{"status":"available","doknr":"OLD282915","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0104.2K9055.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-04","aktenzeichen":"2 K 9055/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 14. März 1963 geborene Klägerin bestand am 1. Dezember 1994 die \nZweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Schwerpunkt \nberufsbildende Schulen und der Fächerkombination Englisch und Französisch. In der \nZeit vom 2. November 1996 bis zum 4. Juli 2001 war die Klägerin im Rahmen des \nProgramms „Geld statt Stellen\" aufgrund mehrerer befristeter Verträge als befristet \nbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW tätig. Auf ihre \nBewerbung teilte ihr die Bezirksregierung unter dem 22. Mai 2001 mit, dass \nbeabsichtigt sei, sie zum 20. August 2001 in den Schuldienst des Landes NRW \neinzustellen. Da sie jedoch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine \nEinstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen \nÜberschreitens der Höchstaltersgrenze gemäß § 6 Abs. 1 LVO nicht erfülle, werde \nihr ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit voller Stundenzahl angeboten. Die Einstellung \nerfolgte dementsprechend sodann zum 20. August 2001 für das S Berufskolleg für \nHörgeschädigte in F. \n\n3\n\nAm 17. Mai 2002 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie die \nMangelfächer Englisch und Französich vertrete und im Bereich des Berufskollegs \nEnglisch nach wie vor ein Mangelfach sei, die Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. August 2002 lehnte die Bezirksregierung diesen Antrag ab. \nDie Klägerin habe am 13. März 1998 ihr 35. Lebensjahr vollendet und sei daher zum \nZeitpunkt der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis am 20. August 2001 \nim Hinblick auf die Regelungen der §§ 6, 52 Abs. 1 LVO laufbahnrechtlich überaltert \ngewesen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemäß dem Erlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW vom 22. \nNovember 2000 (Az.: 121-22/03 Nr. 1050/00) für die Verbeamtung bis zur \nVollendung des 45. Lebensjahres liege bei der Klägerin nicht vor, da sie nicht über \ndie Lehrbefähigung für eines der im Erlass unter Ziffer I.Nr.2 (betr.: Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen) aufgeführten Mangelfächer verfüge. \nIm Übrigen sei zu bedenken, dass die mit dem vorgenannten Erlass erteilte \nallgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber gelte; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und \nLehrer, die bereits in einem Angestelltenverhältnis seien, dürften von ihr nicht erfasst \nwerden. \n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 22. August 2002 Widerspruch. Sie habe die \nBefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II erworben und vertrete unter \nanderem mit dem Fach Englisch ein Mangelfach. Von daher könne sie nicht \nverstehen, dass sie nicht über die Befähigung eines aufgeführten Mangelfachs \nverfügen solle. Soweit in dem ablehnenden Bescheid darauf verwiesen werde, dass \nder Erlass nur für neu einzustellende Bewerber gelten solle, werde dem energisch \nwidersprochen. Was die Ernennung zur Beamtin auf Probe angehe, so sei sie als \nneu einzustellende Beamtenbewerberin zu qualifizieren. Die Tatsache, dass sie \nbereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sei, dürfe ihr nicht zum Nachteil \ngereichen. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2002 wies die Bezirksregierung E \nden Widerspruch der Klägerin zurück. Die allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach dem Erlass vom 22. November 2000 \nfinde im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die mit diesem Erlass erteilte \nAusnahmegenehmigung nur zur Gewinnung neu einzustellender Lehrer gelte; \nlaufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die bereits in einem Angestelltenverhältnis \nbeschäftigt gewesen seien, würden von ihr nicht erfasst. Im Übrigen verfüge die \nKlägerin nicht über eines der Mangelfächer für Bewerber für das Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen, die unter Ziffer I Punkt 2. des Erlasses \nvom 22. November 2000 genannt seien. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 2002 Klage erhoben. Hiermit macht sie \ngeltend, dass man ihr nicht entgegen halten könne, dass der Erlass nur für neu \neinzustellende Lehrer gelte, weil sie zuvor lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag \ngehabt habe. Sie sei daher entgegen der Ansicht des Landes zum Zeitpunkt ihrer \nunbefristeten Einstellung am 28. Mai 2000 neu einzustellende Bewerberin im Sinne \ndes genannten Erlasses gewesen. Die Verbeamtung könne auch nicht unter Hinweis \ndarauf, dass sie nicht über eines der Mangelfächer verfüge abgelehnt werden. Sie \nverfüge über das Lehramt für die Sekundarstufe II und besitze die Lehrbefähigung für \ndie Fächer Englisch und Französisch. Hätte man sie entsprechend ihrer Ausbildung \nan einer allgemeinbildenden Schule für die Sekundarstufe I oder II oder für beide \nLehrämter eingestellt, würde sie sämtliche Voraussetzungen des Erlasses erfüllen, \nda das Fach Englisch in dem genannten Erlass unter Nr. I 1. aufgeführt sei. Sie sei \njedoch mit ihrem Arbeitsvertrag dem S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F \nzugewiesen worden. Hierbei handele es sich um eine berufsbildende Schule. \nAllerdings sei auch an dieser Schule das Fach Englisch ein Mangelfach, da sie \nansonsten aufgrund ihrer Fächerkombination an einer allgemeinbildenden Schule \neingesetzt worden wäre, an der Englisch ausdrücklich als Mangelfach anerkannt sei. \nDie Einstellung und Zuweisung zu einer berufsbildenden Schule mit einem \nMangelfach würde keinen Sinn ergeben, wenn das Fach Englisch an \nallgemeinbildenden Schulen tatsächlich ein Mangelfach darstelle und an \nberufsbildenden Schulen tatsächlich nicht. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E vom 13. August 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember \naufzuheben und das Land zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDie Klägerin trage zwar zu Recht vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in \nein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 20. August 2001 neu einzustellende \nBewerberin im Sinne des vorstehenden Erlasses gewesen sei. Allerdings habe sie \nzum damaligen Zeitpunkt nicht über eines der für sie relevanten Mangelfächer \ngemäß Ziffer I Nr. 2 des vorgenannten Erlasses verfügt, die eine Anwendung dieses \nErlasses rechtfertigen würden. Der Erlass vom 22. Dezember 2002 lasse unter Ziffer \nI Nr. 2 für den Personenkreis, der wie die Klägerin das Lehramt für die Sekundarstufe \nII an berufsbildenden Schulen erworben habe, eine allgemeine Ausnahme von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zu, sofern der Bewerber über eines der \nMangelfächer verfüge. Es handele sich dabei um die beruflichen Fachrichtungen \nMaschinentechnik, Elektrotechnik, Beautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, \nChemietechnik, Drucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und \nHauswirtschaft, Sozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften. Ausweislich \ndes Zeugnisses der Klägerin über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II mit Schwerpunkt an berufsbildenden Schulen vom 14. Dezember \n1994 verfüge sie über die Fächer Englisch und Französisch. Somit verfüge sie nicht \nüber eines der relevanten Mangelfächer. Ihre Behauptung, wonach das Fach \nEnglisch an ihrer Beschäftigungsstelle, dem S Berufskolleg für Hörgeschädigte in F \nMangelfach sei, möge zwar für diese Schule zutreffen, ändere aber nichts daran, \ndass das Fach Englisch in ihrem Fall kein Mangelfach im Sinne der Ziffer I, Nr. 2 des \nin Rede stehenden Erlasses sei und konsequenterweise keine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze rechtfertige. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nder Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte in Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 13.August 2002 und der \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2002 sind rechtmäßig und verletzten die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf \nEinstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 \nVwGO).\n\n17\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen \nAmt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, \nzu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören (vgl. \n§ 15 LBG). Hieran fehlt es im Falle der Klägerin.\n\n18\n\nIhr Übernahmebegehren scheitert daran, dass sie die Höchstaltersgrenze für die \nBegründung eines Beamtenverhältnisses nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung \nüber die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) \nüberschritten hat, eine Ausnahme nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt \nund sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist.\n\n19\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 \nAbs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch die Klägerin gehört, in das \nBeamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hat. Danach ist die im Jahre 1963 geborene Antragstellerin nicht \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weil sie das 35. Lebensjahr \nbereits 1998 vollendet hat aber erst im Jahre 2001 unbefristet eingestellt worden ist. \n\n20\n\nDie Klägerin vermag ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch \nnicht über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 84 LVO zu erreichen. Da die \nVoraussetzungen anderer Ausnahmeregelungen nicht vorliegen und auch nicht \ngeltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall als Grundlage für eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis nur eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze auf Grund des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In \nAnwendung dieser Vorschrift hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des beklagten Landes mit dem Erlass vom 22.12.00 - zwischenzeitlich \nergänzt durch Erlass vom 23.04.2001 - eine allgemeine Ausnahme unter anderem im \nHinblick auf Lehrer zugelassen, die die Lehrbefähigung für bestimmte Mangelfächer \nbesitzen. Die Klägerin unterliegt der Regelung dieses Erlasses aber nicht, da er unter \nZiffer I.2. nur für Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe II an \nberufsbildenden Schulen mit beruflichen Fachrichtungen (Maschinentechnik, \nElektrotechnik, Beautechnik, Textil- und Bekleidungstechnik, Chemietechnik, \nDrucktechnik, Wirtschaftswissenschaften, Ernährungs- und Hauswirtschaft, \nSozialpädagogik, Biotechnik und Agrarwissenschaften) Ausnahmen von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zulässt. Die Klägerin unterfällt als Lehrerin, \ndie an einer berufsbildenden Schule eingesetzt worden ist, insoweit nur dem \nRegelungsbereich dieser Norm als sie als Bewerberin für das Lehramt für die \nSekundarstufe II an berufsbildenden Schulen gilt, da sie dort eingestellt worden ist. \nÜber eine der dort genannten beruflichen Fachrichtungen als Lehrbefähigung verfügt \nsie indes nicht, sondern lediglich über die Fächerkombination Englisch und \nFranzösisch. Dass unter Ziffer I.1 Englisch als Mangelfach für Bewerber für das \nLehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen genannt ist, hilft der \nKlägerin dagegen nicht weiter, weil sie nicht für allgemeinbildende Schulen \neingestellt worden ist. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-04/2-k-9055-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-01-04/2-k-9055-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282915","retrieved":"2026-07-09 02:58:00.542322+00:00"}}