{"status":"available","doknr":"OLD282848","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0110.11K5640.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-10","aktenzeichen":"11 K 5640/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach eigenen Angaben sind die Kläger zu 1. und 2. kurdischer \nVolkszugehörigkeit und islamisch-sunnitischen Glaubens, stammen aus Amouda in \nSyrien und sind im Januar 1997 mit ihren damals zwei Kindern, den Klägern zu 3. bis \n4., nach Deutschland gekommen.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. beantragten Asyl, ohne Personalpapiere vorzulegen. \nHierzu trug der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung vor dem früheren Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Januar 1997 unter anderem vor: \nSeine Eltern seien vor ungefähr 35 Jahren aus der Türkei nach Syrien geflohen. Er \nhabe in seinem Heimatort als Tagelöhner und Lastträger gearbeitet. Sie hätten dort \nvon staatlicher Seite keine Papiere erhalten. 1995 habe er sich über einen \nBekannten, der Beziehungen zur Polizei gehabt habe, eine weiße Kennkarte für die \nStadt Amouda besorgt. Diese sei auf der Reise nach Deutschland mit einem Teil \nihres Gepäcks abhanden gekommen. Er selbst habe keine Aktivitäten zu politischen \nGruppen unterhalten. Sie seien aber von den Apochi/PKK verfolgt worden. Er habe \ndaher zwei Gründe für die Ausreise gehabt: zum einen ihre fehlende staatliche \nAnerkennung und zum anderen die Unterdrückung durch die PKK, die ihn seit \nDezember 1995 mehrfach genötigt habe, in der Türkei für sie zu kämpfen. Mit \nstaatlichen syrischen Stellen habe er keinerlei Probleme gehabt. Einen konkreten \nAnlass habe es für die Ausreise nicht gegeben.\n\n4\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. wurden dem Beklagten zugewiesen. Seit Anfang 1997 \nerhalten sie - wie auch nach ihrer Geburt in den Jahren 1997, 1999 und 2003 die \nweiteren Kinder, die Kläger zu 5. bis 7. - vom Beklagten Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).\n\n5\n\nDer Asylantrag der Kläger zu 1. bis 4. wurde noch im Februar 1997 abgelehnt, \ndie hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger zu 1. zunächst vortrug, mit der \nYekiti - der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien - sympathisiert \nund für die Partei Zeitschriften und Flugblätter verteilt und nach der Festnahme eines \nParteifreundes durch den syrischen Geheimdienst ebenfalls Repressionen befürchtet \nzu haben, und in der mündlichen Verhandlung behauptete, selbst verfolgt und auch \ninhaftiert worden zu sein, mit rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2000 abgewiesen \n(Az.: 4 K 2097/97.A).\n\n6\n\nBei einer anschließenden Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Kreises N \nam 26. Juli 2000 verweigerten die Kläger zu 1. und 2. zunächst die freiwillige \nAusreise, erhielten daraufhin eine bis zum 25. August 2000 befristete Duldung, und \nwurden aufgefordert, bis dahin zur Botschaft zu gehen und sich einen Pass zu \nbesorgen. Der Kläger zu 1. erklärte nach einem entsprechenden Aktenvermerk, eine \nnotariell beglaubigte Geburtsurkunde vorzulegen. Schließlich weigerten sich die \nKläger zu 1. und 2. diesen Vermerk und die Anträge zur Beschaffung von \nPassersatzpapieren zu unterschreiben.\n\n7\n\nAm 3. August 2000 sprachen sie erneut bei der Ausländerbehörde vor und \nkündigten an, zur Botschaft zu gehen und freiwillig auszureisen. \n\n8\n\nAm 15. August 2000 legten die Kläger beim Beklagten zwecks Kostenerstattung \nzum angeblichen Botschaftsbesuch ein „MinigruppenTicket\" der Deutschen Bahn vor, \ndas am 9. August 2000 um 12.00 Uhr in F entwertet worden war. \n\n9\n\nBei einer Untersuchung des Klägers zu 1. auf seine Reisefähigkeit im September \n2000 erklärte dieser, im Oktober 1996 in Syrien in der Haft mit Kabeln auf die \nFußsohlen geschlagen worden zu sein. \n\n10\n\nEnde 2000/Anfang 2001 unterzeichneten die Kläger zu 1. und 2. bei der \nAusländerbehörde Anträge auf Beschaffung von Passersatzpapieren. Diese Anträge \nsandte die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E jedoch an die Ausländerbehörde \ndes Kreises N zurück, da nach dortigen Erfahrungen ein entsprechendes Ersuchen \nohne die Vorlage von Identitätsnachweisen wie Nationalpass oder Personalausweis \naussichtslos sei; es bestehe allerdings im Einzelfall die Möglichkeit, durch die \nAngabe der Registriernummer und des Ortes der Registrierung in Syrien die \ndeutsche Botschaft in Damaskus um Überprüfung der Angaben zu bitten. \n\n11\n\nSeitdem werden die Kläger ausländerrechtlich geduldet.\n\n12\n\nAuf Anfrage des Beklagten erklärte die Ausländerbehörde des Kreises N Anfang \nJuni 2003 auf einem entsprechenden Vordruck, dass die Kläger die Gründe für die \nAusreisehindernisse selbst zu vertreten hätten, da sie die Mitwirkung an der \nBeschaffung von Pässen und Papieren verweigerten; von den Klägern könne die \nVorlage von Pässen gefordert werden, um die Ausreise bzw. Abschiebung zu \nermöglichen.\n\n13\n\nDaraufhin gewährte der Beklagte mit an die „Familie N1 & T1\" gerichtetem \nBescheid vom 4. Juni 2003 ab dem 9. Juni 2003 nur noch Leistungen nach § 1a \nAsylbLG (Sachleistungen in Form der ortsüblichen Lebensmittelpakete und \nUnterkunft sowie Hygienepauschalen in Höhe von 5,11 Euro pro Person). In den \nGründen des Bescheides heißt es: Die Kläger zu 1. und 2. hätten ihr weiteres \nVerbleiben nach Abschluss des Asylverfahrens selber zu vertreten, da sie ohne \nPasspapiere nach Deutschland eingereist seien und nicht an der Beschaffung von \nPassersatzpapieren mitwirkten. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, entweder dem \nAusländeramt ihren Nationalpass vorzulegen oder bei der Beschaffung von \nPassersatzpapieren ernsthaft mitzuwirken.\n\n14\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger zu 1. geltend, \ndass ihm der Grund für die Erteilung der Duldung - die Unmöglichkeit der Ausreise - \nnicht anzulasten sei; da er bereits seit über drei Jahren Leistungen nach § 3 AsylblG \nbeziehe, seien ihm vielmehr Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2003 \n- dem Kläger zu 1. am Folgetag ausgehändigt - als unbegründet zurück und verwies \ndarauf, dass sich die Kläger zu 1. und 2. entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 70 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) und der dahingehenden Aufforderung der \nAusländerbehörde keine Pass(ersatz)papiere besorgt hätten. Mit Bescheid vom \ngleichen Tage lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung von \nLeistungen nach § 2 AsylbLG ab. \n\n16\n\nMit der am Montag, dem 25. August 2003 erhobenen Klage tragen die Kläger \nvor: Der Bescheid des Beklagten sei inhaltlich zu unbestimmt, da ihm nicht zu \nentnehmen sei, ob er nur die Kläger zu 1. und 2. betreffe oder von dem Bescheid \nauch die Kläger zu 3. bis 7. betroffen sein sollten. Im Übrigen sei umstritten, ob \nminderjährige Kinder überhaupt wegen mangelnder Mitwirkung nach § 1a AsylbLG \nbehandelt werden könnten. Weiterhin seien sie nicht vor Erlass des Bescheides \nangehört worden. Soweit Mitwirkungshandlungen erwartet würden, habe das \nSozialamt außerdem hierzu vor Bescheiderlass unter Fristsetzung konkrete \nHandlungsschritte zu benennen und einzufordern. Schließlich hätten sie den \nUmstand, dass sie sich trotz bestehender Ausreiseverfügung noch in Deutschland \naufhielten, nicht selber zu vertreten. Sie seien nicht im Besitz gültiger syrischer \nAusweispapiere, hätten sich aber um solche bemüht. So habe der Kläger zu 1. nach \nAufforderung durch die Ausländerbehörde bei der syrischen Botschaft in Bonn die \nAusstellung von Pässen oder Passersatzpapieren beantragt, sei dort aber mit der \nBegründung abgewiesen worden, dass er und seine Familie nicht syrische \nStaatsangehörige seien. Sie gehörten zur Gruppe der 120.000 - 150.000 Kurden, die \nseit der Sondervolkszählung 1962 staatenlos seien. Diesen staatenlosen Kurden \nwürden keine Pässe oder Passersatzpapiere ausgestellt. Dies gelte auch für deren \nKinder. Bei den Klägern zu 5. - 7. komme hinzu, dass sie nicht in Syrien geboren \nseien. Auch werde bestritten, dass derzeit überhaupt Abschiebungen nach Syrien \nstattfänden.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni \n2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2003 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit vom 9. Juni 2003 bis zum 31. Juli \n2003 Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes \nzu gewähren.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Die Kläger seien entgegen ihrer Passpflicht nach § 4 Abs.1 \nAuslG bereits ohne gültige Ausweispapiere eingereist. Wie ihnen von der \nAusländerbehörde mitgeteilt worden sei, seien sie bei der Beschaffung von Papieren \nmitwirkungspflichtig. Anhand der Geburtsurkunden, die der Kläger zu 1. damals \nangeblich besessen habe, hätten Papiere beschafft werden können. Eine solche \nMöglichkeit hätte auch bei Angabe der Registrierungsnummern bestanden. Ein \neinmaliger, erfolgloser Besuch bei der syrischen Botschaft dürfte zur Dokumentation \ndes Mitwirkungswillens nicht genügen. Dass die Leistungsbeschränkungen auch die \nAngehörigen beträfen, ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 6 iVm § 1a AsylbLG. \nDer Bescheid sei insoweit auch nicht zu unbestimmt, da er sich an die Kläger zu 1. \nund 2. richte, die zugleich gesetzliche Vertreter der Kläger zu 3. bis 7. seien. Da für \ndie Kläger zu 3. bis 7. kein eigenständiger Asylantrag vorliege, richte sich ihr \nleistungsrechtlicher Status nach dem des Familienvorstands. Die fehlende Anhörung \nsei im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.\n\n22\n\nDas Gericht hat einen vorläufigen Rechtsschutzantrag der Kläger mit Beschluss \nvom 17. September 2003 mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes \nabgelehnt (Az.: 11 L 3253/03).\n\n23\n\nDie Zentrale Ausländerbehörde E hat auf telefonische Anfrage des Gerichts vom \n27. September 2004 mitgeteilt, dass im Juni/Juli 2003 Abschiebungen nach Syrien \nmöglich gewesen und durchgeführt worden seien.\n\n24\n\nAuf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober \n2004, dass die syrische Botschaft telefonisch mitgeteilt habe, dass den in \nDeutschland geborenen Klägern zu 5. bis 7. auch dann keine syrischen \nPersonalpapiere erteilt würden, wenn ihre Eltern Syrer seien, kündigten die \nBeteiligten an, zu dieser Frage weitere Ermittlungen anzustellen, und verzichteten \nauf weitere mündliche Verhandlung.\n\n25\n\nAuf Veranlassung des Beklagten hat die Zentrale Ausländerbehörde unter dem \n26. Oktober 2004 mitgeteilt, dass sich nach dem - auszugsweise in deutscher \nÜbersetzung eingereichten - syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die \nStaatsangehörigkeit von Kindern nach der des Vaters richtet und somit auch in \nDeutschland geborene Kinder die syrische Staatsangehörigkeit erlangen können, \nwenn ihr Vater diese Staatsangehörigkeit besitzt.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Ausländerbehörde des Kreises N Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtordnung (VwGO) ohne (weitere) mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n29\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n30\n\nDie Beschränkung der Asylbewerberleistungen auf das nach den Umständen \nunabweisbar Gebotene zum 9. Juni 2003 mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni \n2003 und Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2003 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger \nhaben darüber hinaus im Zeitraum vom 9. Juni bis zum 31. Juli 2003 keinen \nAnspruch auf die Bewilligung von Asylbewerberleistungen.\n\n31\n\nDie von Klägerseite geltend gemachten formellen Mängel der Bescheide des \nBeklagten sind unbeachtlich, da Streitgegenstand der erhobenen Verpflichtungsklage \nallein der materielle Anspruch der Kläger ist. Abgesehen davon liegen die Mängel \naber auch gar nicht vor, da der Bescheid vom 4. Juni 2003 angesichts seiner \nAdressierung an die „Familie N1 & T1\" den Adressatenkreis, nämlich die Kläger zu 1. \nund 2. sowie die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen \nKinder, d.h. die Kläger zu 3. bis 7. hinreichend klar bestimmt und die tatsächlich \nentgegen § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG.NRW) vor Bescheiderlass unterlassene Anhörung im \nWiderspruchsverfahren nachgeholt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 \nVwVfG.NRW).\n\n32\n\nNach § 1a Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten \nLeistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach \n§ 1 Abs. 1 Nr. 6, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur, \nsoweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Diese \nVoraussetzungen der Anspruchseinschränkung liegen vor.\n\n33\n\nDa jedenfalls die Kläger zu 1. und 2. ausweislich der Ausländerakte des Kreises \nN im fraglichen Bewilligungszeitraum eine bis zum 8. August 2003 befristete Duldung \nbesaßen, waren sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, ihre minderjährigen Kinder, die \nKläger zu 3. bis 7., nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG leistungsberechtigt.\n\n34\n\nWie sich aus der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E vom \n8. Februar 2001 an die Ausländerbehörde des Kreises N ergibt, ist die von dort \nangestrebte und mit dem Antrag auf Erteilung von Passersatzpapieren damals auch \nbereits eingeleitete Aufenthaltsbeendigung in Form der Abschiebung mangels eines \nIdentitätsnachweises der Kläger, ersatzweise der Angabe der Registrierungsnummer \nnicht vollziehbar. Wie bereits die jeweilige Befristung der anschließend erteilten \nDuldungen zeigt, aber auch aus der Mitteilung der Ausländerbehörde an den \nBeklagten von Anfang Juni 2003 hervorgeht, war die Ausländerbehörde auch Mitte \ndes Jahres 2003 noch gewillt, die Kläger abzuschieben, sobald dies möglich ist.\n\n35\n\nDass es hierzu nicht gekommen ist, haben die Kläger auch zu vertreten. Der \nBegriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 1a Nr. 2 AsylbLG ist nicht mit dem \nBegriff des Verschuldens gleichzusetzen. Es genügt vielmehr, dass die Gründe, die \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegenstehen, im Verantwortungsbereich \ndes Betroffenen liegen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1999 - 24 B 1088/99 -, abgedruckt in: \nGemeinschaftskommentar zur Asylbewerberleistungsgesetz (GK-AsylbLG), Stand: \nMai 2003, VII - zu § 1a (OVG - Nr. 3), S. 1 (2); GK-AsylbLG, a.a.O., III - § 1a Rdnr. \n97 f.\n\n37\n\nOb zumindest der Kläger zu 1. - wie ein entsprechender Vermerk in der \nklägerseits nicht unterzeichneten Anhörungsniederschrift der Ausländerbehörde vom \n26. Juli 2000 nahelegt - über eine beglaubigte Geburtsurkunde verfügt, die einen die \nAbschiebung ermöglichenden Identitätsnachweis darstellen könnte, kann offen \nbleiben. Denn, auch wenn die Kläger nicht im Besitz von Identitätsnachweisen sind, \nist davon auszugehen, dass dies in ihre Verantwortungssphäre fällt. Das \nNichtvorhandensein von Ausweispapieren ist nämlich in aller Regel vom Betroffenen \nzu vertreten, weil es grundsätzlich in seiner Verantwortung liegt, derartige Papiere zu \nbesitzen\n\n38\n\n- vgl. OVG NRW, a.a.O. mit Verweis auf BT-Drs. 12/5008, S. 16 zu § 1a \nAsylbLG -\n\n39\n\nwie im Beschluss vom 17. September 2003 zum Antrag der Kläger auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt ergibt sich eine entsprechende \nVerpflichtung des Ausländers in Anlehnung an § 25 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur \nDurchführung des Ausländergesetzes und § 4 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Das \nVorliegen eines Ausnahmefalles ist nicht ersichtlich. Die Kläger hätten sich jedenfalls \nin weiterem Maße als geschehen, um die Ausstellung von Personalpapieren \nbemühen müssen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1. einmal im August \n2000 bei der syrischen Botschaft erfolglos Pässe oder Passersatzpapiere beantragt. \nBereits dies ist nicht glaubhaft. Belege, die diesen Besuch bestätigen, hat er - trotz \nentsprechender Aufforderung seitens der Ausländerbehörde vom 26. Juli 2000 - nicht \neingereicht. Das insoweit beim Beklagten zur Kostenerstattung vorgelegte \nMinigruppenTicket vom 9. August 2000 scheidet als Nachweis aus, da es in F gelöst \nund entwertet wurde (vgl. Anlage zu Bl. 135 des Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten), obwohl die Kläger in M wohnen und sich die syrische Botschaft damals in \nBonn (Andreas Hermes-Strasse) befand. Die vier anderen zur Akte gelangten und in \nM (Wabe 000) entwerteten VRR-Fahrausweise der Preisstufe B vom 10. bzw. 14. \nAugust 2000 kommen bereits vom Geltungsbereich her für eine Fahrt nach Bonn \nebenfalls nicht in Betracht.- Jedenfalls war es den Klägern zuzumuten bis zum Jahre \n2003 gegebenenfalls erneut bei der syrischen Botschaft vorzusprechen, detailliert die \neigenen Familien- und Aufenthaltsverhältnisse in Syrien zu schildern und die \nAusstellung von Personalpapieren zu beantragen. Entsprechende Bemühungen \nwaren nicht deshalb von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Kläger \nvortragen, der syrische Staat stelle ihnen als staatenlose Kurden keine Pässe und \nPassersatzpapiere aus. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 17. September \n2003 ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass der syrische Staat bestimmten Gruppen \nkurdischer Volkszugehöriger die Ausstellung von Reisedokumenten sowie eine \nWiedereinreise verweigert. Die überwiegende Anzahl der über eine Million in Syrien \nlebenden Kurden besitzen jedoch die syrische Staatsangehörigkeit und damit alle \nbürgerlichen Recht und Pflichten.\n\n40\n\nVgl. zur aktuellen Erkenntnislage: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 1. April 2004, S. 10 f. \n\n41\n\nDavon, dass die Kläger der erstgenannten Gruppe angehören, kann angesichts \ndes - wie im Beschluss vom 17. September 2003 im einzelnen beschrieben - deutlich \ngesteigerten Vorbringens des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal in \nSyrien und der damit verbundenen Einschränkung seiner Glaubwürdigkeit nicht ohne \nweiteres angenommen werden. Da vor diesem Hintergrund Bemühungen zur \nErlangung von Personalpapieren nicht offensichtlich aussichtslos waren, war den \nKlägern eine entsprechende Mitwirkung auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar. \nDies gilt auch hinsichtlich der Kläger zu 5. bis 7. Der Behauptung, dass jedenfalls \nihnen keine syrischen Personalpapiere erteilt würden, selbst wenn die Kläger zu 1. \nund 2. Syrer seien, ist durch die Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt \nE vom 26. Oktober 2004 zum syrischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Grundlage \nentzogen werden. Denn Art. 3 lit. a) dieses Gesetzes sieht ausdrücklich vor, dass \nvon Amts wegen auch derjenige, der außerhalb der Arabischen Provinz Syrien als \nKind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist, als syrischer Araber gilt und damit \ndie arabisch-syrische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Art. 1 lit. f)).\n\n42\n\nDass den minderjährigen Klägern zu 3. bis 7. das Verhalten ihrer Eltern auch im \nRahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG zuzurechnen ist, hat die Kammer ebenfalls bereits \nim Beschluss vom 17. September 2003 dargelegt.\n\n43\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 16 B 2033/99 -, abgedruckt in: 6 K - \nAsylbLG , a.a.O., VII - zu § 1a (OVG-Nr. 12), S. 1 (3).\n\n44\n\nDes weiteren wird die notwendige Kausalität zwischen zu erwartender \nMitwirkungshandlung und Nicht-Vollziehbarkeit der Abschiebung auch nicht durch \nandere Gründe, die die Abschiebung unmöglich machen, überholt. Insbesondere \nwaren nach telefonischer Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt E vom \n27. September 2004 Abschiebungen nach Syrien im Juni/Juli 2003 grundsätzlich \nmöglich und wurden auch tatsächlich durchgeführt.\n\n45\n\nSchließlich steht der Anspruchseinschränkung - entgegen der Einschätzung der \nKläger - auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht vor Bescheiderlass unter \nFristsetzung (und gegebenenfalls Belehrung über die Folgen) konkrete \nMitwirkungshandlungen im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung benannt und \neingefordert hat. Eine solche Verpflichtung des Asylbewerberleistungsträgers lässt \nsich dem Gesetz nicht entnehmen.\n\n46\n\nDie herrschende Literaturmeinung\n\n47\n\n- vgl. Streit/Hübschmann, Das Zweite Gesetz zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, ZAR 1998, 266 (269); GK-AsylbLG a.a.O., III - § \n1a AsylbLG Rdnr. 101; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - \nKommentar, 16. Aufl., § 1a AsylbLG Rdnr. 42; Fasselt in: Fichtner, \nBundessozialhilfegesetz - Kommentar, 2. Aufl., § 1a AsylbLG Rdnr. 21 -\n\n48\n\nund erstinstanzliche Rechtsprechung\n\n49\n\n- vgl. VG Greifswald, Urteil vom 12. Januar 2000 - 5 A 539/99 -, abgedruckt in: \nGK-AsylbLG, a.a.O., VII - zu § 1a (VG - Nr. 23), S. 1 (2) -\n\n50\n\nnehmen ein solches Erfordernis dagegen speziell für den Fall der \nLeistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG an und begründen dies - soweit \nersichtlich - mit einer (entsprechenden) Anwendung des § 66 Abs. 3 des \nSozialgesetzbuches - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), der vorsieht, dass \nSozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden \ndürfen, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen \nworden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten \nangemessenen Frist nachgekommen ist. Tatsächlich sieht das \nAsylbewerberleistungsgesetz in § 7 Abs. 4 unter anderem vor, dass die §§ 60 bis 67 \nSGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden \nsind. Dabei ist jedoch bereits fraglich, ob § 7 Abs. 4 AsylblG auch außerhalb des § 7 \nAsylbLG zur Anwendung kommt, der ausschließlich die Berücksichtigung von \nEinkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten betrifft. Dass von der \nVerweisung etwa auch die Vorschrift des § 62 SGB I zur Mitwirkung an ärztlichen \nund psychologischen Untersuchungen erfasst ist, die nicht im Zusammenhang mit \nder Einkommens- und Vermögensanrechnung nach § 7 AsylbLG, wohl aber im \nHinblick auf Leistungen bei Krankheit gemäß § 4 AsylbLG zur Anwendung gelangen \nkönnte, sowie die sehr allgemein gehaltene Gesetzesbegründung für die \nnachträgliche Einfügung des § 7 Abs. 4 AsylbLG mit dem Ersten Gesetz zur \nÄnderung des Asylbewerberleistungsgesetzes\n\n51\n\n- BT-Drs. 13/2746 S. 16 f. - \n\n52\n\nkönnten allerdings für eine Anwendbarkeit der Vorschrift auf das gesamte \nAsylbewerberleistungsgesetz sprechen.\n\n53\n\nVgl. VG Greifswald, a.a.O.; GK-AsylbLG, a.a.O., III - § 7 Rdnr. 130 f.\n\n54\n\nJedenfalls aber bezieht sich § 66 Abs. 3 SGB I seiner systematischen Stellung \nnach ausschließlich auf die Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62 \nund 65 SGB I (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Eine solche steht jedoch hier nicht in \nFrage. Insbesondere ist nicht die vom Verwaltungsgericht Greifswald in einer \nvergleichbaren Konstellation (a.a.O.) in Bezug genommene Mitwirkungspflicht nach § \n60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 1 einschlägig. Denn diese bezieht sich allein auf die \nAngabe solcher Tatsachen, die für die (Sozial-)Leistung erheblich sind. Dem Kläger \nwird dagegen vorgehalten, dass er sich nicht ausreichend um die Beschaffung von \nPersonalpapieren bemüht hat. Diese Mitwirkungspflicht ist jedoch \nausländerrechtlicher Natur. Sie ist Teil der grundlegenden Verpflichtung eines \nAusländers alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen \nunverzüglich einzuleiten - und zwar sogar unabhängig von einer besonderen \nAufforderung durch die Ausländerbehörde.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, \n1222 (1224).\n\n56\n\nGeht es vorliegend aber nicht um eine Mitwirkungspflicht im \nSozialleistungsverfahren nach §§ 60 bis 62 und 65 SGB I, sondern um eine \nausländerrechtliche Mitwirkungspflicht, können sich die Anforderungen an eine \nLeistungseinschränkung bei Verletzung dieser Pflicht auch nicht aus § 66 Abs. 3 \nSGB I ergeben.\n\n57\n\nEin entsprechendes verfahrensrechtliches Erfordernis lässt sich entgegen dem \nVerwaltungsgericht Greifswald (a.a.O.) auch nicht aus den Prinzipien der \nSozialstaatlichkeit und Verhältnismäßigkeit ableiten. Der Gesetzgeber hat diesen \nGrundsätzen mit der Begründung des Anhörungserfordernisses in § 28 Abs. 1 \nVwVfG.NRW und der - entgegen § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I - unabhängig von der \nVerletzung der Mitwirkungspflicht festgeschriebenen Fortgewährung der unabweisbar \ngebotenen Hilfe ausreichend Rechnung getragen. Engere verfahrensrechtliche \nVorgaben erfordert insbesondere auch das Sozialstaatsprinzip angesichts des auf \ndie effektive Bekämpfung eines Leistungsmissbrauchs gerichteten Zwecks des § 1a \nAsylblG\n\n58\n\n- vgl. BT-Drs. 12/5008, S. 16 und 13/10155 S. 5 -\n\n59\n\nnicht.\n\n60\n\nNur dieses Ergebnis entspricht im übrigen auch der gesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung zwischen der Ausländerbehörde und dem \nAsylbewerberleistungsträger. Wäre letzterer verpflichtet, unter Fristsetzung zur \nVornahme von Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Personalpapieren \nzur Aufenthaltsbeendigung des Ausländers aufzufordern, würde er \nausländerrechtlich tätig, ohne hierfür zuständig zu sein.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/11-k-5640-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":10},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-10/11-k-5640-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282848","retrieved":"2026-07-09 02:57:54.559069+00:00"}}