{"status":"available","doknr":"OLD282939","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1230.8L3457.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-30","aktenzeichen":"8 L 3457/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 24. November 2004 gestellte sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. \nSeptember 2004 anzuordnen und den Antragsgegner zu \nverpflichten, der Antragstellerin eine Bescheinigung gemäß § 69 \nAbs. 3 AuslG zu erteilen,\n\n4\n\nhilfsweise\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichten, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n8\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO \neingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n9\n\nSie ist insbesondere wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG NRW und nicht \ngemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Ihre Bestimmtheit wird durch die \noffensichtlich unrichtige Schreibweise des Namens der Antragstellerin nicht \nbeeinträchtigt, da sich nicht zuletzt aus der der Adressatenbezeichnung beigefügten \nAngabe des Geburtsdatums mit der erforderlichen Klarheit ergibt, an wen sich der \nVerwaltungsakt richtet.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der \nAntragstellerin zu Recht abgelehnt. Für die neuerliche Erteilung einer Bescheinigung \ngemäß § 69 Abs. 3 AuslG war daher kein Raum.\n\n11\n\nDie Antragstellerin kann sich nach der am 24. September 2003 erfolgten \nScheidung ihrer Ehe mit einem britischen Staatsangehörigen zunächst nicht mit \nErfolg auf die §§ 7, 7a AufenthG/EWG berufen, da sie nicht mehr \nFamilienangehörige einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AufenthG/EWG genannten \nPersonen ist.\n\n12\n\nSie hat auch kein eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten \nAufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 \nAuslG erworben. Weder erfüllt sie die Anforderungen, die das Gesetz an die Dauer \ndes rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet \nstellt, noch ist eine besondere Härte ersichtlich, die es geböte, ihr die weitere \nAufenthaltsnahme im Bundesgebiet zu ermöglichen. \n\n13\n\nDie Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor, da die zwischen ihr und ihrem Ehemann geführte \neheliche Lebensgemeinschaft nicht für die Dauer von mindestens zwei Jahren \nrechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Sie wurde im Bundesgebiet rechtmäßig \nnur für einen Zeitraum von maximal einundzwanzig Monaten geführt, nämlich in der \nZeit vom 26. März 1999, dem Datum der Einreise der Antragstellerin in das \nBundesgebiet, bis zum Dezember 2000. Spätestens seit diesem Monat leben die \nEheleute ausweislich ihrer übereinstimmenden Auskunft in der Nichtöffentlichen \nSitzung des Familiengerichts vom 24. September 2003 dauerhaft getrennt. Die \nAntragstellerin hat im ausländerrechtlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie eheliche Lebensgemeinschaft „in Wirklichkeit bis Mitte/Sommer 2001\" bestanden \nhat. Ungeachtet des Umstandes, dass sich dieser Angabe wie auch ihrem sonstigen \nVortrag ein konkretes Trennungsdatum nicht entnehmen lässt, lassen die \nAusführungen in ihrer „eidesstattlichen Versicherung\" vom 24. November 2004 \nkeinen Rückschluss auf das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft über \nden Zeitpunkt Dezember 2000 hinaus zu. Die Angaben, sie habe, nachdem ihre \nTochter wieder in die USA zurückgekehrt sei, „immer wieder die Wohnung\" ihres \n„damaligen Ehemannes aufgesucht, dort regelmäßig\" ihre „Wäsche gewaschen und \ndie Wäsche\" ihres „Exmannes mitgewaschen, die Wohnung aufgeräumt und fast den \nganzen Haushalt geführt\", sei „tage- und nächtelang dort geblieben\", habe sich „dort \nzu Hause gefühlt\" und habe auch später „eine Zeit lang\" mit ihrem seinerzeitigen \nEhemann „ganz zusammengelebt\", ist ungeachtet des Fehlens entsprechender \nzeitlicher Einordnungen offenkundig auf den Zeitraum zwischen dem 22. März 2000 \nund dem 6. Dezember 2000 bezogen und daher nicht geeignet, den Fortbestand der \nehelichen Lebensgemeinschaft über den Monat Dezember 2000 hinaus zu \nbegründen. Die Angabe, sie habe eine Zeit lang\" mit ihrem seinerzeitigen Ehemann \n„ganz zusammengelebt, wird im Übrigen durch dessen Aussage in der \nNichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 6. Dezember 2000, sie hätten \n„getrennt in der Wohnung gelebt\", relativiert. Hinsichtlich des für die Erfüllung der \nZwei-Jahresfrist des § 19 Abs. 1 S. 1 AuslG maßgeblichen Zeitraums von Januar \n2001 bis März 2001 trägt sie lediglich vor, sie hätten „trotz Nebenbekanntschaften \nimmer noch ständig Sex miteinander gehabt\", seien „im Sommer 2001 zusammen in \nUrlaub gefahren und hätten bis dahin gegenseitige Kontakte und im Sommer 2001 \ndie letzten Gemeinsamkeiten\" gehabt ab. Diese Ausführungen stehen in \nunaufgelöstem Widerspruch zu den übereinstimmenden Angaben der Eheleute in \nden Nichtöffentlichen Sitzungen des Familiengerichts vom 12. Juni 2002 und \n24. September 2003, ausweislich derer sie seit Dezember 2000 endgültig getrennt \ngelebt hätten. Sie sind zudem gänzlich unbestimmt und unsubstantiiert und daher \nnicht geeignet, eine eheliche Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen. Die \nBehauptung, „ständig\" sexuelle Kontakte zu ihrem Ehemann unterhalten zu haben, \nist angesichts der Fortführung des Ehescheidungsverfahrens und der Unterhaltung \ngetrennter Wohnungen nicht geeignet, das Bestehen einer wechselseitigen \nBeistandsgemeinschaft zu begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der \nDarstellung, „bis\" zu dem angeblichen gemeinsamen Urlaub im „Sommer 2001\" \n„gegenseitige Kontakte\" gehabt zu haben, zumal Art und Ausmaß dieser „Kontakte\" \nnicht geschildert werden. Das inhaltlich und zeitlich unbestimmte Vorbringen, sie \nseien „noch im Sommer 2001 in Urlaub gefahren\" und hätten „als Paar die \nUrlaubszeit verbracht, lässt keinen Rückschluss auf eine noch im März 2001 \nbeziehungsweise April 2001 seit zwei Jahren ununterbrochen bestehende eheliche \nLebensgemeinschaft zu. Dessen ungeachtet wird durch die sich nicht in die \nSchilderung alltäglicher ehelicher Beziehungen einfügende Hervorhebung eines \ngemeinsam verbrachten Urlaubes allenfalls glaubhaft gemacht, dass zwischen den \nEheleuten möglicherweise noch Besuchskontakte unterhalten, zeitweise ein \nfreundschaftlicher Umgang gepflegt und gegebenenfalls auch \nVersöhnungsbemühungen unternommen wurden. Diese Kontakte boten indes für \nden Ehemann der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt Anlass, seinen \nScheidungsantrag zurückzunehmen. Der Fortbestand der ehelichen \nLebensgemeinschaft wird auch nicht durch die ebenfalls oberflächlichen und \nunsubstantiierten Ausführungen des Ehemannes der Antragstellerin in seiner \n„eidesstattlichen Versicherung\" vom 24. November 2004 glaubhaft gemacht. Soweit \ndieser versichert, seine „Exfrau habe die Ehe\" bis „weit ins Jahr 2001 hinein \naufrechterhalten\" wollen, sagt dies weder etwas über einen entsprechenden Willen \nseiner Person noch etwas über die tatsächliche Aufrechterhaltung der ehelichen \nLebensgemeinschaft aus. Die Darstellung, auch er habe die Ehe „noch immer nicht \nfür zerrüttet gehalten\", steht in Widerspruch zu seinen Ausführungen in dem an das \nFamiliengericht gerichteten Schriftsatz vom 11. Dezember 2001, ausweislich derer \ndie „Parteien außer telefonischem seit dem 6. Dezember 2000 keinen persönlichen \nKontakt miteinander\" gehabt hätten. Dieser Angabe ist die Antragstellerin im \nfamiliengerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Der \nWiderspruch wird mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch nicht durch die \nbloße Behauptung, diese Angabe sei erfolgt, „damit beim nächsten \nScheidungstermin nichts ‚schief'\" gehe, aufgelöst. Vielmehr steht seine Einlassung im \nfamiliengerichtlichen Verfahren in Einklang mit dem Inhalt seiner Stellungnahme vom \n15. Oktober 2004, in der er lediglich von mehreren gescheiterten \nVersöhnungsversuchen, „gelegentlichen Kontakten\" zu der Antragstellerin und \nverschiedenen Besuchen in deren Wohnung berichtet. Der angebliche gemeinsame \nUrlaub im Sommer 2001 wird darin als „ein Besuch bei Freunden\" seiner „Exfrau\" \nbeschrieben. In diese Schilderung fügt sich auch der in der Nichtöffentlichen Sitzung \ndes Familiengerichts am 6. Dezember 2000 geäußerte Wunsch ein, die \nAntragstellerin möge ihren Wohnungsschlüssel herausgeben. Eine eheliche \nLebensgemeinschaft \"besteht\", wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe \neine tatsächliche Verbundenheit der Ehegatten vorliegt. Dass eine solche während \neines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet \nbestanden hätte, lässt sich nach alledem weder dem Vortrag der Antragstellerin, die \nihre melderechtliche Erklärung, seit dem 22. September 1999 von ihrem Ehemann \ndauernd getrennt zu leben, soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt widerrufen hat, \nnoch den Umständen des Einzelfalles entnehmen. \n\n14\n\nEine besondere Härte im Sinne des ersichtlich allein in Betracht zu nehmenden \n§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. S. 2, 1. Hs., 1. Alt. AuslG, zu deren Vermeidung es \nerforderlich wäre, der Antragstellerin die weitere Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet \nzu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Konkrete Umstände, die erwarten ließen, dass \nihr trotz ihres langjährigen Auslandsaufenthalts und der Kinderlosigkeit der Ehe in \nihrer Heimat wegen der Eheschließung erhebliche Nachteile oder gar die Todesstrafe \ndrohen würde, sind nicht vorgetragen worden. Soweit gewachsene Bindungen und \nIntegrationsleistungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen sind, erreichen die für die \nAntragstellerin einzustellenden Umstände nicht das Maß, das die Annahme einer \nbesonderen Härte im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat rechtfertigen könnte. Die \nDauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gebietet die Annahme einer \nentsprechenden Härte nicht. Nichts anderes folgt aus der Dauer des tatsächlichen \nAufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet. Dem Umstand, dass sie \nnichtselbständig erwerbstätig war, kann eine besondere Härte nicht zuletzt vor dem \nHintergrund, dass nicht vorgetragen ist, dass ihr die Verhältnisse in ihrem Heimatland \nnicht vertraut wären, nicht begründen.\n\n15\n\nDer Antragstellerin steht auch kein sonstiges, vom Zwecke der \nFamilienzusammenführung unabhängiges Aufenthaltsrecht zur Seite. Insbesondere \nkönnte der Wunsch, sich weiterhin zur Ausübung einer nichtselbstständigen \nErwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzuhalten, keine Berücksichtigung finden. \nInsoweit stehen § 10 AuslG und die Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung \nentgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen \nder §§ 2 bis 10 AAV erfüllt. \n\n16\n\nDie Antragstellerin kann die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch nicht \nnach Maßgabe des Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Niederlassungsabkommens \nzwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar \n1929\n\n17\n\nnebst Schlussprotokoll, verkündet mit Gesetz vom 26. Juli 1930 (RGBl. 1930 II, \n1002), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran in \nKraft gem. Bekanntmachung v. 15. August 1955 (BGBl. 1955 II, 829) (NiederlAbk \nIRN)\n\n18\n\nbeanspruchen. Das in Art. 1 Abs. 1 S. 3 NiederlAbk IRN geregelte Recht auf \nAufenthalt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der geltenden Gesetze und \nVerordnungen und lässt das geltende Ausländerrecht unberührt. Art. 1 Abs. 1 S. 3 \nNiederlAbk IRN steht ebenso wie die in Art. 1 Abs. 2 NiederlAbk IRN gewährte \nMeistbegünstigung \n\n19\n\nzur Qualifizierung dieser Norm als bloße Wohlwollensklausel \nKloesel/Christ/Häußer - Deutsches Ausländerrecht (Stuttgart; Stand: August 2004) \n(K/C/H), Art. 1 NiederlAbk IRN, Rn. 12,\n\n20\n\nunter dem Vorbehalt des Art. 1 Abs. 3 NiederlAbk IRN, demzufolge die \nvorstehenden Vorschriften keinen der vertragschließenden Staaten hindern, jederzeit \nBestimmungen zu treffen, um die Einwanderung in sein Gebiet zu regeln oder zu \nverbieten, sofern diese Bestimmungen nicht eine Maßnahme unterschiedlicher \nBehandlung darstellen, die besonders gegen alle Angehörigen eines anderen \nvertragschließenden Staates gerichtet ist. Der Einwanderungsvorbehalt des Art. 1 \nAbs. 3 NiederlAbk IRN geht den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des \nAbkommens einschließlich der Meistbegünstigungsklausel des Art. 1 Abs. 2 \nNiederlAbk IRN vor;\n\n21\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 C 1.88 -, \nBuchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31, u. Beschl. v. 4. November 2002 - 1 B 300.02 u. \n1 VR 2.02 -, Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 13.\n\n22\n\nWegen dieses Vorbehaltes zugunsten nationaler Einwanderungsbestimmungen \nsind die die Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis regelnden \nVorschriften des Ausländergesetzes uneingeschränkt anwendbar. Die Antragstellerin \nist als Einwanderin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da ihr einem nicht \nlediglich begrenzten Zweck dienender Aufenthalt auf unabsehbare Zeit angelegt \nist;\n\n23\n\nin diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 29. November \n1988 - 1 C 75.86 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 32.\n\n24\n\nIhr wird die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auch in Anwendung von \nVorschriften versagt, die die Einwanderung in die Bundesrepublik Deutschland \nregeln. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften des Ausländergesetzes über \nEinreise und Aufenthalt. Dadurch, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert \nwird, kann eine Einwanderung beendet werden;\n\n25\n\nBVerwG, Urt. v. 4. Oktober 1988 - 1 C 1.88 -, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. \n31.\n\n26\n\nZu den die Einwanderung regelnden Vorschriften zählt auch § 19 AuslG, der die \nGewährung eines eigenständigen, von dem vormaligen Aufenthaltszweck \nunabhängigen Aufenthaltsrechts und damit die Verfestigung des Aufenthaltes des \nAusländers von einer bestimmten Ehebestandszeit beziehungsweise einer \nbesonderen Härte abhängig macht. Die Norm hat keinen iranische Staatsangehörige \ndiskriminierenden Inhalt und stellt daher keine Maßnahme unterschiedlicher \nBehandlung dar.\n\n27\n\nDie Abschiebungsandrohung genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG. \nDie Antragstellerin ist gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 AuslG vollziehbar \nausreisepflichtig. Mit zureichender Begründung ist insbesondere eine angemessene \nAusreisefrist gesetzt worden. \n\n28\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.\n\n29\n\nDie Antragstellerin hat Gründe, die die Erteilung einer Duldung nach Maßgabe \ndes § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG geböten, nicht glaubhaft gemacht.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nund 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie \ngründet sich auf den §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-30/8-l-3457-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-30/8-l-3457-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282939","retrieved":"2026-07-09 02:58:02.693684+00:00"}}