{"status":"available","doknr":"OLD282614","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0120.13K3451.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"13 K 3451/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin,\n\n3\n\nihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt W aus H1 zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrats des Kreises L vom 29. April 2003 zu verpflichten, ihr \nfür den Monat März 2003 ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt \nzu gewähren,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 \nZPO).\n\n7\n\nDer Antrag war zunächst wie ersichtlich zu fassen und insbesondere auf den \nMonat März 2003 zu begrenzen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung gemäß \n§ 88 VwGO, bei der das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Mit \ndem in der Klageschrift enthaltenen angekündigten Antrag wendet sich die Klägerin \nausdrücklich gegen die genannten Bescheide, die sich nach ihrem Inhalt nur auf die \nHilfe für den Monat März 2003 beziehen. Auch die in der Klage aufgeführte \nBegründung nimmt allein auf die Kürzung der Hilfe im März 2003 um 25 % Bezug. \nWäre es der Wille der Klägerin gewesen, auch die in den nachfolgenden Monaten \nerfolgten Kürzungen (April 2003: 50 %; Mai 2003: 80 %) anzugreifen, die zum \nZeitpunkt der Klageerhebung bereits erfolgt waren, so hätte es nahegelegen, die \nAufhebung der entsprechenden Bescheide zu beantragen und diese Kürzungen in \nder Klageschrift aufzuführen und im Einzelnen zu rügen. In Bezug auf die \nFolgemonate nach März 2003 fehlt es wegen der eindeutigen Beschränkung des \nangefochtenen Widerspruchsbescheids vom 29. April 2003 auf den Monat März \n2003 - soweit ersichtlich - zudem an einem durchgeführten Vorverfahren, so dass die \nKlage, wenn man sie im Wege der Auslegung auf diese Bewilligungszeiträume \nerstrecken wollte, unzulässig wäre.\n\n8\n\nAuch der so gefasste Antrag, in dessen Umfang die Klage zulässig ist, bietet \njedoch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist nach \nderzeitiger Erkenntnislage unbegründet.\n\n9\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in \nihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO).\n\n10\n\nDie Klägerin hatte im März 2003 keinen Anspruch auf Auszahlung des \nungekürzten Regelsatzes. Vielmehr hat der Beklagte voraussichtlich zu Recht die der \nKlägerin zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 BSHG \ngekürzt.\n\n11\n\nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten; die Hilfe ist nach § 25 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG um mindestens 25 v.H. des maßgeblichen Regelsatzes zu \nkürzen; der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren (Satz 3). \n§ 18 Abs. 1 BSHG regelt, dass jeder Hilfe Suchende seine Arbeitskraft zur \nBeschaffung seines Lebensunterhalts einsetzen muss; nach Abs. 2 Satz 1 der \nVorschrift ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfe Suchende sich um Arbeit bemüht und \nArbeit findet. Welche Arbeitsleistung dem Hilfeempfänger zuzumuten ist, richtet sich \nnach § 18 Abs. 3 BSHG. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG darf dem Hilfe \nSuchenden eine Arbeit nicht zugemutet werden, so weit dadurch die geordnete \nErziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, \ndas das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet, wenn \nund soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des \nHilfe Suchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in \nTagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch \nsichergestellt ist, § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG.\n\n12\n\nDie Klägerin hat sich in Anbetracht dieser Vorschriften im März 2003 geweigert, \nihr zumutbare Arbeit zu leisten. \nDiese Feststellung setzt voraus, dass die Arbeit, um die es geht, ihr gemäß § 18 \nAbs. 3 BSHG zuzumuten war, und dass sie sich geweigert hat, diese Arbeit zu \nleisten,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (14); VGH \nMannheim, Urteil vom 28. April 1993 - 6 S 1215/92 -, NVwZ-RR 1994, 521 f.\n\n14\n\nEs war der Klägerin nach derzeitiger Einschätzung im März 2003 zumutbar, ihre \nTätigkeit bei der Fa. U KG in X auf einen Umfang von mindestens 15 Stunden \nwöchentlich zu erweitern und so ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis \nzu begründen bzw. sich um eine andere Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens \n15 Wochenstunden zu bemühen. Eben dies hatte der Beklagte von ihr im Bescheid \nvom 23. Januar 2003 (Beiakte 3, Bl. 455R) gefordert, in dem es hieß:\n\n15\n\n„Seit Januar 2003 sind Sie in einem wöchentlichen Umfang von \n14,75 Stunden bei der Firma U beschäftigt. Ausweislich der mir vorgelegten \nBescheinigung Ihres Arbeitgebers unterliegt dieses Beschäftigungsverhältnis \noffensichtlich nicht der Versicherungspflicht, da diese erst ab einem \nwöchentlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden bzw. einem \nmonatlichen Entgelt von mehr als 325,00 Euro einsetzt. Da durch einen \nminimalen Mehreinsatz Ihrer Arbeitskraft ein sozialversicherungspflichtiges \nBeschäftigungsverhältnis begründet werden könnte, obliegt Ihnen weiterhin \ndie Verpflichtung, sich, nicht zuletzt in Ihrem eigenen Interesse, um ein \nsolches Beschäftigungsverhältnis zu bemühen.\"\n\n16\n\nDiese Aufforderung enthält die Verpflichtung, durch Erhöhung des zeitlichen \nUmfangs der Erwerbstätigkeit auf mindestens 15 Wochenstunden ein \nsozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Denn nach \nder bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung des § 8 des Vierten Buches des \nSozialgesetzbuches (SGB IV) lag eine geringfügige Beschäftigung - als Ausnahme \nvon der Versicherungspflicht - im März 2003 gemäß Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift u.a. \nvor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche \nausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt. \nDie somit von der Klägerin verlangte Erwerbstätigkeit lag damit bei mindestens \n15 Wochenstunden. Soweit die Klägerin rügt, dass sich die gesetzlichen \nBestimmungen in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht ab dem 1. April 2003 \ngeändert hätten, so ist dies zwar richtig, führt jedoch zu keiner anderen Beurteilung \ndessen, was von der Klägerin im März 2003 verlangt wurde.\n\n17\n\nEine Teilzeittätigkeit in diesem Umfang war der Klägerin im März 2003 zumutbar. \nWegen der Betreuung ihrer damals 10- und 7-jährigen Kinder D und S1 war diese \nnicht ausgeschlossen, da deren geordnete Erziehung bei einer Teilzeittätigkeit von \nmindestens 15 Wochenstunden nicht im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG \ngefährdet war. Eine völlige Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit wegen der \nBetreuung ihrer Kinder schied schon aufgrund deren Alter aus, wie sich § 18 Abs. 3 \nSatz 3 BSHG entnehmen läßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betreuung \nder Kinder während einer Teilzeittätigkeit in diesem Umfang im März 2003 \nsichergestellt werden konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass \nAlleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine \nTeilzeittätigkeit - typischerweise mit einer halben Stelle - zugemutet werden kann, \nauch wenn Betreuung und Verpflegung des Kindes durch die Schule oder Dritte \njenseits der normalen schulbedingten Abwesenheit ausscheiden.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, a. a. O., S. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1992 \n- 9 TG 1104/92 -, FEVS 44, 25 („Alleinerziehende mit zwei 8- und 9-jährigen \nKindern\"); VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 7 S 1755/99 -, \nFEVS 51, 423 (424: „Alleinerziehender mit 6-jähriger Tochter\").\n\n19\n\nSomit wäre der Klägerin als Mutter von zwei schulpflichtigen Kindern eine \nTeilzeittätigkeit im Umfang von 19 - 20 Wochenstunden (ausgehend von einer \nWochenarbeitszeit bei Vollzeittätigkeit von 38,5 bis 40 Wochenstunden) zumutbar \ngewesen, da bei diesem Umfang vorbehaltlich der besonderen Verhältnisse im \nEinzelfall die geordnete Erziehung ihrer Kinder nicht gefährdet gewesen wäre. \nDementsprechend waren die vom Beklagten geforderten mindestens \n15 Wochenstunden jedenfalls zumutbar. \nAuch bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Vortrags der \nKlägerin ergibt sich nichts anderes. Ihr pauschal gehaltener Vortrag, die Schulzeiten \nihrer Kinder seien nicht in einer Weise regelmäßig, dass sie täglich etwa von 8.00 - \n12.00 Uhr arbeiten gehen könne, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. \nNach den vom Beklagten geforderten mindestens 15 Wochenstunden müsste sie bei \nfünf Arbeitstagen pro Woche täglich im Durchschnitt drei Stunden arbeiten, so dass \nz. B. eine tägliche Arbeitszeit von 8.30 - 11.30 Uhr ausreichen würde. Zugleich ist sie \nals Beschäftigte bei einer Taxi-Firma dem Anschein nach auch in ihren Arbeitszeiten \nflexibel, so dass sie in dem Fall, dass ein Kind erst zur 2. Stunde in die Schule muss, \nbzw. schon um 11.00 Uhr Schulschluss hat, Arbeitsbeginn bzw. -ende hiernach \nausrichten kann. An einem anderen Tag könnte sie dafür gegebenenfalls früher \nbeginnen oder später aufhören. Dass ihr dies nicht möglich wäre, hat sie nicht \nhinreichend konkret dargelegt. Der bisherige Vortrag ist viel zu pauschal und steht \nauch in Widerspruch dazu, dass von ihr nicht 20 Wochenstunden (5 Tage á \n4 Stunden), sondern lediglich mindestens 15 Wochenstunden verlangt werden. Dass \ndie Schulzeiten ihrer Kinder eine solche regelmäßige Arbeitszeit nicht zulassen \nwürden, ist bisher - z. B. durch Vorlage der Stundenpläne für das 2. Schulhalbjahr \naus dem Schuljahr 2002/2003 - nicht konkret vorgetragen. \nDer Vortrag, die Schulzeiten ihrer Kinder ließen eine Erwerbstätigkeit im geforderten \nUmfang nicht zu, ist auch widersprüchlich. Denn zugleich steht die Klägerin auf dem \nStandpunkt, eine Tätigkeit im Umfang von 14,75 Wochenstunden sei ihr noch \nmöglich und damit zumutbar. Wieso ihr im Hinblick auf die Betreuung ihrer Kinder \neine um mindestens 15 Minuten erhöhte Arbeitszeit nicht mehr möglich sein soll, ist \nbisher in keiner Weise nachvollziehbar. Diesen Widerspruch verstärkt der Schriftsatz \nder Klägerin vom 14. April 2004 noch, in dem sie äußert, „bereits jetzt die von der \nBeklagten geforderten Voraussetzungen zu erfüllen, nämlich 15 Stunden in der \nWoche zu arbeiten\". Auch wenn dies nicht auf den Zeitpunkt im März 2003 bezogen \nsein mag - was unklar ist -, so verdeutlicht es doch, dass der Klägerin eine \nTeilzeittätigkeit von 15 Stunden wöchentlich zumutbar ist. \nIhrem weiteren Vortrag, durch Stundenausfall käme es dazu, dass ihre Kinder früher \nnach Hause geschickt würden, wobei dann dort deren Betreuung sicherzustellen sei, \nläßt sich ebenfalls keine Unzumutbarkeit der geforderten Tätigkeit entnehmen. Denn \nzum einen besteht dieses Risiko bei einer Tätigkeit im von ihr für zumutbar \ngehaltenen Umfang von 14,75 Wochenstunden in fast identischer Weise, ohne dass \nsie verdeutlicht hat, wie sie damals mit dieser Problematik umgegangen ist. Zum \nanderen befanden sich ihre minderjährigen Kinder mit sieben und zehn Lebensjahren \nin Altersstufen, in denen es ohne Gefährdung der geordneten Erziehung möglich ist, \nsie stundenweise allein zu lassen,\n\n20\n\nvgl. zu letzterem VGH Kassel, a. a. O., S. 27 (zu zwei 8- und 9-jährigen \nKindern).\n\n21\n\nBisher lässt sich dem Vortrag der Klägerin auch nichts dazu entnehmen, \ninwiefern in W1, insbesondere in der Grundschule ihrer Kinder, damals ein Angebot \nnach dem Modell „Verlässliche Grundschule\" vorhanden war. Gerade um die \nTeilzeiterwerbstätigkeit von Eltern schulpflichtiger Kinder und besonders von \nAlleinerziehenden zu ermöglichen bieten nämlich nach Kenntnis des Gerichts viele \nSchulen und vor allem Grundschulen an, die Kinder garantiert - auch bei \nbeweglichen Ferientagen, Unterrichtsausfall etc. - in einem bestimmten Zeitraum, \ntypischerweise von 8.00 bis 13.00 Uhr, zu betreuen.\n\n22\n\nDer vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. März 2004 in das Verfahren \neingeführte Umstand, dass die Klägerin jedenfalls ab September 2003 eine \nAusbildung am Berufskolleg des Bistums N (Mschule H1) zur Sozialhelferin \nabsolviert, die sie nach Berechnungen des Beklagten im Umfang von 24 Stunden \nwöchentlich in Anspruch nimmt, bestätigt dieses Ergebnis. Auch wenn es sich hier \num eine Tätigkeit handelt, die nach März 2003 stattfand, müsste die Klägerin die \nFrage beantworten, wieso ihr eine Tätigkeit diesen Umfangs (neben einer \nTeilzeittätigkeit bei der Fa. U KG?) kurze Zeit später möglich war. Auch wenn es sich \nhierbei um überobligatorische Anstrengungen gehandelt haben mag, spricht diese \nAusbildung für die Zumutbarkeit der von der Beklagten im März 2003 geforderten \nArbeit.\n\n23\n\nAufgrund der dargestellten Erwägungen kann es darüber hinaus offen bleiben, \nob nicht sogar weitergehende Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit unter Rückgriff auf \nanderweitige kostenfreie Betreuungsmöglichkeiten durch Angehörige oder \nnahestehende Personen \n- z. B. Eltern der Klägerin, den Kindesvater, Geschwister oder Freunde - möglich \ngewesen wären. Diesen Möglichkeiten wäre gegebenenfalls im weiteren Verfahren \nnachzugehen, wenn es der Klägerin gelänge, ihren Vortrag zu konkretisieren und \ndarzulegen, dass ohne Unterstützung im Bereich der außerschulischen Betreuung \neine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nicht ohne \nGefährdung der geordneten Erziehung der Kinder möglich wäre.\n\n24\n\nDie Klägerin hat sich im März 2003 geweigert, die ihr nach dem vorstehenden \nzumutbare Arbeit zu leisten.\n\n25\n\nEine Weigerung im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG liegt vor \nbei ausdrücklicher oder konkludenter und zugleich vorwerfbarer Ablehnung jeglicher \noder einer bestimmten dem Hilfe Suchenden vom Arbeitsamt, dem Sozialhilfeträger \noder einem Dritten angebotenen oder nachgewiesenen Arbeit oder auch bei \nvorwerfbarem mangelhaftem Bemühen um eine Arbeitsstelle,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, a. a. O., S. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, \na. a. O., S. 522.\n\n27\n\nDie Klägerin hat sich im März 2003 kategorisch geweigert, ihre Teilzeittätigkeit \nauf einen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuweiten und damit \nein - in diesem Monat - der Versicherungspflicht unterliegendes \nBeschäftigungsverhältnis zu begründen. Dies lässt sich ihrem Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 23. Januar 2003 (Beiakte 3, Bl. 467 f.) entnehmen, mit dem \nerstmals eine - kurze Zeit später wieder aufgehobene - Kürzung ihrer Hilfe nach § 25 \nAbs. 1 BSHG vorgenommen wurde. Hierin macht sie deutlich, dass sie es aus \ngrundsätzlichen Erwägungen heraus ablehnte, ihre Tätigkeit bei der U KG \nauszuweiten. Daraus folgt, dass es ihr nach ihrem Vortrag nicht etwa unmöglich war, \ndie vom Beklagten geforderte Ausdehnung ihrer Tätigkeit vorzunehmen, weil z. B. ihr \nArbeitgeber dies nicht zuließ. \nAuch die Berücksichtigung der Rechtsprechung, nach der im Hinblick auf \nBemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, nicht das Optimale verlangt werden kann, \nsoweit zumindest eine hinreichend intensive Suche erkennbar ist,\n\n28\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 1993, a. a. O.,\n\n29\n\nführt zu keinem anderen Ergebnis. Deren Anwendung kommt zwar in Betracht, \nwenn man bedenkt, dass die Beteiligten davon ausgehen, dass die Klägerin \n14,75 Wochenstunden erbracht hat und von ihr lediglich mindestens 15 weitere \nMinuten wöchentlich verlangt werden, deren Leistung sie ablehnt. Letztlich führt auch \ndieser Gedanke jedoch nicht weiter: Denn es ist zum einen schon nicht ersichtlich, \ndass der Beklagte mit seiner Forderung von mindestens 15 Wochenstunden „das \nOptimale\", also ihr unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 3 Satz 2 BSHG maximal \nZumutbare, gefordert hat. Es spricht vieles dafür, dass ihr auch 19 - 20 Stunden \nwöchentlich hätten zugemutet werden können. Demnach würden \n14,75 Wochenstunden schon erheblich gegenüber dem Optimalen zurückbleiben. \nHinzu kommt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin - wovon \ndie Beteiligten ausgegangen sind - im März 2003 wirklich im Umfang von \n14,75 Wochenstunden gearbeitet hat. Wenn man - wie im vorprozessualen \nSchreiben des Beklagten an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom \n3. Dezember 2002 - von einem Stundenlohn der Klägerin von 5,11 Euro ausgeht, hat \ndiese nach der Gehaltsabrechnung im März 2003 durchschnittlich nur \n14,08 Stunden/Woche gearbeitet (Beiakte 3, Bl. 478: 311,71 Euro / 5,11 Euro \nstündlich = 61 Stunden monatlich; x 3/13 = 14,08 Wochenstunden). \nZudem dürfte ein rein quantitativer Vergleich des in zeitlicher Hinsicht von der \nKlägerin Verlangten mit dem im März 2003 tatsächlich Geleisteten dem Sachverhalt \nnicht gerecht werden. Denn die vom Beklagten mit seiner Aufforderung im Bescheid \nvom 23. Januar 2003 konkretisierte Verpflichtung der Klägerin zur Leistung \nzumutbarer Arbeit war nicht lediglich auf die Erhöhung ihrer Teilzeittätigkeit um ein \ngeringfügiges Mehr gerichtet, sondern es ging um die Schaffung der \nVoraussetzungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese ist mit \nihren Folgen für die obligatorische Mitgliedschaft in der Gesetzlichen \nKrankenversicherung, der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung \netwas qualitativ anderes als eine geringfügige Beschäftigung auf der Grundlage von \n§ 8 SGB IV. Mit der Herbeiführung der Sozialversicherungspflicht der Klägerin wäre \neine wesentliche Verbesserung ihrer sozialen Absicherung - sowohl gegenwärtig als \nauch in der Zukunft - verbunden gewesen. Diese Möglichkeit der Besserstellung, die \ndie Klägerin für sich selbst anscheinend nicht erkannte, rechtfertigte es, unter Einsatz \ndes Mittels der Kürzung nach § 25 Abs. 1 BSHG mit dem Ziel der Hilfe auf die \nKlägerin einzuwirken, auch wenn die rein quantitative Erhöhung ihrer \nErwerbstätigkeit - und der die Sozialhilfe entlastende Mehrverdienst - gering war, \nbzw. der Mehrverdienst durch die Sozialversicherungspflicht eventuell mehr als \nkompensiert wurde, da nunmehr Abgaben zu zahlen gewesen wären. \nIm Hinblick auf diese dargestellte andere Qualität hat sich die Klägerin nicht um ein \nGeringes zu wenig bemüht, sondern vollständig verweigert.\n\n30\n\nEine zu überprüfende Ermessensentscheidung des Beklagten ist richtigerweise \nnicht erfolgt, weil nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe in einer ersten Stufe um \nmindestens 25 v.H. zu kürzen ist. Die nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG erforderliche \nBelehrung über diese Rechtsfolge ist mit der dem Bescheid vom 23. Januar 2003 \nbeigefügten Anlage erfolgt (Beiakte 3, Bl. 459).\n\n31\n\nDer Einwand der Klägerin, die Kürzung habe schon deshalb nicht erfolgen \ndürfen, weil die Voraussetzungen der geringfügigen Beschäftigung schon im \nFolgemonat andere gewesen sind, greift nicht durch. Zunächst einmal ist für die \nRechtmäßigkeit der Kürzung im März 2003 das in diesem Monat geltende Recht \nentscheidend. Ob die Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht im \nFolgemonat andere sein würden, ist bei der Entscheidung über eine mögliche \nKürzung im Folgemonat zu beurteilen. \nBedeutung kann diese Rechtsänderung nur unter der Fragestellung haben, ob eine \nKürzung der Hilfe mit dem Ziel, die Klägerin durch diesen finanziellen Druck dazu zu \nbringen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch Erhöhung \nihrer Wochenarbeitszeit auf mindestens 15 Stunden zu begründen, unangemessen \nist, wenn schon im Folgemonat dieses Beschäftigungsverhältnis - unterstellt sie \nreagiert im Sinne des Beklagten - wieder zu einem Geringfügigen wird. Auch unter \ndiesem Gesichtspunkt bestehen an der Rechtmäßigkeit der Kürzung jedoch keine \nZweifel. Denn selbst unter Geltung von § 8 SGB IV n. F. wäre es der Klägerin unter \nBerücksichtigung des Betreuungsbedarfs ihrer Kinder voraussichtlich zumutbar \ngewesen, in einem Umfang zu arbeiten, der die Sozialversicherungspflicht ausgelöst \nhätte. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung liegt \neine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser \nBeschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei einem auch hier \nunterstellten Stundenlohn von 5,11 Euro würde die Klägerin diese Entgeltgrenze \nerreichen, wenn sie wöchentlich 18,06 Stunden arbeiten würde (400 Euro / 5,11 Euro \n= 78,28 Stunden monatlich; x 3/13). Nach den obigen Überlegungen zu der ihr nach \nderzeitiger Einschätzung zumutbaren Teilzeittätigkeit dürfte dies ohne Gefährdung \nder geordneten Erziehung ihrer Kinder möglich gewesen sein.\n\n32\n\nDa die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender \nhinreichender Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die \npersönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht \nan.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-20/13-k-3451-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-20/13-k-3451-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282614","retrieved":"2026-07-09 02:57:34.449995+00:00"}}