{"status":"available","doknr":"OLD282995","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1223.24L3189.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-23","aktenzeichen":"24 L 3189/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger und reiste im Jahre 1985 in \ndas Bundesgebiet ein. Nach einem erfolglos durchgeführten Asylverfahren \nbeantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Berufung auf § 32 AuslG \nin Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 25. Juni 1991 - IB 5/44.104/44.392 - und dem Erlass vom 26. Juli \n1991 - I B 5/44.101/44.394 -.\n\n4\n\nIhm wurde erstmals am 8. August 1991 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der \nFolge jeweils jährlich, zuletzt bis zum 24. August 2003, verlängert wurde.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragte am 21. August 2003 deren Verlängerung.\n\n6\n\nDer Antragsgegner veranlasste aufgrund zahlreicher Visumsvermerke und \nEinreisestempel im - nicht mehr gültigen und nach Angaben des Antragstellers nicht \nmehr vorhandenen - Nationalpass des Antragstellers eine Anfrage gemäß § 64 a \nAbs. 2 und 3 AuslG. Daraufhin wurde vom Innenministerium des Landes Nordrhein-\nWestfalen durch Schreiben vom 3. November 2003 unter ergänzendem Verweis auf \nden Verfassungsschutzbericht 2002 mitgeteilt, es lägen Erkenntnisse über den \nAntragsteller vor. Dieser gehöre seit Mitte der 90er Jahre der extremistisch-\nschiitischen `Hizb Allah´ an und unterstütze deren Bestrebungen bis heute. Nach \ndem Inhalt des Verfassungsschutzberichtes des Landes NRW für 2003 (dort S. 214 \nf.) verfolgt die `Hizb Allah´ unter anderem das Ziel der Zerstörung des Staates Israel \nund der „Herrschaft des Islam\" über Jerusalem. Seit Jahren sei sie für \nTerroranschläge in der Region verantwortlich. Die `Hizb Allah´ habe zunächst die \nErrichtung eines islamischen Gottesstaates angestrebt, sei jedoch inzwischen als \npolitische Kraft im Libanon etabliert. Die Zerstörung des Staates Israel und die \n„Herrschaft des Islam\" über Jerusalem bleibe jedoch erklärtes Ziel der \nOrganisation.\n\n7\n\nIm Hinblick auf die Aktivitäten im Bundesgebiet stellt der Bericht dar: Der Aufbau \neffizienter Organisationsstrukturen in Deutschland sei noch nicht abgeschlossen. Auf \ndie Anschläge vom 11. September 2001 habe der Generalsekretär Hassan Nasrallah \nerklärt, dass die Aktionsziele der `Hizb Allah´ ausschließlich im Nahen Osten lägen. \nGewaltaktionen außerhalb der Region, zum Beispiel in Europa, seien nicht \nbeabsichtigt.\n\n8\n\nUnstreitig ist der Antragsteller Vorsitzender der „Gemeinschaft M e.V.\". Ebenfalls \nist er Anfang 2002 zum zweiten Vorsitzenden der „G Versammlung e.V.\" gewählt \nworden, der Nachfolgeorganisation des „J Zentrums N\". Dies ist der Trägerverein des \n„J1-Zentrums\" in N, das nach dem o.g. Bericht als „zentrale Begegnungsstätte\" der \n`Hizb Allah´ dient, „in dem allerdings auch nicht der `Hizb Allah´ zuzurechnende \nschiitische Libanesen und Iraker verkehren.\"\n\n9\n\nNach einer ergänzenden Einschätzung des Innenministeriums vom 24. Juni 2004 \nsei der Antragsteller vom Generalsekretär, Hassan Nasrallah, „im Juli 2002 ernannt \nworden, der `Hizb Allah´ in Deutschland vorzustehen\". Dies sei über das „Büro für \nAußenbeziehungen\" in Beirut zu erfahren gewesen. Bei Vereinen, die den Namen \n„Gemeinschaft M e.V.\" führten, sei weiterhin davon auszugehen, dass sie „der `Hizb \nAllah´ zuzurechnen\" seien. Der Antragsteller sei eines der aktivsten Hizb Allah-\nMitglieder der ersten Stunde in Deutschland und derjenige, der wichtige Gäste \nempfange und auf Rundreisen begleite.\n\n10\n\nNach Anhörung lehnte der Antragsgegner unter gleichzeitiger Androhung der \nAbschiebung die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Ordnungsverfügung vom \n9. September 2004 ab. Der Antragsgegner berief sich darauf, dass der Antragsteller \nden Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG verwirkliche. Dies stehe der \nVerlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis zwingend entgegen.\n\n11\n\nÜber den durch Schreiben vom 17. September 2004 eingelegten Widerspruch ist \nnoch nicht entschieden. Der Antragsteller machte insoweit unter Vorlage eines \nLebenslaufes und einer persönlichen Erklärung vom 20. September 2004 sowie \nunter Verweis auf die jeweiligen Satzungen geltend, bei dem „J1-Zentrum\" handele \nes sich um eine Einrichtung, die „friedvollen Zielen\" diene und sich „sowohl um die \nkulturelle wie religiöse Zusammenarbeit\" zwischen Deutschen und Libanesen \nkümmere. Auch die „Gemeinschaft M e.V.\" versuche ein Bewusstsein für eine \ngemeinsame Verantwortung zu schaffen und eine Verständigung zu verbessern. Die \nAuslandsreisen beruhten allein auf der Tatsachen, dass er seit knapp 10 Jahren \nPilgerfahrten nach Mekka leite.\n\n12\n\nZunächst ließ der Antragsteller ausführen, er habe keine Kontakte zum \nGeneralsekretär Hassan Nasrallah. „Unser Mandant hat auch keine Kontakte zu \nanderen Führungspersönlichkeiten der `Hizb Allah´\".\n\n13\n\nMit am 21. Oktober 2004 bei Gericht eingegangener Schrift sucht der \nAntragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, er habe zwar in \nder Vergangenheit Kontakt zu in Deutschland anwesenden Abgeordneten der `Hizb \nAllah´ gehabt, er sei jedoch kein Angehöriger der `Hizb Allah´ und unterstütze diese \nauch nicht. Er könne allenfalls „Objekt\" der `Hizb Allah´ geworden sein, da er deren \nverdecktes Herantreten sowie eine Denunziation für möglich halte. Aus der Leitung \nder Pilgerfahrten sei seine Autorität gewachsen, so dass er als „hervorgehobene \nPersönlichkeit\" in der libanesischen Gemeinde um eine Kandidatur für die „G \nVersammlung\" gebeten worden sei.\n\n14\n\nEr habe jedoch aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung in der Vergangenheit \nKontakte zu Personen gehabt, die aus dem Libanon eingereist seien. Dies seien im \nwesentlichen Prediger und auch drei Abgeordnete der `Hizb Allah´ aus dem \nlibanesischen Parlament gewesen.\n\n15\n\nZudem stelle sich die - hypothetische - Frage, ob eine Unterstützung der `Hizb \nAllah´ überhaupt den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG erfülle. Diese sei eine \nreguläre Partei im libanesischen Parlament und nicht in der aktualisierten Liste der \n„Gemeinsamen Position des Rates vom 27. Dezember 2001 betreffend terroristische \nAktivitäten\" aufgeführt. Die Organisation sei auch nach den einschlägigen \nLageberichten des Auswärtigen Amtes allenfalls als „Widerstandsorganisation\" \nanzusehen.\n\n16\n\nLetztlich sei die Entscheidung des Antragsgegners jedoch unverhältnismäßig, da \ndieser dem Antragsteller im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen - auch im \nHinblick auf dessen hier weit gehend integrierte Familie - die Möglichkeit hätte \neinräumen müssen, eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG \nabzugeben.\n\n17\n\nDie Ehefrau und die älteste Tochter gaben unter dem 24. November 2004 eine \neidesstattliche Versicherung ab, wonach sie keine parteibezogenen Aktivitäten des \nAntragstellers bemerkt hätten.\n\n18\n\nNach zwei Stellungnahmen des Leiters des „Büros für Außenbeziehungen\" vom \n23. und 24. November 2004 ist der Antragsteller nicht zum Vertreter der `Hizb Alah´ \nfür Deutschland ernannt worden, er habe auch keine entsprechende Äußerung \nabgegeben. Die Informationen seien falsch. Die `Hizb Allah´ unterhalte ohnehin keine \nVertretungen o.ä. im Ausland.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom \n17. September 2004 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 9. September 2004 anzuordnen.\n\n21\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Verweis auf seine Verfügung,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n26\n\n1. Er ist hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als \nsolcher gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der Verlängerungsantrag des \nAntragstellers rechtzeitig und damit unter Auslösung der Fiktionswirkung des § 69 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfolgte. Anderweitige Zulässigkeitsbedenken bestehen \nnicht.\n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem \nöffentlichen Vollzugsinteresse geht zu Lasten des Antragstellers aus. Wesentlicher \nEntscheidungsmaßstab für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren. In einem solchen Hauptsacheverfahren hätte das Begehren \nkeinen Erfolg, da sich die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis nach \nder hier nur möglichen summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. \nZusätzlich ist - schon wegen der nachstehend dargestellten vom Gesetzgeber als \nbesondere Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter angesehen \nVereinigungszugehörigkeit des Antragstellers - nichts dafür ersichtlich, dass dessen \nAussetzungsinteresse dennoch überwiegen könnte.\n\n28\n\nVgl. zur gesetzgeberischen Wertung, BT-Drs. 14/7386 S. 56; danach hebt der \nhier anzuwendende Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG „den \nbesonderen Gefährdungsgrad von Handlungen hervor, die .... gewaltbereiten \nTerrorismus fördern oder unterstützen.\"\n\n29\n\nEs bleibt folglich bei der Vorbewertung des Gesetzgebers gemäß § 72 Abs. 1 \nAuslG.\n\n30\n\nDie vom Antragsteller begehrte Verlängerung der zuletzt erteilten \nAufenthaltsbefugnis richtet sich nach Ziffer 3.2. und 3.1. sowie 2 und 5 des Erlasses \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 - IB \n5/44.104/44.392 - und Ziffer 6 des Erlasses vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.101/44.394 - \n(weiterhin Altfallerlass) in Verbindung mit § 32 AuslG. Danach werden nach dem \nErlass erteilte Aufenthaltsbefugnisse jeweils längstens für 2 Jahre verlängert. Die \nVerlängerung kommt gemäß Ziffer 3.1. nur in Betracht, für die „unter Nummer 2 \ngenannten Ausländer.\"\n\n31\n\nEine Erteilung der Aufenthaltsbefugnis und damit auch eine Verlängerung erfolgt \nnach Ziffer 5 jedoch nicht, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ausgenommen sind \nvon diesem Ausschlusskriterium lediglich die in § 46 Nr. 5 2. Alt, Nr. 6 und 7 AuslG \nbezeichneten Ausweisungsgründe der längerfristigen Obdachlosigkeit sowie des \nSozial- oder Jugendhilfebezugs.\n\n32\n\na) Nach summarischer Prüfung verwirklicht der Antragsteller den nicht von der \nUnbeachtlichkeitsregelung erfassten Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. \n§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG und damit ein Ausschlusskriterium im Sinne der Ziffer 5, das \nder Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis zwingend entgegen steht.\n\n33\n\nNach § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, \nwenn er wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes \ngem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten dürfte. Nach \ndieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. dann keine Aufenthaltsgenehmigung \nerhalten, wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den \ninternationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung \nunterstützt.\n\n34\n\nHier sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - entgegen \nseiner eigenen Darstellung - der `Hizb Allah´ und damit einer Vereinigung angehört, \ndie den internationalen Terrorismus unterstützt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 4 AuslG), so \ndass ihm mangels Erfüllung der Voraussetzungen der § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 \nAuslG ohne Ausnahmemöglichkeit keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden \ndürfte.\n\n35\n\naa) Die `Hizb Allah´ ist bei summarischer Prüfung als Vereinigung im Sinne des \n§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 4 AuslG anzusehen, die den internationalen Terrorismus \nunterstützt.\n\n36\n\n(1) Der Begriff einer solchen Vereinigung ist im AuslG nicht definiert.\n\n37\n\nAls Auslegungshilfe kann jedoch die Definitionen der „Gemeinsamen Position \ndes Rates vom 27. Dezember 2001 betreffend terroristische Aktivitäten\"\n\n38\n\nvom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur \nBekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) ABL L 344, S. 93\n\n39\n\nangesehen werden.\n\n40\n\nDanach bezeichnet der Ausdruck „terroristische Vereinigung\" einen auf längere \nDauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei \nPersonen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. \nDer Ausdruck „organisierter Zusammenschluss\" bezeichnet einen \nZusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer \nterroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich \nfestgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine \nausgeprägte Struktur hat.\n\n41\n\nInsoweit dürfte es allenfalls geringe Abweichungen zu dem von Marx, ZAR \n2004, 276, unter Bezugnahme auf §§ 129, 129a,129 b StGB geforderten „auf \nDauer angelegten Zusammenschluss\" geben.\n\n42\n\nDies kann für die `Hizb Allah´ nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen \nangenommen werden. Der Zusammenschluss und die Zielrichtung der `Hizb Allah´ \nsind als hinreichend organisiert und als auf hinreichende Dauer angelegt anzusehen. \nSie besteht nach Verfassungsschutzinformationen\n\n43\n\nvgl. die auch im Internet zugänglichen Verfassungsschutzberichte des Bundes \n(2003), S. 188 f. (www.bmi.de; Ausdruck vom 10. Dezember 2004); des Landes \nMecklenburg-Vorpommern (www.verfassungsschutz-mv.de/pages/hizb.htm; \nAusdruck vom 10. Dezember 2004) sowie der bereits genannte des Landes \nNRW\n\n44\n\nseit 1982, ist (ständig) im Bekaa-Tal, Südlibanon und den Vororten Beiruts tätig \nund bedient sich dabei verfestigter organisatorischer Strukturen, die z.B. durch die \nErnennung eines „Generalsekretärs\" und die Einrichtung eines „Büros für \nAußenbeziehung\" ihren Ausdruck finden. Unproblematisch ist insoweit, dass im \nInland die „Bestrebungen,... eine effiziente Organisationsstruktur aufzubauen\", nicht \nabgeschlossen sind, da es hier nicht um eine auf Deutschland bezogene \nOrganisation innerhalb der `Hizb Allah´ geht.\n\n45\n\nVgl. BGH - 3 StR 94/04 - Urteil vom 21. Oktober 2004 (zur PKK).\n\n46\n\n(2) Die `Hizb Allah´ unterstützt nach den vorliegenden Erkenntnissen und bei der \nhier gebotenen summarischen Prüfung den „internationalen Terrorismus\" in einer \nForm, wie sie für die Erfüllung der genannten Alternative des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG \ntatbestandsmäßig ist.\n\n47\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass es an einer gesetzlichen Definition des \n„internationalen Terrorismus\" fehlt.\n\n48\n\n(a) Es ist bereits nicht definiert, was unter „Terrorismus\" zu verstehen sein \nsoll.\n\n49\n\nDer amtlichen Begründung zu diesem, durch das \nTerrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 eingefügten Versagungsgrund \n(BT-Drs. 14/7386, S. 54) lässt sich zur gesetzgeberischen Intention entnehmen: \n„Erfasst wird neben den Erscheinungsformen der Gewaltanwendung ebenfalls die \nMitgliedschaft oder Unterstützung von Vereinigungen, die Anschläge gegen \nPersonen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, \nwo die Anschläge verübt werden.\"\n\n50\n\nBei der Auslegung dürfte zudem zu berücksichtigen sein, dass § 8 Abs. 1 Nr. 5 \nAuslG das Ziel verfolgt, den Staat zu ermächtigen, interne und externe \nSicherheitsgefahren effektiv abzuwehren; (BT-Drs. 14/7386, S. 54).\n\n51\n\nNach dem hier zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen wird in \ndiesem Zusammenhang die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 129, 129 a, 129 b \nStGB nicht gefordert. Insoweit hat der Gesetzgeber auf einen sich andernfalls \nanbietenden ausdrücklichen Verweis verzichtet.\n\n52\n\nRestriktiver jedoch Huber, NVwZ 2002, 787, der unter Bezugnahme auf Marx \neine Orientierung an §§ 129, 129 a StGB fordert, vgl. Marx, ZAR 2002, 127 und \n2004, 275. Nach letzterem ist erforderlich, dass der Zusammenschluss bei \nUnterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit \ngemeinsame terroristische Zwecke verfolgt oder gemeinsame terroristische \nTätigkeiten entfaltet. Dies muss nach der neuesten Rechtsprechung des BGH „ihr \nverbindlich festgelegtes Ziel sein\". „Es reicht nicht aus, dass sich eine Vereinigung, \ndie ihre Ziele in friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten \nunter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob und \nwann sie eintreten,\" BGH - 3 StR 94/04 - Urteil vom 21. Oktober 2004. Diese \nletztgenannte Einschränkung trifft für die `Hizb Allah´ jedoch aufgrund der - auch \nnoch in der Gegenwart - eingesetzten Mittel nicht zu.\n\n53\n\nNach der gesetzgeberischen Intention werden als terroristische Handlungsmittel \njedenfalls „Anschläge gegen Personen und Sachen\" angesehen.\n\n54\n\nDass die Gewaltbereitschaft entscheidend sein soll, ergibt sich auch aus der \ngesetzgeberischen Begründung zu § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, BT-Drs. 14/7386,S. \n56. \n\n55\n\nAls Auslegungshilfe hinsichtlich einer als terroristisch anzusehenden Zweck-\nMittel-Relation kann die Definition der „Gemeinsamen Position des Rates vom 27. \nDezember 2001 betreffend terroristische Aktivitäten\"\n\n56\n\nvom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur \nBekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP) ABL L 344, S. 93; diese \nHeranziehung ebenfalls empfehlend, Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 53, vgl. \nauch Art. 2 Abs. 1 (b) der UN-Konvention vom 9. 12.1999 (GA/RES54/109) zur \nUnterdrückung der Finanzierung des Terrorismus, in Kraft seit dem 10.4.2002, der \neine ganz ähnliche Zweck-Mittel-Relation herstellt.\n\n57\n\nherangezogen werden.\n\n58\n\nIn deren Art. 1 Abs. 3 heißt es:\n\n59\n\nIm Sinne dieses Gemeinsamen Standpunkts bezeichnet der Ausdruck \n„terroristische Handlung\" eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen \nHandlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine \ninternationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht \nals Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,\n\n60\n\ni) die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder\n\n61\n\nii) eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu \neinem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder\n\n62\n\niii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen \nGrundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu \ndestabilisieren oder zu zerstören.\n\n63\n\nNach Marx soll es sich bei terroristischen Aktionen um planmäßig vorbereitete, \nschockierende Gewaltanschläge gegen die politische Ordnung aus dem \nUntergrund zwecks Verbreitung allgemeiner Unsicherheit und von Schrecken in \nder Bevölkerung handeln, ZAR 2004, 276.\n\n64\n\nVgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04- (UA S. 7) zu den \nAnforderungen des § 129 StGB: danach war die PKK nach ihrem Kurswechsel \n1999 nicht mehr auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten gerichtet, es fehlte \ninsoweit an dem notwendigen verbindlich festgelegten Zweck der Begehung von \nStraftaten.\n\n65\n\nAls Mittel der Durchsetzung sind u.a. genannt (und hier lediglich beispielsweise \naufgeführt): Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können, \ndie Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person, Herstellung, Besitz, \nErwerb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, \nSprengstoffen, Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen sowie die \nForschung und Entwicklung in Bezug auf biologische und chemische Waffen. \nAusreichend ist auch die Drohung mit solchen Handlungen.\n\n66\n\nDiese Kriterien dürfte die `Hizb Allah´ erfüllen.\n\n67\n\nNach Auskunft des Verfassungsschutzes führt sie gegen Israel „mit \nmenschenverachtender Brutalität\" einen Kampf mit Bombenattentaten, auch auf \nzivile Einrichtungen. Israelische Einrichtungen sind dabei nicht nur im Südlibanon, \nsondern auch im Ausland - u.a. in Istanbul, Ankara und Buenos Aires Ziel gewesen. \nIm Mai 2000 sind Raketenangriffe gegen militärische und zivile Ziele geführt \nworden.\n\n68\n\nVerfassungsschutzbericht M -V, a.a.O.\n\n69\n\nDiese Taten werden nach dem erklärten Zweck der `Hizb Allah´ zur Vernichtung \ndes Staates Israel und damit jedenfalls im Rahmen einer Zielrichtung nach iii) - und \nwohl auch nach i) - durchgeführt.\n\n70\n\nVerfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 215 f; Verfassungsschutzbericht M-V, \na.a.O.\n\n71\n\nWeiterhin ist sie für einen am 11. August 2003 durchgeführten Beschuss \nisraelischen Territoriums verantwortlich, bei dem ein Jugendlicher getötet wurde.\n\n72\n\nAuch die auf die Anschläge vom 11. September 2001 abgegebene Erklärung des \nGeneralsekretärs, dass „Gewaltaktionen außerhalb der Region\" nicht beabsichtigt \nseien,\n\n73\n\nVerfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 215 f.\n\n74\n\nimpliziert die Drohung, dass innerhalb der Region weiterhin mit dem Einsatz der \ngenannten Mittel zu rechnen ist.\n\n75\n\nIm August 2003 warnte dieser zudem ausdrücklich die USA, dass jeder Versuch, \ndie bewaffneten Kräfte der Organisation zu zerschlagen, einen Angriff auf \namerikanische Interessen in verschiedenen Ländern der Erde nach sich ziehen \nwerde.\n\n76\n\nVerfassungsschutzbericht des Bundes 2003, a.a.O; S. 188.\n\n77\n\n(b) Da die `Hizb Allah´ mit den genannten Mitteln die genannten Ziele verfolgt, \nhandelt es sich bei ihr um eine Vereinigung, die den Terrorismus nicht nur \nunterstützt, sondern im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG betreibt.\n\n78\n\nAuf den Umstand, dass die `Hizb Allah´ nicht auf der aktualisierten Liste \nterroristischer Organisationen der „Gemeinsamen Position des Rates zur \nAktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP\" aufgeführt ist, \n\n79\n\n2004/500/GASP vom 17. Mai 2004 zur Aktualisierung des Gemeinsamen \nStandpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur \nBekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts \n2004/309/GASP, Abl. L 196/12 \n\n80\n\nkommt es nach Auffassung des Gerichts in diesem Zusammenhang nicht an. \nDenn bei der „gemeinsamen Position des Rates\" handelt es sich um eine den \nunterschiedlichen politischen Interessen der Mitgliedsstaaten unterworfene \nWillensäußerung und nicht um eine verbindliche rechtliche Bewertung.\n\n81\n\nVgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, - 13 S 2162/91 - Urteil vom 19. \nJanuar 1994, EzAR 277 Nr. 2.\n\n82\n\nDas Gericht sieht es auch als unschädlich an, dass die `Hizb Allah´ sich als \npolitische Kraft im Libanon etabliert hat und seit Jahren Mitglied des dortigen \nParlaments ist. Denn sie dürfte jedenfalls bei der hier gebotenen summarischen \nPrüfung als ein einheitliches Gebilde anzusehen sein, bei dem die politischen \nAktivitäten nicht von dem mit Gewaltanwendung befassten Bereich geschieden \nwerden können.\n\n83\n\nVgl. Presseerklärung des BVerwG, v. 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - zur \n`Hamas´.\n\n84\n\n(c) Es handelt sich auch um „internationalen\" Terrorismus im Sinne des § 8 \nAbs. 1 Nr. 5 AuslG.\n\n85\n\nAls „international\" wird der Terrorismus anzusehen sein, der nicht lediglich \nnationale Bezüge aufweist. Das ist bei der `Hizb Allah´ der Fall.\n\n86\n\nDenn sie verfolgt nach ihrer Zielsetzung die Vernichtung des Staates Israel nicht \nnur durch Anschläge auf Ziele in Israel. Vielmehr fanden auch Anschläge in Istanbul, \nAnkara und Bounos Aires statt. Ferner sei darauf hingewiesen, dass nach der \n„Warnung\" des Generalsekretärs Hassan Nasrallah das militärische Einschreiten der \nUSA einen Angriff auf amerikanische Interessen in verschiedenen Ländern der Erde \nnach sich ziehen werde,\n\n87\n\nVerfassungsschutzbericht des Bundes 2003, a.a.O.; S. 188.\n\n88\n\nZudem dürfte im Gegenschluss zu den anderen Alternativen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 \nAuslG das Merkmal „international\" bereits erfüllt sein, wenn die terroristischen \nAktivitäten (auch) außerhalb des Bundesgebiets stattfinden. In diesem Sinne dürfte \nunter „international\" der Gegensatz zu „national\" im Sinne einer auf Deutschland \nbezogenen Gefahr zu verstehen sein.\n\n89\n\nDiese Auslegung wird durch die amtliche Begründung (a.a.O.) unterstützt, nach \nder es zum einen auf den Ort der Anschläge nicht ankommt soll und es sich zum \nanderen bei der Regelung um eine „Ausdehnung auf über das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland hinaus agierende Tätergruppen\" handeln soll.\n\n90\n\nbb) Das Gericht sieht es bei summarischer Prüfung als „durch Tatsachen belegt\" \nan, dass der Antragsteller dieser Vereinigung angehört.\n\n91\n\nDie gesetzliche Formulierung legt nahe, dass durch diese Regelung eine \nAbweichung von den allgemeinen Beweisregeln geschaffen werden sollte.\n\n92\n\nNach der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG soll die \nVoraussetzung, dass die Zugehörigkeit „durch Tatsachen belegt\" sein muss, dem \nErfordernis Rechnung tragen, dass die Abwägung staatlicher Sicherheitsinteressen \nmit den verfassungsrechtlich schutzwürdigen Belangen der betroffenen Person, eine \nhinreichende Konkretisierung der abzuwehrenden Gefährdung gebiete.\n\n93\n\nHailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 54 unter Bezugnahme auf BT-Dr. \n14/7386;\n\n94\n\nEs ist daher insoweit von einer Reduzierung der allgemeinen Anforderungen an \neinen vollen Beweis auszugehen. Ein Verdacht soll hingegen nicht ausreichen.\n\n95\n\nHailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 54 unter Bezugnahme auf BT-Dr. \n14/7386;\n\n96\n\nDie ab dem 1. 1. 2005 geltende Rechtslage, vgl. § 54 Nr. 5 AufenthG, dürfte \neine weitere Absenkung der Nachweisanforderungen zur Folge haben, vgl. Marx, \nZAR 2004, 275.\n\n97\n\nSchmahl, ZAR 2004, 219 fordert insoweit hinreichend zuverlässige Tatsachen. \n\n98\n\nZudem ist der summarische Prüfungscharakter des vorliegenden Verfahrens zu \nberücksichtigten. Danach ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich \nausreichend, dass die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht \nwerden bzw. als überwiegend wahrscheinlich anzusehen sind.\n\n99\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 125.\n\n100\n\nDie Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, wonach der Antragsteller \nRepräsentant der `Hizb Allah´ in Deutschland ist, sind als Tatsachen in diesem Sinne \nanzusehen. Sie belegen - unter Berücksichtigung der sich aus der Natur der Sache \nergebenden Beweisschwierigkeiten - nach Überzeugung des Gerichts mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller nicht nur auf \nverschiedenste Weise in die Tätigkeiten der `Hizb Allah´ verstrickt ist, sondern zum \ndeutschlandweiten „Vorsteher\" der `Hizb Allah´ ernannt worden ist.\n\n101\n\nDamit sind dem Gericht die notwendigen Anküpfungstatsachen dargelegt.\n\n102\n\nVgl. zur dieser Problematik auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 Rn. 49.\n\n103\n\nFür die Angehörigkeit des Antragstellers zur `Hizb Allah´ spricht schließlich auch \nseine von ihm selbst eingeräumte Tätigkeit als Gründer und 1. Vorsitzender des \nVereins der „Gemeinschaft M e.V.\", weil nach Einschätzung des \nVerfassungsschutzes NRW\n\n104\n\nStellungnahme vom 24. Juni 2004\n\n105\n\nVereine, die diesen Namen führen, „der `Hizb Allah´ zuzurechnen\" sind.\n\n106\n\nDie genannten Tatsachen werden im Ergebnis nicht dadurch in Zweifel gezogen, \ndass der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung seiner Tochter und Ehefrau \nvorgelegt hat, wonach diese von parteibezogenen Aktivitäten seinerseits keine \nKenntnis hätten. Die Versicherung hat schon aufgrund der Tatsache, dass der \nAntragsteller sich nach eigenen Angaben häufig auf (Auslands-)Reisen befindet und \nim Rahmen seiner „hervorgehobenen\" Stellung auch um ausländische Gäste \nkümmern muss, wenig Aussagekraft.\n\n107\n\nDie Bescheinigungen des „Büros für Außenbeziehungen\" der `Hizb Allah´ vom \n23. und 24. November 2004 können die gewonnenen Erkenntnisse schon deshalb \nnicht in Frage stellen, weil davon auszugehen ist, dass der verdeckt agierenden \n`Hizb Allah´ schon wegen ihres eigenen Sicherheitsbedürfnisses daran gelegen ist, \ndie Offenlegung ihrer internen Strukturen zu verhindern.\n\n108\n\nb) Der Rechtmäßigkeit der Versagungsentscheidung steht auch nicht entgegen, \ndass der Antragsgegner dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht ausdrücklich \ndie Möglichkeit eingeräumt hat, eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG \nabzugeben. Denn zum einen war und ist der Antragsteller nicht daran gehindert, eine \nsolche Erklärung nachzuholen. Zum anderen streitet der Antragsteller eine \nMitgliedschaft gerade ab. Dieses Bestreiten schließt denklogisch die Abgabe einer \nErklärung aus, wonach er sich quasi „hilfsweise\" von eingeräumten Tätigkeiten \ndistanziert.\n\n109\n\nc) Weiterhin steht der Versagung nicht ein „Verbrauch\" des Ausweisungsgrundes \nentgegen. Zwar hat der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits \nim September 2002 zur Kenntnis genommen, dass sich im Nationalpass des \nAntragstellers diverse Einreisestempel und Visa befanden. Die darauf hin erteilte \nVerlängerung der Aufenthaltsbefugnis erfolgte jedoch nicht in Kenntnis der \nVerwirklichung eines Ausweisungsgrundes. Die diesbzgl. Erkenntnisse des \nInnenministeriums hat der Antragsgegner erst Ende 2003 bzw. in Jahre 2004 \nerhalten.\n\n110\n\n2. Die Androhung der Abschiebung erweist sich bei summarischer Prüfung \nebenfalls als rechtmäßig, es verbleibt damit bei der gesetzlichen Vorbewertung des \n§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AGVwGO NW.\n\n111\n\nDer Antragsteller ist aufgrund der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Versagung \neiner Aufenthaltsgenehmigung vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 42 Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 2 AuslG.\n\n112\n\nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen und zu \nRecht mit der die Ausreisepflicht auslösenden Versagung der \nAufenthaltsgenehmigung verbunden worden, § 50 Abs. 1 AuslG. \nDem Antragsteller ist mit mehr als einem Monat eine in Anbetracht der Dauer des \nbisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung nicht unangemessene Frist zur \nfreiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG. \nDes Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 AuslG der Staat \nbestimmt, in den der Antragsteller abgeschoben werden soll.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG in der Fassung \ndes am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes \nerfolgt.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-23/24-l-3189-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-23/24-l-3189-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282995","retrieved":"2026-07-09 02:58:07.685341+00:00"}}