{"status":"available","doknr":"OLD282709","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0117.4K553.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-17","aktenzeichen":"4 K 553/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. \nDezember 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1965 in W geborene zur Zeit staatenlose Kläger war \nStaatsangehöriger der Türkei; er ist kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 15. Juni 1984 \nsuchte er in Deutschland um Asyl nach; der Antrag wurde mit Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. \nMärz 1986 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage \nwies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. November 1988 - 20 K \n10141/86 - ab, nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen \nwar.\n\n3\n\nAm 22. Juli 1991 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Diesen stützte er \ndarauf, daß er 1988 das Bundesgebiet verlassen habe und wieder in die Türkei \nzurückgekehrt sei; dort sei er sechs Monate nach seiner Ankunft verhaftet worden. \nDas Staatssicherheitsgericht Malatya habe ihn zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, \nweil er nach den Feststellungen des Gerichts Mitglied der PKK gewesen sei und für \ndiese illegale Tätigkeiten im Ausland ausgeübt habe. Von der Strafe habe er 23 \nMonate im Gefängnis verbüßt. \n\n4\n\nWährend des laufenden Asylfolgeverfahrens wurde der Kläger mit Urteil des \nOberlandesgerichts E vom 29. April 1993 - VII 0/00 - wegen mittäterschaftlich \nbegangener schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von \ndrei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, daß die PKK im Jahre 1987 zwei in \nUngnade gefallene Mitglieder in der landwirtschaftlichen Kooperative M N \n(Südfrankreich) in einer äußerst primitiv ausgestatteten Hütte gefangengehalten und \nVerhören unterzogen hatte. Die beiden PKK-Angehörigen, selbst hohe \nParteifunktionäre, waren dabei streng bewacht worden; zu der Wachmannschaft \nhatte nach den Feststellungen des OLG E auch der Kläger gehört. Zumindest für \neinen Teil der Zeit sei der Kläger für Organisation und Durchführung der \nWachmaßnahmen persönlich verantwortlich gewesen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 7. März 1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter unter Hinweis auf den Terrorismusvorbehalt \nab. Zugleich stellte es fest, daß hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sowie die Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG \nvorlägen; im Übrigen lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Das \nvon dem Kläger daraufhin angestrengte, auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngerichtete Klageverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgericht Düsseldorf \nvom 3. Mai 1996 - 20 K 2920/95.A - wegen Nichtbetreibens eingestellt.\n\n6\n\nMit Urteil des Landgerichts I1 vom 25. Juni 1998 wurde der Kläger erneut zu \neiner Freiheitsstrafe, und zwar von 1½ Jahren wegen versuchten Totschlages in vier \nFällen verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. \nDiesem Urteil lag zugrunde, daß der Kläger am 22. Dezember 1995 auf einen Pkw \nmit vier Insassen mehrere Schüsse aus einer Pistole abgefeuert hatte; zu Tode kam \ndabei niemand. Motiv der Tat war eine Auseinandersetzung der Familie des Klägers \nmit einer Familie U, zu der die vier Insassen des Autos gehörten.\n\n7\n\nDurch türkischen Ministerbeschluß Nr. 0000/0000 vom 24. August 2000 wurde \nder Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2003 wiederrief das Bundesamt die mit dem \nBescheid vom 7. März 1995 getroffene Feststellung, daß die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen beider \nAlternativen des § 51 Abs. 3 S. 1 AuslG. Die in dem früheren Bescheid festgestellten \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG lägen weiterhin vor. Der \nBescheid wurde an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2004 \nabgesandt.\n\n9\n\nAm 24. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Dezember 2003 \naufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde und \ndie durch den Generalbundesanwalt übermittelten den Kläger betreffenden \nGerichtsentscheidungen, ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes \nvom 17. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG läßt sich \nnicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG stützen. \n\n17\n\n1. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt sich allerdings nicht schon aus der \ndurch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingetretenen \nÄnderung der rechtlichen Bestimmungen.\n\n18\n\nBei der Überprüfung des Bescheides ist auf die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dies \ngilt - abweichend von den allgemeinen verwaltungsprozessualen Regeln - auch für \nAnfechtungsklagen, insbesondere gegen Widerrufsbescheide,\n\n19\n\nvgl. Marx, AsylVfG, 5. Aufl. 2003, § 73 Rdnr. 203.\n\n20\n\nIn der danach heranzuziehenden seit dem 1. Januar 2005 geltenden \nGesetzesfassung läßt § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nach seinem Wortlaut nicht mehr den \nWiderruf der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, zu. An die Stelle der Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\" ist \nvielmehr die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\" getreten (Art. 3 Nr. 46 \nBuchst. a des Zuwanderungsgesetzes). Allein dadurch wird die \nWiderrufsentscheidung der Beklagten aber nicht rechtswidrig. Die Beklagte ist auch \nnach der neuen Gesetzesfassung zum Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 \nAuslG ermächtigt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht \nschlechthin auf die gesetzlichen Vorschriften, sondern auf deren Voraussetzungen \nabstellt. Die Voraussetzungen des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG, soweit sie hier von \nInteresse sind, sind mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch.\n\n21\n\nVgl. für einen Widerruf zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG): VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - 18 K 4507/04.A.\n\n22\n\n2. Der Widerruf ist weiter nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sachlage sich \nbereits bei Erlaß des Ausgangsbescheides so dargestellt hätte wie zum Zeitpunkt \ndes Widerrufs. \n\n23\n\n2.1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zum Zeitpunkt \nder Widerrufsentscheidung (17.12.03) in der Person des Klägers nicht „mehr\" \nvorlagen, kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt des \nanerkennenden Bescheides (07.03.95) gegeben waren. Für den Widerruf nach § 73 \nAbs. 1 AsylVfG ist es nämlich ohne Bedeutung, ob der Anerkennungsbescheid \nrechtmäßig oder rechtswidrig war. \n\n24\n\nZwar knüpft der Ausdruck „Widerruf\" an § 49 VwVfG und damit an die Aufhebung \neines rechtmäßigen Verwaltungsaktes an. Damit im Einklang stehend spricht § 73 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG davon, daß die Voraussetzungen nicht „mehr\" vorliegen. § 73 \nAbs. 1 AsylVfG hat also den Fall eines rechtmäßigen Anerkennungsbescheides im \nAuge, während § 73 Abs. 2 AsylVfG die Situation eines rechtswidrigen \nAnerkennungsbescheides regelt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1990 - 9 B 276.89, NVwZ 1990, 774 \n(zum früheren § 16 AsylVfG); VG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 1995 - 3 K \n3050/94.KO, InfAuslR 1995, 428, 429.\n\n26\n\nDies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, daß bei einem rechtswidrigen \nAnerkennungsbescheid die Möglichkeit des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 AsylVfG \nausgeschlossen wäre. Eine solche Annahme würde vielmehr zu dem widersinnigen \nund rechtsstaatlich nicht tragbaren Ergebnis führen, daß der rechtswidrige \nAnerkennungsbescheid gerade wegen seiner Rechtswidrigkeit größeren Schutz vor \nAufhebung genösse als der rechtmäßige Bescheid. Nicht anders als bei § 49 Abs. 1 \nVwVfG sogar trotz des dortigen ausdrücklichen Wortlautes überwiegend \nanerkannt,\n\n27\n\nvgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 49 Rdnr. 6 m. \nzahlr. Nachw.,\n\n28\n\nist daher auch bei § 73 Abs. 1 AsylVfG die Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden \nBescheides keine zwingende Voraussetzung,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22.03, BayVBl. 2005, 56; Urteil \nvom 19. September 2000 - 9 C 12.00, BVerwGE 112, 80, 85; Beschluß vom 27. \nJuni 1997 - 9 B 280.97, NVwZ-RR 1997, 741; VG Ansbach, Urteil vom 8. \nNovember 1995 - AN 2 K 95.35615, InfAuslR 1996, 372, 373.\n\n30\n\n2.2. Aus dem Erfordernis, daß die in § 73 Abs. 1 AsylVfG aufgeführten \nWiderrufsgründe vorliegen müssen, ergibt sich allerdings, daß sich die zum Zeitpunkt \nder Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich \ngeändert haben müssen. Ohne Änderung der Sachlage wäre schon die Einleitung \ndes Widerrufsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Dies folgt aus dem Wortlaut („mehr\") \nund der Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sowie aus \ngesetzessystematischen Erwägungen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00, BVerwGE 112, \n80.\n\n32\n\nAuch hieran scheitert der gegen den Kläger ausgesprochene Widerruf aber nicht. \nMit der zusätzlichen Verurteilung des Klägers durch Urteil des Landgerichts I2 vom \n25. Juni 1998 wegen versuchten vierfachen Totschlages war eine hinreichende \nÄnderung der Sachlage im Sinne eines möglichen Anlasses für einen Widerruf \ngegeben. \n\n33\n\n3. Der Widerrufsbescheid ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil kein \nWiderrufsgrund gegeben ist. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \n(ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) liegen in der Person des Klägers weiterhin vor. \n\n34\n\nDer Tatbestand des § 60 Abs. 1 AufenthG ist erfüllt. Bei Rückkehr in die Türkei \nist die Freiheit des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung bedroht; er hat \ndort eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erwarten. Diese Feststellungen hat \ndie Beklagte in dem Bescheid vom 7. März 1995 getroffen, gestützt unter anderem \nauf die Verurteilung des Klägers durch das Staatssicherheitsgericht Malatya. Der \nEinzelrichter hat keinen Anlaß, die Feststellungen in Zweifel zu ziehen, zumal sich in \nden Verwaltungsvorgängen der Beklagten ein Auszug aus dem Standesamtsregister \nder Gemeinde L (Stand: 6. Februar 2001) befindet, nach dem der Kläger gemäß \nSchreiben Nr. 000 der Gendarmerie des Kreises W vom 2. Juni 2000 (weiterhin) \ngesucht wird. Die Feststellungen werden auch in dem Bescheid vom 17. Dezember \n2003 nicht in Frage gestellt. Vielmehr wird dort bekräftigt, daß die Voraussetzungen \ndes § 53 Abs. 1 und 4 AuslG weiterhin gegeben sind; § 51 Abs. 1 AuslG soll nicht \nvom Tatbestand, sondern nach Abs. 3 der Vorschrift ausgeschlossen sein. \n\n35\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG, der dem früheren § 51 Abs. 3 \nAuslG wörtlich entspricht, liegen indessen nicht vor. Die Vorschrift erlaubt die \nAbschiebung in den Verfolgerstaat nur, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden \nGründen eine Gefahr darstellt, und zwar für die innere oder äußere Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit. \n\n36\n\n3.1. Eine derart qualifizierte Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland (1. Alt.) geht von dem Kläger nicht aus. In Betracht kommen insoweit \nnur politische oder politisch begründete Bestrebungen, nicht aber alle schweren \nVerstöße gegen die Rechtsordnung. Der Ausländer muß wegen seines politisch \nmotivierten Tuns gegenwärtig als Gefahr anzusehen sein. Eine mehrere Jahre \nzurückliegende Tätigkeit als führendes Vorstandsmitglied einer Organisation, die im \nHeimatstaat mit terroristischen Mitteln kämpft, sowie die Begehung von Straftaten in \ndieser Funktion vor zehn Jahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dies gilt \nbesonders dann, wenn die Strafgerichte eine günstige Sozialprognose gestellt \nhaben, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94, DVBl. 1995, 572, 575 \nunter Hinweis unter anderem auf das Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69, \nBVerwGE 49, 202.\n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang spielt es, auch wenn insoweit unterschiedliche \nMaßstäbe bestehen,\n\n39\n\nvgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 57 Rdnr. 12,\n\n40\n\nkeine Rolle, ob die Prognose nach § 56 StGB oder (nur) nach § 57 StGB gestellt \nwurde. Erst recht fehlt es regelmäßig an der Wiederholungsgefahr, wenn die \nAussetzung der Reststrafe nicht erst nach dem Zweidrittelzeitpunkt (§ 57 Abs. 1 \nStGB), sondern bereits vor der Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe \nnach § 57 Abs. 2 StGB erfolgte, \n\n41\n\nvgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 28. März 1996 - 1 S 1404/95, InfAuslR \n1996, 328, 330.\n\n42\n\nSo liegt der Fall hier. \n\n43\n\nDem Kläger konnten bereits zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (17. \nDezember 2003), erst recht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, über einen \nZeitraum von 16 Jahren keine kriminellen Aktivitäten mit terroristischem oder \nsonstigen politischem Hintergrund mehr nachgewiesen werden. Nach den \nFeststellungen des Oberlandesgerichts E in dem Urteil vom 29. April 1993 - VII 0/00 - \nwar der Kläger seit Ende 1984 Mitglied in der PKK und erhielt dort eine Ausbildung \nals Kader. Im Auftrage seiner Partei war er jedenfalls im Jahre 1987 als Mitglied einer \nWachmannschaft tätig, die Sanktionen gegen in Ungnade gefallene Parteiangehörige \nvollstreckten. Feststellungen zu einer Tätigkeit des Klägers für die PKK nach 1987 \nenthält das Urteil nicht. Derartige Feststellungen lassen sich auch nicht dem Urteil \ndes Landgerichts I2 vom 25. Juni 1998 - 00 a 0/00 - entnehmen. Die dort abgeurteilte \nTat hatte ausweislich der Urteilsgründe keinen terroristischen Hintergrund. Vielmehr \nwar sie Bestandteil einer Auseinandersetzung zwischen der Familie des Klägers und \neiner Familie U. \n\n44\n\nUngeachtet der Schwere der abgeurteilten Tat hat das Oberlandesgericht E dem \nKläger eine günstige Prognose nach § 57 Abs. 2 StGB gestellt. Dies ergibt sich aus \ndessen Beschluß vom 24. Juni 1993. Darin wurde die Vollstreckung des Restes der \nFreiheitsstrafe von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit \nauf vier Jahre festgelegt. Aus den Gründen geht hervor, daß die Führung des \nKlägers im Vollzug nicht zu beanstanden gewesen sei und er sich gegenüber den \nVollzugsbediensteten einwandfrei verhalten habe. Der Kläger habe nach seiner \nHaftentlassung am 29. April 1993 geordnete soziale Verhältnisse vorgefunden. Die \nnach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände bejahte das \nGericht.\n\n45\n\n3.2. Der Kläger bedeutet auch nicht aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr \nfür die Allgemeinheit (2. Alt.). Auch insoweit ist eine konkret zu belegende \nWiederholungsgefahr zu fordern. Sie ist bei einer durch die Strafgerichte gestellten \ngünstigen Sozialprognose regelmäßig ausgeschlossen,\n\n46\n\nvgl. etwa VGH Mannheim, Beschluß vom 28. März 1996 - 1 S 1404/95, \nInfAuslR 1996, 328, 330.\n\n47\n\nEine solche Prognose liegt vor. Sie ist - wie oben (3.1.) ausgeführt - bereits vom \nOLG E gestellt worden. Durch die weitere Entwicklung hat sich hieran im Ergebnis \nnur insoweit etwas geändert, als die letzte Prognose nicht mehr nach § 57 Abs. 2 \nStGB, sondern nach § 57 Abs. 1 StGB erfolgte. Auch eine solche Prognose schließt \nregelmäßig die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus.\n\n48\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung mußte allerdings im Hinblick auf die am \n22. Dezember 1995 verübte Tat widerrufen werden (Beschluß des AG X vom \n26. Februar 1997 - 00 AR 00/00). Gleichwohl hat das LG I2 in seinem Urteil vom 25. \nJuni 1998 (00 a 0/00) die neuerlich verhängte Strafe von 18 Monaten wiederum zur \nBewährung ausgesetzt. Es führte aus, daß der Kläger zwar Bewährungsversager sei, \naber besondere Umstände vorlägen. Insgesamt sei zu erwarten, daß er sich die \nVerurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des \nStrafvollzuges keine Straftaten mehr begehen werde. Es kann dahinstehen, ob diese \nEinschätzung zum damaligen Zeitpunkt - wie das LG E1 in seinem Beschluß vom 8. \nSeptember 1998 (54 Qs 63/98) ausführte - inhaltlich nicht nachvollziehbar war. Die \ndamals zwischen den Strafgerichten bestehende Divergenz in der Sozialprognose ist \ndurch die weitere Entwicklung überholt. \n\n49\n\nDie für die weiteren Entscheidungen nach § 462 a Abs. 1 und 3 StPO zuständige \nStrafvollstreckungskammer bei dem LG C lehnte die bedingte Entlassung des \nKlägers aus der Strafhaft zwar zunächst noch ab, da eine verläßliche Prognose erst \nnach dem Ergebnis der Vollzugslockerung gestellt werden könne (Beschluß vom 23. \nFebruar 1999 - StVK 000/00 (00a) Bew). Diese Prognose fiel dann aber zu Gunsten \ndes Klägers aus; der Kläger wurde bedingt aus der Strafhaft entlassen, da eine \nsolche Erprobung nach Meinung des Landgerichts verantwortet werden konnte \n(Beschluß vom 27. April 1999 - StVK G 0000/00 (00a)), § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § \n454 Abs. 1 StPO. Die noch nicht verbüßte Reststrafe wurde schließlich erlassen, \nnachdem die Bewährungszeit abgelaufen war (Beschluß des LG C vom 2. Mai 2003 - \nStVK G 0000/00 (00) Bew).\n\n50\n\nTatsachen, aus denen sich schließen ließe, daß ausnahmsweise bei dem Kläger \nentgegen den Entscheidungen der sachkundigen und mit seiner Person vertrauten \nStrafgerichte eine Wiederholungsgefahr anzunehmen wäre, hat das Bundesamt in \ndem angefochtenen Bescheid nicht dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n51\n\nDas Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz L1 teilten \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Schreiben vom \n14. und 15. Mai 2003 mit, über den Kläger lägen keine weiteren Erkenntnisse zu \naktuellen Kontakten, etwa zur PKK-Nachfolgeorganisation KADEK, vor. Auch weitere \nStraftaten sind dem Kläger nicht nachgewiesen. Wie aus dem der \nWiderrufsentscheidung zugrundeliegenden Votum vom 18. Dezember 2002 \nhervorgeht, sind weitere Strafverfahren gegen den Kläger wegen in den Jahren 1999 \nund 2001 begangener Taten wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt worden. \nSelbst eine etwaige Zustimmung des Klägers zu dieser Art der \nVerfahrensbeendigung wäre nicht mit einem Schuldeingeständnis verbunden,\n\n52\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1980 - 2 BvR 254, 1343/88, BVerfGE 82, \n106, 118.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-17/4-k-553-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-17/4-k-553-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282709","retrieved":"2026-07-09 02:57:42.515923+00:00"}}