{"status":"available","doknr":"OLD282458","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0127.6K4703.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"6 K 4703/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit der Anschrift S 1 in T, auf dem \nsich nach einem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben des \nLandrats des Kreises W vom 30. Oktober 2003 ein Biotop im Sinne von § 62 \nLandschaftsgesetz (LG) befindet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. März 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten u.a. den \nAntrag, den Graben, der östlich des Weges, der von der S zum Qweg führt, so offen \nzu halten, dass die Vernässung der anliegenden Weide beendet wird. Zur \nBegründung führte er aus, der östlich des Gemeindeweges von der S zum Qweg \nverlaufende Graben entwässere die anliegende Weide und einen Teil des Weges auf \ndas Grundstück der S. Die Entwässerung erfolge durch einen unter den Weg \nführenden Rohrkanal. Der Weg verlaufe in der Wege der S auf einem Damm, der die \nnatürliche Entwässerung der Weide verhindere. Wegen dieses Umstandes sei der \nGraben und der Rohrkanal erstellt worden. Der Rohrkanal und der Graben würden \nvon der Gemeinde periodisch entschlammt. Hinter dem Rohrkanal entwässere der \nGraben ca. 15 m in die alte verlandete T1. Dieser entwässere durch einen weiteren \nunter der ehemaligen Bundesstraße 000 (jetzt K 0) verlaufenden Rohrkanal und \ndurch das ehemalige Stauwerk der S in den Weiher der S und von dort in die T1. Der \ngegenüber der S gelegene ca. 30.000 qm umfassenden Viehweide droht ein \nSchaden durch Versumpfung. Diese Weide sei derzeit teilweise nicht mehr \nnutzbar.\n\n4\n\nNach mehrfachen Erinnerungen des Klägers teilte die Beklagte unter dem \n8. Januar 2004 ihm mit, sie sei Eigentümer des nordöstlich der S verlaufenden \nWirtschaftsweges. Die Wegelänge entlang des klägerischen Weidegrundstücks \nbetrage etwa 200 m, die Wegebreite etwa 5 m. Bei dem auf der östlichen Seite des \nWeges verlaufenden „Graben\" handele es sich nach Rücksprache mit dem \nT1verband um ein Teilstück der alten verlandeten T1 und nicht um einen von der \nGemeinde T angelegten und zu unterhaltenden Entwässerungsgraben. Der „Graben\" \nbefinde sich vielmehr auf der Parzelle G1, deren Eigentümer der Kläger sei. Der \ngemeindliche Wirtschaftsweg sei nicht asphaltiert, sondern wassergebunden und \nüberwiegend mit Gras bewachsen. Der Weg weise nur ein minimales Gefälle in \nRichtung Graben auf. Der überwiegende Teil des auf den Wirtschaftsweg fallenden \nRegenwassers könne auf Grund des Grasbewuchses auch dort versickern. Nur ein \nvernachlässigbarer Anteil fließe bei möglichen Starkregenereignissen in Richtung \ndes deutlich tiefer gelegenen klägerischen Weidegrundstücks ab. Da der Weg \nüberwiegend mit Gras bewachsen sei, enthalte dieses Wasser auch keine \nnennenswerten Schlammanteile. Diese würden weitestgehend durch die vorhandene \nVegetation zurückgehalten. Das vom Wirtschaftsweg stammende Oberflächenwasser \nkönne somit aus den oben dargelegten Gründen weder von der Menge noch von der \nQualität die vom Kläger geschilderten Schäden hervorrufen. Das Wasser, das zur \nVernässung der klägerischen Weidefläche und zu den sonstigen geschilderten \nProblemen führe, fließe auf Grund der topographischen Lage von den östlich der \nWeide gelegenen Parzellen dem natürlichen Gefälle folgend oberflächlich ab. Es \nhandele sich somit um wild abfließendes Oberflächenwasser im Sinne von § 115 \nLandeswassergesetz (LWG), das vom Unterliegergrundstück aufgenommen werden \nmüsse.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2004 widersprach der Kläger der Darstellung der \nBeklagten. Er führte aus, dass östlich des Weges von der S zur Q ein \nWegrandgraben verlaufe, der die ebenfalls östlich des Weges liegende Weide \nentwässere. Diese Entwässerung diene dazu, die durch den Wegdamm verhinderte \nursprünglich natürliche Entwässerung auf das unterliegende Grundstück künstlich zu \nersetzen. Durch den Wegrandgraben werde von der Beklagten ein durch öffentliche \nBelange entstehender weiträumiger Wasserabzug konzentriert in den Weiher der S, \nsomit in privates Gelände, eingeleitet und damit würden Schäden erst erzeugt. Die \nVernässung der Weide erfolge, da der Weggraben von der Gemeinde nicht frei \ngehalten werde und deswegen mangels zügigen Wasserabflusses hoch \nverschlamme. Dadurch entstehe ein Pachtausfall. Die Wertminderung bestehe in der \nWandlung der Weide in ein „Biotop\". An die Beklagte werde der Antrag gestellt, zu \nveranlassen, das Abflusssystem von Schlamm frei zu halten.\n\n6\n\nMit seiner am 20. Juli 2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger die \nVerpflichtung der Beklagten, den Oberflächenwasser-Abflussgraben an der östlichen \nSeite des Weges von der S zur Q so frei zu halten, dass die an dem Graben \nanliegende Viehweide gegenüber der S auf den Zustand der Befahrbarkeit mit \nschwerem Ackergerät zurückgeführt wird. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die \nBeklagte habe den in Rede stehenden Wegrand-Wasserabzugsgraben grundsätzlich \nfrei zu halten, weil es eine öffentlich-rechtliche Pflicht sei, den durch den errichteten \nWegdamm verhinderten freien Abfluss des in Richtung des Damms abfließenden \nOberflächenwassers des Grundstücks zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Dieser \nPflicht sei die Beklagte nur unzureichend nachgekommen. Dadurch entwickelten sich \nSchäden an seinem Grundstück. Insbesondere könne die Weide nicht mehr gemäht \nwerden. Bei dem Graben handele es sich nicht um ein Gewässer; deshalb sei die \nBeklagte für dessen Freihaltung verantwortlich, da es sich um einen Straßengraben \nhandele. Dies habe die Beklagte auch wiederholt zugesagt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Oberflächen-Abflussgraben \nan der östlichen Seite des Weges von der S zur Q so \nfreizuhalten, dass die an den Graben anliegende Viehweide über \nder S auf den Zustand der Befahrbarkeit mit schwerem \nAckergerät zurückgeführt wird.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund trägt vor, die Verantwortung für die vom Kläger bemängelten Zustände lägen \nausschließlich bei ihm und nicht bei der Gemeinde. Die Beklagte sei lediglich \nverpflichtet, das auf den Wirtschaftsweg entfallende Regenwasser schadlos zu \nbeseitigen. Das vom gemeindlichen Wirtschaftsweg stammende Oberflächenwasser \nkönne weder von der Menge noch von der Qualität her die vom Kläger geschilderten \nSchäden hervorrufen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die vom Kläger \ngeschilderten Zustände sei bestritten. Die historischen Vorbezeichnungen \nRaderfekesbruch bzw. Platzenbruch belegten in diesem Zusammenhang, dass die \nvom Kläger vorgetragene Vernässung seiner Weidefläche den in einem Bruch- bzw. \nFeuchtgebiet jahreszeitlich bedingten natürlichen Zustand darstelle. Dem trage auch \ndie Nutzungsart „Sumpf\" im als Anlage beigefügten Grundbuchauszug für die \nWeideparzelle Rechnung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte \nFreihaltung des in Rede stehenden Grabens.\n\n15\n\nDem Klagebegehren steht bereits das Verbot des § 62 Abs. 1 Nr. 2 LG entgegen. \nNach dieser Vorschrift sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen \noder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung eines Biotops führen \nkönnen, verboten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die \nZulassung einer Ausnahme nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LG durch die untere \nLandschaftsbehörde nicht vorgetragen. Sonach steht das Ziel, das im Klageantrag \nformuliert ist, im Widerspruch zu landschaftsrechtlichen Vorschriften.\n\n16\n\nUnbeschadet der Frage landschaftsrechtlicher Verbote kann der Kläger keinen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Tätigwerden, das zu dem im Klageantrag \nbeschriebenen Zustand führen könnte, aus wasserrechtlichen Vorschriften herleiten. \nDabei kann dahinstehen, ob der sog. Oberflächen-Abflussgraben östlich des \nGemeindeweges ein Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nWasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt. Eine sich aus dieser Eigenschaft \nergebende etwaige Gewässerunterhaltungspflicht schützt nämlich öffentliche \nInteressen; die Gewässerunterhaltung geschieht nicht in Erfüllung einer Dritten \ngegenüber bestehenden Rechtspflicht. Dritte haben demnach grundsätzlich keinen \nAnspruch auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen.\n\n17\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Dahme, WHG (Stand: 1. August 2004), § 29 Rz. 9 f.\n\n18\n\nAnsprüche Dritter können sich nur dann ergeben, wenn durch die Unterlassung \nder Unterhaltung in das durch Art. 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht \neingegriffen wird.\n\n19\n\nVgl. Siedler/Zeitler/Schwendner, a.a.O., Rz. 15 f.\n\n20\n\nSelbst wenn die Vernässung eines Teils des klägerischen Grundbesitzes aus der \nNichterfüllung einer etwaigen Pflicht der Beklagten zur Freihaltung des Grabens \nherrühren sollte, was der Kläger nicht bewiesen hat -\n\n21\n\nvgl. zur Notwendigkeit der Feststellung eines derartigen \nUrsachenzusammenhangs etwa Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom \n2. Februar 2004 - 22 B 02.3084 -,\n\n22\n\nso hätte sie doch nur zur Bildung des landschaftsrechtlich geschützten Biotops \ngeführt, einer Beschränkung des klägerischen Eigentums, was noch von dessen \nSozialbindung erfasst ist.\n\n23\n\nSchließlich kann der Kläger Ansprüche nicht aus den beiden Schreiben der \nBeklagten vom 2. Oktober 1998 und 11. Januar 1999 herleiten. Diese Schreiben des \nBauhofs bzw. des Amtes 00 der Beklagten sind nicht als Zusicherungen im Sinne \nvon § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) anzusehen, schon weil sie nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten \ngerichtet sind. Auch eine sonstige Bindungswirkung im Sinne einer \nSelbstverpflichtung der Beklagten zum Tätigwerden über bestehende Rechtspflichten \nhinaus ist ihnen nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätte die Beklagte etwaige Zusagen \nmit ihren vorgerichtlichen Schreiben an den Kläger vom 8. Januar und 5. April 2004 \nschlüssig zurückgenommen.\n\n24\n\nSonach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-27/6-k-4703-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-27/6-k-4703-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282458","retrieved":"2026-07-09 02:57:20.331656+00:00"}}