{"status":"available","doknr":"OLD282418","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0128.26K6311.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"26 K 6311/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landrates des Kreises W \nvom 14. September 2004 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom September 2004 \nverpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Juli 2004 hin eine weitere Beihilfe in Höhe von \n1.163,98 Euro zu bewilligen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1971 geborene Kläger ist als Beamter bei dem Beklagten tätig. Er \nist verheiratet mit der am 00.00.1972 geborenen L1, die als Krankenschwester \nberufstätig und pflichtversichertes Mitglied einer Betriebskrankenkasse ist und deren \nGesamtbetrag der Einkünfte im Kalenderjahr 2003 18.000,00 Euro überstiegen hat. \nAm 19. Juli 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu \nverschiedenen ärztlichen Leistungen sowie zu verschiedenen verordneten \nMedikamenten. Zu Einzelheiten wird auf die ausgestellten Rechnungen der \nFrauenärzte U vom 28. Juni und vom 13. Juli 2004 sowie auf verschiedene ärztliche \nVerordnungen verwiesen (vgl. Blatt 7 ff. Beiakte Heft 1). Insgesamt handelt es sich \num einen Gesamtbetrag von 7.000,42 Euro. Sämtliche beantragten Aufwendungen \nsind im Zusammenhang mit einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) \nangefallen.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. September 2004 in vollem \nUmfang ab. Zur Begründung gab er an, dass sämtliche geltend gemachten \nAufwendungen im Zusammenhang mit einer extrakorporalen Befruchtung bei der \nEhefrau des Klägers entstanden bzw. dieser zuzurechnen seien. Aufwendungen für \ndie selbst nicht beihilfeberechtigte Ehefrau seien grundsätzlich allerdings nur dann \nbeihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Kalenderjahr vor der \nAntragstellung 18.000,00 Euro nicht übersteige. Diese Voraussetzung sei vorliegend \njedoch (aufgrund der eigenen Angaben des Klägers in seinem Antrag) nicht \ngegeben. \n\n4\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 15. September 2004 Widerspruch \nein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom „... .09.2004\" zurückwies. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Ehefrau des Klägers nicht zu \ndem beihilfeberechtigten Personenkreis nach der Beihilfenverordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen gehöre. Nach den auch im Beihilfenrecht anzuwendenden \nRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen \nseien die streitigen ärztlichen Maßnahmen und Verordnungen allein gegenüber der \nEhefrau des Klägers erbracht worden mit der Folge, dass deren \nKrankenversicherung diesbezüglich einzustehen habe. Bei dieser Sachlage bestehe \nauch nicht die Möglichkeit eines Härteausgleichs nach § 12 Abs. 5 c und 6 BVO. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 29. September 2004 die vorliegende Klage erhoben. Er weist \nim Wesentlichen darauf hin, dass die bei ihm bestehende Zeugungsunfähigkeit eine \nbei ihm vorhandene Krankheit sei. Er sei damit Verursacher aller von ihm \nbeantragten Aufwendungen, die ihm daher nach den beihilferechtlichen Regelungen \nauf seinen Antrag hin zu erstatten seien. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Beihilfebescheides des \nLandrates des Kreises W vom 14. September 2004 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises W vom \nSeptember 2004 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom \n19. Juli 2004 hin eine Beihilfe in Höhe von 3.500,21 Euro zu \ngewähren. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die angefochtenen \nBescheide.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom September 2004 ist insoweit rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, als der Beklagte dem Kläger die Gewährung einer \nBeihilfe zu der Rechnung der Frauenärzte U und Partner vom 28. Juni 2004 \n(Rechnungsbetrag: 2.327,95 Euro) verweigert hat. Diesbezüglich hat der Kläger \neinen Anspruch auf die Bewilligung einer Beihilfe gemäß seines Antrages vom \n19. Juli 2004 in Höhe von 1.163,98 Euro (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist \nder Bescheid rechtmäßig.\n\n15\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO) sind \nbeihilfefähig die in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit \nnotwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfang. Beihilfeberechtigte \nPersonen sind unter anderem Beamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO). Beihilfefähig sind \ndabei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a BVO grundsätzlich nur solche Aufwendungen, die in \nKrankheitsfällen für den Beihilfeberechtigten selbst erwachsen. Soweit \nentsprechende Aufwendungen für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten \ndes Beihilfeberechtigten erwachsen, sind diese nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO \nbeihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten des \nBeihilfeberechtigten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000,00 Euro nicht \nübersteigt; bei Überschreitung dieser Grenze sind die Aufwendungen insoweit \nbeihilfefähig, als der Ehegatte trotz ausreichender Krankenversicherung für \nbestimmte Krankheiten von den Leistungen ausgeschlossen ist oder die Leistungen \nauf Dauer eingestellt worden sind. Schließlich bestimmt § 8 Abs. 4 BVO, dass \nkünstliche Befruchtungen (nur) unter den Voraussetzungen des § 27 a Abs. 1, Abs. 2 \nund Abs. 3 Satz 1 SGB V beihilfefähig sind (vgl. auch Ziffer 18.4 \nVerwaltungsverordnung zu § 8 BVO). \n\n16\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: \nJuli 2004, B I § 8 Anm. 5 = B 115 ff..\n\n17\n\nVorliegend sind die vom Kläger beantragten Aufwendungen zwar insgesamt im \nZusammenhang mit einer Intracytoplasmatischen Spermainjektion (ICSI) entstanden. \nHierbei handelt es sich um eine Injektion einzelner operativ entnommener Spermien \nextrakorporal in besonders vorbereitete Eizellen im Falle einer männlichen Infertilität. \nIn einem solchen Fall kommt es nach den maßgeblichen Vorschriften der BVO \ndarauf an, ob der Kläger im Sinne der vorgenannten Vorschriften beihilfeberechtigt \nist, oder ob die entstandenen Aufwendungen von der Krankenversicherung seiner \nEhefrau zu tragen sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die zu der Vorschrift \ndes § 27 a SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses \nüber ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung (Richtlinien über künstliche \nBefruchtung) in der Fassung vom 15. Juni 2004 (in Kraft getreten am \n11. September 2004) die weiteren medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, \nArt und Umfang einer künstlichen Befruchtung ergänzend regeln und im \nBeihilfenrecht sinngemäß anzuwenden sind. \n\n18\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, a.a.O., B I § 8 Anm. 5 = B 115.\n\n19\n\nNach der Ziffer 3. dieser Richtlinien ist eine Krankenkasse nur für diejenigen \nLeistungen zuständig ist, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Im \nErgebnis führt dieser Grundsatz in Übereinstimmung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 \nund 3 Abs. 1 BVO dazu, dass im vorliegenden Fall der Kläger insoweit bezüglich der \nvorgenannten Rechnung vom 28. Juni 2004 in Höhe von 2.327,95 Euro als \nbeihilfeberechtigt anzusehen ist, weil die dort abgerechneten Leistungen ihm \ngegenüber erbracht worden sind. Alleine die Infertilität des Klägers (Diagnose in der \nvorgenannten Rechnung: „OAT-Syndrom\") war Ursache für die Behandlung des \nKlägers und die ihm gegenüber erbrachten ärztlichen Leistungen am 25. (und 28.) \nMai 2004. Vor diesem Hintergrund haben die behandelnden Ärzte auch dem Kläger \ngegenüber die fragliche Rechnung erstellt. Insbesondere gilt diese Einschätzung für \ndie (sechsmal) in Ansatz gebrachte Gebührenziffer 4873 analog (Isolierung und \nAufnahme einzelner Spermien). Diesbezüglich erkennt das Gericht keine \nnachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, diese Aufwendungen nicht dem \nSamengeber, dem Mann, zuzurechnen, denn dessen Unfruchtbarkeit hat diese \nMaßnahme erst veranlasst. Mithin können die entsprechenden Aufwendungen hier \nnicht der Ehefrau des Klägers zugerechnet werden. Ebenso verbietet sich eine \nganzheitliche Betrachtung mit der Folge der Zurechnung aller bei der ICSI \nentstandenen Maßnahmen bei der jeweiligen Frau, weil nach dem Grundprinzip der \nBVO eine Beihilfe demjenigen gewährt wird, dessen Krankheit oder gesundheitliche \nBeeinträchtigung eine ärztliche Maßnahme an seiner Person begründet hat. \n\n20\n\nDemgegenüber sind die ärztlichen Leistungen gemäß der (weiteren) Rechnung \nder U und Partner vom 13. Juli 2004 nicht dem Kläger gegenüber erbracht worden. \nSo enthält die Rechnung auch ausdrücklich die Feststellung: „Behandelt wurde Frau \nL1, ...\"; dieser gegenüber sind auch die in dem Beihilfeantrag vom 19. Juli 2004 \nangeführten Medikamente verordnet worden. Dies hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass \ndie Rechnung der U und Partner vom 13. Juli 2004 an den Kläger adressiert worden \nist, da ausweislich dieser Rechnung ausdrücklich die Ehefrau des Klägers behandelt \nworden ist und ausweislich der aufgeführten Gebührenziffern die entsprechenden in \nAnsatz gebrachten Leistungen auch gegenüber der Ehefrau entstanden sind. Vor \ndiesem Hintergrund ist es ferner unerheblich, wenn die Kassenärztliche Vereinigung \nBremen in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2003 geäußert hat, dass die Abrechnung \nvon ICSI bei unterschiedlichem Versichertenstatus eines Ehepaares nicht zu Lasten \nder gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann. Auch der vom Kläger zitierte \nBeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2003 \n(Seite 3 des amtlichen Entscheidungsabdrucks) führt zu keiner anderen Beurteilung. \nDenn aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist unter Berücksichtigung der BVO \nNRW gemäß Rechnung vom 28. Juni 2004 der Kläger behandelt worden und nicht \nseine Ehefrau. Diesbezüglich war auch eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. \n\n21\n\nIm Ergebnis besteht auch hinsichtlich der nicht anerkannten Aufwendungen kein \nAnspruch auf beihilferechtliche Anerkennung über die Vorschrift des § 12 Abs. 5 c, 6 \nBVO, da bereits nicht davon auszugehen ist, dass die Krankenversicherung der \nEhefrau des Klägers vor der dargelegten Sach- und Rechtslage ihrer Zahlungspflicht \nnicht nachkommen wird. Diesbezüglich hat der Kläger nichts vorgetragen. \nEntsprechende Anhaltspunkte sind für das Gericht ferner nicht ersichtlich.\n\n22\n\nSchließlich gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die \nÜbernahme der entsprechenden Aufwendungen, da im vorliegenden Fall erkennbar \ndie Fürsorgepflicht nicht in ihrem Wesenskern verletzt ist.\n\n23\n\nVgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, in: \nBuchholz 270 § 7 BhV Nr. 1.\n\n24\n\nDenn im vorliegenden Fall ist gerade davon auszugehen, dass die \nKrankenversicherung der Ehefrau des Klägers die entsprechenden Kosten zu \nübernehmen hat. Im Übrigen ist auch noch nicht mal ansatzweise erkennbar, dass \nder entsprechende Betrag den Kläger dermaßen trifft, dass dieser mit seinen \nDienstbezügen nicht mehr bestritten werden kann und er daher unter dem \nGesichtspunkt einer angemessen Fürsorge einer Beihilfe bedarf. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-28/26-k-6311-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-28/26-k-6311-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282418","retrieved":"2026-07-09 02:57:17.162746+00:00"}}