{"status":"available","doknr":"OLD282421","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0128.17L3636.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"17 L 3636/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 529,39 festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung G1 (postalisch: Sstraße 225). Dieses Grundstück grenzt an \ndie Sstraße, deren erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im Wege einer \nVorausleistung im Abschnitt T Straße bis Ostgrenze des Grundstücks Sstraße 187 \n(Länge ca. 640 m) Gegenstand dieses Verfahrens ist.\n\n4\n\nDer Voreigentümer dieses Grundstücks war Mitte der sechziger Jahre des \nvergangenen Jahrhunderts zu Vorausleistungen in Höhe von tatsächlich gezahlten \nDM 5.729,10 \n(= Euro 2.929,24) herangezogen worden. In der Folgezeit wurde Straßenland in einer \nGrößenordnung von ca. 2.000 m² erworben. Hierfür wurden einschließlich \nNebenkosten Euro 142.161,13 aufgewandt. Für die übrigen Teileinrichtungen wurden \nEuro 925.000,-- angesetzt. Nach Abzug des gemeindeeigenen Anteils von 10 % \nwurde der verteilungsfähige Aufwand von Euro 960.445,02 zu 70 % im Wege der \nVorausleistung auf die Anlieger verteilt. Mit Vorausleistungsbescheid vom 15. \nOktober 2004 wurden die Antragsteller zu einem Beitrag in Höhe von Euro 5.046,81 \nherangezogen. Hiervon wurde die bereits erbrachte Vorausleistung von Euro \n2.929,24 abgesetzt, so dass ein noch zu zahlender Beitrag von Euro 2.117,57 \nverblieb. Hiergegen legten die Antragsteller am 13. November 2004 Widerspruch ein \nund beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Der Widerspruch ist bisher \nnicht beschieden worden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit \nSchreiben vom 22. November 2004 abgelehnt.\n\n5\n\nDie Antragsteller haben am 14. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie bitten um Klärung, ob es sich bei dem \nAusbau der Sstraße um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage \nhandelt. Sie vertreten ferner die Auffassung, dass sich aus § 133 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB ergebe, dass die bereits erbrachte Vorausleistung zu verzinsen sei, so dass - \nso ist ihr Vortrag zu verstehen - mit dem Zinsbetrag aufzurechnen sei, mithin für die \ngeforderte Vorausleistung kein Raum mehr sei. Überdies äußern sie Zweifel, ob die \nbereits erbrachte Vorausleistung seinerzeit nach den Vorschriften der \nGemeindehaushaltsverordnung ordnungsgemäß verbucht worden sei.\n\n6\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nVorausleistungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober \n2004 insoweit anzuordnen, als ein höherer Beitrag als Euro \n2.117,57 festgesetzt worden ist. \n\n8\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr tritt dem Vorbringen der Antragsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nentgegen.\n\n11\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO \nbeachtet worden.\n\n14\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abgabenbescheide keine \naufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 VwGO die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes \nbestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO).\n\n15\n\n„Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes\" \nim Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtfertigen eine Aussetzung der Vollziehung \nnur dann, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für \neinen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren spricht als für ihr \nUnterliegen,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - in DÖV 1990, 119, vgl. ferner die \nBeschlüsse vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 - in Gemhlt. 1989, 209 und vom \n13. März 1990 - 9 B 277/90 - in ZKF 1990, 279 sowie den Beschluss vom \n17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, in dem der 2. Senat des OVG NRW sich unter \nAufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Rechtsauffassung der anderen \nAbgabensenate des Gerichts angeschlossen hat; vgl. zuletzt OVG NRW Beschluss \nvom 29. Juli 1992 - 3 B 1428/90 -.\n\n17\n\nFür die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, \ndie mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Die gerichtliche Überprüfung \ndes Streitstoffes im Aussetzungsverfahren findet nämlich ihre Grenze an den \nGegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des \nGrundgesetzes (GG) vermittelt.\n\n18\n\nDies bedeutet zunächst, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die \nEinwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere \nFehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus \nu.a., dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \nausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden \nkönnen,\n\n19\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988, aaO, sowie die \nBeschlüsse vom 15. Juni 1989 - 3 B 6/89 - und vom 30. März 1990 - 3 B 2409/87 -\n.\n\n20\n\nHiervon ausgehend ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller mit einer künftig zu erhebenden \nKlage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben werden.\n\n21\n\nDie beschließende Kammer geht im summarischen Verfahren davon aus, dass \nmit dem nunmehrigen Ausbau die Sstraße in dem abgerechneten Abschnitt erstmals \nendgültig hergestellt sein wird, mithin eine Beitragsabrechnung auf der Grundlage \ndes Baugesetzbuches nicht zu beanstanden sein dürfte. Für diese Einschätzung \nspricht zunächst einmal, dass der Voreigentümer des Grundstücks der Antragsteller \nim Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung zu einer Vorauszahlung \nauf einen Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Hinzu kommt, dass in der \nFolgezeit erhebliche Flächen für den Ausbau der Erschließungsanlage erworben \nworden sind (durchschnittlich ca. 3 m² je lfdm. Straße), so dass kaum davon \nausgegangen werden kann, dass die Sstraße in dem abgerechneten Abschnitt \nbereits früher erstmals hergestellt worden ist.\n\n22\n\nDer angefochtene Vorausleistungsbescheid ist - soweit im Streit - rechtmäßig \nund verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der \nangefochtene Vorausleistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in den \nVorschriften des Baugesetzbuches (hier: § 133 Abs. 3 Satz 1) in Verbindung mit der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt W vom 8. Juli 1988 in der zum Zeitpunkt der \nHeranziehung gültigen Fassung. Die Beitragssatzung ist formell ordnungsgemäß \nzustande gekommen und entspricht in materieller Hinsicht den Vorschriften des \nBaugesetzbuches in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nvorgenommenen Auslegung. Die Tatsache, dass der Voreigentümer des \nGrundstücks bereits im Jahre 1965 zu einer Vorausleistung herangezogen worden \nwaren, steht einer erneuten Heranziehung nicht entgegen.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 114.83 - in DVBl. 1985, 626; \nDriehaus, NJW-Schriften 42, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 5.\n\n24\n\nDie weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner konnte die \nVorausleistung nach der Herstellungsalternative geltend machen, da der endgültige \nAusbau der Anbaustraße begonnen worden ist. Eine endgültige Herstellung der \nErschließungsanlage ist auch innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Gegenteiliges \nist von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden.\n\n25\n\nSonstige Gründe, welche der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides \nentgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.\n\n26\n\nDie Antragsteller können auch nicht mit einem ihrer Meinung nach bestehenden \nZinsanspruch aufrechnen. Abgesehen davon, dass einer derartigen Aufrechnung § \n12 Abs. 1 Ziff. 5 lit. a KAG NRW in Verbindung mit § 226 Abs. 3 Abgabenordnung \n(AO) entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass aufgrund \nvon Vorausleistungsbescheiden erbrachte Zahlungen, die auf den Vorschriften des \nBundesbaugesetzes beruhen, grundsätzlich nicht zu verzinsen sind, da das \nBundesrecht insoweit keine Rechtsgrundlage für das Entstehen eines solchen \nZinsanspruchs enthält.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1968 - IV C 221.65 - in DVBl. 1968, 520; \nUrteil vom 16. August 1985 - 8 C 120 - 122.83 - in DVBl. 1986, 345 (347); Urteil \nvom 23. August 1990 - 8 C 4.89 - in BVerwGE 85, 306 (313); Urteil vom 13. \nDezember 1991 - 8 C 8.90 - in KStZ 1992, 131; OVG NRW, Urteil vom 13. März \n1968 - III A 632/65 - in NJW 1968, 2123; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 51; \nBrügelmann-Vogel-Ernst, Loseblattkommentar zum Baugesetzbuch, § 133 Rdnr. \n25 (46. Lfg.,/Februar 2001).\n\n28\n\nDie in § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB angeordnete Verzinsung bezieht sich nur auf \nden durch § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründeten Erstattungsanspruch (d.h. wenn \ndie Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht \nentstanden ist). Diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar, wenn im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches (1. Juli 1987) das \nVerwaltungsverfahren zur Erhebung der Vorausleistung bereits länger als sechs \nJahre abgeschlossen war. \n\n29\n\nHierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen Folgendes \nausgeführt:\n\n30\n\n„Durch die in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgeschriebene Sechs-Jahres-\nFrist und durch das Abstellen auf eine (immer noch) fehlende Benutzbarkeit \nder Erschließungsanlage nach Ablauf dieser Frist hat der Gesetzgeber \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese neue Regelung an die unter \nGeltung des BBauG maßgebende Rechtslage anknüpft. Danach entstand \neinem Vorausleistenden ein einklagbarer Erschließungsanspruch, wenn eine \nGemeinde trotz vereinnahmter Vorausleistung die entsprechende Straße nicht \ninnerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des die \nVorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens in einen Zustand versetzt \nhatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen \nAnlagen gewährleistet, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor \nEntstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte. ... Mit der Neuregelung \nsollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Gemeinden das \nEntstehen von Erschließungsansprüchen vermieden werden; an die Stelle \neines Erschließungsanspruchs, der bei einer Weitergeltung des BBauG und \nVorliegen der bezeichneten Voraussetzungen entstehen würde, sollte nach \nInkrafttreten des BauGB nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 \nBauGB ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch treten (vgl. die amtliche \nBegründung des RegE, BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Schon diese \nZweckbestimmung drängt die Annahme auf, § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB solle \nim Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits entstandene \nErschließungsansprüche unberührt lassen, d.h. solche Konstellationen nicht \nerfassen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauGB mangels \nBenutzbarkeit der entsprechenden Erschließungsstraße sechs Jahre nach \nAbschluss des die erbrachte Vorausleistung betreffenden \nVerwaltungsverfahrens bereits ein Erschließungsanspruch entstanden \nwar.\n\n31\n\n........Mit dem Entstehen dieses Anspruchs war der durch die \nVorausleistungserhebung eingeleitete Tatbestand abgeschlossen. Es ist \nnichts ersichtlich, was die Auffassung stützen könnte, der Gesetzgeber des \nBauGB habe in solchermaßen abgeschlossene Tatbestände eingreifen wollen. \nDagegen spricht die in § 236 Abs. 1 BauGB wiedergegebene Grundregel, \nnach der sich die Abwicklung von unter inzwischen abgelöstem Recht \nabgeschlossenen Tatbeständen nach eben diesem Recht richtet und die \nAnwendung des neuen Rechts noch offene Tatbestände voraussetzt\".\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 35.91 - in DVBl. 1993, 1363; . \nBrügelmann-Vogel-Ernst, a.a.O., § 133 Rdnr. 54 a, Lfg. 57/November 1997; \nDriehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 49.\n\n33\n\nDie beschließende Kammer hat keinen Anlass, von dieser gefestigten \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Antragsteller hatten mithin \naufgrund der Mitte der sechziger Jahre erbrachten Vorausleistung „nur\" einen \nErschließungsanspruch (es sei denn, dass dieser auf Dauer nicht mehr zu \nverwirklichen gewesen wäre), nicht jedoch einen Zahlungsanspruch, so dass für eine \nVerzinsung kein Raum ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 - IV C 79.74 - in \nBaurechtssammlung, Bd. 37 Nr. 175; Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr. 49\n\n35\n\nDie von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die seinerzeit erbrachten \nVorausleistungen nach den Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung \nordnungsgemäß vereinnahmt worden sind, bedarf keiner Klärung, da - selbst wenn \nein Verstoß gegeben sein sollte - ein von den Antragstellern verfolgter Zinsanspruch \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben wäre.\n\n36\n\nSonstige Gründe, welche zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nVorausleistungsbescheids führen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n37\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n38\n\nDer Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit 52 Abs. 1 GKG in \nder Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai \n2004 - BGBl. I, S. 718 - und beträgt ein Viertel des streitigen Abgabenbetrags, \n\n39\n\nvgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der \nFassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, abgedruckt \nin DVBl. 2004, 1525.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-28/17-l-3636-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-28/17-l-3636-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282421","retrieved":"2026-07-09 02:57:17.419283+00:00"}}