{"status":"available","doknr":"OLD282850","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0110.24K5434.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"24 K 5434/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist am 00.00.0000 in T geboren, serbokroatischsprachig und \nmuslimischer Religionszugehörigkeit. Als er im zweiten Schuljahr war, verzog die \nFamilie nach O im Sandzak. Er hat ein am 00.00.0000 geborenes Kind, für das er die \nVaterschaft anerkannt hat, mit der in Q in Serbien geborenen serbisch-\nmontenegrinischen Staatsangehörigen F.\n\n3\n\nDer Kläger reiste im Februar 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte einen \nAsylantrag. Mit Bescheid vom 16. März 1994 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem \nKläger die Abschiebung nach Jugoslawien (Rest) an, verbunden mit dem Hinweis, \ndass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er \neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das \nanschließende Klageverfahren endete mit klageabweisendem Urteil der 1. Kammer \ndes Hauses vom 23. Januar 1998 (1 K 5467/94.A), rechtskräftig seit dem 17. April \n1998.\n\n4\n\nNachfolgend erhielt der Kläger Duldungen. Unter dem 05. November 2001 \nbeantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG. Er sei in der \nBundesrepublik integriert und habe eine Arbeitsstelle als Erntehelfer gefunden, \nwährend er in seinem Heimatland keine Existenz mehr habe.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung des Klägers mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 18. Februar 2002 ab. Der Widerspruch des \nKlägers, mit dem dieser unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für \nNeurologie und Psychiatrie I1 aus H vom 13. März 2002 geltend gemacht hatte, an \neiner reaktiven Depression zu leiden, bei der auch eine Suizidgefahr nicht \nausgeschlossen sei, wurde mit Bescheid der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 \nzurückgewiesen. \n\n6\n\nEin zwischenzeitlich gestellter Asylfolgeantrag einschließlich \nWiederaufgreifensantrag zu § 53 AuslG blieb erfolglos. Es wurde ferner erneut die \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Belgrad) angedroht und darauf \nhingewiesen, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden \nkönne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei \n(Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02. \nMai 2002; Klagerücknahme im anschließenden gerichtlichen Verfahren 15 K \n3116/02.A am 25. April 2003).\n\n7\n\nDer Kläger hat am 15. August 2003 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen \naus der Begründung des Aufenthaltsbefugnisantrages und trägt weiter vor, sein \nArbeitgeber, bei dem er einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, sei sehr an seiner \nWeiterbeschäftigung gelegen. Allein könne dieser seinen Betrieb nicht bewältigen \nund arbeitswillige Erntehelfer seien kaum zu finden. Er sei zudem seit 1998 geduldet. \nDer Abschiebung hätten tatsächliche Gründe entgegengestanden, die er nicht zu \nvertreten gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner geltend \ngemacht, seine Lebensgefährtin gehöre der Volksgruppe der Roma an und ein \nZusammenleben als gemischt-ethnische Familie sei in Serbien und Montenegro nicht \nmöglich.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung \nvom 18. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 17. Juli 2003 zu verpflichten, dem \nKläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nVerfügungen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger wurde im August 2002 zur Rückführung in die Bundesrepublik \nJugoslawien angemeldet. Dem Rückübernahmeersuchen wurde von den \njugoslawischen Behörden jedoch nicht entsprochen, weil der Kläger nicht \njugoslawischer Staatsangehöriger sei. Unter dem 29. November 2004 stellte der \nBeklagte nunmehr einen Antrag auf Rückführung nach Mazedonien.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der Bezirksregierung E Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw. Aufenthaltserlaubnis \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten \nAufenthaltstitels sind nicht erfüllt.\n\n18\n\nPrüfungsmaßstab ist insoweit das seit dem 01. Januar 2005 geltende \nAufenthaltsgesetz (AufenthG). Denn bei Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung \noder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, ist grundsätzlich auf \ndie Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \nTatsacheninstanz abzustellen, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen \neine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss,\n\n19\n\nst. Rspr. des BVerwG, s. nur Urteil vom 15. Februar 2001, 1 C 23/00, \nBVerwGE 114, 9, unter 3. a) der Entscheidungsgründe m.w.N.\n\n20\n\nDafür, dass hier ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist, \nnamentlich noch das bis zum 31. Dezember 2004 gültige Ausländergesetz 1990 \n(AuslG) Anwendung findet, ist nichts ersichtlich. Insbesondere enthält das AufenthG \nkeine dahingehende Übergangsbestimmung. In den Übergangsregelungen des § \n104 AufenthG, die bestimmen, in welchen Fällen noch altes Recht anzuwenden ist, \nfindet sich zu den bisherigen Bestimmungen über die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen keine Regelung. Die dort geregelten Fälle betreffen lediglich \nunbefristete Aufenthaltsgenehmigungen (§ 104 Abs. 1, 2 AufenthG), den \nKindernachzug nach § 20 AuslG (§ 104 Abs. 3 AufenthG) sowie volljährige ledige \nKinder von Ausländern, bei denen Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt wurden (§ 104 Abs. 4 AufenthG).\n\n21\n\n1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem sog. Härtefallerlass 2001,\n\n22\n\nAnordnung nach § 32 des AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an \nArbeitnehmer aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik \nJugoslawien, Erlass des IM NRW vom 21. Juni 2001, I B 3/44.386-B 2/I 14 - \nKosovo.\n\n23\n\nDieser Erlass gilt auch nach Inkrafttreten des AufenthG fort. Zwar ist die \nErmächtigung zum Erlass solcher Anordnungen in § 32 AuslG mit Ablauf des 31. \nDezembers 2004 entfallen. Dies berührt die bestehenden Erlasse aber jedenfalls \ndeshalb nicht, weil auch das AufenthG mit § 23 eine entsprechende Ermächtigung \nvorsieht. \nIn Nordrhein-Westfalen beabsichtigt das Innenministerium als oberste \nLandesbehörde aus Anlaß des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes zwar eine \nErlassbereinigung, bisher sind aber alle Erlasse lediglich befristet worden bis zum 31. \nDezember 2005 mit der Maßgabe, dass sie, soweit sie sich auf altes Recht beziehen, \nsinngemäß angewendet werden sollen,\n\n24\n\nErlass des IM NRW vom 28. Dezember 2004, 15-39.01.10; nach Ablauf der \nBefristung sollen nur die Erlasse fortgelten, deren weitere Gültigkeit ausdrücklich \ndurch einen allgemeinen Runderlass festgelegt wird.\n\n25\n\nDem Kläger kommt ein auf den Erlass gestützer Anspruch jedoch nicht zu. \nUnabhängig von der Frage, ob sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nvom 5. November 2001, der sich ausdrücklich auf § 30 AuslG bezog, auch als Antrag \nnach dem Härtefallerlass zu verstehen ist, ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass \ndessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es fehlt schon an der Einhaltung der \nAntragsfrist nach Ziffer 2 der Anordnung (30. September 2001). Im Übrigen ist auch \nweder eine mehr als zweijährige Beschäftigung bis zum Ablauf der Antragsfrist \nvorgetragen oder aus den Akten ersichtlich (Ziffer 1.1.2 der Anordnung) noch die \nSicherung des Lebensunterhalts ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe am 10. Mai \n2001 (Ziffer 1.3 der Anordnung).\n\n26\n\n2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nach den \nVorschriften der § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG. Diese Vorschriften haben (i.V.m. \nder Vorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG betreffend das Absehen von den allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen) die Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG \nabgelöst.\n\n27\n\na. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung \nder Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies sind die \nFälle der bisher in § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 AuslG geregelten sog. \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (nunmehr vom Gesetz als „Verbot(e) \nder Abschiebung\" bezeichnet).\n\n28\n\nEine Erteilung nach dieser Vorschrift kommt vorliegend nicht in Betracht, denn es \nfehlt an einer positiven Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG. Zuständig für die Entscheidung über das \nVorliegen solcher Abschiebungsverbote ist bei Asylsuchenden nicht die \nAusländerbehörde, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (das \nbisherige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), das gemäß § \n42 Satz 1 AsylVfG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde entscheidet,\n\n29\n\ns. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, 9 C 58/96 , BVerwGE 105, 383 = \nInfAuslR 1998, 189 = NVwZ 1998, 524.\n\n30\n\nDas Bundesamt hat vorliegend im Hinblick auf (das damalige) Rest-Jugoslawien \nmit dem Asylerstbescheid vom 16. März 1994 festgestellt, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen. Hieran ist der Beklagte gemäß § 42 Satz 1 \nAsylVfG gebunden.\n\n31\n\nHinsichtlich Mazedoniens ist eine Entscheidung vom Bundesamt bisher \nallerdings nicht getroffen worden. Zwar ist der Tenor des genannten \nAsylerstbescheides allgemein formuliert („Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nliegen nicht vor\"), aus der Begründung und der Bezeichnung des Zielstaates \n„Jugoslawien (Rest)\" in der Abschiebungsandrohung ergibt sich jedoch, dass auch \nnur insoweit eine Entscheidung getroffen worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht \ndaraus, dass der nach § 50 Abs. 2 AuslG (jetzt § 59 Abs. 2 AufenthG) erforderliche \nHinweis aufgenommen ist, die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat \nerfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei,\n\n32\n\nvgl. zur Reichweite von Entscheidungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG \nBVerwG, Urteil vom 04. Dezember 2001, 1 C 11/01, BVerwGE 115, 267= InfAuslR \n2002, 284 = \nNVwZ 2002, 855.\n\n33\n\nDasselbe gilt hinsichtlich des Asylfolgebescheides vom 02. Mai 2002. \nGleichwohl scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG auch im Hinblick auf etwaige Abschiebungsverbote bezüglich Mazedonien \nvon vornherein aus, ohne dass solche\n\n34\n\n- hier allerdings auch nicht konkret ersichtliche -\n\n35\n\nAbschiebungsverbote von der Ausländerbehörde und damit im vorliegenden \nVerfahren vom Gericht zu prüfen wären. Denn hierfür ist im Falle des Klägers als \n(ehemals) Asylsuchendem allein das Bundesamt zuständig. Erst wenn dieses eine \nentsprechende positive Feststellung getroffen hat, könnte eine hierauf gestützte \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden.\n\n36\n\nDabei sei dahingestellt, ob ein entsprechender Antrag beim Bundesamt, weil \nauf einen Staat bezogen, hinsichtlich dessen bisher keine Prüfung erfolgt ist, ohne \nweiteres zulässig wäre, oder ob seine Zulässigkeit sich nach § 51 VwVfG \nbeurteilen würde (Wiederaufgreifensantrag); vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, \n9 C 42/99, BVerwGE 111, 343 = NJW 2000, 3798 = InfAuslR 2001, 46.\n\n37\n\nb. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 (Sperrwirkung von Ausweisung, \nZurückschiebung und Abschiebung) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn \nseine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem \nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 \nAbs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die \nAbschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur \nerteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 \nAbs. 5 Satz 3, 4 AufenthG).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines rechtlichen oder \ntatsächlichen Ausreisehindernisses nicht erfüllt.\n\n39\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er habe im Heimatland (gemeint ist wohl \nSerbien und Montenegro; für Mazedonien würde aber dasselbe gelten) keine \nExistenz, geht es um zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Insoweit ist § 25 \nAbs. 3 AufenthG als Spezialvorschrift zu § 25 Abs. 5 AufenthG\n\n40\n\n- im Gegensatz zu § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rechtsfolge „Soll\" statt \n„Kann\" sowie mit zwingender, nicht nur ins Ermessen der Behörde gestellter \nBefreiung von den allgemeinen Erteilungvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2, \nsiehe § 5 Abs. 3 AufenthG -\n\n41\n\neinschlägig, deren Voraussetzungen, wie dargelegt, nicht erfüllt sind.\n\n42\n\nAus dem weiteren Vorbringen des Klägers, er sei in Deutschland integriert, \ninsbesondere hier erwerbstätig und sein Arbeitgeber wolle ihn nicht verlieren, folgt \nkein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis. Insoweit hat sich auch durch \ndas neue Recht keine Änderung ergeben. Eine lange Aufenthaltsdauer und eine \nfaktisch erfolgte Integration stellen ein Ausreisehindernis i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG \nnicht dar.\n\n43\n\nEin (hier zu berücksichtigendes inlandsbezogenes) Ausreisehindernis folgt auch \nnicht aus einer Erkrankung des Klägers. Es ist nicht vorgetragen oder sonst \nersichtlich, dass die im Widerspruchsverfahren geltend gemachte Erkrankung (laut \ndem vorgelegten privatärztlichen Attest vom 13. März 2002 eine reaktive Depression; \nlaut amtsärztlichem Attest vom 23. Juli 2002 ein chronifiziertes posttraumatisches \nBelastungssyndrom) überhaupt noch besteht. Das diesbezügliche Vorbringen hat der \nKläger im Klageverfahren nicht wiederholt und keine Atteste mehr vorgelegt. Darüber \nhinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus der in dem vorgelegten Attest \nbescheinigten reaktiven Depression eine Reiseunfähigkeit folgen sollte. Die \ninsbesondere ohne nähere Konkretisierung geltend gemachte Suizidgefahr ist in dem \nAttest überhaupt nicht erwähnt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 22. Juli \n2002 wiederum, bei der ein chronifiziertes posttraumatisches Belastungssyndrom \nattestiert wurde, wurde Reisefähigkeit ausdrücklich bejaht.\n\n44\n\nEs kann ferner nicht festgestellt werden, dass eine Ausreise dem Kläger mangels \neines aufnahmebereiten Staates unmöglich ist. Angesichts dessen, dass die \njugoslawischen Behörden das für den Kläger gestellte Rückübernahmeersuchen im \nNovember 2002 abgelehnt haben, weil dieser nicht jugoslawischer \nStaatsangehöriger sei, ist zwar zweifelhaft, ob der Kläger nach Serbien und \nMontenegro ausreisen könnte. Fest steht dies jedoch nicht, zumal der Kläger \ninzwischen ein Kind mit einer Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro hat, \nso dass auch ein hieraus abgeleitetes Aufenthaltsrecht gegeben sein könnte,\n\n45\n\nzur familiären Lebensgemeinschaft noch sogleich.\n\n46\n\nFerner kommt in Betracht, dass der Kläger die mazedonische \nStaatsangehörigkeit besitzt und daher nach Mazedonien zurückkehren könnte, wo er \ngeboren ist.\n\n47\n\nDie Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine dieser Möglichkeiten gegeben \nist, liegt beim Kläger, weil es sich um eine aus seiner Sphäre stammende, ihm \ngünstige Tatsache handelt,\n\n48\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 24. Mai 2004, 18 A 1246/04 (dort zur \nUnmöglichkeit der Ausreise wegen Unmöglichkeit der Passbeschaffung).\n\n49\n\nDer Kläger hat jedoch bisher ausweislich seines Vortrags und des Akteninhalts \nnichts unternommen, um die Möglichkeit der (freiwilligen) Ausreise nach Serbien und \nMontenegro oder Mazedonien zu klären, insbesondere keine entsprechenden \nAnträge bei den zuständigen Behörden gestellt. Er hat auch weder vorgetragen noch \nist dies sonst ersichtlich, dass dies von vornherein aussichtslos wäre.\n\n50\n\nAuch ein Ausreisehindernis nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG, Art. 8 EMRK im Hinblick \nauf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind und der Lebensgefährtin, die die \nMutter des Kindes ist, kann nicht festgestellt werden. Denn aus dem Schutz der \nFamilie folgt grundsätzlich nicht, dass die Möglichkeit zur Führung der \nLebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet gewährt werden muss. Etwas anderes \ngilt regelmäßig (nur) dann,\n\n51\n\njedenfalls wenn kein Fall vorliegt, in dem der Zuzug zu einem Familienmitglied \nbegehrt wird, dessen Verbleib in Deutschland aufenthaltsrechtlich auf Dauer \ngesichert ist oder für den ein Anspruch auf Einräumung eines \nDaueraufenthaltsrechts besteht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, 2 BvR \n1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626, unter C. I. 5. b) bb) (4) der \nGründe,\n\n52\n\nwenn die Lebensgemeinschaft auf Grund besonderer Umstände \nzumutbarerweise nur im Bundesgebiet geführt werden kann,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000, 18 B 1074/00, InfAuslR \n2001, 157; ferner BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, 2 BvR 1523/99 \nm.w.N., InfAuslR 2000, 67;\n\n54\n\nspeziell zur Konstellation unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten von \nFamilienmitgliedern VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 1995, 13 S 3358/94, \nNVwZ-RR 1996, 533.\n\n55\n\nEs kommt hier mithin darauf an, ob die Lebensgemeinschaft zumutbarerweise \nauch in einem anderen Staat - in Betracht kommen Serbien und Montenegro und \nMazedonien - geführt werden könnte. Dass dies nicht der Fall ist, namentlich, weil \nder Fall gegeben ist, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame \nKind unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und keiner der Staaten ein \nAufenthaltsrecht für die jeweils anderen Familienmitglieder vorsieht, kann nicht \nfestgestellt werden. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast wiederum beim \nKläger, der bisher jedoch weder versucht hat, die Möglichkeit seiner eigenen, noch \ndie einer gemeinsamen Ausreise zu klären.\n\n56\n\nDie weitere Frage, ob das Zusammenleben in Serbien und Montenegro als \ngemischt-ethnische Familie unzumutbar wäre, würde sich erst dann stellen, wenn \nfeststünde, dass ein gemeinsames Aufenthaltsrecht nur in Serbien und Montenegro \nmöglich wäre. Darüber hinaus liegen für Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) \nentsprechende Erkenntnisse nicht vor, ebenso wenig für Mazedonien.\n\n57\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich schließlich auch \nnicht daraus, dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden soll, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Diese \nVoraussetzung ist hier zwar erfüllt, denn der Kläger ist bereits seit 1998 geduldet. \nErforderlich bleibt aber auch hier das Vorliegen eines Ausreisehindernisses. Denn \ndie Vorschrift des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ist nicht so zu verstehen, dass nach \n18monatiger Duldung generell keine weitere Duldung, sondern eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden soll („Abschaffung der Kettenduldungen\"). Ihr \nRegelungsgehalt ist vielmehr der, dass, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenth gemäß Satz 1, 3 und 4 \nvorliegen, aus dem einfachen Ermessen („kann\") in Satz 1 ein „Soll\" wird, d.h. die \nVerpflichtung zur Erteilung, wenn kein atypischer Fall vorliegt. Von den \nTatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 AufenthG dispensiert \ndie Vorschrift des Satz 2 nicht. Dies ergibt sich aus dem systematischen \nZusammenhang: Satz 2 steht im Anschluss an Satz 1 und modifiziert diesen lediglich \nim Hinblick auf das „Kann\". Die nachfolgenden Sätze 3 und 4 bestimmen, dass die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis - sei es nach der „Kann\"-Bestimmung des \nSatzes 1, sei es nach der „Soll\"-Bestimmung des Satzes 2 - nur zulässig ist, wenn \nder Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ergänzen also die in Satz \n1 aufgestellte Tatbestandsvoraussetzung des Ausreisehindernisses.\n\n58\n\n3. Weitere Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch des Klägers auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber \nergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gilt dies auch insoweit, als der \nKläger sich auf seine Erwerbstätigkeit und darauf beruft, dass sein Arbeitgeber auf \nihn angewiesen sei. Anspruchsgrundlage könnte insoweit nur § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. \n4 Satz 2 AufenthG sein. Nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, der den bisherigen § 8 \nArbeitsaufenthalteverordnung (AAV) ersetzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis im \nbegründeten Einzelfall für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der \nBeschäftigung ein öffentliches, insbesondere regionales, wirtschaftliches oder \narbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Unabhängig von der Frage, ob sich aus \nder systematischen Stellung des Abs. 4 Satz 2 nicht ergibt, dass die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nur bei Beschäftigungen in Betracht \nkommt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, fehlt es jedenfalls am \nöffentlichen Interesse an der Beschäftigung. Das Interesse des Arbeitgebers, den \nKläger als Arbeitnehmer zu behalten, stellt ein privates Interesse dar und genügt \ndaher nicht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Beschäftigung weitere \nArbeitsplätze abhängen, sei dahingestellt, denn dergleichen ist hier nicht ersichtlich; \nvielmehr hat der Arbeitgeber neben dem Kläger offenbar keine weiteren \nBeschäftigten.\n\n59\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/24-k-5434-03","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/24-k-5434-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282850","retrieved":"2026-07-09 02:57:54.767104+00:00"}}