{"status":"available","doknr":"OLD282493","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0126.7L3358.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"7 L 3358/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge \n(heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \nBundesamt) vom 3. (nicht 4.) November 2004 gerichteten \nKlage 7 K 7126/04.A anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nEs bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu geben. Ernsthafte \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne von § 36 \nAbs. 4 S. 1 AsylVfG bestehen nicht. Derartige Zweifel können erst angenommen \nwerden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme \neiner rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Maßnahme ist dabei nicht nur die \nAblehnung des Asylantrages. Die Prognose muss sich vielmehr gerade auf das \nOffensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, \nNVwZ 1996, 678 (679/80).\n\n7\n\nDas Bundesamt darf einen Asylantrag, soweit nicht die besonderen Tatbestände \ndes § 30 AsylVfG eingreifen, nur dann als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn \nnach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen kein vernünftiger Zweifel besteht und sich bei einem solchen \nSachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von \nRechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, 1 BvR 1470/82, \nBVerfGE 65, 76 ff. (95 f.); ferner BVerwG, Beschluss vom \n1. März 1979, I B 24.79, DÖV 1979, 902.\n\n9\n\nDas ist hier der Fall. Nach Auffassung des Gerichts drängt es sich ohne weiteres \nauf, dass die Antragstellerin, ein in Deutschland geborenes und dem Volk der Roma \nangehörendes Kleinkind, im Falle einer Reise nach Mazedonien (Heimat der Mutter \nund in dem angegriffenen Bescheid als Abschiebungszielstaat bestimmt) oder in die \nStaatenunion Serbien und Montenegro (Heimat des Vaters) vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist. Zur Begründung wird - auch hinsichtlich der \nAusführungen zu § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG\n\n10\n\n- entspricht § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG, wobei der (hier \nnicht ein- \n schlägige) Abs. 4 der Vorschrift die bisher in § 53 Abs. 3 \nAuslG \n enthaltenen Regelungen über die Abschiebung im Falle \neines \n Auslieferungsersuchens modifiziert -\n\n11\n\nsowie der Abschiebungsandrohung - gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Gründe \ndes angegriffenen Bundesamtsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht \nfolgt.\n\n12\n\nAuch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG\n\n13\n\n- entspricht § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der als „Soll\"-\nVorschrift \n ausgestaltet ist, während die bisherige Regelung eine \n„Kann\"- \n Bestimmung war -\n\n14\n\nliegen nicht vor. Sollte die Antragstellerin - was dem Gericht mangels \nBegründung des Asylantrags, der Klage 7 K 78126/04.A und des vorliegenden \nAntrags nicht bekannt ist - befürchten, im Falle einer Reise nach Mazedonien auf \nGrund ihrer Volkszugehörigkeit Repressalien durch Behörden und Mitbürger \nausgesetzt zu sein oder Schwierigkeiten bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts \nund den Verrichtungen des täglichen Lebens zu haben, handelt es sich um \nGefahren, die der gesamten Gruppe der Roma in Mazedonien drohen. Wie sich aus \ndem Zusammenhang der Regelungen in §§ 53 Abs. 6 Sätze 1 und 2, 54 AuslG\n\n15\n\n- entspricht §§ 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2, 60 a AufenthG \n-\n\n16\n\nergibt, scheiden derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aus dem \nAnwendungsbereich der §§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG aus. \nGefahren dieser Art finden im Rahmen dieser Vorschriften nur Berücksichtigung, \nwenn es wegen einer extremen Gefahrenlage, die den Betroffenen im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam „sehenden Auges\" dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde, geboten ist, § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. \n7 Satz 2 AufenthG im Lichte der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG verfassungskonform einschränkend auszulegen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95, \nDVBl. 1996, 203 (204 f.), und vom 4. Juni 1996, 9 C 134.95, \nInfAuslR 1996, 289 (290).\n\n18\n\nWie das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid unter Auswertung der \nneueren Auskunfts- und Erkenntnislage zutreffend dargelegt hat, ist eine derartige \nextreme Gefahrenlage für Roma weder in Mazedonien noch in Serbien und \nMontenegro gegenwärtig und in absehbarer Zukunft gegeben. Das Gericht schließt \nsich auch diesen Ausführungen an. Dass die Antragstellerin aus besonderen \nindividuellen Gründen in Mazedonien oder in Serbien und Montenegro mit einer \nGefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nrechnen muss, von der nicht zugleich die gesamte Bevölkerungsgruppe, der sie \nangehört, betroffen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/7-l-3358-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/7-l-3358-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282493","retrieved":"2026-07-09 02:57:23.213551+00:00"}}