{"status":"available","doknr":"OLD282690","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0118.14K416.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-18","aktenzeichen":"14 K 416/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro albanischer \nVolkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Sie reisten Ende 1993 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragten erstmals am 30. November 1993 ihre Anerkennung \nals Asylberechtigte. Durch Bescheid vom 26.8.1994 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag sowie die \nFeststellung von Abschiebehindernissen nach §§ 51 und 53 AuslG ab, forderte die \nKläger zur Ausreise innerhalb eines Monats auf und drohte für den Fall der \nNichtbeachtung der Frist ihre Abschiebung in das damalige Jugoslawien an. Die \ndagegen am 14.9.1994 erhobene Klage 22 K 11643/94.A blieb ohne Erfolg ( Urteil \ndes VG Düsseldorf vom 2.11.1999).\n\n3\n\nAm 20.3.2001 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nerneut. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und \ndie Änderung seines Bescheides vom 26.8.1994 betr. die Feststellung zu § 53 \nAuslG durch Bescheid vom 13.12.2001 ab. Die dagegen erhobene Klage 7 K 8395 / \n01.A nahmen die Kläger am 25.11.2002 nach erfolglosem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes (7 L 2955/02.A vom 30.9.2002 ) zurück und stellten am \nselben Tage mit Blick auf ihre für den 5.12.2002 terminierte Abschiebung \neinen zweiten Folgeantrag, der wiederum verbunden mit der Aufforderung zur \nAusreise binnen einer Woche und gleichzeitiger Abschiebungsandrohung in \nden Kosovo abgelehnt wurde (Bescheid des Bundesamtes vom 23.1.2003). \nDie dagegen erhobene Klage 14 K 581/03.A wurde durch Urteil vom \n17.6.2003 abgewiesen, Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in \nden Verfahren 14 L 265/03.A, 14 L 941/03.A und 14 L 1263/03.A wurden \ndurch Beschlüsse vom 31.1., 24.3. und 17.4.2003 ebenso wie eine am \n5.12.2002 eingereichte Petition abgelehnt. Am 24.7.2003 sollten die Kläger in \nihre Heimat abgeschoben werden. Wegen der der zuständigen \nAusländerbehörde am selben Morgen zugegangen Einwendungen der \nUNMIK, die davon ausging, dass die Kläger aus Nord-Mitrovica stammen, \nwurde die Abschiebung storniert und die Familie vom Flughafen in ihre \nUnterkunft zurückgebracht.\n\n4\n\nAm 13.11.2003 stellten die Kläger sodann einen 3. Folgeantrag, dem sie \nBescheinigungen des praktischen Arztes Dr. F aus W vom 1.8.2003, des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N aus H vom 29.7. und \n21.10.2003 sowie Atteste der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie \nDr. T aus W vom 12.8. und 31.10.2003 beifügten, in denen dem Kläger eine \nlänger anhaltende Depression in Folge des Kriegsgeschehens in seiner \nHeimat und der seit der Flucht veränderten Lebenslage, sowie beiden Klägern \nein starkes psychisches Trauma als Folge des Abschiebeversuchs vom \n24.7.2003 attestiert werden. Hieran anknüpfend beriefen diese sich darauf, \ndass ihre Erkrankungen im Kosovo nicht behandelbar seien.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7.1.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens und eine Änderung seiner früheren Bescheide \nbezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG wiederum ab.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 19.1.2004 Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag \nunter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem Vorverfahren und \naus ihren früheren Verfahren weiter verfolgen und zur Bekräftigung ihres \nBegehrens zusätzliche ärztliche Bescheinigungen vom 2.2.und 12.7.2004 \n(Dr. F),vom 6.2 und 6.7.2004 (Dr. T), sowie vom 9.2. und 19.7.2004. (Dr. (YU) \nN) vorlegen, die sie wegen der Verschlechterung ihrer psychischen \nVerfassung nach dem Abschiebeversuch und dessen Begleitumständen für \nengmaschig behandlungsbedürftig erklären. Darüber hinaus zeigen die Kläger \nGefahren auf, die sie bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund im Einzelnen \ndargestellter politischer wie persönlicher Umstände dort besorgen und bringen \nihre Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass ihnen trotz aller \nIntegrationsbemühungen bisher ein dauerndes Bleiberecht verwehrt worden \nist. Die Anträge der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n1 L 173/04.A und 14 L 3368/04.A wurden durch Beschlüsse des erkennenden \nGerichts vom 29.10. und 22.11.2004 abgelehnt.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.1.2004 zu \nverpflichten, sie - die Kläger - als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n10\n\ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nin Bezug auf Serbien und Montenegro bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nAusländerakten der Stadt Velbert sowie auf die Auskünfte und sonstigen \nErkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen \nworden sind. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist offensichtlich unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 7.1.2004 ist offensichtlich rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, sie haben offensichtlich weder Anspruch \nauf die erstrebte Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die begehrte Feststellung \ndes Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 1 oder von § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG. \n\n17\n\nNach unanfechtbarer Ablehnung der früheren Asylanträge der Kläger hat das \nBundesamt offensichtlich zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, § 71 \nAbs. 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens liegen ersichtlich nicht vor. Weder hat sich \nnachträglich die Sachlage zu Gunsten der Kläger geändert ( § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \n), noch haben die Kläger neue Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würde. In Bezug auf die zu beurteilende Sachlage \ngeht der Kläger ausweislich seiner eigenen Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung davon aus, dass die Gründe, auf die er seinen Asylantrag bereits im \nJahre 2001 gestützt hatte und die Gegenstand der daraufhin ergangenen \nbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen waren, die für ihn nach wie vor \nmaßgeblichen sind. Davon, dass die Ausschreitungen im Kosovo und über dessen \nGrenzen hinaus vom März 2004 zu einer Sachlagenänderung im Sinne von § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG geführt haben, geht er - zutreffend - wohl selbst nicht aus, denn \nhierbei hat es sich nicht um eine generelle Abkehr von der auf der Resolution des \nUN-Sicherheitsrates vom 10.6. 1999 basierenden Einstellung jeglicher \nGewaltanwendung Serbiens und Montenegros gegen Kosovo-Albaner gehandelt, \nsondern um einen anlassbezogenen spontanen Racheakt auf die zuvor im Kosovo \nvon Albanern gegenüber Serben verübten Übergriffe. \n\n18\n\nEbenso wenig haben die Kläger neue Beweismittel für eine politische d.h. für \neine staatliche Verfolgung in Form gezielter staatlicher Rechtsverletzungen zu ihrer \nAusgrenzung aus einer übergreifenden Friedensordnung wegen ihrer albanischen \nVolkszugehörigkeit oder wegen individueller Merkmale, die ihr Anderssein prägen, \nvorgelegt. Darüber, dass keine der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu ihren \nGunsten eingreift, sind sich die Kläger offenkundig auch selbst im Klaren, denn nur \ndann macht die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Sinn, er \nkönne - so unangenehm es ihm sei - nicht anders als bisher geschehen verfahren, \nd.h. unter Ausschöpfung formaler verfahrensrechtlicher Positionen Zeit gewinnen, \nweil er noch immer auf die Gewährung eines Bleiberechtes aus humanitären \nGründen hoffe. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm \ndie Erfolglosigkeit seines Bemühens um ein dauerhaftes Bleiberrecht aus \nasylrelevanten Gründen, also wegen objektiv zu besorgender politischer Verfolgung \nin seinem Herkunftsstaat bewusst ist. Nicht zuletzt im Hinblick hierauf sieht das \nGericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zum \nWiederaufgreifen des Verfahrens wegen der Gefahr einer politischen Verfolgung der \nKläger unter Bezugnahme auf die umfassende und in der Sache nicht zu \nbeanstandende Begründung des angefochtenen Bescheides ab.\n\n19\n\nZu Recht hat das Bundesamt außerdem die Wiederaufgreifensvoraussetzungen \nin Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung von \nAbschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthaltsG (entsprechend § 53 AuslG \nnach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage) - wovon hier allein § 60 Abs. 7 \nAufenthG in Betracht zu ziehen war - verneint. Bei den durch den - aus Sicht der \nKläger überraschenden - Abschiebeversuch vom 24.7.2003 ausgelösten ärztlich \nattestierten psychischen Belastungen handelt es sich ihrer Art nach nicht um \nzielstaatsbezogene Abschiebehindernisse, die das Bundesamt zu berücksichtigen \nhätte, sondern um vorübergehende gesundheitsbedingte Vollzugshindernisse, der \ndie für die Durchsetzung der Ausreisepflicht zuständige Ausländerbehörde ggf. durch \ndie Wahl von Zeitpunkt und Gestaltung der Abschiebung Rechnung zu tragen hat. \nDarüber hinaus steht aufgrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur \nÜberzeugung des erkennenden Gerichts, das damit der Einschätzung des OVG \nNRW in dessen Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 1140/04.A uneingeschränkt \nbeipflichtet, fest, dass im Kosovo etwa fortwirkende gesundheitliche \nBeeinträchtigungen der den Klägern bescheinigten Art, die durch eine Abschiebung \nausgelöst werden, mit den dem dortigen Gesundheitssystem zur Verfügung \nstehenden Therapiemöglichkeiten jedenfalls so weit behandelbar sind, dass einer \nlebensbedrohenden existenziellen Verschlimmerung der \nGesundheitsbeeinträchtigungen begegnet werden kann. Wegen der im Übrigen \nausführlichen und zutreffenden Behandlung der Frage durch das Bundesamt, ob die \nVoraussetzungen für einen Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu Gunsten \nder Kläger gegeben sind, wird von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe zu deren Hilfsantrag ebenfalls gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG \nabgesehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n21\n\nWegen der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet ist das Urteil \nunanfechtbar, § 78 Abs. 1 S. 1 AsylVfG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/14-k-416-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-18/14-k-416-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282690","retrieved":"2026-07-09 02:57:40.947072+00:00"}}