{"status":"available","doknr":"OLD282938","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1230.5K1060.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-30","aktenzeichen":"5 K 1060/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin zu 2) ihre Klage zurückgenommen hat; im \nÜbrigen werden der Kanalbenutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom 20. September 1999 und der \nWiderspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten \nGrundstücks I1straße 64 in I, das mit einem Vollanschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage angeschlossen ist.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. September 1999 setzte der Beklagte gegenüber dem \nKläger zu 1) - im folgenden Kläger - eine (einheitliche) Kanalbenutzungsgebühr für \nden Zeitraum vom 10. September 1998 bis zum 2. September 1999 in Höhe von \nDM 358,40 fest. Bei der Bescheiderteilung bediente der Beklagte sich - wie in der \nEntwässerungsgebührensatzung vorgesehen - der Stadtwerke I GmbH. \nBemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren war für die Zeit vom \n10. September 1998 bis 31. Dezember 1998 ein Frischwasserbezug von 34 cbm bei \neinem Gebührensatz von 3,50 DM/cbm und für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis \n2. September 1999 ein Frischwasserbezug von 70 cbm bei einem Gebührensatz \nvon 3,42 DM/cbm.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 22. September \n1999 mit der Begründung Widerspruch erhoben, der von der Stadt I in der \nEntwässerungsgebührensatzung verwendete einheitliche Frischwassermaßstab für \ndie Bemessung der Kanalbenutzungsgebühren sei nicht sachgerecht. Er begünstige \nhinsichtlich der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung Grundstücke mit \ngroßen versiegelten Flächen und geringem Wasserverbrauch gegenüber den \nanderen Grundstücken. Ein getrennter Maßstab nach Frischwasserverbrauch für die \nSchmutzwassereinleitung und nach versiegelten Flächen für die \nRegenwassereinleitung bürge für eine größere Gebührengerechtigkeit.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom \n19. Januar 2000 mit der Begründung zurück, für den Bereich der Stadt I seien die \nAnforderungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Bemessung von \nKanalbenutzungsgebühren für die Schmutz- und die Regenwasserableitung nach \ndem einheitlichen Frischwassermaßstab stelle.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer am 18. Februar 2000 erhobenen Klage tragen die Kläger \nergänzend vor, für das Gebiet der Stadt I sei die nach der Rechtsprechung \ngeforderte homogene Bebauungsstruktur nicht festzustellen. Denn die \nverschiedenen Stadtteile Is wiesen eine äußerst unterschiedliche Siedlungsdichte \nauf; so lebten nach den Daten aus dem Jahre 1998 etwa in der Weststadt \n446 Einwohner je Quadratkilometer, in der Oststadt 2010 Einwohner je \nQuadratkilometer und in der Innenstadt 5163 Einwohner je Quadratkilometer.\n\n7\n\nIm Erörterungstermin vom 6. Februar 2004 hat die Klägerin zu 2) ihre Klage \nzurückgenommen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Kanalbenutzungsgebührenbescheid des Beklagten vom \n20. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom \n19. Januar 2000 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die homogene Siedlungsstruktur Is \nim entwässerungsrechtlichen Sinne rechtfertige das Festhalten an einem \neinheitlichen Frischwassermaßstab. Er hat dazu Zahlenmaterial zur Gerichtsakte \ngereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin \nzu 2) ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen konnte das Gericht gemäß § 87 a \nAbs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den \nVorsitzenden als Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit \neinverstanden erklärt haben.\n\n15\n\nDie zulässige Klage des Klägers zu 1) ist begründet.\n\n16\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den \nKanalbenutzungsgebühren für die Beseitigung von Abwasser (Schmutz- und \nNiederschlagswasser) im Zeitraum vom 10. September bis 31. Dezember 1998 und \nvom 1. Januar 1999 bis 2. September 1999 fehlt. \n\n17\n\nDie als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Satzung über Gebühren für die \nEntwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet I vom 10. Dezember 1981 \n(EntwGebS) - in den Fassungen des 16. Nachtrags vom 11. Dezember 1997 - soweit \ndas Kalenderjahr 1998 betroffen ist - und des 17. Nachtrags vom 17. Dezember 1998 \n- soweit das Kalenderjahr 1999 betroffen ist - begegnet keinen formellen Bedenken. \nSie ist jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Denn sie enthält keine \ngültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) als Mindestinhalt einer Satzung fordert, \naufgrund derer Abgaben erhoben werden dürfen. \n\n18\n\nNach § 2 EntwGebS wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwasseranlage - sowohl wegen der Ableitung von Schmutz- als auch \nvon Niederschlags(ab)wasser - nach der Menge der Abwässer berechnet, die der \nAbwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird (Abs. 1). \nDabei gelten als Abwassermenge - allein - die dem Grundstück aus öffentlichen und \nprivaten Versorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der \nnachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen \nWassermengen (Abs. 2). Bei der Wassermenge aus der öffentlichen \nVersorgungsanlage gilt die Verbrauchsmenge, die dem im laufenden Kalenderjahr \nerhobenen Wassergeld zu Grunde liegt (Abs. 4). \n\n19\n\nDie Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Entwässerungsgebühren \nfür beide Abwasserströme einheitlich den Frischwasserverbrauch vor. Dieser \nsogenannte einheitliche Frischwassermaßstab stellt aber hier keinen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Verfügung. Der \nFrischwasserbezug ist gemessen an den Anforderungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \nnach den Verhältnissen in der Stadt I nicht geeignet, einheitlich den \ngebührenrelevanten Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasserbeseitigungsanlage sowohl durch die Einleitung von Schmutz- als auch von \nNiederschlagswasser zu bemessen. Denn es fehlt im Gebiet der Stadt I an der \nerforderlichen homogenen Bebauung, die es rechtfertigte, den Einheitsmaßstab als \nzulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch für die Bemessung des eingeleiteten \nNiederschlagswassers anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der in der Satzung \ngewählte Maßstab rechtswidrig und die einheitliche, unteilbare Maßstabsregelung \ninsgesamt unwirksam ist.\n\n20\n\nDer - im Zusammenspiel mit dem Gebührensatz für die Höhe der \nGebührenfestsetzung maßgebliche - Umfang der Inanspruchnahme einer \ngebührenfinanzierten Entwässerungseinrichtung durch Ableitung von Schmutz- und \nRegenwasser in die Kanalisation darf nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nzulässigerweise nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab bemessen werden, \nwenn die Bebauung in der betroffenen Gemeinde in dem weiter unten dargelegten \nSinne homogen ist. In einem solchen Falle verwendet eine Satzung mit dem \neinheitlichen Frischwassermaßstab einen zur Gebührenbemessung statthaften \n(Wahrscheinlichkeits-)Maßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG, der nicht in \neinem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwasseranlage steht.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. April 1991 - 9 A 805/88 -, S. 8 ff. des \nUrteilsabdrucks, vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, S. 9 f. des Urteilsabdrucks; \nBeschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 - S. 2 ff. des Beschlussabdrucks. \n\n22\n\nZur Rechtfertigung der Maßstabswahl reicht es aus, dass zwischen der Art und \ndem Umfang der Inanspruchnahme der Abwasseranlagen durch sowohl die \nSchmutzwasser- als auch die Regenwassereinleitung einerseits und dem Maßstab \ndes Frischwasserverbrauchs andererseits ein das Maß der (gebührenwirksamen) \nBenutzung wiederspiegelnder Zusammenhang besteht, der - bei bestimmten \nGegebenheiten in der betroffenen Gemeinde - denkbar und nicht offensichtlich \nunmöglich ist.\n\n23\n\nVgl. zum Erfordernis der Denkbarkeit eines Zusammenhangs zur \nRechtfertigung der Maßstabswahl: OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 -\n 9 A 1430/96 -, NVwBl. 1998, S. 361 (363).\n\n24\n\nBesteht ein solcher Zusammenhang, so ist es möglich, den gebührenwirksamen \nUmfang, in dem die öffentliche Abwasseranlage durch die Schmutz- und \nRegenwasserableitung in Anspruch genommen wird, allein durch den \nFrischwasserbezug in angemessener Weise zu bemessen. Besteht ein solcher \nZusammenhang nicht, so ist für die Bemessung der Inanspruchnahme durch \nEinleiten der Schmutz- und Regenabwasserströme kein einheitlicher Maßstab \nverwendbar; die verschiedenen Abwasserströme müssen dann nach verschiedenen \ngeeigneten Maßstäben bemessen werden.\n\n25\n\nDer denkbare Zusammenhang zwischen der Höhe des Frischwasserbezugs \ndurch ein Grundstück und dem Umfang der Schmutzwassereinleitung - nicht \nzurückgehaltener Frischwassermengen - bedarf keiner näheren Erläuterung. \n\n26\n\nEs besteht unter bestimmten Umständen aber auch ein denkbarer und nicht \noffensichtlich unmöglicher Zusammenhang zwischen der Menge des \nFrischwasserverbrauchs bzw. der Schmutzwasserableitung und der Menge des von \nden Grundstücken abgeleiteten Regenwassers, so dass der Umfang der \nInanspruchnahme insgesamt durch das einheitliche Maß des \nFrischwasserverbrauchs angezeigt wird. Dies ist der Fall, wenn durch die örtlichen \nVerhältnisse die Annahme gerechtfertigt ist, dass bei den zur \nKanalbenutzungsgebühr veranlagten Grundstücken in einer Gemeinde die Relation \nzwischen den - durch den Frischwasserbezug abgebildeten - abgeleiteten \nSchmutzwassermengen und den von den bebauten und befestigten Flächen dieser \nGrundstücke abgeleiteten Niederschlagswassermengen üblicherweise annähernd \ngleich ist. In einem solchen Fall darf der Satzungsgeber den einheitlichen \nFrischwassermaßstab wählen, denn dann spiegelt diese Wahl die Tatsache wider, \ndass in der Gemeinde im Regelfall Grundstücke mit einer - durch den \nFrischwasserbezug gemessenen - höheren oder geringeren \nSchmutzwasserableitung zugleich über entsprechend größere oder kleinere bebaute \nund befestigte Flächen verfügen, von denen Regenwasser in die Kanalisation \nabgeleitet wird. Es wird mit anderen Worten angenommen: je größer oder je geringer \nder Frischwasserbezug und damit die Schmutzwassereinleitung eines Grundstücks \nist, desto größer oder desto kleiner ist dementsprechend auch die bebaute oder \nbefestigte Fläche auf dem Grundstück, von der Regenwasser abgeleitet wird, so \ndass ein je eigener Maßstab zur Bemessung der beiden Abwasserströme nicht \nnotwendig ist.\n\n27\n\nDiese (Wahrscheinlichkeits-)Annahme greift einen grundsätzlich denkbaren und \nnicht offensichtlich unmöglichen Zusammenhang zwischen der Menge des \nSchmutzwasserabflusses und der des Regenwasserabflusses auf. Denn ausweislich \nder in dem Taschenbuch der Stadtentwässerung von Karl und Klaus R. Imhoff \nwiedergegebenen Tabelle zum \"Wasseranfall in Abhängigkeit von der Bebauung\" \nbesteht tatsächlich eine Abhängigkeit zwischen den Parametern \"Bebauungsdichte\", \n\"Schmutzwasserabfluss\" und \"Regenwasserabfluss\" mit der Folge, dass steigende \nbzw. sinkende Schmutzwasserabflüsse mit steigenden bzw. sinkenden \nRegenwasserabflüssen einher gehen. \n\n28\n\nVgl. Karl und Klaus R. Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung , \n29. Aufl. 1999, S.55.\n\n29\n\nEine annähernd gleichmäßige Relation zwischen der durch den \nFrischwasserverbrauch abgebildeten Schmutzwasserableitung und den von einem \nGrundstück abgeleiteten Regenwassermengen kann allerdings nicht für jede \nGemeinde vorausgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW bildet \nder einheitliche Frischwassermaßstab einen sachgerechten, dem Äquivalenzprinzip \ngenügenden Maßstab zur Verteilung der Kosten für die Beseitigung des gesamten \nAbwassers einschließlich des Niederschlagswassers (nur) in den Fällen, in denen die \nbetroffene Kommune durch eine - im entwässerungsrechtlichen Sinne - \nverhältnismäßig homogene (= gleichartige) Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter \n(Wohn-)Bebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke \nmit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem \nWasserverbrauch geprägt ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 - 9 B 2482/02 -, S. 3 f. des \nBeschlussabdrucks; Urteile vom 15. April 1991 - 9 A 805/88 -, vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 -, und vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 -, S. 10 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n31\n\nNur unter den soeben genannten Voraussetzungen ist die Annahme des für die \nWahl des Einheitsmaßstabes vorausgesetzten relativ stabilen Zusammenhanges \nzwischen den Mengen der Schmutzwasser- und der Regenwasserableitung \ngerechtfertigt. Eine im genannten Sinne relativ homogene - unverdichtete - \nBebauung bürgt für eine verhältnismäßig feste Relation zwischen der \nSchmutzwasser- und der Niederschlagswasserableitung. Diese verhältnismäßig feste \nRelation wird durch „inhomogene\" Bebauungsstrukturen im Sinne des \nEntwässerungsgebührenrechts („Ausreißer\") aus dem Gleichgewicht gebracht, für \ndie die Annahme einer annähernd gleichen mengenmäßige Relation zwischen \nabgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser nicht gilt. Denn in diesen \n(\"Ausreißer-\") Fällen werden abweichend vom Regelfall einerseits auf Grundstücken \nmit relativ kleinen befestigten und bebauten Grundflächen große Mengen an \nFrischwasser verbraucht (z.B. bei Nutzung durch größere Mehrfamilienhäuser, \nHochhäuser oder bei sonstigen, relativ gering befestigten Grundstücken mit \nWassergroßverbrauch) oder andererseits auf Grundstücken mit relativ großen \nbefestigten oder bebauten Grundflächen nur geringe Mengen an Frischwasser \nbezogen (z. B. bei Nutzung durch großflächige Gewerbebetriebe, Bürobauten). \n\n32\n\nEine Störung der annähernd gleichen mengenmäßigen Relation zwischen \nabgeleitetem Schmutz- und Niederschlagswasser liegt ersichtlich auch für \nschmutzwasserableitende Grundstücke vor, auf denen das auftreffende \nNiederschlagswasser - entgegen dem angenommenen Regelfall der Einleitung \nbeider Abwasserströme in die Kanalisation - vollständig versickert und nicht in die \nKanalisation abgeleitet wird. \n\n33\n\nDie Frage, ob in einer Gemeinde eine in dem genannten Sinne homogene \nBebauungsstruktur zu finden ist oder nicht, beantwortet sich nicht nach pauschalen \nGesichtspunkten wie der schlichten Größenordnung der Kommune oder der \nVorfindlichkeit unterschiedlicher Gebietsarten im Stadtgebiet. Beide Kriterien lassen \nweder hinreichend aussagekräftige Feststellungen zu dem jeweils maßgeblichen \nVerhältnis zwischen Wasserverbrauch und Größe der versiegelten Flächen auf den \nGrundstücken in den betroffenen Gebieten zu noch gewährleisten sie eine \nverlässliche Beurteilung der Frage, ob von einem anzunehmenden Regelfall \nabweichende Fallgestaltungen in ihrer Gesamtzahl bereits derart erheblich sind, dass \nsie gebührenrechtliche Relevanz entfalten können. Maßgeblich für die Feststellung \neiner Homogenität der Bebauung im entwässerungsgebührenrechtlichen Sinne sind \ndie tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Dabei kommt es entscheidend darauf \nan, ob die in der Gemeinde bewohnten oder gewerblich genutzten Grundstücke \nhinsichtlich des Verhältnisses von jeweiliger Personenzahl/jeweiligem \nWasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche eine gewisse Gleichartigkeit \nerkennen lassen und welchen Anteil eventuell abweichende Fallgruppen, wie \ninsbesondere Wassergroßverbraucher mit relativ kleinen versiegelten Flächen sowie \ngroßflächig versiegelte Grundstücke mit relativ geringem Wasserverbrauch, an der \nGesamtzahl der betroffenen Fälle ausmachen. \n\n34\n\nVgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 \n- 9 B 2482/02 -, S. 4 f..\n\n35\n\nBei der Beantwortung der Frage nach der Homogenität der Bebauung im \nentwässerungsgebührenrechtlichen Sinne ist zu beachten, dass nicht jede \nAbweichung von dem bei der Maßstabswahl vorausgesetzten Zusammenhang des \nVerhältnisses von jeweiligem Wasserverbrauch und jeweiliger versiegelter Fläche zur \nUnwirksamkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabes führt. Vielmehr ist es dem \nSatzungsgeber nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, bei der \nFestsetzung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen an die Regelfälle des \nSachbereichs anzuknüpfen und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht \nzu lassen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Einzelfälle \ndem Falltyp widersprechen, auf den die Maßstabsregelung zugeschnitten ist.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - S. 16 m.w.N..\n\n37\n\nIm Bestreitensfall trägt allerdings die Gemeinde die Darlegungs- und Beweislast \nfür die - ihr günstigen - Tatsachen, aus denen sich die Homogenität der örtlichen \nBebauungsstruktur ergeben soll, aus der sich hinwiederum die Annahme einer im \nGemeindegebiet bestehenden annähernd gleichmäßigen Relation zwischen \nFrischwasserbezug und Ableitung von Regenwasser in die Kanalisation \nrechtfertigt.\n\n38\n\nVgl. zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast VG Arnsberg, Urteil vom \n15. Januar 2002 - 11 K 1994/00 -, S. 9 des Urteilsabdruckes.\n\n39\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist der einheitliche Frischwassermaßstab nicht \ngeeignet, für das Gebiet der Stadt I auch das Maß der Inanspruchnahme der \nAbwasseranlagen durch Ableiten von Niederschlagswasser angemessen, d. h. ohne \nVerstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit, zu erfassen. \n\n40\n\nAusweislich des dem Gericht vorliegenden - auch die bereits vorhandenen \nBebauungsstrukturen darstellenden - Flächennutzungsplanes der Stadt I dienen die \nbebauten/bebaubaren Grundstücke in der Stadt mehrheitlich einer offenbar wenig \nverdichteten Wohnnutzung. Diese Bebauungsstruktur, durch die die örtliche \nGrundstücksnutzung wesentlich geprägt wird, ist maßstabbildender Ausgangspunkt \nfür die Prüfung der Frage, ob für die Gemeinde eine „homogene\" Bebauungsstruktur \nim entwässerungsrechtlichen Sinne festgestellt werden kann. Denn für - nach diesem \nMaßstab - gleichartig genutzte Grundstücke kann eine gleichmäßige Relation \nzwischen der Menge des Frischwasserbezugs und der Größe der zu entwässernden \nbebauten Flächen angenommen werden. Die Zahl der veranlagten Grundstücke, die \nnicht dieser maßstabbildenen „durchschnittlichen Bebauungsstruktur\" entsprechen, \nüberschreitet aber ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials die \n10-%-Marke. Daher ist es zu beanstanden, dass der Satzungsgeber von der \nAnnahme ausging, dass die Stadt I im Veranlagungszeitraum 1998/99 über eine \nweitgehend homogene, im Wesentlichen unverdichtete Bebauung im Sinne des \nEntwässerungsgebührenrechts verfügte, und er einen einheitlichen \nGebührenmaßstab wählte. \n\n41\n\nNach Angaben des Beklagten wurden im Jahre 1998/99 in der Stadt I 10.572 \nGrundstücke zu Entwässerungsgebühren veranlagt. \n\n42\n\nAls Wassergroßverbraucher, bei denen in der Regel im Verhältnis zum \nWasserverbrauch von einer relativ kleinen versiegelten Fläche auszugehen ist, sind \nnach den Verbrauchsverhältnissen in I nach Auffassung des erkennenden Gerichts \nGrundstücke einzuordnen, die einen Frischwasserbezug von mehr als 1000 cbm \njährlich aufweisen und auf denen eine größere Zahl von Menschen wohnt. Bei \nGrundstücken mit einem solchen „Zuschnitt\" nach Verbrauch und Nutzung ist \nnämlich anzunehmen, dass auf ihnen eine hochverdichtete Wohnbebauung mit \nvergleichsweise geringer bebauter bzw. befestigter Fläche realisiert ist, die die \nvorausgesetzte Homogenität im oben beschriebenen Sinne „stört\". Denn bei einem \ndurchschnittlichen Verbrauch je Wasserzähler in den hier maßgeblichen Jahren 1998 \nund 1999 von rund 360 cbm ist davon auszugehen, dass die Bebauungsstruktur \ngerade nicht durch eine solche verdichtete Wohnbebauung mit einem Verbrauch von \nmehr als 1000 cbm jährlich geprägt ist. Die Menge von 1.000 cbm Frischwasser \nentspricht in etwa dem jährlichen Verbrauch eines fünfgeschossigen Wohnhauses \nmit zehn Wohneinheiten bei durchschnittlich zwei Bewohnern je Wohneinheit und \neinem - gerichtsbekanntermaßen - durchschnittlichen Verbrauch von 50 cbm im Jahr \npro Bewohner. Angesichts eines Durchschnittsverbrauchs in Hilden von ca. 360 cbm \nje Wasserzähler ist anzunehmen, dass zudem bereits bei einer „Bewohnerdichte\" \nvon mehr als 10 Personen je Grundstück/Wasserzähler von einer \nüberdurchschnittlich verdichteten Wohnbebauung auszugehen ist.\n\n43\n\nZählen dementsprechend zu den Wassergroßverbrauchern, die sich nicht in die \nhomogene unverdichtete Bebauungsstruktur einpassen, jedenfalls die Grundstücke, \nauf denen mehr als 1000 cbm Frischwasser jährlich verbraucht werden und \nmindestens 10 Personen leben, sind in I ausweislich der vom Beklagten mit \nSchriftsatz vom 17. September 2004 vorgelegten Tabelle (331 + 90 + 6 =) 427 \nsolcher Grundstücke vorhanden (vgl. Blatt 54 - 60 der Gerichtsakte). \n\n44\n\nDie Zahl großflächiger Gewerbegrundstücke (hier größer als 1.600 qm), bei \ndenen ein im Verhältnis zur Fläche äußerst geringer Frischwasserverbrauch von \nweniger als 150 cbm im Jahr - der dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines \nDreipersonenhaushaltes (Einfamilienhaus) entspricht - darauf hindeutet, dass \nzumindest auch dort das Verhältnis von versiegelter Fläche und Wasserverbrauch \nnicht mit der als im Gemeindegebiet üblich vorausgesetzten Relation übereinstimmt, \nliegt bei 42 Grundstücken (vgl. Tabelle Blatt 50 - 53 der Gerichtsakte).\n\n45\n\nFerner gibt es im Bereich der Stadt I noch 611 Grundstücke, von denen zwar \nSchmutzwasser abgeleitet wird, bei denen aber das auf den versiegelten Flächen \ngesammelte Regenwasser auf dem Grundstück selbst versickert wird und nicht in \nden Kanal gelangt.\n\n46\n\nDie Gesamtzahl der Grundstücke, die das üblicherweise vorausgesetzte und \nvorauszusetzende Verhältnis zwischen Wasserverbrauch und Größe der in die \nöffentliche Abwasseranlage entwässernden, versiegelten Fläche stören, beträgt in I \ndemzufolge zumindest (427 + 42 + 611 =) 1.080 Grundstücke und damit mehr als \n10 % der zur Kanalbenutzungsgebühr veranlagten 10.572 Grundstücke. Bei diesem \nGrad von Abweichungen kann nicht mehr von einer Homogenität des \nGemeindegebietes im Sinne des Entwässerungsgebührenrechtes ausgegangen \nwerden.\n\n47\n\nLetztere Einschätzung wird bestätigt, wenn mit der neueren Rechtsprechung des \nOVG NRW die Aussage, dass der Frischwassermaßstab (nur) ein tauglicher \nWahrscheinlichkeitsmaßstab sein kann, wenn und soweit die jeweilige Kommune \ndurch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne \neine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch \nbzw. großflächig befestigter Grundstücke mit kleinem Wasserverbrauch geprägt ist, \ndahin zu präzisieren ist, dass eine solche verhältnismäßig homogene Bebauung \neinen als Regelfall vorkommenden, nur vereinzelt durchbrochenen Bebauungstyp \nvoraussetzt. Das bedeutet mit anderen Worten, im Gemeindegebiet muss sich ein \nabsolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lassen und dieser \nTyp muss in seiner durch Art und Weise der baulichen Nutzung bestimmten \nEinheitlichkeit einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen \nBevölkerungsdichte entsprechen.\n\n48\n\nVgl. in Bestätigung des oben zitierten Urteils des VG Arnsberg vom 15. Januar \n2002: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 9 A 1276/02 -, der \ngemeindehaushalt, 2004, 215.\n\n49\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe genügt bereits ein Blick auf den vom Beklagten \nzu den Akten gereichten Flächennutzungsplan von 1993, in dem auch der \nBaubestand nachrichtlich verzeichnet ist, um - auch unter Berücksichtigung der \nnachfolgenden Änderungen - zu erkennen, dass sich in den baulich genutzten \nBereichen der Stadt I kein absolut vorherrschender Typ der Grundstücksnutzung \nfeststellen lässt. Ausweislich dieses Planmaterials dienen - wie bereits angesprochen \n- die bebauten/bebaubaren Grundstücke in der Stadt mehrheitlich einer offenbar \nwenig verdichteten Wohnnutzung. Diese Nutzung bildet aber keinen absolut \nvorherrschenden, nur von vereinzelten abweichenden Nutzungen durchbrochenen \nBebauungstyp. Denn im Stadtgebiet finden sich in erheblichem Umfang auch \nabweichende Bebauungstypen. Als solche sind zumindest die großen, überwiegend \nintensiv baulich genutzten Gewerbeflächen anzusprechen. Diese gewerblichen \nBauflächen haben einen nicht zu vernachlässigenden Umfang, weil sie insbesondere \nden westlichen Teil Is unverkennbar baulich prägen und zudem deutlich mehr als 10 \n% der nach dem Flächennutzungsplan für bauliche Zwecke bestimmten Flächen \nausmachen (nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan von 1993 sind \nals baulich nutzbare Flächen ausgewiesen: Wohnbauflächen ca. 570 ha, gemischt \ngenutzte Flächen ca. 26 ha, als gewerbliche Flächen ca. 113 und ca. 174 ha, \nSonderbauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Flächen für Ver- und Entsorgung und \nVerkehrsflächen zusammen ca. 350 ha - vgl. S. 135 BA 5).\n\n50\n\nNach allem ist die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabes für die \nBemessung der Kanalbenutzungsgebühren in der Stadt I rechtswidrig, weil diesem \nMaßstab nach den örtlichen Verhältnissen keine zureichende, den Anforderungen \ndes § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW gerecht werdende Aussagekraft zum Umfang der \nRegenwassereinleitung in die Kanalisation zukommt. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n52\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 \noder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-30/5-k-1060-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-30/5-k-1060-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282938","retrieved":"2026-07-09 02:58:02.599381+00:00"}}