{"status":"available","doknr":"OLD282689","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0118.4L15.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"4 L 15/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 4. Januar 2005 gestellte Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nfestzustellen, dass seine am 2. Dezember 2004 erhobene \nKlage 4 K 7598/04.A gegen Ziffer 4 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. Oktober 2004 aufschiebende Wirkung hat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDie von dem Antragsteller insoweit erhobene Anfechtungsklage hat keine \naufschiebende Wirkung. \n\n6\n\nZwar hängt nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO der Eintritt der \naufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs nicht davon ab, ob der \nWiderspruch oder die Anfechtungsklage zulässig sind. Dies entspricht dem \nverfassungsrechtlichen Gebot eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes. \nSinn der durch den jeweiligen Rechtsbehelf ohne weiteres ausgelösten \naufschiebenden Wirkung ist es, den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes \ndavor zu schützen, dass dieser Verwaltungsakt durchgesetzt wird, solange sein \nBestand ungewiss, das heißt seine Aufhebung im Widerspruchsverfahren oder \nKlageverfahren nicht ausgeschlossen ist. Kann aber das mit Widerspruch und \nAnfechtungsklage eingeleitete Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr zur Aufhebung \ndes angefochtenen Verwaltungsakts führen, greift der der aufschiebenden Wirkung \nimmanente Schutzzweck nicht mehr. Wenn der Rechtsbehelf aus prozessualen \nGründen überhaupt nicht mehr erfolgreich sein kann, droht keine mittels \naufschiebender Wirkung zu verhindernde ungerechtfertigte Vollziehung des \nVerwaltungsakts. Ein rechtliches Bedürfnis nach Schutz vor der Vollziehung ist dann \nnicht gegeben. Um einen solchen Fall handelt es sich u.a. dann, wenn die Klage \ngegen den angefochtenen Verwaltungsakt verspätet eingelegt worden ist und eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt. Bei \nFristversäumnis tritt die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts ein; der \nBescheid ist unanfechtbar. Rechtsschutz in der Hauptsache kann dann erfolgreich \nnicht mehr begehrt werden; die der aufschiebenden Wirkung zukommende Aufgabe \nder Offenhaltung des Hauptsacherechtsschutzes ist unerfüllbar geworden. \n\n7\n\nSo verhält es sich hier. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2004 ist bestandskräftig \ngeworden. Der Antragsteller hat mit der am 2. Dezember 2004 erhobenen Klage die \nzweiwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylVfG nicht eingehalten. \n\n8\n\n1. Sie endete am 20. Oktober 2004 (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO), denn der \nBescheid ist dem Antragsteller am 6. Oktober 2004 per Postzustellungsurkunde \nzugestellt worden. \n\n9\n\nDiese Zustellung muss er gegen sich gelten lassen, da er zu diesem Zeitpunkt \nnoch keinen Bevollmächtigten oder Empfangsberechtigten für das Verfahren bestellt \nhatte (§ 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Seine Prozessbevollmächtigten haben erstmals mit \nSchreiben vom 11. Oktober 2004 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der \nAntragsteller sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. \n\n10\n\nDie Zustellung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Ordnungsgemäßheit der durch \neinen Postbediensteten bewirkten Ersatzzustellung durch Niederlegung beurteilt sich \nnach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 ZPO. Die Voraussetzungen des § 181 ZPO \nsind erfüllt. Dies geht aus der Postzustellungsurkunde vom 6. Oktober 2004 und den \nAnkreuzungen unter der dortigen Ziffer 11 hervor. Die Zustellung war danach nicht \nnach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO ausführbar. Das zuzustellende Schriftstück \nwurde in X als an dem Ort der Zustellung bei einer von der Post dafür bestimmten \nStelle, nämlich der Filiale 1 am C-Platz, niedergelegt. Über die Niederlegung wurde \neine schriftliche Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise \nabgegeben. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne \ndes § 418 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 98 VwGO i.V.m. \n§ 418 Abs. 1 ZPO),\n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 - 2 WDB 15.01 -, NZWehrr 2002, \n217; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1999 - 22 B 1281/99 -.\n\n12\n\nEin Gegenbeweis ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO), hier aber nicht angetreten. Der \nAntragsteller hat schon nicht konkret die einzelnen urkundlichen Feststellungen in \nZweifel gezogen. Sein Vorbringen ist im Übrigen auch nicht geeignet, diese \nTatsachen in Frage zu stellen.\n\n13\n\nDer Vortrag des Antragstellers, die Postzustellerin habe nicht in seinem Zimmer \nin der 3. Etage vorgesprochen, steht den in der Postzustellungsurkunde \ndokumentierten Tatsachen nicht entgegen. Ein Zustellversuch erfolgt bei \nGemeinschaftsunterkünften nicht in der Weise, dass der Adressat persönlich \naufgesucht wird; vielmehr wird versucht, das Schriftstück dem Leiter der Einrichtung \noder einem dazu ermächtigten Vertreter zuzustellen (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).\n\n14\n\nDie Angabe des Antragstellers, die Mitteilung über die Niederlegung sei ihm nicht \nzugegangen, ist nicht geeignet, die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu \nerschüttern, weil es sich um einen Vorgang handelt, der zeitlich nach der Ausstellung \ndes Mitteilungszettels liegt und für die Ordnungsgemäßheit der Ersatzzustellung \nohne Bedeutung ist,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, \n102.\n\n16\n\nDer Einwand des Antragstellers, durch die Niederlegung in der hier erfolgten \nWeise sei nicht gewährleistet, dass ihn Briefzustellungen erreichen, enthält keinen \nAngriff auf die in der Postzustellungsurkunde dokumentierten Tatsachen, sondern \nbedeutet letztlich eine kritische Würdigung der vom Gesetzgeber normierten \nZustellungsfiktion in § 181 Abs. 1 S. 3 ZPO. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser \nVorschrift ist aber schon deshalb nichts ersichtlich, weil in den Fällen, in denen der \nAdressat tatsächlich keine Kenntnis von der Zustellung erhält, die Möglichkeit der \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt.\n\n17\n\n2. Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt \nwerden. \n\n18\n\nHierfür wäre erforderlich gewesen, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu \nmachen, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der \nEinhaltung der Klagefrist gehindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 VwGO). Daran fehlt \nes. \n\n19\n\nFür die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe besteht wie für die \nAntragstellung eine Frist von zwei Wochen; nach deren Ablauf können nur die bereits \ngeltend gemachten Tatsachen glaubhaft gemacht werden (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO). \nNur so ist die zügige und sachgemäße Behandlung des \nWiedereinsetzungsbegehrens gewährleistet, die erforderlich ist, um die Unsicherheit, \nob es bei den Folgen der Fristversäumung bleibt oder nicht, in engen Grenzen zu \nhalten,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252, \n254 m.w.Nachw.; Beschluss vom 19. März 1981 - 6 CB 91.80 -, DÖV 1981, 636; \nOVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 - 25 A 4760/95.A -, NJW 1996, \n334.\n\n21\n\nDiese Frist endete spätestens am 13. Dezember 2004. Sie begann spätestens \nam 29. November 2004 zu laufen; an diesem Tag hat der Prozessbevollmächtigte \ndes Antragstellers nach seinem Vortrag im Klageverfahren 4 K 7598/04.A telefonisch \nbei der Antragsgegnerin in Erfahrung gebracht, dass die Zustellung am \n6. Oktober 2004 erfolgt war.\n\n22\n\nInnerhalb der zweiwöchigen Frist hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dass er \nden Bescheid und die Mitteilung über die Niederlegung nicht erhalten habe. Diese \nbloße, bis zum 13. Dezember 2004 nicht weiter ausgeführte Behauptung genügt \njedoch nicht. Sie wäre für die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes auch dann \nnicht ausreichend, wenn sie als wahr zugrundegelegt würde. Aus ihr geht nämlich \nnicht hervor, ob den Antragsteller kein Verschulden daran traf, die Schriftstücke nicht \nerhalten zu haben. Der Antragsteller hatte zum damaligen Zeitpunkt insbesondere \nkeinerlei Angaben gemacht, aus denen sich entnehmen ließ, welche Bemühungen er \nunternommen hatte, um sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes \nstets erreichen konnten (§ 10 Abs. 1 AsylVfG). Dies wäre erforderlich gewesen, da \nangesichts der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zunächst alles dafür sprach, \ndass der Antragsteller am 6. Oktober 2004 eine Mitteilung über die Niederlegung \nhätte im Briefkasten vorfinden können. \n\n23\n\nOb das weitere Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom \n12. Januar 2005 den Anforderungen an die Geltendmachung eines \nWiedereinsetzungsgrundes genügt hätte, wäre es fristgemäß erfolgt, braucht nicht \nentschieden zu werden.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/4-l-15-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/4-l-15-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282689","retrieved":"2026-07-09 02:57:40.867264+00:00"}}