{"status":"available","doknr":"OLD282800","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0112.18L3618.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"18 L 3618/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nVerfügung vom 1. Dezember 2004 hinsichtlich der Anordnungen \nzu 1. wiederherzustellen und hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem \nprivaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geht zu Lasten der Antragstellerin \naus.\n\n6\n\nWeder ist die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig noch \nüberwiegt das Aussetzungsinteresse aus anderen Gründen gegenüber dem \nöffentlichen Vollziehungsinteresse. Die angefochtene Verfügung wird sich bei einer \nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sie \ndürfte sich auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen lassen. Danach kann die \nzuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall \nbestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen \nVorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. Zutreffend dürfte der Antragsgegner \ndavon ausgehen, dass der Leinen- und Maulkorbzwang erforderlich ist, um Gefahren \nzu bekämpfen, die vom Hund der Antragstellerin ausgehen. Bei diesem Hund dürfte \nsich allerdings entgegen der Annahme des Antragsgegners um einen gefährlichen \nHund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG handeln. Nach § 3 Abs. 3 ist ein im Einzelfall \ngefährlicher Hund ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur \nVerteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah sowie ein Hund, der \neinen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat, schließlich ein Hund, \nder einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu \nsein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer Art üblicher \nUnterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 LHundG). Nach den \nFeststellungen des Antragsgegners ereignete sich am 8. Juli 2004 ein Vorfall, bei \ndem der unangeleinte Hund der Antragstellerin sich auf einen Hund der Frau I \nstürzte. Dieser Hund wurde auch nach Angaben der Halterin gebissen. Da der Hund \nder Antragstellerin nicht selbst angegriffen worden war, dürfte damit der Tatbestand \ndes § 3 Abs. 3 Nr. 5 LHundG erfüllt sein. Hinzu kommt, dass der Hund der \nAntragstellerin die Halterin anschließend ebenfalls gebissen hat, ohne dass dies zur \nVerteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, § 3 Abs. 3 Nr. 3 \nLHundG. Das Verhalten des Hundes bei der Überprüfung durch den Amtsveterinär \nbestätigt die Bewertung als im Einzelfall gefährlich, weil die Reaktion des Hundes in \ndrei unterschiedlichen Situationen in angeleintem Zustand ein gesteigertes \nartuntypisches Verhalten (Vorwärtsbewegung, Anspringen, Schnappen) gegenüber \nMenschen zeigte. Die Situation, denen der Hund ausgesetzt wurde (Begegnung mit \neinem Jogger), stellen alltägliche Situationen dar. Bei der ersten Begegnung mit \neiner Joggerin sprang der Hund diese an, ohne dass dem Hund hierzu ein Anlass \ngegeben wurde. Damit wurde erneut der Tatbestand des § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHundG \nerfüllt. Aus diesem Grunde kommt es nicht auf die Erwägung an, der Hund habe auf \nGrund des im zweiten Versuch erfolgenden Anrempelns von einem Angriff \nausgehenden dürfen. Die überprüfenden Personen haben im Übrigen die Aufregung \ndes Hundes nach Abfeuern von zwei Schüssen aus einer Schreckschusspistole \ndurchaus berücksichtigt, wie sich aus der Erwägung ergibt, das Verhalten des \nHundes im zweiten Teil der Gehorsamsprüfung, insbesondere gegenüber anderen \nHunden, könne wegen der großen Aufregung nur eingeschränkt bewertet werden. \nDie Frage, ob die Überprüfung des Verhaltens auf diese Schüsse hin geeignet war, \nseine Gefährlichkeit zu belegen oder auch Teil einer ordnungsgemäßen \nVerhaltensprüfung sein kann, ist angesichts des im übrigen gezeigten Verhaltens des \nHundes nicht von Belang. Ist der Hund ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 \nAbs. 3, so folgt hieraus die Pflicht zum Anleinen und Anlegen eines Maulkorbes, § 5 \nAbs. 2 LHundG. Die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 LHundG wären \nvon der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht der Fall. Dagegen \nsprechen vielmehr die Feststellungen des Antragsgegners bei Überprüfung durch \nden Amtsarzt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, nicht sie, sondern ihr \nEhemann habe den Hund bei der Überprüfung geführt, der Hund sei jedenfalls ihr \ngegenüber gehorsam. Dies lässt die Verhaltensauffälligkeit des Hundes für sich \ngenommen unberührt. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass und \nwie sie das Ausführen des Hundes durch einen Dritten, etwa ihren Ehemann \nverhindern will. \n\n7\n\nDie Erwägung, dass andere Maßnahmen (längere Leine und Halti statt Maulkorb) \nsich als mildere Maßnahmen darstellen würden, ersetzt nicht die Darlegung, dass \nsolche milderen Maßnahmen auch gleich effektiv zur Gefahrbekämpfung sind. Es \nliegt auf der Hand, dass eine längere Leine angesichts des Ungehorsams des \nHundes auch zu größeren Gefahren für Dritte führt.\n\n8\n\nAngesichts der Gefährdung für Dritte überwiegt das öffentliche \nVollziehungsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-12/18-l-3618-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-12/18-l-3618-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282800","retrieved":"2026-07-09 02:57:50.110410+00:00"}}