{"status":"available","doknr":"OLD282688","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0118.3K5782.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"3 K 5782/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1. Der Kaufvertrag mit der \nVoreigentümerin des Grundstücks ist am 6. November 2003 geschlossen \nworden.\n\n3\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 16. Mai 2000 erteilte der Beklagte der L1 GmbH \n& Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baustoff-\nRecyclinganlage mit einer Leistung von maximal 80 t/h bzw. 50.000 t/a auf dem \nvorstehend bezeichneten Grundstück. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 zeigte \ndie Gesellschaft dem Beklagten an, dass die Anlage nunmehr durch die S GmbH \nbetrieben werde.\n\n4\n\nUnter dem 18. März 2004 beantragte die S GmbH beim Beklagten die Erteilung \nder Genehmigung zur wesentlichen Änderung der mit Bescheid vom 16. Mai 2000 \ngenehmigten Anlage. Im Antrag heißt es u.a.: „Auf den Betrieb einer nach BImSchG \ngenehmigungspflichtigen Anlage auf den Flurstücken 000 bis 000 wird mit Erteilung \nder jetzt beantragten Genehmigung und einer Übergangsfrist zur Räumung des \nGeländes von ca. 3 Monaten ausdrücklich verzichtet.\"\n\n5\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 29. Juni 2004 erteilte der Beklagte der S GmbH \ndie Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Änderung und Erweiterung der \nvorhandenen Baustoff-Recyclinganlage. Nach dem Tenor der Genehmigung \nbestehen die Änderungen und Erweiterungen im wesentlichen aus der Erhöhung der \nJahreskapazität der vorhandenen Baustoff-Recyclinganlage von 50.000 t/a auf eine \nmaximale Jahreskapazität von 60.000 t RC-Material und der Verlagerung der Anlage \nunter Verzicht der Nutzung der Flurstücke 000 bis 000, der Errichtung einer Anlage \nzur Aufarbeitung von Holzabfällen mit einer maximalen Kapazität von 40.000 t/a \nsowie einer Sortieranlage zur Sortierung von Baumischabfällen mit einer Kapazität \nvon maximal 12.000 t/a samt Errichtung einer Aufbereitungshalle unter Erweiterung \ndes Abfallkataloges, in Verbindung mit den entsprechenden Lager und \nUmschlaganlagen und diversen Nebeneinrichtungen, sowie der Befestigung der \nneuen Betriebsflächen inklusive der Entwässerung in O, G2 (jeweils teilweise). Unter \ndem 13. Juli 2004 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung \nan, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2004 Widerspruch eingelegt \nhatte.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 2004 teilte die S GmbH dem Beklagten mit, dass die \nehemaligen Betriebsflächen auf den Flurstücken 000 bis 000 komplett geräumt seien \nund weiterer Betrieb auf diesen Flächen nicht mehr stattfinde.\n\n7\n\nMit der am 31. August 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend: Die \nseinerzeit für die Flurstücke 000 bis 000 erteilte immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zum Betrieb einer Baustoff-Recyclinganlage bestehe fort. Als reine \nSachgenehmigung hafte die Genehmigung an der Anlage und dem jeweiligen \nAnlagengrundstück. Sie stelle keine Personalkonzession dar, sondern werde \ngrundstücksbezogen erteilt. Werde die Anlage bzw. das Anlagegrundstück veräußert, \ngehe die Genehmigung auf den Grundstückserwerber über, der keiner neuen \nGenehmigung bedürfe. Mithin sei davon auszugehen, dass die grundstücksbezogen \nfür die Flurstücke 000 bis 000 erteilte Genehmigung unabhängig von den \nzwischenzeitlich erfolgten Auswechselungen in der Person des Anlagenbetreibers \nweiterhin fortbestehe. Die Genehmigung sei auch nicht durch einen Verzicht \nerloschen. Die S GmbH sei nicht berechtigt gewesen, eine wirksame \nVerzichtserklärung abzugeben. Eine derartige Erklärung könne nur der jeweilige \nGrundstückseigentümer abgeben. Eigentümerin der Flurstücke 000 bis 000 sei die S \nGmbH hingegen nie gewesen. Im übrigen habe die Klägerin dem Beklagten mit \nSchreiben vom 25. Juni 2004 die Absicht mitgeteilt, die Anlage nach Herausgabe des \nMietgrundstücks seitens der Mieterin entsprechend dem Genehmigungsbescheid \nvom 16. Mai 2000 weiter betreiben zu wollen. Nach diesem Zeitpunkt habe die S \nGmbH keinen wirksamen Genehmigungsverzicht erklären können. Zudem sei die \nunter dem 18. März 2004 abgegebene Verzichtserklärung nicht hinreichend bestimmt \nund daher unwirksam und auch durch das Schreiben vom 25. Juni 2004 konkludent \nangefochten bzw. widerrufen worden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein \nRechtsverhältnis besteht, kraft dessen sie verpflichtet ist, für \nden ab Monat September 2004 beabsichtigten unveränderten \nWeiterbetrieb einer baugleichen, dem Genehmigungsbescheid \ndes Beklagten vom 16. Mai 2000 entsprechenden Baustoff-\nRecyclinganlage am Standort G1, eine \nimmissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und -\nbetriebsgenehmigung einzuholen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die erteilten Genehmigungen immer im Besitz der \nL1 GmbH & Co. KG bzw. der S GmbH gewesen waren und dass die Anlage \nebenfalls von diesen Gesellschaften betrieben wurde. Hierbei sei es unerheblich, ob \ndie Gesellschaften Mieter oder Eigentümer der Flurstücke waren. Entscheidend sei \nvielmehr, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück habe. Inhaber \nder Verfügungsgewalt seien zunächst die Gesellschaften gewesen. Erst mit \nBeendigung des Mietverhältnisses und Besitzübergabe des Grundstücks am \n1. August 2004 habe die Klägerin die Verfügungsgewalt über das Grundstück \nerlangt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Genehmigung die Rechtsgültigkeit für den \nBetrieb einer Anlage auf dem fraglichen Grundstück bereits verloren gehabt.\n\n13\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Akte 3 L 2685/04 sowie der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klägerin ist \nnicht berechtigt, ohne immissionsschutzrechtliche Neuerrichtungs- und -\nbetriebsgenehmigung auf dem Grundstück G1 eine dem Genehmigungsbescheid \ndes Beklagten vom 16. Mai 2000 entsprechende Baustoff-Recyclinganlage zu \nbetreiben.\n\n17\n\nDie Berechtigung zum Weiterbetrieb der Anlage setzt voraus, dass die Klägerin \nInhaber der entsprechenden Genehmigung ist. Das ist nicht der Fall.\n\n18\n\nUrsprünglich war die L1 GmbH & Co. KG Inhaber der Genehmigung. Sie war \nnämlich Adressat der Genehmigung vom 16. Mai 2000 und Betreiber der Anlage. \nDanach ist, wie sich aus der an den Beklagten gerichteten Anzeige vom 17. Oktober \n2001 ergibt, die S GmbH Betreiber und mithin Inhaber der Genehmigung \ngeworden.\n\n19\n\nDie 2003/2004 erfolgte Übertragung des Grundeigentums auf die Klägerin hat \nnicht zu einem Wechsel des Inhabers der Genehmigung geführt. Als reine \nSachgenehmigung haftet die Genehmigung an der Anlage. Wird die Anlage \nveräußert, geht die Genehmigung auf den Erwerber über; der Erwerber bedarf keiner \nneuen Genehmigung (vgl. Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 6 Rdnr. 36). Die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung ist somit grundsätzlich auf die Anlage \nbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, BVerwGE 84, \n209/211). Nach diesen Grundsätzen ist durch die Übertragung des Grundeigentums \nein Wechsel des Inhabers der Genehmigung nicht eingetreten. Vielmehr hat die S \nGmbH die genehmigte Anlage auch nach dem Wechsel des Grundeigentümers \nweiterbetrieben.\n\n20\n\nDie mit Schreiben vom 25. Juni 2004 seitens der Klägerin erklärte Absicht, die \nAnlage nach Herausgabe des Mietgrundstücks seitens der Mieterin weiterbetreiben \nzu wollen, hat ebenfalls keinen Wechsel des Inhabers der Genehmigung \nherbeigeführt. Zum einen belegt dieses Schreiben, dass die Anlage auch nach dem \nÜbergang des Grundeigentums auf die Klägerin von dem bisherigen \nGenehmigungsinhaber weiter betrieben wurde. Im übrigen fehlt dem Schreiben \njeglicher Hinweis darauf, dass zusätzlich zu der Absicht, die Anlage zukünftig \nbetreiben zu wollen auch die auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung beruhende, \nvon dem bisherigen Betreiber übertragene Befugnis zum Weiterbetrieb der Anlage \nvorhanden ist.\n\n21\n\nSchließlich ist die Klägerin nicht durch die am 1. August 2004 erfolgte Übergabe \ndes Grundstücks an sie Inhaber der Genehmigung geworden. Zu diesem Zeitpunkt \nwar auf dem Grundstück eine der Genehmigung vom 16. Mai 2000 entsprechende \nAnlage nicht mehr vorhanden. Vielmehr hatte die S GmbH entsprechend ihrem \nAntrag vom 18. März 2004 und der darauf basierenden Genehmigung vom 29. Juni \n2004 diese Anlage auf das Nachbargrundstück verlagert und dem Beklagten mit \nSchreiben vom 30. Juli 2004 mitgeteilt, dass die ehemaligen Betriebsflächen auf den \nFlurstücken 000 bis 000 komplett geräumt seien und weiterer Betrieb auf diesen \nFlächen nicht mehr stattfinde. Da die Genehmigung vom 29. Juni 2004 diejenige vom \n16. Mai 2000 ersetzt, ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die S GmbH zusätzlich \nauf die Genehmigung vom 16. Mai 2000 verzichtet hatte und ob dieser Verzicht \nwirksam war.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/3-k-5782-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/3-k-5782-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282688","retrieved":"2026-07-09 02:57:40.789471+00:00"}}