{"status":"available","doknr":"OLD282799","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0112.16K1855.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"16 K 1855/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2003, dessen Bescheid vom \n8. August 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21. August 2003 und \ndessen Bescheid vom 9. Januar 2004, soweit darin Straßenreinigungsgebühren \nfestgesetzt worden sind, sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nB 91 (Flurstücke 311 und 312) in E. Es handelt sich hierbei um ein Eckgrundstück. \nDie Parzelle 311 grenzt sowohl an die Straße B als auch an die Sstraße unmittelbar \nan; die Parzelle 312 liegt im Hinterland, und zwar auch hinter dem Grundstück B 93 \nund dem Grundstück Sstraße 51. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 21. Juli 2003 zog der Beklagte die Kläger rückwirkend für \ndie Jahre 1999 - 2002 über die bis dahin für die direkt an die Straße B angrenzende \nGrundstücksseite erhobenen Straßenreinigungsgebühren hinaus zu weiteren \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 2.684,58 EUR heran, wobei er \nder Gebührenberechnung nunmehr auch 20 Frontmeter zur Sstraße und sowie \njeweils 10 Hinterliegermeter zur Sstraße und zur Straße B zu Grunde legte und diese \nmit dem jeweiligen für die Reinigungsklasse C 3 maßgebenden Gebührensatz \n(30,18 DM/m für 1999, 30,24 DM/m für 2000, 35,64 DM/m für 2001 und \n18,00 Euro/m für 2002) für die dreimal wöchentliche Fahrbahn- und \nGehwegreinigung dieser Straßen multiplizierte. \nGegen diesen Abgabenbescheid legten die Kläger Widerspruch ein.\n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 8. August 2003, geändert durch Bescheid vom \n21. August 2003, zog der Beklagte die Kläger in gleicher Weise für das Jahr 2003 zu \nweiteren Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 835,20 Euro heran, diesmal betrug \nder Gebührensatz 20,88 Euro/m. Auch hiergegen legten die Kläger Widerspruch \nein.\n\n5\n\nMit Abgabenbescheid vom 9. Januar 2004 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2004 heran für jeweils 20 Front- und \n10 Hinterliegermeter zu den Straßen B und Sstraße und einem Gebührensatz von \n21,96 Euro, mithin insgesamt 1.317,60 Euro. Die Kläger legten, soweit die \nStraßenreinigungsgebühren betroffen waren, auch gegen diesen Bescheid \nWiderspruch ein.\n\n6\n\nSämtliche Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n11. Februar 2004, zugestellt am 14. Februar 2004, als unbegründet zurück.\n\n7\n\nDie Kläger haben am Montag, dem 15. März 2004 Klage erhoben. \nSie machen im wesentlichen geltend: \nDie rückwirkende Gebührenerhebung sei unzulässig, da diese Gebühren nicht mehr \nauf die Mieter umgelegt werden könnten, dies führe zu einem erheblichen Schaden \ndes Vermieters und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die \nGebührenforderung für die Jahre 1999 - 2002 sei verjährt; die Ansprüche des \nBeklagten seien auch verwirkt, denn es seien zuvor schon endgültige Bescheide für \ndiese Jahre erlassen worden. Auch die Bemessungsgrundlage sei zu beanstanden. \nDer Beklagte habe zu Unrecht sowohl für Hinterlieger als für Frontlieger jeweils die \nvollen Gebühren verlangt. Eine dreimal wöchentliche Reinigung der Fahrbahn und \ndes Gehweges durch die Firma B1 sei niemals erfolgt. Vielmehr hätten die Anwohner \nselbst in der Vergangenheit Bürgersteig und Parklücken kehren müssen, da insoweit \nüberhaupt keine Reinigung durchgeführt worden sei. \nAus ihren im Jahr 2003 geführten Aufzeichnungen darüber, wann eine Kehrmaschine \nin der Straße B und in der Sstraße erschienen, wann von Hand gekehrt und wann ein \nHandgebläse eingesetzt worden sei, ergebe sich, dass auch 2003 keine dreimalige \nwöchentliche Reinigung stattgefunden habe. Selbst im Jahr 2004 erfolge auch nicht \nansatzweise die vom Beklagten behauptete Kehrtätigkeit. Außerdem erhalte die \nStadt durch die zahlreichen Nachveranlagungen erhebliche Beträge, die wegen des \nKostendeckungsprinzips zu einer Verringerung der Jahresgebühren 2004 führen \nmüssten.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2003, dessen \nBescheid vom 8. August 2003 in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 21. August 2003 und den Bescheid \nvom 9. Januar 2004, soweit sie darin zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind, sowie \nden Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten sind - soweit angefochten - \nrechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E \nvom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 1999 - 2003 \njeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind \nauch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 \nbeschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig, weil die für \ndie Ermittlung der Höhe der Gebührensätze maßgebliche Anzahl von \nVeranlagungsmetern zu niedrig angesetzt war,\n\n17\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2004 - 16 K 5353/03, 16 K 6924/03 \nu.a. - .\n\n18\n\nDas Gericht hat hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n19\n\nDie Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu \naufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend \nermittelt wurden. \nBei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die \nrichterliche Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass \ndas vom Satzungsgeber veranschlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis \nnicht übersteigen soll. Dabei muss die Prognose des \nGebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem Satzungsgeber \nsind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume \neingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich \ngewissenhaft zu prognostizieren,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n21\n\nEine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare \nVeränderungen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen \nBerücksichtigung finden.\n\n22\n\nDiesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. \nSeinen Darlegungen in dem die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre \n2001 - 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im \nJahr 1998 bekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation \nwesentlichen - Frontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle \nbetreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 \nzu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter \n(einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. \nDiese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren \nGebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung der \nKalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit\" \nberücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen \nwäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für die hier \nbetroffenen Jahre (1999 - 2001) war der Umstand bereits bekannt, dass \nbei den angesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht \nzutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen Daten schon vor, \nwaren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von Fällen \nhandelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer \nErhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und \nsich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei \ndieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die \nGebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie \nerkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer \ngewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer \nsachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein \ngewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren \nunverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. \nRund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den \nGebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte\", mal als „berechnete \nReinigungsmeter\" bezeichneten Metern im Jahr 1999 ca. 4,5 %, in den \nJahren 2000, 2001 und 2002 ca. 4,6 % und im Jahr 2003 ca. 4,5 % mehr \naus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als \nunerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden \nkann.\n\n23\n\nGleiche Bedenken bestehen gegen die für das Jahr 2004 festgesetzten \nStraßenreinigungsgebührensätze. Denn die in der Gebührenkalkulation für dieses \nJahr zu Grunde gelegte Zahl der Veranlagungsmeter berücksichtigt nicht die \nanlässlich der Überprüfung der Datenbestände zusätzlich ermittelten \nVeranlagungsmeter. \nDer Beklagte hat in einer Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 im Verfahren \n16 K 5353/03 mitgeteilt, dass bis Ende des Jahres 2003 in 3.232 Fällen Bescheide \nfür eine Nachveranlagung zur Straßenreinigungsgebühr erlassen worden seien; die \nzusätzlichen Frontmeter seien an der Differenz der Routineauswertungen der \nAbrechnungssoftware der B1 zwischen August 2003 und August 2004 in folgender \nTabelle zu erkennen:\n Stand August 2003\n\n24\n\n(m x Häufigkeit) Stand August 2004\n\n25\n\n(m x Häufigkeit)\nSumme Fahrbahnreinigung 161.078,76 181.954,00\n 2.692.058,52 2.813.108,41\nSumme erschwerte Reinigung 95.244,00 99.804,00\nSumme Gehwegreinigung 1.258,00 1.815,00\nGesamtsumme 2.949.639,28 3.096.681,41\nIn seiner das Gebührenjahr 2004 betreffenden „Berechnung der Gebühr je \nLeistungseinheit\" ist der Beklagte hinsichtlich der „berechneten Reinigungsmeter\" \nvon den oben unter „Stand August 2003\" aufgeführten Zahlen ausgegangen, d.h. er \nhat die zusätzlichen Frontmeter nicht berücksichtigt. Folglich enthalten die hieraus \n(unter Berücksichtigung des je nach Reinigungsklasse unterschiedlichen Aufwandes) \nerrechneten Leistungseinheiten ebenfalls diese zusätzlichen Meter nicht, d.h., der für \ndie Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit zu Grunde gelegte Divisor ist \nniedriger und die sich ergebende Gebühr je Leistungseinheit entsprechend höher als \ndies bei Verwendung der aktuelleren Zahlen der Fall wäre. Hätte der Beklagte die \nzusätzlichen Frontmeter seiner Gebührenbedarfsberechnung 2004 zu Grunde gelegt, \nwäre also die Gebühr je Leistungseinheit und damit der Gebührensatz tatsächlich \ndeutlich geringer ausgefallen (ca. 0,33 Euro pro Leistungseinheit ). \nWenn der Beklagte im Jahr 2003 begonnen hatte, in großem Umfang \nNachveranlagungen durchzuführen, dann war aber auch zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die Straßenreinigungsgebührensatzung 2004 ein deutlicher \nAnstieg der Frontmeterzahlen absehbar und eine Aktualisierung und Anpassung der \nZahl der „berechneten Reinigungsmeter\" möglich. Unter \nRechtmäßigkeitsgesichtspunkten wäre dies für eine sachgerechte und gewissenhafte \nGebührenermittlung auch erforderlich gewesen.\n\n26\n\nAngesichts dessen kommt es auf die von den Klägern in ihrer Klagebegründung \nangesprochenen Fragen, insbesondere darauf, ob die Straßen B und Sstraße \nsatzungsgemäß gereinigt worden sind, nicht mehr an.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-12/16-k-1855-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-12/16-k-1855-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282799","retrieved":"2026-07-09 02:57:50.032391+00:00"}}