{"status":"available","doknr":"OLD282864","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0107.24L13.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-07","aktenzeichen":"24 L 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 04. Januar 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, den Antragsteller am 13. Januar 2005 \nabzuschieben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller, dessen Asylverfahren nach eigenen Angaben 1997 negativ \nbestandskräftig abgeschlossen wurde und der nach seinen Angaben seitdem \nDuldungen erhielt, hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, §§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO.\n\n6\n\n1. Zur Begründung seines Antrages beruft der Antragsteller sich darauf, dass er \neinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubis nach §§ 26 Abs. 4 i.V.m. \n102 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) habe.\n\n7\n\nEin solcher Anspruch stünde, wäre er gegeben, der Abschiebung jedoch zum \neinen nicht entgegen, denn er würde keinen Anspruch auf Duldung (§ 60a AufenthG) \nwährend der Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens begründen. Dies folgt \naus der Systematik des Gesetzes, das nur in den Fällen der Fiktionswirkung nach § \n81 Abs. 3, 4 AufenthG ein vorläufiges Bleiberecht bis zur Entscheidung über den \nAntrag vorsieht, das im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach der Ablehnung des \nAntrags ggf. weiter gesichert werden kann. In allen anderen Fällen kann ein auf \neinen Aufenthaltsgenehmigungsanspruch gestütztes vorläufiges Bleiberecht \ngrundsätzlich auch nicht über einen Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden,\n\n8\n\nvgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1995, 18 B 660/94; \nBeschluss vom 26. März 1998, 18 B 2195/96.\n\n9\n\nZum anderen steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch aber auch \nnicht zu. Abgesehen davon, dass § 26 Abs. 4 Satz 1 und 4 AufenthG keine \ngebundenen Ansprüche begründet, sondern der Behörde Ermessen einräumt, fehlt \nes mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen schon an der Eröffnung \neines Ermessens.\n\n10\n\n§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der seit sieben Jahren \neine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt (= Abschnitt 5, Aufenthalt aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, unter den in § 9 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen eine \nNiederlassungserlaubnis erteilt werden kann, setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut \nvoraus, dass der die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Begehrende bereits im \nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dies ist bei dem Antragsteller, der lediglich \ngeduldet ist, jedoch nicht der Fall.\n\n11\n\nAus § 102 Abs. 2 AufenthG folgt insoweit entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nichts anderes. Diese Regelung ergänzt lediglich die des § 26 Abs. 4 \nSatz 3 AufenthG, die die Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis (!) vorangegangenen Asylverfahrens auf die Sieben-Jahres-Frist \nvorsieht. Nach § 102 Abs. 2 AufenthG wird auf diese Frist außerdem die Zeit des \nBesitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 01. Januar 2005 \nangerechnet. Am Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor Erteilung \nder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ändert dies jedoch \nnichts.\n\n12\n\nEine andere Auslegung der §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 102 Abs. 2 AufenthG ergibt sich \nauch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, unter Berücksichtigung des § 104 \nAbs. 2 AufenthG. Diese Vorschrift ist bei dem vorstehend dargelegten Verständnis \nder §§ 26 Abs. 4, 102 Abs. 2 AufenthG weder überflüssig noch steht sie im \nWiderspruch zu § 26 Abs. 4 AufenthG. Vielmehr handelt es sich - vgl. schon die \nÜberschrift - um eine Übergangsregelung, die der teilweisen Verschärfung der \nAnforderungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels durch das \nAufenthG\n\n13\n\n- betreffend Sprachkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und \nGesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse sowie Altersversorgung -\n\n14\n\ndahingehend Rechnung trägt, dass das diesbezüglich neue Recht noch nicht für \nsolche Ausländer voll zur Anwendung kommt, die vor dem Inkrafttreten des neuen \nRechtes schon im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren. \nDiese unterliegen hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen für die \nNiederlassungserlaubnis teilweise noch altem (günstigeren) Recht. Warum diese \nÜbergangsregelung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 \nAufenthG, wie der Antragsteller meint, nicht gelten soll, ist nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDas Gesagte gilt entsprechend für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nnach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der für vor Vollendung des 18. Lebensjahres \neingereiste Kinder die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 35 \nAufenthG\n\n16\n\n- über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, \ndie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (!) nach dem 6. Abschnitt (Aufenthalt aus \nfamiliären Gründen) sind -\n\n17\n\nermöglicht. Auch hier ist zunächst der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis \nerforderlich.\n\n18\n\nSchließlich sei noch angemerkt, dass die vom Antragsteller zur Begründung \nseiner Auffassung, der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei für die Erteilung der \nNiederlassungserlaubnis nicht erforderlich, angeführten Nachweise (Marx, ZAR \n2004, 403, 405; BT-Drs. 15/420, S. 79/80) diese nicht tragen.\n\n19\n\nAber selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass §§ 26 Abs. 4 Satz 1 \nund Satz 4 i.V.m. 35 AufenthG über § 102 Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis unmittelbar im Anschluss an den Besitz einer Duldung ohne \nvorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erlauben würden, müssten dabei \nzumindest die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \ndem 5. Abschnitt des AufenthG vorliegen,\n\n20\n\nvgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, (S. 100), wonach die Regelung \nden Zweck verfolgt, „die Ausländer nicht zu benachteiligen, die nach dem \nAufenthG eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, jedoch nach dem AuslG - zum Teil \nseit vielen Jahren - lediglich eine Duldung erhielten\".\n\n21\n\nDass eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt erteilt werden könnte, ist \nvorliegend jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch keine \nAbschiebungsverbote oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen \nAusreisehindernisse geltend gemacht (§ 25 Abs. 1-3 und 5 AufenthG).\n\n22\n\nDarüber hinaus ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 \nAufenthG nicht von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG - Visumserfordernis - ausgenommen. Insoweit besteht, anders als in den \nFällen der §§ 24,25 Abs. 1-3 und § 26 Abs. 3 AufenthG lediglich ein Ermessen der \nAusländerbehörde, hiervon abzusehen (§ 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG; daneben \nggf. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).\n\n23\n\n2. Sonstige der Abschiebung entgegenstehende Gründe sind nicht geltend \ngemacht oder sonst ersichtlich.\n\n24\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004 erfolgt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-07/24-l-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-07/24-l-13-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282864","retrieved":"2026-07-09 02:57:56.048023+00:00"}}