{"status":"available","doknr":"OLD282883","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0106.2L3391.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-06","aktenzeichen":"2 L 3391/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im \nJustizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 00 vom 1. Dezember 2003 ausgeschriebene \nJustizamtsrat/-rätin-Stelle (Rechtspfleger/-innen, die überwiegend Aufgaben innerhalb des Sonderschlüssels \nwahrnehmen) im Landgerichtsbezirk X mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 16. November 2004 sinngemäß gestellte und dem Tenor im wesentlichen \nentsprechende Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n4\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht im Hinblick darauf, dass \nder Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der \nBeigeladenen zu besetzen, zunächst ein Anordnungsgrund. Denn mit deren \nErnennung zur Justizamtsrätin und Einweisung in die freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO würde das vom Antragsteller geltend gemachte \nRecht auf diese Stelle endgültig vereitelt.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n6\n\nEin Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines \nBeförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für \ndiesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. \nMateriell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von \nmehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu \nbewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). \nIst ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die \nEntscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch \nauf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer \nBeförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren \nVergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien \nDurchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls \nnicht ausgeschlossen erscheint. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung vorliegend auch als erfüllt anzusehen, weil der Antragsgegner bei dem \nLeistungsvergleich die Vorbeurteilungen der Konkurrenten nicht in den Blick \ngenommen hat.\n\n8\n\nAllerdings ist es in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, \nüber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Die \nvom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen (Personal- und Befähigungsnachweisungen) der \nPräsidentin des Oberlandesgerichts E vom 17. September 2004 bilden hierfür eine \nausreichende Entscheidungsgrundlage. Diese beurteilte darin die Leistungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen unter Bestätigung der Personal- und \nBefähigungsnachweisungen des Antragstellers durch den Direktor des AG X vom \n29. Juni 2004 und der Beigeladenen durch den Direktor des AG T vom 7. Juni 2004 \nsowie des Präsidenten des LG X vom 30. Juli 2004 jeweils mit dem Gesamturteil „gut \n- obere Grenze\" und dem Eignungsurteil „besonders geeignet - obere Grenze\". \nAusgehend vom diesem Gesamt- und Eignungsurteil sind beide Beteiligten im \nwesentlichen gleich qualifiziert.\n\n9\n\nDem Antragsteller dürfte auch nicht auf Grund einer weiter gehenden inhaltlichen \nAuswertung der beiden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, also einer \nvergleichenden Bewertung der einzelnen Textteile, der Vorrang gegenüber der \nBeigeladenen einzuräumen sein.\n\n10\n\nVgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, vom \n4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, vom 12. Mai 2004 \n- 6 B 189/04 - und vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n11\n\nDem Dienstherrn steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer \ndienstlichen Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung \nso bedeutsam sind, dass sie die Annahme eines Qualifikationsunterschieds im \nVerhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl \nsubjektiver und objektiver Beurteilungsstandards, darunter auch etwaige vom \nDienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche Anforderungen des \nBeförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte \nEinzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen \noder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu \nbeanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der \ngesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden \nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen \nangestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den \nDienstherrn dabei allerdings eine - u.U. erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest naheliegenden \nUnterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine \nBedeutung beimessen will. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom \n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat zwar ausweislich des Besetzungsvermerks vom \n27. Oktober 2004 eine derartige inhaltliche Ausschöpfung zunächst nicht \nvorgenommen. Eine solche Auswertung kann der Antragsgegner jedoch noch im \nVerlauf des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachholen. Das Gericht \ngeht dabei davon aus, dass er entsprechend den im gerichtlichen Verfahren in der \nAntragserwiderung vom 26. November 2004 vorgetragenen Erwägungen aus den \nbeiden aktuellen Beurteilungen keinen signifikanten, sich aufdrängenden \nLeistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers herleitet. Dies dürfte auch in der \nSache nicht zu beanstanden sein. Denn ein Vergleich der Textteile beider \nBeurteilungen zeigt, dass nicht nur die Gesamturteile, sondern auch die einzelnen \nFormulierungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung inhaltlich \nweitestgehend übereinstimmen. \n\n14\n\nAn dieser Einschätzung ändern die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom \n16. Dezember 2004 im Einzelnen zitierten Textpassagen, die eine bessere \nBeurteilung zu seinen Gunsten belegen sollen, nichts. Ein sich aufdrängender \nLeistungsvorsprung des Antragstellers lässt sich daraus nicht herleiten, denn in den \nverwendeten Formulierungen besteht kein quantitativer, sondern allenfalls ein \nsprachlicher Unterschied. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Personal- und \nBefähigungsnachweisungen von verschiedenen Beurteilern herrühren und \ndementsprechend nicht wörtlich vergleichbar sind. \n\n15\n\nNichts anderes gilt für den Vortrag des Antragstellers, sein Leistungsvorsprung \nlasse sich daraus ableiten, dass in seiner dienstlichen Beurteilung die „steigende \nTendenz\" im Sinne einer (weiteren) „Binnendifferenzierung\" des Gesamturteils, bei \nder dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen hingegen lediglich im Rahmen der \nLeistungsbeschreibung verwendet werde. Hierauf kann sich der Antragsteller bereits \ndeshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der Präsident des LG X in seinen \nÜberbeurteilungen vom 30. Juli 2004 und ihm folgend die Präsidentin des \nOberlandesgerichts E in ihren Überbeurteilungen vom 17. September 2004 beiden \nBewerbern die „steigende Tendenz\" zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerade noch nicht \nzuerkannt haben.\n\n16\n\nEs ist jedoch rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Prüfung \neines Qualifikationsvorsprungs nicht die Vorbeurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen in den Blick genommen hat, um festzustellen, ob sich hieraus \nErkenntnisse für die vorzunehmende Auswahlentscheidung herleiten lassen. Sind \nnämlich die beiden Bewerber auf Grund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die \nden gegenwärtigen Leistungsstand angeben, als im wesentlichen gleich qualifiziert \nanzusehen, kann für die Auswahlentscheidung auch auf ältere Beurteilungen als \nzusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Diese stellen keine sog. \nHilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben können und die \ndeshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie \nsich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im derzeitigen \nstatusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor Allem bei einem Vergleich von \nBewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung \nin einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung \nunter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen \nist,\n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101, und vom 1. April 2004 -\n 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 -.\n\n18\n\nDer Antragsgegner hat indes ausweislich des Besetzungsvermerks vom \n27. Oktober 2004 und der Antragserwiderung vom 26. November 2004 die \nVorbeurteilungen der Beteiligten nicht daraufhin untersucht, ob sie als zusätzliche \nErkenntnismittel bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige \nBewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Dies erscheint rechtsfehlerhaft. \nZwar wurden der Antragsteller wie die Beigeladene unter dem 14. Januar 2003, dem \n26. Februar 2002, dem 21. November 2001, dem 24. August 2001 und dem \n30. März 2001 jeweils mit derselben Note beurteilt. Zuvor aber wurde der \nAntragsteller unter dem 24. Januar 2000 bereits mit dem Gesamturteil „gut - obere \nGrenze\" und dem Eignungsurteil „besonders geeignet - obere Grenze\" bewertet, \nwährend die Beigeladene in der ebenfalls unter dem 24. Januar 2000 erstellten \nAnlassbeurteilung lediglich mit dem Gesamturteil „gut\" und dem Eignungsurteil \n„besonderes geeignet\" und damit (jeweils) eine Drittelnote schlechter beurteilt wurde. \nDiese Beurteilungen könnten zusätzliche Erkenntnisse auch für die hier streitige \nAuswahlentscheidung liefern, zumal diese durch denselben Beurteiler nach \ndenselben Beurteilungsrichtlinien (AV des Justizministeriums vom 20. Januar 1972 -\n 2000 - I C 155 - JMBl. NW S. 40) erstellt wurden und es sich um Beurteilungen im \nselben statusrechtlichen Amt aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderung zur \nJustizamtsrätin bzw. zum Justizamtsrat handelt.\n\n19\n\nEine Heranziehung dieser Vorbeurteilungen als zusätzliche Erkenntnisquellen \nscheidet auch nicht deshalb zwingend aus, weil die dienstlichen Beurteilungen \nbereits im Jahre 2000 gefertigt wurden und sich zu einem dementsprechend weiter \nzurückliegenden Beurteilungszeitraum verhalten. Denn dieser Umstand ist \nVorbeurteilungen immanent. Zudem reicht der Beurteilungszeitraum nicht so weit \nzurück, dass den Beurteilungen aus zeitlichen Gründen jegliche Aussagekraft \nabzusprechen wäre. \n\n20\n\nZwar muss bei Auswahlentscheidungen zwischen im wesentlichen gleich \nbeurteilten Bewerbern nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich \nälterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Wird insoweit aber dem \nDienstherrn ein Entscheidungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er sich \nschlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen \nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, vom \n22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 - und vom \n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -,\n\n22\n\nmuss andererseits von ihm eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht verlangt werden, wenn er früheren Beurteilungen für den \nQualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Andernfalls liefe die \ngerichtliche Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraumes des Dienstherrn \nzwangsläufig nur in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. \nDie dem Dienstherrn obliegende Begründung und Substantiierung seiner \nEntscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob er seinen \nEntscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der \nBestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den rechtlichen \nRahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten hat. \n\n23\n\nWeder der Besetzungsvermerk noch die Antragserwiderung lassen erkennen, \nwarum der Antragsgegner den unterschiedlichen Gesamturteilen in den \nBedarfsbeurteilungen vom 24. Januar 2000 keine entscheidungserhebliche \nBedeutung beigemessen hat. Ein besseres Gesamturteil bedeutet nämlich nach \nallgemeinen Beurteilungsgrundsätzen einen Qualifikationsvorsprung. \n\n24\n\nNach dem Vorstehenden war für die Frauenförderung kein Raum. Gemäß § 25 \nAbs. 6 Satz 2 LBG sind - soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen \nBehörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer \nsind und nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen - \nFrauen nur dann bevorzugt zu befördern, wenn sie die gleiche Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Hiervon kann \naus den vorstehenden Gründen aber derzeit (noch) nicht ausgegangen werden.\n\n25\n\nLiegt danach ein Fehler der Auswahlentscheidung wegen Nichtberücksichtigung \nder Vorbeurteilungen vor, führt dieser auch zu einer Stattgabe, weil er unmittelbar \nkausal für die Entscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen \ngewesen ist.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n27\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG n.F. (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom \n5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht für gegeben erachtet.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-06/2-l-3391-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-06/2-l-3391-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282883","retrieved":"2026-07-09 02:57:57.804059+00:00"}}