{"status":"available","doknr":"OLD282497","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0126.11K4693.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-26","aktenzeichen":"11 K 4693/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages oder \nHinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1983 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2003 das Studium der \nMedizin an der I-Universität E auf. Seine Eltern sind nicht mit einander verheiratet, \nleben in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Vater des Klägers ist syrischer \nStaatsangehöriger und erwerbslos. Die Mutter des Klägers verpflichtete sich \ngegenüber der zuständigen Ausländerbehörde, für den Unterhalt des Vaters des \nKlägers aufzukommen. \n\n3\n\nUnter dem 13. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den \nBewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004. Mit Bescheid \nvom 29. Dezember 2003 lehnte der Beklagte die Gewährung von \nAusbildungsförderung ab, da das anzurechnende Einkommen der Mutter des \nKlägers seinen Gesamtbedarf überstieg. \n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und führte aus, bei der Anrechnung des \nEinkommens seiner Mutter müsse für seinen Vater ein Freibetrag gewährt werden. \nWegen der schlechten Arbeitsmarktsituation und seines fortgeschrittenen Alters finde \nsein Vater keine Anstellung mehr. Er führe deshalb den Haushalt der Familie. \nAußerdem sei seine Mutter seinem Vater gegenüber zur Unterhaltsleistung \nverpflichtet. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 wies die Bezirksregierung L1 den \nWiderspruch zurück. Nach Bürgerlichem Recht sei die Mutter des Klägers dem Vater \ndes Klägers gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet, so dass ein Freibetrag nach § 25 \nAbs. 3 Nr. 2 BAföG ausscheide. § 25 Abs. 6 BAföG sei eng auszulegen. Der \nGesetzgeber habe in § 25 Abs. 1 und 3 BAföG Freibeträge für die Eltern, für \nEhegatten, Kinder und weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem \nBürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte vorgesehen. Die eheähnliche \nGemeinschaft habe demgegenüber keine Berücksichtigung gefunden. Die \nEntscheidung des Gesetzgebers, dass Lebensgefährten bei der Gewährung von \nFreibeträgen keine Berücksichtigung fänden, könne nicht durch die Gewährung eines \nHärtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG unterlaufen werden. Die Unterstützung \neines einkommenslosen Lebensgefährten sei insofern kein atypischer Umstand, der \ndurch die Ausnahmevorschrift aufgefangen werden könne. Die Zuerkennung eines \nHärtfreibetrages in einem solchen Fall führe vielmehr faktisch zu einem weiteren \nFreibetragstatbestand.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 19. Juli 2004 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, seine \nMutter habe verhindern wollen, dass seinem Vater die Aufenthaltserlaubnis entzogen \nwerde. Sie habe die Familie zusammenhalten wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, \ndass sein Vater auf Grund der eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Mutter keinen \nAnspruch auf Sozialhilfe habe. Dann aber müsse die Unterhaltsverpflichtung seiner \nMutter auch hier Berücksichtigung finden. \n\n7\n\nDer Klägervertreter beantragt, \n\n8\n\ndem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten \nvom 29. Dezember 2003 in der Form des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L1 vom 18. Juni \n2004 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen \nBestimmungen für den Zeitraum von Oktober 2003 bis \nSeptember 2004 zu gewähren. \n\n9\n\nDie Beklagtenvertreterin beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen\n\n11\n\nund verweist auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid \nsowie auf die Ausführungen der Bezirksregierung L1 in dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung L1.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Bewilligung von \nAusbildungsförderung durch Bescheid vom 29. Dezember 2993 und \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im \nBewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 keinen Anspruch auf \nAusbildungsförderung nach dem BAföG.\n\n15\n\nAnspruch auf Ausbildungsförderung besteht nur, wenn dem Auszubildenden die \nfür seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig \nnicht zur Verfügung stehen - § 1 BAföG. Folglich sind nach § 11 Abs. 2 BAföG \nEinkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seiner Eltern auf \nden Bedarf des Auszubildenden anzurechnen. Die Einkommensanrechnung richtet \nsich dabei nach den §§ 21 ff BAföG. Die monatlich anrechnungsfrei bleibenden \nBeträge ergeben sich aus § 25 BAföG. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift bleiben \nvom Einkommen jedes Elternteils des Auszubildenden 960,-- Euro anrechnungsfrei. \nDiesen Betrag hat der Beklagte bei der Berechnung des anrechenbaren \nEinkommens der Mutter des Klägers berücksichtigt. \n\n16\n\nEine Erhöhung der Freibeträge kam nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 \nBAföG erhöhen sich die Freibeträge nach Abs. 1 für Kinder des \nEinkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach \ndem Bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um jeweils 435,-- Euro. Der Vater des \nKlägers, mit dem seine Mutter in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist seiner Mutter \ngegenüber indes nicht nach Bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigt. Insoweit \nkommt ein Freibetrag nur dann in Betracht, wenn sich eine \nUnterhaltsverpflichtung/Berechtigung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; eine \nvertraglich begründete Verpflichtung reicht mithin nicht aus. \n\n17\n\nVgl. Kreutz, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand 1/2004, § 25 RdNr. 12.3.\n\n18\n\nUngeachtet dessen ergibt sich aus der gegenüber der Ausländerbehörde \nabgegebenen Verpflichtungserklärung der Mutter des Klägers aber auch kein \nAnspruch auf Unterhaltsleistungen des Vaters des Klägers, den dieser gegenüber \nder Mutter des Klägers geltend machen könnte.\n\n19\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 84 Rn 4.\n\n20\n\nEine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht hier nicht. Insbesondere greift § 1615 l \nBGB mit Blick auf das Alter des Klägers nicht (mehr) ein.\n\n21\n\nAuch die Härtfallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG, wonach zur Vermeidung \nunbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des \nBewilligungszeitraumes zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden \nBestimmungen ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann, \ngreift nicht ein. Hierunter fallen nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere \naußergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des \nEinkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen \nder Einkommensbezieher nach dem Bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. \n\n22\n\nZwar ist der erforderliche Antrag - im Rahmen des Widerspruchs - gestellt. Die \nVoraussetzungen für einen Härtefall liegen indes nicht vor. Die Ausnahmevorschrift \nist eng auszulegen. Das Förderungsrecht soll durch die Ausnahmevorschrift \ninsbesondere den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angeglichen \nwerden. Die im Rahmen dieser Vorschrift zu berücksichtigenden außergewöhnlichen \nAufwendungen müssen die einkommensbeziehenden Eltern demnach für sich selbst \noder für eine Person treffen, für die ihnen nach Abs. 3 grundsätzlich ein Freibetrag \ngewährt werden kann.\n\n23\n\nVgl.Kreutz, a.a.O., § 25 RdNr. 41. ff, i.B. RdNr.. 44 m.w.N.. \n\n24\n\nDa aus der Verpflichtungserklärung, die die Mutter des Klägers gegenüber der \nAusländerbehörde abgegeben hat, kein Unterhaltsanspruch des Vaters des Klägers \ngegenüber der Mutter des Klägers resultiert, bedarf es mithin um einer Angleichung \nmit den bürgerlich rechtlichen Regelungen Willen keines Härtefreibetrages. \n\n25\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vater des Klägers auf \nGrund der Tatsache, dass er mit der Mutter des Klägers in eheähnlicher \nGemeinschaft lebt, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf deren Einkommen \nverwiesen wird und daher keine Hilfe zum Lebensunterhalt kommt. Denn im Bereich \nder Sozialhilfegewährung geht es darum zu verhindern, dass Personen, die in \neheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des \nUmfangs der Sozialhilfe besser gestellt werden als Ehegatten - § 122 BSHG. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 2 C 39/91 -, \nBVerwGE 94, 253 ff.\n\n27\n\nDaraus folgt indes nicht zwingend eine Gleichstellung der eheähnlichen \nGemeinschaft, wenn es darum geht, dieser all jene Vorteile zukommen zu lassen, die \nEhegatten zustehen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die \nPartner einer rechtlich nicht geregelten eheähnlichen Gemeinschaft keine \ngegenseitigen Unterhaltspflichten - auch im Fall des Vaters des Klägers nicht \naufgrund der Verpflichtungserklärung - bestehen. Vielmehr können die Partner ihr \nEinkommen tatsächlich in erheblich höherem Maße zur Befriedigung eigener \nBedürfnisse verwenden. Daher ist von Verfassung wegen keine Gleichstellung \ngeboten.\n\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, \nBVerfGE 87, 234 ff.\n\n29\n\nSchließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der \nGesetzgeber für die eheähnliche Gemeinschaft gerade keine Freibeträge \nvorgesehen hat und diese gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis nicht durch \ndie Gewährung eines Härtefreibetrages unterlaufen werden darf.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. \nV. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/11-k-4693-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-26/11-k-4693-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282497","retrieved":"2026-07-09 02:57:23.545899+00:00"}}