{"status":"available","doknr":"OLD282492","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0126.25K3900.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"25 K 3900/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beabsichtigt die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten \nDachkonstruktion und tragender Bauteile der ehemaligen Remise auf dem \nGrundstück Gemarkung G1 (W1 149 in 00000 L).\n\n3\n\nDer Kläger ist seit 1974 Pächter des Grundstücks W1 149 in 00000 L \n(Gemarkung G1, Flurstücke 610 und 747) nebst aufstehenden Baulichkeiten. Auf \ndem Flurstück 610 befindet sich das Hauptgebäude W1 149, welches derzeit als \nWohnhaus des Klägers genutzt wird; auf dem Flurstück 747 ist die ehemalige \nRemise gelegen. Die Baulichkeiten werden durch die in nordsüdlicher Richtung \nverlaufende Landstraße 362 räumlich getrennt; das Hauptgebäude befindet sich \nwestlich der L 362, die Remise in etwa gegenüberliegend östlich der L 362 und \nsüdlich eines von dieser abzweigenden schmalen Feldweges, der nach Nordosten \nverläuft.\n\n4\n\nHinsichtlich der Geschichte des Hauptgebäudes heißt es im Ler Iboten \n- veröffentlicht 1999 von dem St. Ier Heimatverein - unter der Überschrift „Übersicht \nüber die Gaststätten der früheren Gemeinde und heutigem Stadtteil von St. I:\n\n5\n\n„Etwa um 1835 kaufte der Schäfer S von der Gemeinde C ein Stück \nHeidegrund, jenseits des langen Wassers. Hier baute er und richtete in \nseinem Wohnhaus eine Gaststätte ein; unter der Bezeichnung „E\". \n......(Es folgt die Aufzählung der weiteren Wirte)...... In den Dreißiger \nund Vierziger Jahren befand sich im C1, gegenüber der Gaststätte eine \nTanzfläche aus Zement. Hier sind in der Sommerzeit große \nSommernachts- und Lampionsfeste gefeiert worden. ...... Im Juli 1974 \nübernehmen die Eheleute T das Lokal, das nunmehr fernerhin den \nNamen „B\" trägt. Im Dezember 1980 schloss auch dieses Gasthaus \nseine Pforten.\"\n\n6\n\nDer Kläger gab den Betrieb der Schankwirtschaft Ende 1980 bis heute auf.\n\n7\n\nAuf einer Flurkarte von St. I (C) aus der Zeit um 1900 befindet sich am Standort \nder Remise ein in der alten Flurkarte C verzeichnetes Gebäude. Gleichermaßen \nweist eine Liegenschaftskarte, gefertigt in dem Zeitraum zwischen 1825 und 1869, \nein Gebäude südlich des Weges auf.\n\n8\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf dem Grundstück W1 149 in dem \nHauptgebäude zumindest seit 1936 eine Gastwirtschaft betrieben worden ist. In alten \nBauakten findet sich ein Bauschein vom 24. Januar 1934, mit dem der Umbau des \nWohnhauses genehmigt worden ist; des Weiteren der Bauschein vom 14. Juli 1936 \nbetreffend die Errichtung einer Abortanlage. Der Beklagte schließt aus den \nzugehörigen Bauantragsunterlagen für beide Baugenehmigungsverfahren, das \nHauptgebäude sei bis ca. 1937 ein landwirtschaftlicher Betrieb oder eine Hofstelle \ngewesen. So sei aus der Bauzeichnung vom 12. Mai 1936 ersichtlich, dass der dort \nauch als Stallung bezeichnete Gebäudeteil eine Frontlänge von ca. 25 m aufweise, \nder Wohnbereich habe hingegen eine Frontlänge von ca. 11 m. Auf Grund der \nverwendeten Bezeichnungen und der Größenverhältnisse habe der \nGebäudekomplex einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient. Demgegenüber geht \nder Kläger davon aus, es habe sich um das Wohnhaus eines Schäfers mit Gaststätte \nund Remise gehandelt, wobei landwirtschaftliche Tätigkeit allenfalls in geringfügigem \nUmfang betrieben worden sei. Die Remise habe als Wagenschuppen zur \nUnterbringung von Wagen, Kutschen, Zugtieren und Geräten gedient.\n\n9\n\nAm 26. April 1977 zeigte der Kläger den Neubeginn des Gewerbes Kfz-\nAbschleppdienst zum Betriebsbeginn am 26. April 1977 auf dem Grundstück bei dem \nOrdnungsamt der Stadt L an. In der Folgezeit kam es zu ordnungsbehördlichem \nEinschreiten des Oberkreisdirektors des Kreises W gegenüber dem Kläger: In der an \nden Kläger gerichteten Ordnungsverfügung vom 3. Februar 1981 wird als \nBegründung nach entsprechenden tatsächlichen Feststellungen durch \nOrtsbesichtigungen ausgeführt, von dem Kläger würden auf dem Flurstück 463, \n(heute Flurstück 610) neben fahrbaren Pkw's Autowracks abgestellt. Der Lagerplatz \nwar mit einem Betonboden und einer Zufahrt versehen; der gesamte Platz war mit \neinem Zaun eingefriedet. Am 20. Januar 1981 wurden auf diesem Platz \nca. 35 Autowracks und ein Buswrack festgestellt. Unmittelbar an dem \nWirtschaftshaus wurde von dem Kläger ein Anbau errichtet; dieser Anbau diente als \nUnterstellhalle für den Portalkran zum Ein- und Ausbau von Motoren. Des Weiteren \nhatte der Kläger Autowracks auf dem Flurstück 149 unmittelbar an der Remise \nabgestellt (heutiges Flurstück 747). Aus den Autowracks wurden noch verwertbare \nTeile ausgebaut und einzeln verkauft. Durch die Ordnungsverfügung vom \n3. Februar 1981 wurde dem Kläger u.a. aufgegeben, die auf den Flurstücken 149 \nund 463 gelagerten Abfälle, nämlich Autowracks, Autowrackteile, Altöl, Altreifen und \nsonstigen Unrat zu entfernen sowie den Betrieb des Autowrackplatzes und die \nAutowrackverwertung einzustellen. In dem dagegen gerichteten Klageverfahren \n17 K 3092/81 VG Düsseldorf schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung \nvom 22. Februar 1983 einen Vergleich dahingehend, dass der Kläger sich \nverpflichtete, bis zum 31. März 1983 die auf den Grundstücken Gemarkung G1, \nFlurstück 149 (heute Flurstück 747) und Flurstück 506 gelagerten Abfälle, nämlich \nAutowracks, Autowrackteile, Altöl, Altreifen und sonstigen Unrat zu entfernen. Der \nKläger verpflichtete sich ferner, von dem Flurstück 463 (heute Flurstück 610) die dort \ngelagerten Abfälle, nämlich Autowracks, Autowrackteile, Altöl, Altreifen und sonstigen \nUnrat bis zum 31. Dezember 1985 zu entfernen und bis zu diesem Zeitpunkt den \nBetrieb des Autowrackplatzes und der Autowrackverwertung einzustellen. Der \nOberkreisdirektor des Kreises W duldete den Betrieb auf diesen Flurstücken bis zu \nden genannten Zeitpunkten. Am 16. Mai 1983 waren die Autowracks und \nAutowrackteile von den damaligen Flurstücken 149 und 506 entfernt.\n\n10\n\nAm 15. Januar 2002 kam es zu einem Dachstuhlbrand in der Remise. Das \nAußen- und Innenmauerwerk wurde dabei nicht beschädigt; hinsichtlich des \nSchadenumfangs wird auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N in \nseiner Stellungnahme vom 13. Juli 2004 verwiesen.\n\n11\n\nDas Grundstück des Klägers wird nicht von dem räumlichen Geltungsbereich \neines rechtskräftigen Bebauungsplanes erfasst; in dem Flächennutzungsplan ist das \nGrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Desgleichen befindet es \nsich im Bereich des Landschaftsplanes Nr. 5 „V/U\" des Kreises W mit der \nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet „Das große C\".\n\n12\n\nMit Schreiben vom 26. April 2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten den \nAntrag auf Baugenehmigung „zur Wiederherstellung der Dachkonstruktion und des \ndurch Brand zerstörten Gebäudes und Nebengebäudes\"; auf die beigefügten \nBauantragsunterlagen des Planungsbüros Dipl.-Ing. Q wird Bezug genommen. Dabei \nhandelt es sich u.a. um die statische Berechnung des Planungsbüros Q vom \n24. April 2002 zu dem Bauvorhaben „Wiederherstellung der Dachkonstruktion und \ntragender Bauteile des durch Brand zerstörten Gebäudes und Nebengebäude\". \nBezüglich der Nutzung gab der Kläger durch Schreiben vom 9. Juli 2002 an, in den \nletzten zehn Jahren sei das Gebäude für Tierhaltung genutzt worden (Schafe, Gänse \nund Hühner). Außerdem habe er in einem Teilbereich seine Oldtimer abgestellt. \nNach Fertigstellung habe er vor, im vorderen Bereich wieder seine Oldtimer \nabzustellen und im hinteren Bereich einige Nutztiere für den persönlichen Bedarf für \nseine Familie zu halten.\n\n13\n\nDen Antrag des Klägers auf Baugenehmigung vom 26. April 2002 lehnte der \nBeklagte durch Bescheid vom 30. September 2002 ab. Zur Begründung wird im \nWesentlichen ausgeführt, bei dem besagten Gebäude handele es sich um eine alte \nRemise des seit ca. 1937 nicht mehr bewirtschafteten Hofes W1 149, in dem der \nKraftfahrzeugabschleppdienst des Klägers ohne Betriebsstätte firmiere. Die \nvorhandene Gebäudesubstanz stelle keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle \nmehr dar und wäre auch nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand wieder als \nHofstelle verwendbar zu machen. Eine Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 \nBauGB könne durch die zuständige Landwirtschaftskammer Rheinland nicht \nbeigebracht werden, diese Privilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 c BauGB habe \nder Kläger für die letzten sieben Jahre nicht vorgelegt. Durch die von dem Kläger \ndargelegte Nutzung als Abstellgebäude für Kraftfahrzeuge würden öffentliche \nBelange beeinträchtigt, weil die Nutzung als Kraftfahrzeug-Abstellgebäude den \nDarstellungen des Flächennutzungsplanes (landwirtschaftliche Nutzung) \nwiderspreche. Die vorgenannte Nutzung sei nicht genehmigt und somit nicht \nzulässig. Darüber hinaus könne eine derartige Nutzungsänderung in einem \nLandschaftsschutzgebiet nicht genehmigt werden. Eine Neuerrichtung nach § 35 \nAbs. 4 Nr. 3 BauGB könne auch in einem Landschaftsschutzgebiet genehmigt \nwerden, aber nur dann, wenn das Gebäude wieder seiner ursprünglichen, im \nvorliegenden Fall der landwirtschaftlichen Nutzung, zugeführt werde. Diese \nlandwirtschaftliche Nutzung sei seit 1937 nicht mehr gegeben.\n\n14\n\nDen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. Mai 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung \nwird ausgeführt, § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB finde keine Anwendung, da es sich bei \ndem durch Brand zerstörten Gebäude nicht um ein zuvor zulässigerweise errichtetes \nGebäude handele; für dieses Gebäude sei zu einem früheren Zeitpunkt keine \nBaugenehmigung ausgesprochen worden. Ein Anhaltspunkt, dass das Gebäude \nschon in den Dreißigerjahren errichtet worden sei, bestehe nicht, da das Gebäude \nweder auf alten Plänen verzeichnet noch Gegenstand der baurechtlichen Zulassung \ngewesen sei. Erst Anfang 1978 werde dieses Gebäude erstmals aktenkundig \nerwähnt. Diese bauliche Anlage einschließlich der sie umgebenden Freiflächen sei \nzusammen mit der auf der anderen Straßenseite liegenden ehemaligen Hofanlage \nüber längere Zeit ohne jegliche rechtliche Zulassung als Autowrackplatz und \nAutowrackverwertung genutzt worden. Ohne die erforderliche Baugenehmigung \nerrichtete Gebäude kämen nicht in den Genuss der Möglichkeit der erleichterten \nZulassung nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung öffentlicher \nBelange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB bilde bereits die entgegenstehende \nDarstellung des Flächennutzungsplanes (Fläche für die Landwirtschaft), ferner würde \neine Zulassung des Vorhabens zu einer unerwünschten Zersiedlung des \nAußenbereichs führen bzw. diese verfestigen (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).\n\n15\n\nMit seiner am 12. Juni 2004 erhobenen Klage macht der Kläger umfängliche \nAusführungen zum Alter, der Historie und dem Bestandsschutz der Remise. \nInsbesondere wird betont, eine Remise sei ein vor und nach 1900 üblicher Ausdruck \nfür einen Wagenschuppen zur Unterbringung von Wagen und Kutschen, gelegentlich \nauch der Zugtiere und daneben von Geräten, gewesen. Sie seien auch und gerade \nan Schankwirtschaften, die an Durchgangsstraßen gelegen hätten, allgemein üblich. \nNach Aufkommen motorgetriebener Wagen und Fahrzeuge nach 1900 seien sie \nzunehmend auch zur Unterstellung dieser Wagen genutzt worden. Die Remise sei \nbis etwa 1980 in den vorderen beiden Räumen mit ca. 100 qm für beide Arten von \nFahrzeugen genutzt worden, seither nur noch zur Unterstellung von \nmotorgetriebenen Fahrzeugen, insbesondere von sog. Oldtimern des Klägers. Als \nprivate Werkstatt sei die Remise nur insoweit genutzt worden, als früher Remisen \nund dann Garagen, die zu einem Wohnhaus gehörten, auch zur Überprüfung der \neigenen Pkw`s und zu kleineren Reparaturen (Austausch von Batterien, Öle, \nReifenwechsel usw.) genutzt wurden. Die abfallrechtlichen ordnungsbehördlichen \nVorgänge hätten nie die Remise betroffen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. September 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom \n13. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \ndem Antrag vom 26. April 2002 auf Genehmigung der \nWiederherstellung der Dachkonstruktion und tragender Bauteile \ndes Gebäudes Haus C1 in L, W1 149, Gemarkung G1, \nFlurstück 747, stattzugeben,\n\n18\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, über den \nBauantrag vom 26. April 2002 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n21\n\nwobei er mit ebenfalls ausführlichen Darlegungen dem Vorbringen des Klägers \nentgegentritt.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Beigeladenen \nergänzend Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag wie mit dem Hilfsantrag \nunbegründet.\n\n26\n\nDer angegriffene Bescheid des Beklagten vom 30. September 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 13. Mai 2004 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); \ndem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung entsprechend seinem Antrag vom 26. April 2002 nicht zu, weil dem \nVorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 \nBauO NRW).\n\n27\n\nDas Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.\n\n28\n\nEin Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung der Dachkonstruktion und \ntragender Bauteile der durch Brand zerstörten Remise ergibt sich zunächst nicht aus \nGründen des Bestandsschutzes. Der Grundsatz des baurechtlichen \nBestandsschutzes bedeutet, dass das bestehende Bauwerk eigentumsrechtlich in \nseinem Bestand geschützt ist. Der Bestandsschutz gewährleistet das Recht, das \nBauwerk weiterhin so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit errichtet wurde. \nDer Bestandsschutz beschränkt sich auf die vorhandene Bausubstanz; vom \nBestandsschutz sind gedeckt Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten, die nur die \nweitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und \nauch nicht zu einer Nutzungsänderung führen.\n\n29\n\nVom Bestandschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die einer \nNeuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des hergestellten mit dem \nursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es, \ndass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran \nfehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen \nBestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt \nund eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, \noder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen \nNeubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht \noder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, BRS 46 Nr. 148.\n\n31\n\nDas Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. N hat in der Stellungnahme vom \n13. Juli 2004 den Schadenumfang im Einzelnen festgehalten. Ob danach die von \ndem Kläger beabsichtigten Baumaßnahmen in Gestalt der Wiederherstellung der \nDachkonstruktion und tragender Bauteile als noch vom Bestandsschutz gedeckt \nangesehen werden können, erscheint zweifelhaft, insbesondere da durch das \nPlanungsbüro Q die statische Berechnung vom 24. April 2002 vorgelegt worden \nist.\n\n32\n\nDie Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Bestandsschutz durch den \nUmfang der durch Brand erfolgten Zerstörung des Bauwerks untergegangen ist. Der \nBestandsschutz endet gleichermaßen mit der Änderung der zulässigen Nutzung. Der \nBestandsschutz gewährleistet, dass sich die rechtmäßige Nutzung einer baulichen \nAnlage auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Vom \nBestandsschutz gedeckt ist aber nur die nach Art und Umfang unveränderte \nNutzung,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994, BauR 1994 \nSeite 737 folgende.\n\n34\n\nDie Kammer kann desgleichen dahinstehen lassen, zu welchem Zeitpunkt die \nRemise errichtet worden ist und ob sie in zurückliegender Zeit materiellem Baurecht \nentsprach. Anknüpfungspunkt für einen Bestandsschutz der Remise ist entweder die \nZugehörigkeit zu der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks oder die \nZugehörigkeit zu der Nutzung als Gaststätte. Der Kläger hebt insoweit selbst hervor, \neine Remise sei ein vor und nach 1900 üblicher Ausdruck für einen Wagenschuppen \nzur Unterbringung von Wagen und Kutschen, gelegentlich auch der Zugtiere und \ndaneben von Geräten, gewesen. Sie seien auch und gerade an Schankwirtschaften, \ndie an Durchgangsstraßen lägen, allgemein üblich gewesen, hätten gegenüber dem \nHauptgebäude eine dienende Funktion aufgewiesen. Beide möglichen \nAnknüpfungen für einen Bestandsschutz der Remise sind im Jahr 1980 beendet, \nindem der Kläger den Betrieb der Schankwirtschaft Ende 1980 aufgegeben und bis \nheute nicht wieder aufgenommen hat. Der Betrieb der Schankwirtschaft stellt sich \ndamit als auf Dauer aufgegeben dar. Der Grundeigentümer soll die Rechtsposition, \ndie sich zu seinen Gunsten aus einer früheren Rechtslage ergibt, bei faktischer \nBeendigung der ursprünglichen Nutzung zwar nicht sofort verlieren. Zum Schutz \nseines Vertrauens in den Fortbestand einer bisher erreichten Rechtsposition ist ihm \nvielmehr je nach den konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen, \ninnerhalb derer ein Bestandsschutz nachwirken kann und er damit noch Gelegenheit \nerhält, an den früheren rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen. Ein Zeitraum von \nnunmehr 25 Jahren ist bereits zu lang, als dass noch an früheren Bestandsschutz \nangeknüpft werden könnte.\n\n35\n\nDarüber hinaus muss bei Annahme eines solchen zu Gunsten des \nGrundeigentümers bestehenden Bestandsschutzes vom Standpunkt eines objektiven \nBeobachters aus gesehen die bauliche Anlage in ihrer Umgebung für die bisher dort \nausgeübte Nutzung noch offen sein. Dies wird weitgehend durch die \nbebauungsrechtliche Situation beantwortet, wie sie von der Verkehrsauffassung als \nprägend angesehen wird. In einer für die Verkehrsauffassung besonders sinnfälligen \nWeise kommt die Beendigung einer bestimmten Nutzungsart dadurch zum Ausdruck, \ndass der Eigentümer auf dem Grundstück eine andersartige Nutzung aufnimmt und \ndies nach außen sichtbar wird. Dann wird nämlich in aller Regel angenommen \nwerden können, dass sich das ursprüngliche wirtschaftliche Nutzungsinteresse \nerledigt hat und sich nunmehr die geänderte Rechtslage durchsetzt,\n\n36\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990, BRS 50 \nNr. 166.\n\n37\n\nSo liegt es hier, indem der Kläger auch auf dem Flurstück 747 (früheres \nFlurstück 149) über einen erheblichen Zeitraum den Betrieb eines Autowrackplatzes \nund einer Autowrackverwertung entsprechend den Feststellungen in der \nOrdnungsverfügung des Kreises W vom 3. Februar 1981 aufgenommen hat. Die \ndafür erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung ist nicht erteilt \nworden; diese Nutzung ist mithin formell und materiell illegal gewesen. Nicht zu \nklären braucht die Kammer des Weiteren, in wieweit die Remise konkret für diese \nZwecke genutzt worden ist; es ist ausreichend, dass der Anknüpfungspunkt der \nfrüheren Nutzung auf dem Gelände aufgegeben und durch eine andersartige \nNutzung ersetzt worden ist. Die bebauungsrechtliche Situation ist spätestens seit \ndieser Zeit nicht mehr durch die vormals ausgeübte Nutzung als Gaststätte mit \nNebengebäude geprägt. Ein möglicher Bestandsschutz für die frühere Nutzung ist \nmithin erloschen, sodass die begehrte Baugenehmigung nicht aus Gesichtspunkten \ndes Bestandsschutzes beansprucht werden kann.\n\n38\n\nDas Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. \nAusweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten und des \nBeigeladenen befindenden Karten ist das Grundstück dem Außenbereich im Sinne \nvon § 35 BauGB zuzurechnen; dies wird von den Beteiligten nicht in Zweifel \ngezogen. Da es sich bei dem Bauvorhaben des Klägers nicht um ein sog. \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt, richtet sich die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Als sonstiges \nVorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das geplante Gebäude unzulässig, \nweil öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben des Klägers lässt \nzunächst die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 \nBauGB), weil die vorhandene Splittersiedlung weiter räumlich ausgedehnt wird; da \nder Bestandsschutz erloschen ist, ist das Bauvorhaben wie eine Neuerrichtung \nrechtlich zu beurteilen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur \nfolgt daraus, dass das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau \nübersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein \nkönnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten \nhinzutreten werden, da sich der straßenrandnahe Bereich für die Verwirklichung \nmehrerer Bauvorhaben eignet.\n\n39\n\nFerner ist der zur Bebauung vorgesehene Bereich in dem Landschaftsplan Nr. 5 \n„V - U -„ des Kreises W als Landschaftsschutzgebiet 2.2.8 festgesetzt. Nach Nr. 2.2.I \nNr. 1 ist verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen im Sinne der BauO \nNRW zu errichten.\n\n40\n\nSchließlich folgt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange zusätzlich daraus, \ndass das Vorhaben des Klägers der Darstellung seines Standorts als Fläche für die \nLandwirtschaft in dem geltenden Flächennutzungsplan widerspricht (§ 35 Abs. 3 \nNr. 1 BauGB); es ist nicht erkennbar, dass die Aussagekraft des geltenden \nFlächennutzungsplanes als öffentlicher Belang abgeschwächt bzw. aufgehoben \nist.\n\n41\n\nJeder einzelne der in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen \nBelange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich \ngenommen geeignet, eine Zulassung zu verhindern,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999, ZfBR 2000 Seite 426.\n\n43\n\nDiese Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange kann dem Vorhaben \nentgegengehalten werden und ist nicht unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 4 \nNr. 3 BauGB unbeachtlich. Gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann der alsbaldigen \nNeuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder \nandere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher \nStelle u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen eines \nLandschaftsplanes widersprechen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB können mithin \nnicht die Darstellungen eines Landschaftsplanes als öffentlicher Belang \nentgegengehalten werden. Hier stehen dem Bauvorhaben nicht Darstellungen, \nsondern Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 5 des Kreises W entgegen, \nnämlich die Festsetzung des fraglichen Bereichs als Landschaftsschutzgebiet mit \nBauverbot. Ein Widerspruch zu den Festsetzungen ist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 \nBauGB gerade nicht unbeachtlich,\n\n44\n\nvgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 1996 - 10 A 188/96 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -.\n\n45\n\nDie Klage ist mithin mit dem Hauptantrag unbegründet; gleiches gilt für den \nHilfsantrag, da die rechtlichen Gründe hierfür gleichermaßen Geltung \nbeanspruchen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/25-k-3900-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/25-k-3900-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282492","retrieved":"2026-07-09 02:57:23.129928+00:00"}}