{"status":"available","doknr":"OLD282775","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0113.11K344.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"11 K 344/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zu \nerstatten, die ihm für den am 26. Februar 2002 in C verunglückten und am 21. Februar 2004 in H (Bayern) \nverstorbenen B, alias N, aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden sind, soweit sie nicht durch \nZahlungen Dritter gedeckt sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für die ärztliche \nVersorgung des algerischen Staatsangehörigen B, der hier in Deutschland bis zu \nseinem Tode unter dem Namen N aufgetreten war.\n\n3\n\nHerr B reiste eigenen Angaben zufolge im September 1999 nach Deutschland \nein und beantragte unmittelbar nach seiner Einreise seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1999 wurde der Asylantrag unter \nAndrohung der Abschiebung nach Algerien als offensichtlich unbegründet abgelehnt \nund am 14. Oktober 1999 ein dagegen gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt (Az.: 4 L 1214/99.A - Verwaltungsgericht Aachen). Im \nHinblick auf das noch laufende asylrechtliche Klageverfahren wurde Herr B mit \nBescheid der Bezirksregierung B1 vom 10. Dezember 1999 zur Durchführung des \nAsylverfahrens dem Beklagten zugewiesen.\n\n4\n\nDort meldete er sich am 20. Dezember 1999 an und erhielt zunächst Leistungen \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG). Mitte Februar 2000 wurde er nach \nunbekannt abgemeldet.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 5. April 2000 wurde das asylrechtliche Klageverfahren des \nHerrn B eingestellt (Az.: 4 K 2483/99.A - Verwaltungsgericht Aachen).\n\n6\n\nIn der Folgezeit trat Herr B vielfach, vor allem in G wegen ausländerrechtlicher \nOrdnungswidrigkeiten und strafrechtlich, insbesondere im Zusammenhang mit \nDiebstählen und auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung (so \netwa am 13. April, 10. und 18. Juli, 20. September, 21., 23. und 31. Oktober, 3. \nNovember, 4. und 10. Dezember 2000, 4. und 18. Februar, 29. Juni, 18. Juli, 18. \nAugust, 3. September und 11. Dezember 2001) und wurde mehrfach vorübergehend \nfestgenommen.\n\n7\n\nHerr B meldete sich am 26. Juni 2000 wieder in I1 an und erhielt als \nLegitimationspapier von der Ausländerbehörde des Kreises N1 - wie schon am 23. \nMai 2000 - eine nach mehrmaliger Verlängerung und zwischenzeitlicher Abmeldung \nnach unbekannt bis zum 16. August 2000 verlängerte Ladung zu einer dortigen \nVorsprache zwecks Passersatzpapierbeschaffung. Unter dem 24. August 2000 \nerteilte die Ausländerbehörde des Kreises N1 Herrn B eine einmonatige Duldung \nunter der auflösenden Bedingung der Erlangung von Einreisedokumenten, lud ihn \nanschließend erneut vor, drohte ihm am 20. Oktober 2000 nochmals die \nAbschiebung für den Fall an, dass er nicht innerhalb von drei Tagen \nAusreisebemühungen nachweise, und händigte ihm hierzu eine zuletzt bis zum 6. \nNovember 2000 befristete Grenzübertrittsbescheinigung aus. Im November 2000 \nwurde Herr B erneut abgemeldet. Bis dahin hatte der Beklagte ihm mit \nsechswöchiger Unterbrechung ab Ende Juni 2000 auch wieder vorübergehend \nAsylbewerberleistungen gewährt.\n\n8\n\nEnde November 2000 beantragte die Ausländerbehörde des Kreises N1 bei der \nZentralen Ausländerbehörde C1 die Beschaffung von Passersatzpapieren für Herrn \nB, ließ ihn zur Fahndung ausschreiben, stellte nach seiner erneuten Festnahme in G \nim Dezember 2000 im Hinblick auf eine beabsichtigte Vorführung bei der algerischen \nBotschaft einen Abschiebungshaftantrag, nahm diesen jedoch nach einem \nentsprechenden Hinweis des Amtsgerichts zurück und ließ auch die Fahndung mit \ndem Hinweis löschen, dass Maßnahmen zur Zeit nicht möglich seien.\n\n9\n\nAm 7. März 2001 stellte Herr B in L einen Asylfolgeantrag, wurde anschließend \nvon der dortigen Zentralen Ausländerbehörde festgenommen und in \nAbschiebungshaft genommen. Noch am gleichen Tage bat die Ausländerbehörde \ndes Kreises N1 die Zentrale Ausländerbehörde in L um Amtshilfe zur Abschiebung \ndes Herrn B. Mit Bescheid vom 9. März 2001 wurde der Asylfolgeantrag abgelehnt. \nAm 12. Juni 2001 wurde Herr B Vertretern des algerischen Generalkonsulats \nvorgeführt, die die Ausstellung eines Heimreisedokumentes unter der Voraussetzung \nzusagten, dass er aus der Haft entlassen und erst in sechs Monaten abgeschoben \nwird. Dementsprechend wurde er am 21. Juni 2001 entlassen.\n\n10\n\nHerr B meldete sich am 25. Juni 2001 erstmals wieder bei der Ausländerbehörde \nin N1 und erhielt am Folgetag eine bis zum 10. Juli 2001 befristete Duldung unter der \nauflösenden Bedingung der Erlangung von Einreisedokumenten. Unter dem 10. Juli \n2001 wurde er zur Abklärung seines weiteren Aufenthaltes in N1 für den 13. Juli \n2001 vorgeladen. Am 12. Juli 2001 begehrte er beim Beklagten die Ausstellung eines \nKrankenscheins; stattdessen wurde ihm nach Einweisung in eine Asylunterkunft nach \nRücksprache mit der Ausländerbehörde N1 aufgegeben, sich unverzüglich dort zu \nmelden. Dem kam er nicht nach.\n\n11\n\nNach einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde des Kreises N1 vom 11. \nSeptember 2001 war beabsichtigt, hinsichtlich der Abschiebung des Herrn B im \nDezember 2001 mit der Zentralen Ausländerbehörde L Kontakt aufzunehmen. Kurz \ndarauf erkundigte sich die Ausländerbehörde des Kreises N1 bei der \nStaatsanwaltschaft G, ob sich Herr B in Untersuchungshaft befinde, und im \nNovember 2001 beim Beklagten nach dessen Aufenthaltsort.\n\n12\n\nNach einer erneuten Festnahme in G gab Herr B im Dezember 2001 an, sich \nnicht regelmäßig in I1 aufzuhalten, sondern in verschiedenen Hotels in G zu \nschlafen.\n\n13\n\nIn einem Aktenvermerk aus Dezember 2001 stellte die Ausländerbehörde des \nKreises N1 fest, dass Herrn B nach Rücksprache mit der Zentralen \nAusländerbehörde L und der Staatsanwaltschaft G, (zur Abschiebung) zu buchen \nsei.\n\n14\n\nNachdem Herr B Anfang Januar 2002 wieder aus der Haft entlassen worden war, \nerlitt er am 26. Februar 2002 in C einen schweren Verkehrsunfall und wurde \nhochgradig querschnittsgelähmt. Unmittelbar nach dem Unfall wurde er in die I-\nKliniken in C verbracht, am 6. Mai 2002 in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik \nin G und schließlich im Mai 2003 in das Gesundheitszentrum N2 in H (Bayern) \nverlegt. Mit Verfügung des vom Regierungspräsidium E mangels hinreichender \nErkenntnisse zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt für zuständig erklärten \nOberbürgermeisters der Stadt C vom 25. Juni 2003 wurde ihm aufgrund der \nschweren Verletzungen eine einjährige Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 des \nAusländergesetzes erteilt. Nach entsprechenden Rechtsstreitigkeiten übernahm der \nBezirk V mit Bescheid vom 8. August 2003 ab dem 1. Juli 2003 unter anderem die \nKosten der stationären Pflege des Herrn B nach dem Bundessozialhilfegesetz. Am \n21. Februar 2004 verstarb Herr B.\n\n15\n\nFür die Zeit zwischen dem Unfall und dem 30. Juni 2003 hatte der Kläger Kosten \nder Krankenhilfe für Herrn B einschließlich Taschengeld in Höhe von über 244.000,- \nEuro verauslagt und die Gewährung von Asylbewerberleistungen in dieser Form mit \nBescheid vom 9. Juli 2003 ausdrücklich mit Ablauf des Monats Juni 2003 eingestellt. \nDie Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernahm 50% dieser unfallbedingten \nKosten und hinterlegte ausgehend von dieser Haftungsquote einen weiteren Betrag \nin Höhe von 100.000,- Euro beim Amtsgericht G zur Erfüllung des \nSchmerzensgeldanspruchs, den der Kläger im April 2003 ebenfalls auf sich \nübergeleitet hatte. Hiergegen wenden sich derzeit die Erben des Herrn B aus \nAlgerien im Klagewege.\n\n16\n\nNach Klärung anfänglicher Zweifel über die Identität des Verunfallten, hatte der \nKläger den Beklagten bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 unter Hinweis auf \ndie Zuweisungsentscheidung um Erteilung einer Kostenzusage für die stationären \nBehandlungskosten des Herrn B gebeten.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nKostenerstattung ab.\n\n18\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 als unbegründet zurück.\n\n19\n\nMit der am 15. Januar 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Beklagte \nsei gemäß § 10a Abs. 2 in Verbindung mit § 10a Abs. 3 Satz 3 AsylbLG für die \nÜbernahme der Behandlungskosten zuständig und ihm damit gemäß § 10b Abs. 1 \nAsylbLG erstattungspflichtig. Die Zuweisungsentscheidung vom 10. Dezember 1999 \nhabe im Zeitpunkt des Unfalls ihre Wirkung noch nicht verloren. Sie bleibe nach \nunanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich bis zur \naufenthaltsrechtlichen Abwicklung wirksam, es sei denn dem Ausländer werde ein \nasylverfahrensunabhängiger Aufenthalt - etwa aus humanitären Gründen - \nermöglicht. Die Herrn B erteilten Duldungen hätten keinen solchen Hintergrund, \nsondern stünden in engem Zusammenhang mit dem Asylverfahren und dessen \nAbwicklung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Duldungen unter der \nauflösenden Bedingung der Vorlage der zur Einreise in das Heimatland \nberechtigenden Papiere gestanden hätten. Außerdem gelte die Einschränkung der \nWirksamkeit der Zuweisungsentscheidung nur für den Fall eines rechtmäßigen \nAufenthaltes nach Beendigung des Asylverfahrens. Die Abschlussmitteilung des \nBundesamtes sei jedoch im Fall des Herrn B erst am 20. August 2001 und damit \nnach Ablauf der zuletzt erteilten Duldung erfolgt. Gründe, aus denen die \nZuweisungsentscheidung in der Folgezeit erloschen sein könnte, seien nicht \nersichtlich. Insbesondere lägen sie nicht in dem Umstand, dass sich Herr B danach \nimmer wieder in G aufgehalten habe. Durch die Mitteilungen der dortigen Polizei sei \ndie Ausländerbehörde des Kreises N1 so gut wie bis zum Zeitpunkt des Unfalles über \nseinen Aufenthaltsort informiert gewesen. Im übrigen sei keineswegs unumstritten, \nob die durch die Zuweisungsentscheidung begründete Zuständigkeit überhaupt mit \nAbschluss des Asylverfahrens beendet werde. In der Literatur werde sogar die \nMeinung vertreten, dass sich eine Zuweisung erst erledige, wenn der Aufenthalt \ndurch Ausreise oder Abschiebung beendet werde. Es müsse grundsätzlich bedacht \nwerden, dass mit dem AsylVfG und den in diesem Gesetz enthaltenen \nVerteilungsregelungen eine gerechte und gleichmäßige Verteilung der Asylbewerber \nauf die einzelnen Bundesländer erfolgen solle. Konsequenterweise sie auch die \nZuständigkeit für die Leistungen zugunsten dieses Personenkreises an die \nZuweisungsentscheidung angeknüpft worden. Dieser Gesetzeszweck werde \nvereitelt, wenn man die Verknüpfung von Zuweisung und Leistungsverpflichtung in \nFällen des zeitweiligen Abtauchens auflöse.\n\n20\n\nNachdem der Kläger ursprünglich einen bezifferten Leistungsantrag angekündigt \nhatte, hat er seinen Antrag im Oktober 2004 im Hinblick auf die laufenden \nRechtsstreitigkeiten zur Überleitung des Schmerzensgeldanspruchs dahingehend \nklargestellt, dass er darauf gerichtet ist,\n\n21\n\nden Beklagten dem Grunde nach zu verpflichten, die Kosten, \ndie dem Kläger für den am 26. Februar 2002 in C verunglückten \nund am 21. Februar 2004 in H (Bayern) verstorbenen B, alias N, \naufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes entstanden sind, \nzu erstatten, soweit sie nicht durch Zahlungen Dritter gedeckt \nsind.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr macht geltend: Leistungsverpflichtet sei nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG die \nBehörde, in deren Bereich Herr B im Zeitpunkt seiner Aufnahme in das Krankenhaus \nam 26. Februar 2002 oder subsidiär in den zwei Monaten zuvor seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne des § 10a Abs. 3 AsylbLG gehabt habe. Dies sei jedenfalls nicht \ndie Stadt I1 gewesen. Die Zuweisung vom 10. Dezember 1999 habe zu diesem \nZeitpunkt keine Wirkung mehr entfaltet. Sie gelte nur bis zum Abschluss des \nAsylverfahrens einschließlich etwaiger anschließender Maßnahmen zur Beendigung \ndes Aufenthaltes. Die Verteilungs- und Aufenthaltsregelungen in §§ 44, 55 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gelten nur für „Asylsuchende\" und „zur \nDurchführung des Asylverfahrens\". Auch das AsylbLG unterscheide in § 1 Abs. 1 \nzwischen Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besäßen \nund solchen, die eine Duldung besäßen oder aber vollziehbar ausreisepflichtig seien. \nDementsprechend werde auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt, \ndass aus dem Kreis der Leistungsberechtigten von § 10a AsylbLG die \nAsylsuchenden erfasst würden, während für die übrigen Leistungsberechtigten der \ntatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sei. Über den klaren Wortlauf und die \neindeutige Systematik hinaus beziehe die obergerichtliche Rechtsprechung direkt an \ndas Asylverfahren anschließende Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes ein. \nDie Zuweisung verliere jedenfalls dann ihre Wirkung, wenn solche Maßnahmen nicht \nmehr zu erwarten seien.- Vorliegend sei das Asylverfahren des Herrn B am 26. \nDezember 2001 als dem Beginn des nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG \nmaßgeblichen Zeitraums bereits abgeschlossen gewesen. Der Abschluss sei mit \nEintritt der materiellen Rechtskraft der ablehnenden \nVerwaltungsgerichtsentscheidung vom 5. April 2000 erfolgt. Danach habe sich der \nAufenthaltsstatus des Herrn B gleich zweimal geändert. Zunächst sei mangels \nnötiger Ausweispapiere ein dauerhaftes, vom Asylverfahren unabhängiges \nAbschiebehindernis eingetreten. Die Versuche zur Beschaffung von Ersatzpapieren \nbei den algerischen Behörden seien endgültig gescheitert. Unabhängig davon, dass \ndie Duldungsbescheide entsprechend § 56 Abs. 2 AuslG stets befristet gewesen \nseien, hätten deswegen weitere Duldungen ausgesprochen werden müssen. Dies \nverdeutliche, dass Herr B einen vom Asylverfahren losgelösten Aufenthaltsstatus \ngemäß § 55 AuslG erworben habe. Etwas andere ergebe sich auch nicht daraus, \ndass vor der zweiten Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 20. August 2001 \neine ausländerrechtliche Duldung erfolgt sei. Diese beziehe sich nämlich auf das \nFolgeverfahren. Da der Folgeantrag abgelehnt worden sei, sei keine Änderung des \nAufenthaltsstatus eingetreten (vgl. § 71 Abs. 4 und 8 AsylVfG). Mit Ablauf der letzten \nDuldung am 10. Juli 2001 habe sich der Aufenthaltsstatus dahingehend verändert, \ndass sich Herr B seitdem illegal in Deutschland aufgehalten habe. Er sei daher \nAusländern ohne Asylantrag gleich zu behandeln. Im übrigen sei die \nZuweisungsentscheidung spätestens durch die Abschlussmitteilung des \nBundesamtes vom 11. Mai 2000 erloschen. \n\n25\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten und der Ausländerbehörde des Kreises N1 bzw. des Landratsamtes N2 \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n29\n\nDa der Kläger mit seiner Klage weder eine Verpflichtung des Beklagten zum \nErlass eines Verwaltungsaktes noch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung \neines bereits jetzt bestimmten Geldbetrages, sondern die Feststellung einer \nZahlungsverpflichtung dem Grunde nach begehrt, war der Antrag gemäß § 88 VwGO \ndahingehend auszulegen, dass er darauf gerichtet ist,\n\n30\n\nfestzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach \nverpflichtet ist, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm für \nden am 26. Februar 2002 in C verunglückten und am 21. Februar \n2004 in H (Bayern) verstorbenen B, alias N, aufgrund des \nAsylbewerberleistungsgesetzes entstanden sind, soweit sie \nnicht durch Zahlungen Dritter gedeckt sind.\n\n31\n\nDie so verstandene und in dieser Form zulässige Klage ist begründet.\n\n32\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf \nErstattung der ihm entstandenen Kosten für Asylbewerberleistungen an den \nalgerischen Staatsangehörigen B, alias N ab dem 26. Februar 2002.\n\n33\n\nNach § 10b Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsybLG) hat die nach § \n10a Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde der Behörde, die nach § 10a Abs. 2 Satz 3 \ndie Leistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.\n\n34\n\nDer Beklagte hat Herrn B die fraglichen Leistungen aufgrund seiner \nEilzuständigkeit nach § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG erbracht.\n\n35\n\nEigentlich zuständig für die Leistungserbringung war gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 \nAsylbLG der Beklagte. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem für die Leistungen in \nEinrichtungen, die der Krankenbehandlung dienen, die Behörde örtlich zuständig, in \nderen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt \nder Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. \nGemäß § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG gilt, wenn jemand nach Absatz 1 Satz 1, d.h. \nauf Grund der Entscheidung der vom Bundesministerium des Innern bestimmten \nzentralen Verteilungsstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Behörde \nzugewiesen worden ist, dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Danach galt \nder Bereich des Beklagten auch im Zeitpunkt des Unfalls des Herrn B am 26. \nFebruar 2002 und noch bis Ende Juni 2003 als sein gewöhnlicher Aufenthalt. Denn \nHerr B war mit Bescheid der Bezirksregierung B1 vom 10. Dezember 1999 dem \nBeklagten im letztgenannten Sinne, d.h. landesintern gemäß § 50 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zugewiesen worden. Diese \nZuweisungsentscheidung war - entgegen der Einschätzung des Beklagten - auch im \nFebruar 2002 noch wirksam. \n\n36\n\nGemäß § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht \nzurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder \nauf andere Weise erledigt ist. Die Zuweisungsentscheidung vom 10. Dezember 1999 \nwar bis Februar 2002 weder aufgehoben worden noch hatte sie sich bis zu diesem \nZeitpunkt erledigt.\n\n37\n\nIn diesem Sinne erledigt ist eine Zuweisung nach § 50 AsylVfG trotz der \nsystematischen Anknüpfung an das Asylverfahren und der damit verbundenen, vom \nBeklagten hervorgehobenen Terminologie der §§ 44 ff. AsylVfG nicht bereits mit der \nunanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags. Zur Erledigung führt vielmehr \ngrundsätzlich erst die Beendigung des Aufenthaltes des betreffenden Ausländers \ndurch Ausreise oder Abschiebung. Denn bis dahin ist der Zweck der Zuweisung nicht \nerfüllt, der neben der gleichmäßigen Lastenverteilung unter den betroffenen \nGebietskörperschaften gerade darin liegt zu verhindern, dass der Asylbewerber \ndurch freie Wahl seines Aufenthaltsortes die Durchsetzung seiner \nAusreiseverpflichtung erschwert.\n\n38\n\nVgl. BVerwG zu § 22 AsylVfG 1982, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, \nNVwZ 1993, 276 (278); OVG NRW, Urteil vom 30. April 2003 - 17 A 3163/01 -, \nzitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 3 \ndes Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - \n17 A 3994/98 -, NVwZ -Beilage 2000, 82 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss \nvom 11. August 1998 - 4 M 3575/98 -, abgedruckt in: Gemeinschaftskommentar \nzum Asylbewerberleistungsgesetzes (GK-AsylbLG), Stand: August 2004, VII - zu \n§ 10a (OVG - Nr. 1).\n\n39\n\nDarüber hinaus wird die Erledigung allerdings auch durch die Ermöglichung \neines asylverfahrensunabhängigen, d.h. nicht mehr der Abwicklung des \nvorangegangenen Asylverfahrens dienenden Aufenthalts herbeigeführt. Ein solcher \nAufenthaltsstatus kann je nach Lage des Falles auch im Wege einer Duldung nach § \n55 AuslG eingeräumt werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 155/90 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 4 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n41\n\nFür die gegenteilige Ansicht, nach der die Zuweisungsentscheidung bei solcher \nKonstellation weiterhin Rechtswirksamkeit entfalten soll,\n\n42\n\n- vgl. Deibel, Das neue Asylbewerberleistungsrecht, ZAR 1998, 28 (35); GK-\nAsylbLG, Stand: August 2004 , § 10a Rdnr. 32 - \n\n43\n\nlässt sich im Ausländer- und Asylrecht kein hinreichender Anhaltspunkt finden. \nDer zur Begründung im wesentlichen angeführte Umstand, dass mit dem AsylbLG \nursprünglich eine umfassende leistungsrechtliche Regelung einschließlich der \nzugehörigen Verfahrensvorschriften für den Personenkreis getroffen werden sollte, \nder den Vorschriften des AsylVfG unterliegt, vermag eine Fortgeltung der \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung nicht zu tragen. Denn der Zweck \ndes AsylbLG hat sich dadurch erweitert, dass aufgrund des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) andere \nPersonengruppen in den leistungsrechtlichen Personenkreis des AsylbLG \naufgenommen worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AsylbLG).\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 4 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n45\n\nHerr B war - soweit ersichtlich - bis zu seiner stationären Aufnahme im Februar \n2002 weder ausgereist noch war ihm bis zu diesem Zeitpunkt sein weiterer \nAufenthalt asylverfahrensunabhängig ermöglicht worden. Nach Abschluss seines der \nZuweisungsentscheidung zugrundeliegenden ersten Asylverfahrens, der allerdings \nentgegen der Einschätzung des Klägers bereits durch Einstellung des \nKlageverfahrens mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. April 2000 \nund nicht erst mit der Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 20. August 2001 \nzum Folgeantrag erfolgte, wurden Herrn B bis zum Unfall im Februar 2002 überhaupt \nnur zweimal kurzfristige Duldungen erteilt - am 24. August 2000 für einen Monat und \nam 26. Juni 2001 für zwei Wochen. Ansonsten erhielt er von der Ausländerbehörde \ndes Kreises N1 mehrmals verlängerte Ladungen zwecks \nPassersatzpapierbeschaffung als Ausweisersatz und einmal im Oktober 2000 eine \nGrenzübertrittsbescheinigung. Beides ermöglichte Herrn B erkennbar keinen \nasylverfahrensunabhängigen Aufenthalt. Im Übrigen blieb der Aufenthalt des Herrn B \nin diesem Zeitraum gänzlich ungeregelt.\n\n46\n\nAber auch die beiden genannten Duldungen räumten Herrn B nicht die \nMöglichkeit ein, sich asylverfahrensunabhängig in Deutschland aufzuhalten. Die \nErmöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen \nGründen ist in einer Duldung zu sehen, die die Ausländerbehörde nach \nunanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags erteilt, weil sie die Abschiebung als im \nSinne des § 55 Abs. 2 AuslG für unmöglich erachtet. Maßgeblich ist daher, ob die \nAusländerbehörde die Abschiebung für in absehbarer Zeit realisierbar gehalten \nhat.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -, a.a.O.; OVG \nNRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, S. 6 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n48\n\nDies war jedoch im Zeitpunkt der Erteilung der beiden genannten Duldungen der \nFall. Dass die Ausländerbehörde des Kreises N1 damals von der Realisierbarkeit der \nAbschiebung in absehbarer Zeit ausging, deutet sich bereits in der Kürze der \nBefristung der Duldungen an, kommt aber vor allem auch darin zum Ausdruck, dass \nsie überdies unter der auflösenden Bedingung der Erlangung von Dokumenten \nstanden, die zur Einreise in das Heimatland berechtigen.\n\n49\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 1999 - 17 A \n3994/98 -, a.a.O.\n\n50\n\nDie Duldung vom 24. August 2000 war außerdem zeitlich eingebettet in eine \nReihe von Ladungen zur dortigen Vorsprache zwecks Passersatzpapierbeschaffung - \nzuletzt bis zum 16. August 2000 und dann wieder unter dem 5. Oktober 2000. Kurz \ndarauf drohte die Ausländerbehörde des Kreises N1 Herrn B sogar ausdrücklich \nnoch einmal die Abschiebung in sein Heimatland an, stellte ihm zwischenzeitlich eine \nGrenzübertrittsbescheinigung aus, beantragte nach deren Auslaufen bei der \nZentralen Ausländerbehörde C1 die Beschaffung von Passersatzpapieren, ließ ihn \nzur Fahndung ausschreiben und stellte nach der erneuten Festnahme des Herrn B in \nG im Dezember 2002 im Hinblick auf die beabsichtigte Vorführung bei der \nalgerischen Botschaft schließlich einen Abschiebehaftantrag. Dies alles macht \ndeutlich, dass die Ausländerbehörde des Kreises N1 im Sommer 2000 die \nAbschiebung des Herrn B jedenfalls für in absehbarer Zeit realisierbar erachtete. \nAnschließend nahm die Ausländerbehörde zwar den Haftantrag zurück und \nveranlasste die Löschung der Fahndung, weil nach einem entsprechenden Hinweis \ndes Amtsgerichts keine Aussicht bestand, innerhalb von drei Monaten an ein \nPassersatzpapier zu gelangen. Aber auch dies steht der Annahme, dass sie die \nRealisierung der Abschiebung weiterhin für absehbar hielt, nicht entgegen, da bei der \nnäheren Bestimmung des Begriffs der Absehbarkeit angesichts des typischerweise \nim Rahmen der Vorbereitung der Abschiebung eintretenden erheblichen Zeitablaufs \ndurch die Beschaffung von Personalpapieren, die Überprüfung der Reisefähigkeit \nund/oder die Organisation der Rückführung selbst nicht nur ein Zeitraum von \nwenigen, sondern von mehreren Monaten in den Blick genommen werden muss. \nDementsprechend bat die Ausländerbehörde des Kreises N1 nur drei Monate später, \nunmittelbar nach Mitteilung der erneuten Festnahme des Herrn B in L bei Stellung \ndes Asylfolgeantrags die Zentrale Ausländerbehörde L um Amtshilfe zu seiner \nAbschiebung. Jedenfalls aber hielt die Ausländerbehörde die Abschiebung bei \nErteilung der zweiten Duldung im Juni 2001 in absehbarer Zeit für möglich. Denn \ninzwischen hatte die Zentrale Ausländerbehörde L - wie sie der Ausländerbehörde in \nN1 umgehend mitteilte -, von Vertretern des algerischen Generalkonsulates die \nZusage erhalten, dass Heimreisedokumente ausgestellt würden, wenn Herr B aus \nder Haft entlassen und erst in sechs Monaten abgeschoben würde, was im übrigen \ndeutlich macht, dass entgegen der Einschätzung des Beklagten der Versuch der \nBeschaffung von Ersatzpapieren nicht endgültig gescheitert war. Wie sich den \nAktenvermerken vom 11. September und Dezember 2001 (Bl. 584 und 636 der \nAusländerakte) entnehmen lässt, beabsichtigte die Ausländerbehörde des Kreises \nN1 vor diesem Hintergrund, Ende des Jahres 2001 / Anfang 2002 die Abschiebung \ndes Herrn B einzuleiten.\n\n51\n\nOb eine Zuweisungsentscheidung darüber hinaus ihre Wirksamkeit verliert, wenn \neine (asylverfahrensunabhängige) Duldung zwar nicht erteilt worden ist, Maßnahmen \nzur Beendigung des Aufenthalts seit Abschluss des Asylverfahrens aber nicht \neingeleitet worden und auch nicht abzusehen sind,\n\n52\n\n- vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 M 2124/00 -, \nFEVS 52, 124 (125) -\n\n53\n\nkann dahinstehen. Denn ein solcher Fall lag hier jedenfalls bis Februar 2002 \nnicht vor. Wie dargestellt hatte die Ausländerbehörde des Kreises N1 vielmehr nach \nAbschluss des Asylverfahrens des Herrn B durchgängig die Absicht, Herrn B \nabzuschieben und hielt dies zwar nicht immer für in Kürze, aber doch jedenfalls für in \nabsehbarer Zeit möglich. Dementsprechend hat sie bis zuletzt immer wieder konkrete \nMaßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung ergriffen. Zunächst forderte sie den \nKläger zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Personalpapieren auf, später \nbeantragte sie bei der Zentralen Ausländerbehörde die Beschaffung von \nPassersatzpapieren und kurz darauf im Hinblick auf eine beabsichtigte Vorführung \nbei den algerischen Behörden die Anordnung einer Abschiebungshaft, bat die \nZentrale Ausländerbehörde L um Amtshilfe bei der Abschiebung und nahm \nschließlich im Hinblick auf die für Ende 2001 einzuleitende Abschiebung Kontakt zu \nden Behörden auf, die gegebenenfalls Auskunft über den aktuellen Aufenthalt des \nHerrn B geben konnten - den Beklagten und die Staatsanwaltschaft G. Dass Herr B \nimmer wieder untertauchte, sich - wie die Mitteilungen über seine häufige \nStraffälligkeit im S-N3-Gebiet aber auch seine Angaben bei der erneuten Festnahme \nim Dezember 2001 zeigen - wahrscheinlich insgesamt nur selten in I1, dagegen oft in \nG und Umgebung aufhielt, hat - entgegen der Rechtsansicht des Beklagten - nicht \nzur Erledigung der Zuweisungsentscheidung geführt. Ganz im Gegenteil hat sich \ndamit die Notwendigkeit bestätigt, die Vereitelung der Durchsetzung der \nAusreiseverpflichtung durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes zu verhindern. Dem \ndient - wie oben dargelegt - gerade die Zuweisung.\n\n54\n\nDie Zuweisungsentscheidung vom 10. Dezember 1999 hat sich damit erst mit \nZugang der Aufenthaltsbefugnis vom 25. Juni 2003, d.h. Ende Juli 2003 erledigt, als \nauch die Gewährung von Asylbewerberleistungen an Herrn B auslief.\n\n55\n\nDaher ist der Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 10b Abs. 1 AsylbLG dem \nGrunde nach zur Erstattung der von letzterem aufgewendeten \nAsylbewerberleistungen verpflichtet.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da es sich vorliegend um \neine - nach dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene - Erstattungsstreitigkeit \nzwischen Sozialleistungsträgern handelt, ist das Verfahren nicht gerichtskostenfrei \n(§§ 188 S. 2 Hs. 2, 194 Abs. 5 VwGO).\n\n57\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-13/11-k-344-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":8},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-13/11-k-344-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282775","retrieved":"2026-07-09 02:57:48.035107+00:00"}}