{"status":"available","doknr":"OLD282849","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0110.14K6018.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"14 K 6018/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde mit Bescheid vom 3.1.1995 unter einem Aliasnamen (O, \ngeb. 1.5.1976 in Peje) als Asylberechtigter anerkannt. Außerdem wurde entschieden, \ndass die Voraussetzungen des § 51 AuslG hinsichtlich des Heimatstaates vorliegen. \nDas Verfahren ist seit dem 14.2.1995 bestandskräftig abgeschlossen. Am 13.3.1995 \nwurde dem Kläger gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 28 Genfer Konvention eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis in einem internationalen Reiseausweis erteilt. Nach \nentsprechender Mitteilung des Oberbürgermeisters T leitete das Bundesamt eine \nWiederaufnahme des Verfahrens ein und widerrief mit Bescheid vom 25.8.2003 die \nAnerkennung sowie die Feststellung nach § 51 AuslG. Weiter wurde festgestellt, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger hat am \n9.9.2003 Klage erhoben.\n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 25.8.2003 aufzuheben.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der \nKläger hingewiesen worden ist.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n10\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 25.8.2003 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n11\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der \nFassung des Art. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung \nund zur Regelung des Aufenthalts und der Integration Unionsbürgern und \nAusländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl. S. 1950). Danach ist die \nAsylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nZuwanderungsG (früher § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall. Zur weiteren \nBegründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Einwände \ndes Klägers treffen nicht zu. § 73 Abs. 2a AsylVfG rechtfertigt keine abweichende \nEntscheidung. Obwohl nach § 77 Abs. 1 AsylVfG für alle Streitigkeiten nach dem \nAsylVfG auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nabzustellen ist, findet § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf die „Altfälle\", d.h. auf \nWiderrufsentscheidungen, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind, keine Anwendung. \nDiese Auslegung ist notwendig, weil das in der Neufassung der Vorschrift \nvorgesehene Prüfungsverfahren für die vor dem 1.1.2005 ergangenen \nWiderrufsentscheidungen nicht vorgesehen war. Erst Art. 3 Nr. 46 \nZuwanderungsgesetz sieht vor, dass dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \ndie Prüfung obliegt, ob die Voraussetzung für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen. \nDiese Prüfung hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit \nder Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. \nNur wenn ein Widerruf in dieser Zeitspanne nicht erfolgt ist, steht die spätere \nEntscheidung im Ermessen des Bundesamtes. Hieraus folgt, dass die in der \nNeufassung vorgesehene Gesetzesautomatik solange nicht eintreten kann, wie das \nin § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG vorgesehene Prüfungsverfahren tatsächlich nicht zur \nVerfügung stand. Jede andere Auslegung der Neuregelung würde zu dem \nuntragbaren Ergebnis führen, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung \ndes Bundesamtes die - wie hier - später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der \nEntscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre.\n\n12\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen für \ndie Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 \nZuwanderungsG nicht vor. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/14-k-6018-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/14-k-6018-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282849","retrieved":"2026-07-09 02:57:54.653468+00:00"}}