{"status":"available","doknr":"OLD282820","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0111.18K5694.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"18 K 5694/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Jäger. Er verfügt über ein Gewehr im Kaliber 22 lfb. Am \n30. Januar 2004 beantragte er bei dem Beklagten, ihm eine Erlaubnis zum Schießen \nmit dieser Waffe in im einzelnen bezeichneten Bereichen der Yer Innenstadt zu \nerteilen, um dort mit der Waffe verwilderte Haustauben zu töten. Die beantragte \nGenehmigung war von dem Beklagten in der Vergangenheit bereits mehrfach erteilt \nworden. Die Bekämpfung der Tauben erfolgt auf Bitten der Stadt Y. Eine Vergütung \nerhält der Kläger für die Taubenjagd nicht. Die Kosten der verbrauchten Munition \nträgt die Stadt Y. Die erlegten Tauben verbleiben bei dem Kläger. Der fragliche \nBereich der Yer Innenstadt ist mit historisch wertvollen und schützenswerten \nGebäuden bebaut und ist von einer Taubenplage betroffen. \n\n3\n\nDiese Taubenplage verursache durch den Taubenkot unwiederbringliche \nSchäden und Zerstörungen an den Yer Baudenkmälern. Zudem führe die \nTaubenplage bzw. der Taubenkot zu einer Verbreitung von Krankheitserregern und \nbegründe eine Ansteckungs- und Seuchengefahr für die zahlreichen Menschen, die \nsich im fraglichen Gebiet bzw. in den darauf erbauten Gebäuden aufhielten. Die Jagd \nauf die Tauben habe in Verbindung mit den weiteren Maßnahmen der Stadt Y, des \nLandschaftsverbandes S und der Katholischen Kirche in den letzten Jahren zu einer \ndeutlichen Reduktion der Taubenpopulation geführt\n\n4\n\nNach Einholung u.a. einer amtstierärztlichen Stellungnahme über andere \nMöglichkeiten der Bekämpfung der Taubenplage lehnte der Beklagte nach \nentsprechender Anhörung den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nSchießerlaubnis mit Bescheid vom 29. April 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, \nvon der fraglichen Taubenplage im Yer Stadtgebiet gehe keine konkrete Gefahr für \ndie Gesundheit von Menschen aus. Zudem führe der vom Kläger beabsichtigte \nAbschuss einzelner Tiere ausweislich der in den vorherigen Jahren gesammelten \nErfahrungen nicht zu einer nachhaltigen Dezimierung der Taubenzahl. Langfristig \nwirksam und unter Beachtung des Tierschutzes biologisch sinnvoll seien nur \nMaßnahmen, die das Futter- und Nistplatzangebot reduzierten bzw. die \nNiederlassung auf Bauwerken verhinderten. Seinen hiergegen am 24. Mai 2004 \nerhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass zu den von der \nzuständigen Behörde bei der Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern durch \nGesundheitsschädlinge nach dem Infektionsschutzgesetz auch die Vernichtung \ndieser gehöre. Zudem sei weder nachvollziehbar, warum der Beklagte eine konkrete \nGefährdungslage verneine, noch, wie die von dem Beklagten präferierten \nMaßnahmen im betroffenen Innenstadtbereich durchgeführt werden sollten.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 26. Juli 2004 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie \naus, die von den Tauben ausgehenden Gefahren für die Gesundheit von Menschen \nund für historische Gebäude stellten zwar einen besonderen Grund für die Zulassung \neiner Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 12 Abs. 5 WaffG dar. Allerdings \nstünden Belange der öffentlichen Sicherheit der Zulassung einer solchen Ausnahme \nentgegen, weil eine Gefährdung durch Querschläger bestünde.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. August 2004 Klage erhoben. Unter Vertiefung seines \nbisherigen Vortrags führt er an, dass bisher ergriffene Maßnahmen zum Entzug der \nFutter- und Nistplätze keine erkennbaren Erfolg gezeitigt hätten. Auch sei es bei den \nin den vergangenen zwei Jahren erfolgten 430 Abschüssen zu keinen Gefährdungen \ngekommen. Der Abschuss sei etwa im Bereich des Innenhofs des Rathauses nur \naußerhalb der Dienst- und Besuchszeiten erfolgt. Ein erhebliches Risiko durch \nQuerschläger sei nicht erkennbar.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihm die am 30. Januar 2004 \nbeantragte Schießerlaubnis zum Töten von verwilderten \nHaustauben im Stadtgebiet der Stadt Y in den Bereichen \nKapitel 19 (Nschule und Dom), L 0 (Rathaus und \nRathausparkplatz), L Str. 00 (L Tor), L1mühle (Nordwall), L 1 \n(Chaus) und in den X1anlagen zu erteilen, \n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nihm die Erlaubnis für den Bereich des Rathaus-Innenhofs \nund des Kreuzgangs des Yer Doms zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, dass es unklar sei, ob von der Stadt Y bisher andere Maßnahmen \ngegen die Taubenplage eingesetzt worden seien und verweist ergänzend auf die \nangegriffenen Bescheide.\n\n14\n\nDie Stadt Y hat mit Schreiben vom 29. Dezember 2004, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, Angaben zu den von ihr durchgeführten bzw. \nbeabsichtigten Taubenabwehrmaßnahmen gemacht.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgange des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. \n\n16\n\nDie Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n19\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag des Klägers ist \nunbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten \nSchießerlaubnis. Der Beklagte war vielmehr verpflichtet, die Erteilung der \nbeantragten Erlaubnis abzulehnen.\n\n20\n\nDas vom Kläger beabsichtigte Abschießen von verwilderten Haustauben auf \neinzelnen Bereichen der Yer Innenstadt mit einem Gewehr im Kaliber 22 lfb. ist eine \nnach dem Waffengesetz (WaffG) grundsätzlich erlaubnisbedürftige Form des \nUmgangs mit einer Schusswaffe (§§ 1 Abs. 3 und 4, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 zu § 1 \nAbs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1). Eine Erlaubnis zum Schießen mit einer \nSchusswaffe wird gemäß § 10 Abs. 5 WaffG durch Erteilung einer Schießerlaubnis \nerteilt. Es liegen keine Gesichtspunkte vor, die ausnahmsweise das Erfordernis einer \nSchießerlaubnis entfallen lassen. Weder liegt bei der Benutzung eines Gewehrs im \nKaliber 22 lfb. mit einer Geschossenergie von jedenfalls mehr als 100 Joule ein Fall \ndes § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 lit. a) WaffG vor, noch bedarf es im Hinblick auf § 13 \nAbs. 6 WaffG keiner Schießerlaubnis. Ein Fall des § 13 Abs. 6 WaffG liegt nicht vor, \ndenn unbeschadet der Frage ob der Kläger überhaupt Jagdausübungsberechtigter \nist und es sich bei den fraglichen Bereichen der Yer Innenstadt nicht um befriedete \nBezirke im Sinne des § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG) und des § 4 \nLandesjagdgesetz NRW (LJagdG NRW) handelt, geht es hier jedenfalls nicht um ein \nSchießen im Rahmen der befugten Jagdausübung. Denn weder gehört die \nverwilderte Haustaube (columbia livia domestica) nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG zu \nden dem Jagdrecht unterliegenden Wildtaubenarten noch ergibt sich unter dem \nAspekt der Berechtigung und Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) bzw. aus \nder Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten zum Jagdschutz (§ 23 BJagdG, § \n25 ff. LJagdG NRW) etwas anderes. Der Kläger verfolgt nämlich ausdrücklich nicht \nden Schutz des jagdbaren Wildes und den Erhalt eines artenreichen und gesunden \nWildbestandes, sondern ausschließlich die jagdfremden Ziele des Schutzes der \nBevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor der Beschädigung \ndurch Taubenkot. Aus den gleichen Gründen ist der Kläger auch nicht gehalten, eine \n(vorrangige) Erlaubnis der unteren Jagdbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LJagdG \nNRW zu beantragen.\n\n21\n\nDer Beklagte war verpflichtet, die nach vorstehenden Ausführungen erforderliche \nSchießerlaubnis zu versagen, denn die Voraussetzungen zur Erteilung einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WaffG liegen nicht vor. \n\n22\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung einer Schießerlaubnis u.a. den \nNachweis eines entsprechenden Bedürfnisses voraus. Der Nachweis eines solchen \nBedürfnisses ist gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen \nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche \noder wirtschaftliche Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen \nfür den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Zunächst hat der Kläger solche \npersönlichen oder wirtschaftlichen Interessen nicht glaubhaft gemacht. Persönliche \noder wirtschaftliche Gründe des Klägers, die Taubenplage zu bekämpfen, sind weder \nersichtlich noch vorgetragen. Die vom Kläger benannten Belange der Bekämpfung \nvon Gesundheitsgefahren und des Schutzes historisch wertvoller Gebäude betreffen \nnur Interessen der Allgemeinheit bzw. der Eigentümer der Gebäude, wozu der Kläger \noffenbar nicht gehört. Auch erhält der Kläger keine Vergütung für den Abschuss der \nTiere; ihm werden lediglich entstandene Aufwendungen ersetzt. Zwar behält der \nKläger die erlegten Tiere, jedoch kommt diesem Umstand offenbar weder \nnennenswerte wirtschaftliche Bedeutung zu noch ist es sonst ersichtlich oder \nvorgetragen, dass es dem Kläger hierauf aus anderen Gründen ankäme. Weiterhin \nist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gezielte Tötung einzelner Tauben durch \nden Abschuss mit der Schusswaffe zur Bekämpfung der Taubenplage erforderlich ist. \nVielmehr geht aus den angegriffenen Bescheiden, auf die insoweit gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO Bezug genommen wird, sowie aus der amtstierärztlichen \nStellungnahme vom 27. Januar 2004 und den ihr beigefügten Stellungnahmen des \nBgVV vom 26. Februar 1998 und vom 20. Juli 2001 nachvollziehbar hervor, dass \nlangfristig erfolgreiche Maßnahmen gegen die Taubenplage nur in der nachhaltigen \nEinwirkung auf die für Tauben sehr günstigen Umweltverhältnisse (Futter- und \nNistplatzangebot, Niederlassungsmöglichkeiten etc.) bestehen können. Eine gezielte \nTötung einzelner Tiere wird demgegenüber durch erhöhte Reproduktionsraten und \nZuzügler aus anderen Gebieten umgehend ausgeglichen. Deshalb weist der \nBeklagte auch zu Recht auf die Erfolglosigkeit der bisherigen Abschussaktionen hin. \nDem ist der Kläger, der lediglich angibt, die Abschussaktion habe in Verbindung mit \nden weiteren ergriffenen Maßnahmen zu einer deutlichen Reduktion der Population \ngeführt, nicht substantiiert entgegengetreten. Nachvollziehbare Angaben über die \nEntwicklung der Taubenpopulation und die Auswirkungen einzelner Maßnahmen \nliegen nicht vor. Auch aus der Stellungnahme der Stadt Y vom 29. Dezember 2004 \nfolgt, dass die in Betracht kommenden anderweitigen Abwehrmaßnahmen noch nicht \nausgeschöpft sind bzw. die Auswirkungen von erst kürzlich ergriffenen Maßnahmen \nnoch nicht beurteilt werden können. So hat die Stadt Y offenbar jüngst Fangstationen \nin die Anflugbahn verwilderter Haustauben verlegt und weitere bauliche Maßnahmen \nan städtischen Gebäuden ergriffen. Zudem ist in diesem Jahr eine bisher aus \nfinanziellen Gründen nicht durchgeführte Installation von Taubenabwehrnetzen \ngeplant. Sind aber die zur Verfügung stehenden baulichen Abwehrmaßnahmen noch \nnicht ausgeschöpft bzw. können die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen noch \ngar nicht beurteilt werden, so ist die Erforderlichkeit des als ultima ratio zu \nverstehenden Einsatzes von Schusswaffen in der Öffentlichkeit schon deshalb nicht \nbelegt. Dem Hinweis auf fehlende finanzielle Möglichkeiten kann angesichts des \nrestriktiven Zwecks des Waffengesetzes, den Bestand und den Einsatz von Waffen \nin der Bevölkerung und gerade in der Öffentlichkeit möglichst gering zu halten, keine \nBedeutung zukommen. \n\n23\n\nDass demnach kein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nachgewiesen ist gilt erst \nRecht in Anbetracht der in § 8 Abs. 1 WaffG ausdrücklich in Bezug genommenen \nBelange der öffentlichen Sicherheit. Diese sind hier in ganz erheblicher Weise \nberührt, denn der Kläger will mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich der Stadt Y \nschießen. Er weist selbst darauf hin, dass dieser Bereich von sehr vielen Menschen \naufgesucht wird. Waffen des vom Kläger benutzten Kalibers weisen bereits eine nicht \nunerhebliche Geschossenergie auf, die es im Zusammenhang mit der Abgabe von \nSchüssen in unmittelbarer Nähe von baulichen Anlagen (Abprallgefahr) als \nausgeschlossen erscheinen lässt, mit der nötigen Sicherheit eine Gefährdung \nunbeteiligter Personen insbesondere durch Querschläger - aber auch durch \nunerwartet im Schussfeld auftauchende Personen - auszuschließen. Die vom Kläger \ndargelegten Schutzmaßnahmen des Schießens ausschließlich zu Zeiten geringen \nVerkehrsaufkommens sind unzureichend, um einen ausreichend sicheren Schutz zu \ngewährleisten. Dass vor dem Schießen die in Frage kommenden Bereiche \nabgesperrt und weitere Aufsichtspersonen eingesetzt worden wären, ist nicht \nersichtlich.\n\n24\n\nZudem ist auch im Hinblick auf die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG die \nErteilung einer Schießerlaubnis ausgeschlossen. Es ist weder vorgetragen noch aus \nden übersandten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass der Kläger die in der \ngenannten Vorschrift vorgesehene Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.\n\n25\n\nDas Gericht weist darauf hin, dass auch eine hier vom Begehren des Klägers \nnicht erfasste Zulassung einer (weiteren) Ausnahme von dem Erfordernis einer \nSchießerlaubnis gemäß § 12 Abs. 5 WaffG durch den Beklagten ersichtlich nicht in \nBetracht kommt. Eine solche Ausnahme darf die Behörde nur zulassen, wenn \nbesondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit nicht \nentgegenstehen. Letztere werden aber - wie ausgeführt - beim Schießen mit einer \nSchusswaffe im Innenstadtbereich in ganz erheblicher Weise betroffen. Zudem ist es \ngerade bei dem Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit von großer \nBedeutung, dass die Einhaltung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 WaffG durch \ndie Behörde überwacht werden, so dass auch im Hinblick hierauf keine Zulassung \neiner Ausnahme von der Erlaubnisbedürftigkeit in Betracht kommt. Schließlich ist hier \nauch keine atypische Fallkonstellation ersichtlich, die ein Abweichen von dem \nregelmäßig durch den Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren rechtfertigen \nkönnte.\n\n26\n\nAus den gleichen Gründen hat auch der Hilfsantrag des Klägers keinen \nErfolg.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n28\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-11/18-k-5694-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-11/18-k-5694-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282820","retrieved":"2026-07-09 02:57:52.258581+00:00"}}