{"status":"available","doknr":"OLD282531","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0125.16K2578.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-25","aktenzeichen":"16 K 2578/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden \nist.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des in W gelegenen Grundstückes Ostraße 39. Das mit einem Mehrfamilienhaus \nbebaute Grundstück grenzt mit einer 16 m langen Front an die Mstraße und mit einer 28 m langen Front an die \nEstraße.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 6. Februar 2004 zog der Beklagte die Kläger für ihr Hausgrundstück u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von insgesamt 84,48 Euro (30,72 Euro zur Ostraße und \n53,76 Euro zur Estraße) heran, wobei er der Berechnung der Gebühren einen Gebührensatz von 1,92 Euro und \neine einmal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn beider Straßen zu Grunde legte. \n\n4\n\nHinsichtlich der Veranlagung zur Estraße erhoben die Kläger, vertreten durch die Nießbraucherin des \nGrundstückes Frau M4, mit der Begründung Widerspruch, dass eine ordnungsgemäße Reinigung der Estraße in \nRichtung Qstraße nicht stattfinde. Früher sei die Estraße dienstags in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr mittels einer \nKehrmaschine gereinigt worden. Da die Estraße ganztägig von parkenden Fahrzeugen zugestellt werde, sei \ndienstags zwischen 6 und 8 Uhr ein Parkverbot angeordnet worden, damit die Kehrmaschine in dieser Zeit die \nStraßenreinigung ordnungsgemäß durchführen konnte. Im Laufe des Jahres 2003 sei der Reinigungsmodus \numgestellt worden. Seitdem werde die Estraße jeweils mittwochs gegen 14 Uhr von der Kehrmaschine befahren. \nDas Parkverbot sei aber nicht entsprechend geändert worden. Dies führe dazu, dass sich im Rinnstein \nabgefallenes Laub und anderes sammele.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 als \nunbegründet zurück. Gemäß § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung werde die Gebühr nur dann \ngemindert, wenn die Reinigung aus zwingenden Gründen für einen Monat oder mehr eingestellt oder für drei \nMonate oder mehr eingeschränkt werden müsse. Die Estraße werde regelmäßig und ordnungsgemäß gereinigt. \nZwar sei es durch parkende Fahrzeuge zu Behinderungen gekommen, jedoch sei der überwiegende Teil der \nStraße immer gekehrt worden. Es sei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die Kehrmaschine beim \nReinigungsvorgang jeden Quadratmeter der Straßenfläche erreiche. Es treffe sicher zu, dass die Qualität der \nReinigung mit Halteverboten zu Kehrzeiten verbessert werden könne. Deshalb seien die entsprechenden \nÄnderungen der Beschilderungen zwischenzeitlich auch vorgenommen worden. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 15. April 2004 Klage erhoben. Die Umbeschilderung in W-Mitte sei noch im vollen \nGange. Seit Mitte 2003 sei die Straßenreinigung auf der Estraße nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt worden. \nDie Kläger haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihnen mit ihrer Klage ausschließlich um die \nNicht- bzw. Schlechtreinigung der Estraße gehe. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass die Estraße \ngrundsätzlich von der Kehrmaschine gereinigt werde, die Kehrmaschine könne die Estraße jedoch nicht vollständig \nreinigen, weil diese durch parkende Fahrzeuge teilweise blockiert sei.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Heranziehungsbescheid, soweit er angefochten war, \ninsoweit aufgehoben, als die Kläger zu mehr als 46,20 Euro zu Straßenreinigungsgebühren für die Estraße \nveranlagt worden sind. Daraufhin haben die Parteien insoweit den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklärt.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2004 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 26. März 2004 insoweit aufzuheben, als sie darin noch zu \nStraßenreinigungsgebühren für das streitbefangene Grundstück für das Jahr 2004 \nhinsichtlich der Estraße herangezogen worden sind.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt zusätzlich aus, dass sich der Reinigungsstandard daran orientiere, wie er nach den gegebenen \nVerkehrsverhältnissen ohne einschneidende Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvoller Weise \nerreicht werden könne. Bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung seien daher als situationsgegeben \nhinzunehmen und rechtfertigten keine Gebührenminderung. Das Halteverbot auf der Estraße sei Mitte August 2004 \ndem neuen Reinigungsmodus angepasst worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Heranziehungsbescheid vom 6. Februar 2004 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung \nund der Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 in entsprechendem Umfang sind im angefochtenen Umfang \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 ist die Satzung der \nStadt W über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22. Dezember 2004 - \nSRS -, die rückwirkend am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.\n\n18\n\nRechtliche Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \nNach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen \nBenutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. \nFür welche Straßen Gebühren erhoben werden, ergibt sich aus dem zur Satzung gehörenden Straßenverzeichnis, \nin dem die Straßen, die von der Stadt gereinigt werden, aufgeführt sind und in dem der Reinigungsumfang \nfestgelegt ist, § 6 Abs. 5 SRS. Die Estraße ist im Straßenverzeichnis aufgeführt als öffentliche Straße, deren \nFahrbahn ein Mal wöchentlich von der Stadt zu reinigen ist.\n\n19\n\nDie Gebührenpflicht trifft gemäß § 7 Abs. 1 SRS den Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, mithin die \nKläger. \nMaßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 SRS die der Erschließungsanlage zugewandten \nGrundstücksseiten (Frontlänge) und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. \nWird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen oder grenzt es mit verschiedenen Grundstücksseiten an \ndieselbe Erschließungsanlage an, so werden gemäß § 6 Abs. 2 SRS alle an die Erschließungsanlage \nangrenzenden oder ihr zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt.\n\n20\n\nDie der Veranlagung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren zu Grunde liegenden diesbezüglichen \nSatzungsregelungen sind wirksam. Sie stehen mit den für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren \nmaßgeblichen speziellen Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes und des Kommunalabgabengesetzes \nNordrhein-Westfalens in Einklang.\n\n21\n\nDer Frontmetermaßstab als solcher, der - dem Grundsatz nach - die Länge der an die Straße angrenzenden \nGrundstücksfront bzw. ersatzweise die Länge der dem Straßenverlauf im Hinterland folgende, der Straße \nzugewandte Grundstücksseite zur Grundlage der Gebührenbemessung macht, ist nach der Rechtsprechung als \nzulässiger, grundstücksbezogener Maßstab zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren allgemein \nanerkannt,\n\n22\n\nvgl. z.B.: OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/89 -, OVGE 35,80 ff., vom 7. Januar 1982 -2 A \n1778/81 -, KStZ 1982 S. 169; vom 28. Juli 1987 -2 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, \nBeschlüsse vom 19. März 1981 \n- 8 B 10.81 -, KStZ 1981 S. 110 und vom 8. Dezember 1986 - 8 B 74.86 -; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 -\n1 BvR 863/81 - u.a., ZKF 1982 S. 213.\n\n23\n\nEr ermöglicht, die Eigentümer sowohl der an die Straße angrenzenden als auch der im Hinterland der Straße \nliegenden, von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zur Abgeltung der mit der Reinigung der Straße \nfür alle von ihr erschlossenen Grundstücke verbundenen Vorteile zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. \nHierbei tritt die Betrachtung, dass die für das Grundstück ermittelte Bemessungslänge einer bestimmten gekehrten \nStraßenlänge vor dem Grundstück entsprechen müsse, zurück. Denn mit der Straßenreinigungsgebühr wird nicht \nder Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge der Straße abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der \nden Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die gesamte Reinigung zugute kommt. Die \nFrontmeter bilden somit lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die \nGebührenpflichtigen verteilt werden. Zu einer Vielfacherhebung der Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung \nkommt es somit nicht. \nIm Rahmen der bei einem solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zulässigen Pauschalierungen bleibt gleichfalls \naußer Betracht, in welchem Maße von dem jeweils erschlossenen Grundstück bzw. den darauf wohnenden \nPersonen eine Verschmutzung der Straße erfolgt.\n\n24\n\nSeinen Satzungsbestimmungen folgend durfte der Beklagte für das Jahr 2004 das klägerische Hausgrundstück \nzu Straßenreinigungsgebühren auch für die Estraße heranziehen und seiner Berechnung 28 Frontmeter zu Grunde \nlegen, denn unstreitig grenzt das Grundstück mit dieser Länge an diese Straße und ist auch durch diese Straße \nerschlossen.\n\n25\n\nDer Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 wegen der \nunstreitig nicht vollständig erfolgten Reinigung der Fahrbahn auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden \nSeite wegen parkender Fahrzeuge zu reduzieren. \nGemäß § 8 Abs. 2 SRS mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr dann, wenn sich die Grundlagen für die \nBerechnung der Gebühr ändern, vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt, wobei ein Anspruch auf \nGebührenminderung allerdings dann nicht besteht, wenn die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als \neinen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss. \n\n26\n\nEin derartiger zur Gebührenreduzierung führender Sachverhalt hat hier nicht vorgelegen. Es ist nach dem \nVortrag der Parteien davon auszugehen, dass die Stadt die Estraße im Jahr 2004 - abgesehen von den von den \nKlägern mit ihrer überreichten Aufstellung dokumentierten Reinigungsausfällen - ein Mal wöchentlich gereinigt hat. \nNach den Angaben des Beklagten findet die Reinigung der Fahrbahn nach der Änderung des Reinigungsmodus im \nJahr 2003 auf der Grundstücksseite der Kläger mittwochs und auf der gegenüberliegenden Seite donnerstags \nstatt.\n\n27\n\nDie von den Klägern dokumentierten Reinigungsausfälle sind - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet, einen \nAnspruch auf Reduzierung der Straßenreinigungsgebühr zu begründen, da damit nicht dargetan ist, dass die \nReinigung im Jahr 2004 für mehr als einen Monat eingestellt oder für mehr als drei Monate eingeschränkt werden \nmusste.\n\n28\n\nSo weit parkende Fahrzeuge im Jahr 2004 eine durchgehende Fahrbahnreinigung entlang der Bordsteinkante \nverhindert haben, ist dies unerheblich.\n\n29\n\nWenn parkende Fahrzeuge die Reinigung erschwert oder teilweise verhindert haben sollten, dann bedeutet \ndas nicht, das der Beklagte seine Reinigungsleistung nicht erbringt. Bei der Beurteilung, ob die die Gebühr \nrechtfertigende Reinigungsleistung erbracht ist, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, nicht jede Minderleistung \nder Gemeinde zieht einen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach sich; vielmehr muss eine Leistungsstörung \nvon einem gewissen Gewicht vorliegen,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -. \n\n31\n\nVon einer die Gebührenerhebung ausschließenden oder zur Minderung der Gebühr führenden Nicht- oder \nSchlechterfüllung der Reinigungspflicht der Gemeinde kann nur gesprochen werden, wenn nach Art und Umfang \nerhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sind, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 - m.w.N.., Beschluss vom 17. Februar 1995 - 9 B 1969/94 -\n.\n\n33\n\nInsoweit bedeutet Reinigung der gesamten Fahrbahn als zu erbringende Reinigungsleistung nicht, dass jeder \neinzelne Quadratmeter gereinigt werden müsste. Denn es ist bei der Beurteilung auf die Straße als Ganzes - und \nnicht etwa nur auf die dem klägerischen Grundstück zugewandte Straßenseite - abzustellen. Insbesondere müssen \nbestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung auf Grund der Verkehrsverhältnisse als situationsgegeben \nhingenommen werden. Eine Verpflichtung des Beklagten, durch Einrichtung von auf den Zeitpunkt der Reinigung \nbegrenzten Parkverbotszonen und Durchsetzung einer solchen Regelung dafür Sorge zu tragen, dass zu den \nmaßgeblichen Zeiten kein Fahrzeug dort parkt, besteht somit nicht,\n\n34\n\nso auch Urteil des VG Düsseldorf vom 23. Juli 2003 - 16 K 6911/02 -.\n\n35\n\nWenn schon keine Verpflichtung des Beklagten besteht, ein Halteverbot einzurichten, kann es auch rechtlich \nkeine Rolle spielen, dass das bestehende Halteverbot nur mit Verzögerung, die nach Angaben des Beklagten aus \nder stadtweiten Umstellung des Reinigungsmodus resultierte, dem neuen Reinigungsmodus angepasst worden \nist.\n\n36\n\nZudem besteht für die Gemeinden ein gewisser Beurteilungsspielraum, wonach sie sich im Interesse einer \nkostengünstigen Straßenreinigung aus Zweckmäßigkeitsgründen auf einen im Vergleich zu anderen \nReinigungsmethoden niedrigeren Reinigungsstandard beschränken dürfen, wie er zum Beispiel mit einer rein \nmaschinellen Straßenreinigung verbunden sein kann, \n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 aaO.\n\n38\n\nDemnach ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Estraße ein Mal wöchentlich durch die \nKehrmaschine nur dort gereinigt wird, wo dies situationsbedingt möglich ist. \nAnders ist die Situation allerdings dann zu beurteilen, wenn die Verunreinigungen der Straße ein Ausmaß \nerreichen, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht hingenommen werden \nkönnen, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1994 aaO.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des Reinigungszustandes der Estraße gravierende und länger \nandauernde Mängel vorgelegen haben, haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch durch die von \nihnen überreichten Photos der Situation belegt und sind auch aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht \nersichtlich. Damit ist eine Leistungsstörung im o.g. Sinne nicht dargetan. Die tatsächlich verbleibenden \n„Reinigungslücken\" müssen nach dem oben Gesagten hingenommen werden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, trotz \nder zu Gunsten der Kläger erfolgten Reduzierung der Gebührenforderung und der dadurch bedingten teilweisen \nHauptsacheerledigung die gesamten Kosten des Rechtsstreites den Klägern aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat \nden Bescheid in der mündlichen Verhandlung nur insoweit aufgehoben, als dies aufgrund der nachträglich \nreduzierten Gebührensätzen wegen der Herausnahme der Winterwartungskosten und der Tragung dieser Kosten \ndurch den allgemeinen Haushalt erforderlich war. Mit dieser Änderung mussten die Kläger jedoch bereits bei \nErlass des angefochtenen Bescheides vom 6. Februar 2004 rechnen, da dieser Bescheid hinsichtlich der \nWinterwartungskosten, die ursprünglich in den festgesetzten Gebührensätzen enthalten waren, unter Vorbehalt \nerfolgte. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-25/16-k-2578-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-25/16-k-2578-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282531","retrieved":"2026-07-09 02:57:26.302545+00:00"}}