{"status":"available","doknr":"OLD282612","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0120.25L3070.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"25 L 3070/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 13.200,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin betreibt ein Unternehmen, dass Erotikfachmessen durchführt. In der Zeit vom 23. bis zum \n25. April 2004 veranstaltete sie in E die „Sexotica\". In den im Internet dazu veröffentlichten Informationen erläuterte \nsie: \n\n4\n\n„Die weltweit größte Erotikfachmesse W in C bietet Ihnen, Ihren Lesern und Zuschauern einmal in Jahr ein \nErotikspektakel der Superlative. Jetzt veranstalten die Macher der W die SEXOTICA by W. Natürlich soll diese \ndie W nicht ersetzen. 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In den Fällen des § 1 Abs. 5 ist der \nHalter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. \n\n12\n\n§ 4 Erhebungsformen\n\n13\n\n(1) Die Steuer wird erhoben als\n\n14\n\n 1. Kartensteuer nach §§ 5 und 6, \n\n15\n\n 2. Pauschsteuer nach §§ 7 bis 10.\n\n16\n\n(2) ist die Paschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. \n\n17\n\n(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats \nmehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine \nPauschsteuer nach Absatz 1 Ziff 2 nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses \nZeitraums die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. \n\n18\n\n§ 5 Eintrittskarten\n\n19\n\n(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten \noder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. \n\n20\n\n(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der \nZugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an \nfür die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.\n\n21\n\n(3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, \ndie zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt E vorzulegen. \n\n22\n\n(4) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede \nVeranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt E auf \nVerlangen vorzulegen.\n\n23\n\n(5) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt E binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei \nregelmäßig wiederkehrenden Veranstaltung monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats \nvorzulegen. \n\n24\n\n§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz\n\n25\n\n(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem \nEntgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.\n\n26\n\n(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme \nerhoben wird. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, \nbleiben sie bei der Steuerhebung außer Ansatz. \n\n27\n\n(3) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises.\n\n28\n\n(4) Die Stadt E kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer \nPreise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders \nschwierig ist.\" \n\n29\n\nNachdem das Kassen- und Steueramt des Antragsgegners auf die Veranstaltung aufmerksam geworden war, \nwies er die Antragstellerin mit Fax vom 19. April 2004 darauf hin, dass Schönheitstanzveranstaltungen \nvergnügungssteuerpflichtig sind und dass eine Steuer von 20 % des Eintrittspreises erhoben werde. Er forderte die \nAntragstellerin auf, die Veranstaltung umgehend anzumelden und die Eintrittskarten vor Beginn der Veranstaltung \nvorzulegen. Er machte weiter darauf aufmerksam, dass die Steuer bei Verstößen gegen die Pflicht zur Anmeldung, \nVorlage der Eintrittskarten sowie Abrechnung der verkauften Eintrittskarten im Wege der Schätzung erhoben \nwerden könne und ein Steuerzuschlag von bis zu 10 % der Steuerforderung festgesetzt werden könne. \n\n30\n\nZwei Mitarbeiter des Antragsgegners kontrollierten die Messe am 25. April 2004 zwischen 18.00 und 20.00 \nUhr. Sie stellten fest, dass die Eintrittskarten 20,00 Euro kosteten, Eintrittskarten anderer Preiskategorien wurden \nnicht verkauft. Auf einer Show-Bühne fanden mit kurzen Unterbrechungen Strip-Shows, Live-Performances, \nSingle- und Duo-Shows statt, für die kein gesonderter Eintritt erhoben wurde. Der Zuschauerbereich war nicht \ngesondert von den übrigen Werbeständen abgeteilt. Die Shows konnten von einem großen Teil der Halle aus \ngesehen werden. Table-Dance und weitere Single-Shows (mit Foto-Shooting) fanden auf 2 Minibühnen statt. \nGesonderter Eintritt wurde auch hierfür nicht erhoben. Von jeder Stelle der Veranstaltungsfläche war mindestens \neine Live-Show einsehbar. \n\n31\n\nDa die Antragstellerin die Veranstaltung weder anmeldete noch eine Abrechnung der verkauften Eintrittskarten \nvorlegte, schätze der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen. Mit Bescheid vom 6. Mai 2004 setzte er gegen \ndie Antragstellerin für die Durchführung einer vergnügungssteuerpflichtigen Tanzveranstaltung eine \nVergnügungssteuer in Höhe von 48.000,- Euro fest, wobei er davon ausging, dass die Antragstellerin die von ihr \navisierten 12.000 Eintrittskarten an Konsumenten absetzen konnte. Weil die Veranstaltung nicht angemeldet \nwurde, die Eintrittskarten nicht vorgelegt wurden und keine Abrechnung erfolgte, erhob er einen \nVerspätungszuschlag in Höhe von 10 %, so dass sich ein Gesamtbetrag von 52.800,- Euro errechnet. Am 13. Mai \n2004 legte die Antragstellerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, sie habe keine \nTanzveranstaltung, sondern eine Fachmesse durchgeführt, im übrigen sei die Veranstaltung angemeldet gewesen, \nwie sich aus dem Festsetzungsbescheid des Gewerbeaufsichtsamtes ergebe. \n\n32\n\nMit Schreiben vom 14. Mai 2004 teilte der Antragsgegner mit, bei der vergnügungssteuerpflichtigen \nVeranstaltung habe es sich um Striptease-Darbietungen bzw. Schönheitstänze gehandelt. Diese habe er in dem \nangefochtenen Bescheid versehentlich als Tanzveranstaltung bezeichnet. Striptease-Vorführungen und \nDarbietungen ähnlicher Art unterlägen ebenfalls der Vergnügungssteuer. Die Antragstellerin hielt ihren \nWiderspruch aufrecht und stellte am 29. Juni 2004 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des \nVergnügungssteuerbescheides. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 6. Juli 2004 aus, sie sei nicht \nVeranstalterin der Striptease-Darbietungen bzw. Schönheitstänze, sondern Messeveranstalterin. Ihre Aufgabe sei \nes, den Produzenten Messefläche zu vermieten und sowohl Fachpublikum als auch an den Publikumstagen \nVerbrauchern Eintritt zu gewähren. Wie jeder einzelne Produzent auf sein Produkt aufmerksam mache, liege allein \nin seiner Verantwortung. Der Mieter des Messestandes sei Veranstalter der Striptease- oder \nSchönheitsvorführung, nicht der Vermieter des Messestandes. Mit der Vergnügungssteuer werde nicht die \nVeranstaltung besteuert, sondern der besondere Aufwand, den derjenige betreibe, der die Veranstaltung besuche. \nDiejenigen, die keinen besonderen Aufwand erbrächten, dürften daher auch nicht besteuert werden. Ob und \ninwieweit die Aussteller im Rahmen ihrer unterschiedlich großen Messestände den Eintritt reglementiert und \nEintrittsobolus genommen hätten, habe in ihrem Ermessen gestanden. Sie selbst habe dafür jedoch keine \nVergütung eingenommen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei sie bereit, die Ausstellerliste zu übersenden, \ndamit der Antragsgegner prüfen könne, ob die einzelnen Aussteller vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen \ndurchgeführt hätten. Im übrigen habe es sich um eine Fachmesse gehandelt, deren Ziel bekanntlich die \nUmsatzsteigerung der Produkte und nicht die Steigerung des Vergnügens sei. Schließlich seien die \nSchätzungsgrundlagen nicht dargelegt worden. Die Frage, wie viele Freikarten ausgegeben worden seien und ob \nder Verzehr inbegriffen gewesen sei, habe der Antragsgegner vorher klären müssen. Auch der \nVerspätungszuschlag sei offensichtlich rechtswidrig, weil die Satzung keine entsprechende Regelung vorsehe. \n\n33\n\nDer Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin auf, die Kopie des Vertrages zwischen ihr und dem \nVeranstalter der Striptease-Vorführungen vorzulegen. Die Antragstellerin legte unter dem 19. August 2004 ein \nverbindliches Angebot der Firma B Ltd. aus St. Q vor. Danach verpflichtete sich die Firma B Ltd. aus St. Q, als \nHauptaussteller einen 40 m² großen Stand als Eckstand für 2.600,- Euro auf der Ausstellung zu übernehmen. Das \nAngebot ist mit dem handschriftlichen Vermerk „Show Stage\" versehen. Außerdem wurde von dieser Firma eine \n400V Elektro-Anlage geordert. In einer gesonderten Erklärung verpflichtete sich die ausstellende Firma, dass der \nStand jeden Tag bis zum Ende der Öffnungszeiten besetzt sein werde und dass sie ihren Stand nicht vor Sonntag, \ndem 25. April 2004 um 22.00 Uhr abbauen werde. \n\n34\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2004 wies der Antragsgegner den Widerspruch der \nAntragstellerin als unbegründet zurück. Er legte dar, der Vortrag der Antragstellerin, sie sei nicht Veranstalter der \nStriptease-Vorführungen gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin habe mit den Show-\nVeranstaltungen geworben. Auch seien sämtliche Eintrittsgelder ihr zugeflossen. Die eingereichte \nReservierungsanfrage über einen 8m x 5m großen Messestand komme keine steuerrechtlich relevante Bedeutung \nzu, einen Vertrag über die 96m² große Hauptbühne habe sie nicht vorgelegt. Schließlich gebe es auch keinen \nwirtschaftlich vernünftigen Grund für einen Aussteller, die Show zu veranstalten. Den hohen Kosten stünden keine \nEinnahmen gegenüber. Der Verspätungszuschlag ergebe sich aus § 152 AO. Der Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung habe sich mit der Zurückweisung des Widerspruchs erledigt.\n\n35\n\nAm 9. Oktober 2004 hat die Antragstellerin Klage gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 6. Mai 2004 \nerhoben und am 11. Oktober den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. \n\n36\n\nErgänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt sie vor, die Schätzung des \nAntragsgegners sei grob fehlerhaft. Es sei bekannt, dass es sich um eine Fachmesse gehandelt habe, sie habe \ndaher allenfalls einen Bruchteil des Eintrittspreises mit Vergnügungssteuer belegen dürfen. Sie sei auch nicht \nVeranstalterin der Striptease-Shows gewesen. Dies sei vielmehr die Firma B Ltd. aus St. Q gewesen, die mit der \nMiete ihres 40 m² großen Standes das Recht erworben habe, die Bühne zu benutzen. Das ergebe sich aus dem \nhandschriftlichen Vermerk „Show Stage\" auf dem Vertrag. Die Bühne sei der Firma B Ltd. allerdings nicht zur \nalleinigen Nutzung überlassen worden, es hätten sich vielmehr Striptease-Vorstellungen mit Produkt- und \nFirmenpräsentationen anderer Hersteller abgewechselt. Geschäftszweck der Firma B Ltd. sei die Veranstaltung \nvon Erotik-Shows. Im Rahmen ihrer Darbietungen auf der „Sexotica\" habe sie sich weitere Aufträge im \nShowgeschäft erhofft. Darüber hinaus habe sie, die Antragstellerin, einen Betrag von 2,- Euro an die Firma B Ltd. \nweitergeleitet. Dieser Betrag sei mit den Mietforderungen gegen die Firma B Ltd. verrechnet worden. Die \nvergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen hätten auf der Messe nur einen untergeordneten Stellenwert \ngehabt. Es werde bestritten, dass die Hauptbühne von jedem Punkt der Halle aus einsehbar gewesen sei. Die \nVeranstaltungen auf der Hauptbühne seien nur in zeitlich begrenztem Umfang durchgeführt worden. Dies sei von \ndem Antragsgegner aber nicht dargelegt worden. Schließlich sei die geschätzte Zahl der verkauften Eintrittskarten \nzu hoch. Tatsächlich habe sie nur 3570 Karten verkauft, davon 3489 zum Preis von 20,- Euro und 81 zum Preis \nvon 10,- Euro. Insgesamt habe sie mit dem Kartenverkauf 70.590,- Euro eingenommen. 250 Karten seien zudem \nan die Aussteller verkauft worden, die sie an ein ausgewähltes Fachpublikum weitergegeben hätten. Weder die \nAussteller noch die Empfänger dieser Karten seien zu ihrem Vergnügen auf der Messe gewesen. \n\n37\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n38\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 9. Oktober 2004 gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 6. Mai 2004 anzuordnen. \n\n39\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n40\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n41\n\nEr verweist zur Begründung auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, er habe \nzurecht den Eintrittspreis von 20,- Euro bei seiner Schätzung zugrunde gelegt. Der Besucher der Messe habe \nkeine Wahl gehabt, er habe in jedem Fall den vollen Eintrittspreis von 20,- Euro bezahlen müssen, wenn er die \nMesse besuchen wollte. Sofern die Antragstellerin nunmehr erkläre, sie habe 2,- Euro des Eintrittspreises an die \nFirma B Ltd. weitergeleitet, stehe dies im Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach es allein Sache der \nAussteller gewesen sei, ob sie für ihre Darbietungen Eintrittsgelder erheben. Die Antragstellerin habe auch nicht \nnachgewiesen, dass sie die Bühne an die Firma B Ltd. vermietet habe. Wann und durch wen der handschriftliche \nVermerk auf den Vertrag gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Firma B Ltd. sei auch nicht in der von der \nAntragstellerin veröffentlichten Liste der Aussteller enthalten. \n\n42\n\nII.\n\n43\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. \nDiese entfällt jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und \nKosten. Bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um öffentliche Abgaben in diesem Sinn. \n\n44\n\nNach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage \nanordnen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Die \nAntragstellerin hat bereits am 29. Juni 2004 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner \ngestellt, den dieser mit Bescheid vom 20. September 2004 sinngemäß abgelehnt hat. \n\n45\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt in analoger Anwendung des § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nVerwaltungsaktes bestehen, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, \noder wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. \n\n46\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners ist bei der im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig und \nverletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt E in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KAG NW. Dass es sich bei den \nBühnenshows auf der „Sexotica\" um Striptease-Vorführungen oder Darbietungen ähnlicher Art handelt, ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig. Umstritten ist lediglich, ob die Antragstellerin Veranstalterin dieser Shows war. \n\n47\n\nAls Unternehmer im Sinne der Vergnügungssteuersatzung kann regelmäßig nur derjenige gelten, der \nunmittelbar durch seine Tätigkeit die einzelne Veranstaltung ermöglicht. Dazu gehört nicht nur derjenige, der \ninfolge seiner wirtschaftlichen Beteiligung an der Unternehmung als Veranstalter erscheint, sondern auch \nderjenige, dessen organisatorische Mitwirkung einen wesentlichen Einfluss auf die Durchführung der Veranstaltung \nausübt und als selbständige gleichwertig neben die Tätigkeit des wirtschaftlich maßgeblichen Veranstalters tritt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, S. 247 (269) unter Bezugnahme auf das Urteil \ndes Preußischen Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 12. März 1935 - II C 90/34 -, Entscheidungen 95, S. 47 f. ; VGH \nBaden-Württemberg, beschluss vom 28. Februar 1961 - III 777/60 -, ESVGH 11, S. 83 ff. \n\n49\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. \n\n50\n\nDabei kann dahinstehen, ob sie die große Bühne in der Messehalle tatsächlich an die Firma B Ltd. aus St. Q \nvermietet hat. Zweifel ergeben sich dabei zum einen aus dem widersprüchlichen Vortrag der Antragstellerin. \nWährend sie im Widerspruchsverfahren noch ausgeführt hatte, es sei jeder Firma selbst überlassen gewesen, ob \nsie für ihren Messestand Eintrittsgelder nimmt, hat sie im Klageverfahren vorgetragen, sie habe 2,- Euro des von \nihr erhobenen Eintrittspreises an die Firma B Ltd. abgeführt. Auch die Umstände des von der Antragstellerin über \ndie Show-Bühne abgeschlossenen Vertrages wecken insoweit Zweifel. Während sie offenbar eigens für die \n„Sexotica\" einen Vertragsvordruck für die Vermietung der Messestände erstellt hat, hat sie es aber andererseits \nunterlassen, die drei während der Messe betriebenen Bühnen, nämlich die Hauptbühne und die beiden kleineren \nBühnen, in den Vordruck aufzunehmen. Dass sie einem Veranstalter die Hauptbühne dann ohne zusätzliche \nfinanzielle Leistungen zusammen mit der Vermietung eines Messestandes überlassen haben will, erscheint \nebenfalls nicht glaubhaft, es sei denn, es habe die Verpflichtung zur Abhaltung einer Show bestanden, was die \nAntragstellerin aber ausdrücklich bestritten hat. Außerdem ist der Vortrag der Antragstellerin auch insoweit \nwidersprüchlich, als sie nämlich zunächst angegeben hat, sie habe die Bühne zur Durchführung von \nVeranstaltungen an die Firma B Ltd. vermietet, während sie dann in der Klageschrift ausführt, sie habe die Bühne \nnicht ausschließlich der Firma B Ltd. überlassen, auf der Bühne hätten auch andere Aussteller Präsentationen \ndurchgeführt. Dies wäre mit einer Vermietung an die Firma B Ltd. nicht vereinbar. Zweifel an der Vermietung \nergeben sich auch daraus, dass eine russische Firma nicht in der Liste der Aussteller aufgeführt ist, die die \nAntragstellerin mit ihrer Werbung im Internet veröffentlicht hat und auch in dem - ebenfalls im Internet \nveröffentlichten - Plan der Messestände nicht auftaucht. In dieses Bild fügt sich ein, dass die Firma B Ltd. aus St. Q \nnach Auskunft des Auswärtigen Amtes unter der von der Antragstellerin angegebenen Adresse nicht existiert, dass \ndiese Firma in dem verbindlichen Vertragsangebot keine Kontoverbindungen aufgeführt hat und finanzielle \nTransaktionen offenbar nicht stattgefunden haben. Sofern die Antragstellerin ausführt, sie habe 2,- Euro pro \nverkaufter Eintrittskarte an die Firma B Ltd. abgeführt, indem sie dies mit dem vereinbarten Mietpreis verrechnet \nhabe, ist dies ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil als Miete 2.600,- Euro vereinbart waren, die Antragstellerin die \nZahl der Besucher aber nicht mit 1.300, sondern mit 3.570 angibt. \n\n51\n\nLetztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn die Antragstellerin ist zumindest als Mitveranstalterin der \nBühnenschows anzusehen und hat damit für die Vergnügungssteuer einzustehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie \nnach ihren Angaben erhebliche organisatorische Leistungen für die Show erbracht hat. Sie hat nicht nur die \nEintrittsgelder eingenommen, sondern offenbar auch die Nutzung der Bühne durch die verschiedenen Aussteller \nkoordiniert. Wie sie vorgetragen hat, hat sie der Firma B Ltd. die Bühne nicht zur alleinigen Nutzung überlassen, \nsondern anderen Ausstellern ebenfalls Gelegenheit zur Präsentation gegeben. Sie hat auch erheblichen \nfinanziellen Nutzen aus der Darbietung der Shows gezogen, denn sie hat im Internet herausgehoben mit den \nShows werben und damit Besucher für die von ihr veranstaltete Messe ansprechen können. Dass es sich bei der \n„Sexotica\" um eine Fachmesse gehandelt habe, bei der solche Shows eine eher untergeordnete Rolle spielen, \nergibt sich aus der im Internet veröffentlichten Werbung nicht. Darin wird gerade betont, dass es sich um eine \nVeranstaltung handele, die sich in erster Linie an Konsumenten wende, bei denen die Bühnenshows offensichtlich \neinen wesentlichen Anreiz zum Besuch der Messe darstellen. Schließlich hat die Antragstellerin nicht nur die \nHauptbühne betrieben, sondern auch auf zwei kleineren Bühnen vergnügungssteuerpflichtige Striptease-\nVorführungen oder Darbietungen ähnlicher Art wie Table-Dance oder Single-Show durchgeführt. \n\n52\n\nOb neben der Antragstellerin auch einzelne Aussteller als Veranstalter im Sinne der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt E Vergnügungssteuer für die Striptease-Vorführungen oder ähnlichen \nDarbietungen herangezogen werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Eine etwaige Vergnügungssteuerpflicht \nanderer Firmen ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung nicht gehalten, etwa die Firma B Ltd. ebenfalls im Wege der Gesamtschuldnerschaft zur \nVergnügungssteuer heranzuziehen. Eine Ermessensfehler ist insoweit nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat \nerstmals im Widerspruchsverfahren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass auch andere zu der \nSteuer herangezogen werden können. Dabei sind die Angaben so ungenau, dass andere Schuldner der \nVergnügungssteuer vom Antragsgegner nicht ermittelt werden konnten. Sollten sich hierzu noch Erkenntnisse \nergeben, kann der Antragsgegner gegen die anderen Veranstalter die Vergnügungssteuer noch festsetzen, ohne \ndass dies an der Heranziehung der Antragstellerin etwas ändert.\n\n53\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit \ndie Antragstellerin meint, nicht der gesamte Kartenpreis habe bei der Berechnung der Vergnügungssteuer \nzugrunde gelegt werden dürfen, sondern nur ein Anteil von 2.- Euro, so ist dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner \nist zurecht bei der Berechnung der Steuer vom vollen Eintrittspreis von 20,- Euro ausgegangen. Die Messe stellt \nkeine sonstige Zugabe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Vergnügungssteuersatzung dar. Dem Messebesucher \nentstehen durch den Besuch der Messe keine Kosten, die Eintrittpreise werden vielmehr in erster Linie für das \nRahmenprogramm erhoben, im vorliegenden Fall also für die vergnügungssteuerpflichtigen Bühnenshows. Die \nAntragstellerin hat keine nachvollziehbare Kalkulation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Eintrittspreis auch für \ndie Miete der Halle und nicht nur für die Organisation des Rahmenprogramms benötigt wurde. Während die \nAussteller Standmieten zahlen, sodass insoweit die Kosten der Hallenmiete hereingespielt werden, stellt die \nHallenmiete bei den Shows nur den geringsten Kostenfaktor dar. Die Antragstellerin erwähnt ausdrücklich in ihrer \nWerbung, dass professionelle Künstler die Showbühne erobern, die dann auch entsprechende Honorare \nverlangen. Auch die Bühnentechnik stellt bei diesen Tanzshows einen relativ hohen Kostenfaktor dar. \n\n54\n\nAus dem Vortrag der Antragstellerin, nur 2,- Euro des Eintrittspreises seien für die Shows verwandt worden, \nergibt sich nichts anderes. Die Antragstellerin hat keine unterschiedlichen Eintrittskarten für die Messe und die \nShow verkauft, sondern nur einen gemeinsamen Preis verlangt. Dem entsprechen auch die vorgedruckten \nQuittungen, die sie den beiden Angestellten des Antragsgegners auf deren Verlangen ausgehändigt hat und die \nsich bei der Akte befinden. \n\n55\n\nSoweit die Antragstellerin darauf abstellt, zwischen den Shows habe es große Pausen gegeben, führt dies zu \nkeinem anderen Ergebnis. Zum einen hat die Antragstellerin dies nicht glaubhaft gemacht. Sie hat im Internet mit \n„heißen Live-Acts non Stopp\" geworben und auch die beiden städtischen Besucher der Messe haben beobachtet, \ndass die Bühnenshows nur kurz unterbrochen wurden. Dem hat die Antragstellerin keinen substantiierten Vortrag \nentgegengesetzt. Andererseits kommt es darauf auch nicht an. Denn wie bereits dargelegt, sind die Eintrittspreise \nfür die Messe in erster Linie für das im Rahmen der Messe stattfindende Programm, hier also die \nvergnügungssteuerpflichtigen Shows vereinnahmt worden, woran einzelne Pausen im Programmablauf nichts \nändern. \n\n56\n\nSchließlich ist der Antragsgegner auch zurecht von 12.000 Eintrittskarten ausgegangen. Der Beklagte konnte \ndiesen Betrag anhand der Angaben der Antragstellerin schätzen, eine nachvollziehbare Abrechnung der \nverkauften Eintrittskarten hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Ihre Ausführungen, sie habe 3.489 Karten à 20,- \nEuro und 81 Karten à 10,- Euro verkauft, kann sich nicht auf die „Sexotica\" beziehen. Weder aus der Werbung im \nInternet noch aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Kassenaushang ergibt sich, dass für die Messe \nauch Karten für 10,- Euro verkauft wurden. Zudem hat die Antragstellerin eine ordnungsgemäße Abrechnung der \nverkauften Karten bis heute nicht vorgelegt. \n\n57\n\nIhr Vortrag, einige Fachbesucher hätten die Messe nicht zu ihrem Vergnügen, sondern aus beruflichen \nGründen besucht, führt nicht zu einer Änderung des Steuerbescheides. Die Vergnügungssteuer wird nicht \ngegenüber dem Konsumenten festgesetzt, sondern gegenüber dem Veranstalter, der die Steuer dann wiederum \nauf den Besucher der Veranstaltung abwälzt. Eine Reduzierung der Steuer gegenüber der Antragstellerin ist daher \nnicht geboten.\n\n58\n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-20/25-l-3070-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-20/25-l-3070-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282612","retrieved":"2026-07-09 02:57:34.259132+00:00"}}