{"status":"available","doknr":"OLD283068","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1217.21K5096.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"21 K 5096/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, welche die Klägerin im Jahre 1997 an Frau \nN und ihren Sohn N1 erbracht hat.\n\n3\n\nFrau N bezog im Jahre 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt in W und meldete ihren dortigen Wohnsitz zum 6. \nDezember 1995 nach K ab. Nach ihrem Umzug nach K meldete sich Frau N dort zum 18. Dezember 1995 wieder \nan. Seit dem 9. Januar 1996 bezog sie bis zum Jahre 1998 Sozialhilfe durch das Sozialamt der Klägerin.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 1996 erkannte das Sozialamt der Stadt W seine Pflicht zur Erstattung der \nSozialhilfeleistungen an Frau N und ihren Sohn für die Zeit vom 6. Dezember 1995 bis zum 5. Dezember 1997 \ndem Grunde nach an. Die Kosten für das Jahr 1996 wurden demgemäss auch an die Klägerin erstattet. \n\n5\n\nAm 21. Februar 2002 erreichte die Stadt W ein Telefax der Klägerin. Als Anlage zu diesem Telefax wurde eine \nKostenrechnung der Sozialhilfe für Frau N und ihren Sohn betreffend das Jahr 1997 in Höhe von 6.734,- DM \nübermittelt. Die Kostenrechnung datiert auf den 8. Oktober 2001.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2002 berief sich die Stadt W gegenüber der Klägerin hinsichtlich der \nErstattungsforderung betreffend das Jahr 1997 auf die Einrede der Verjährung. Das Schreiben vom 8. Oktober \n2001 habe sie nicht erhalten.\n\n7\n\nAm 1. August 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, der \nAnspruch sei nicht verjährt. Es sei davon auszugehen, dass ihr Schreiben vom 8. Oktober 2001 die Stadt W \nebenso erreicht habe, wie ihre übrigen Schreiben.\n\n8\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 3.353,31 Euro nebst 7 % Zinsen hieraus seit \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr beruft sich nach wie vor auf Verjährung.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie der Stadt W.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien auch \nfür den Fall einer Einzelrichterübertragung auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Der Widerruf dieses \nVerzichts durch den Schriftsatz der Klägerin vom 8. Oktober 2004 geht ins Leere, weil die Verzichtserklärung vom \n5. November 2002 als Prozesserklärung unwiderruflich ist.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil er verjährt ist und sich der Beklagte \nauf Verjährung auch berufen hat.\n\n18\n\nFür die Zeit der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an Frau N und ihren Sohn vom 1. Januar bis 6. \nDezember 1997 liegen zwar die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches nach § 107 BSHG vor. Der \nAnspruch ist jedoch nach § 113 SGB X n.F. verjährt. \n\n19\n\nDie Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X ist in ihrer durch Art. 10 Nr. 8 des 4. EURO-Einführungsgesetzes vom \n21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1983) geschaffenen Neufassung nach h.M. auf Erstattungsansprüche zwischen \nSozialhilfeträgern gemäß § 107 BSHG entsprechend anwendbar. Danach verjähren Erstattungsansprüche \ninnerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie entstanden sind. Dies gilt nach der \nÜbergangsvorschrift des § 120 Abs. 2 SGB X auch für Erstattungsverfahren, die, wie vorliegend, am 1. Juni 2000 \nnoch nicht abschließend entschieden waren,\n\n20\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, Seite 564 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom \n15. Januar 2004 - 12 A 11823/03.OVG, FEVS 55, Seite 424 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Dezember 2002 - 19 \nK 7084/00, ZFSH/SGB 2003, Seite 226 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 29. April 2004 - AN 4 K 03.02707 -.\n\n21\n\nDie Erstattungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten als den am alten Wohnort der Frau N \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe sind mit der Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt an Frau N und \nihren Sohn entstanden. Die Verjährung der Erstattungsansprüche für die Sozialhilfe des Jahres 1997 begann \nmithin am 31. Dezember 1997 und endete mit dem Ablauf von vier Jahren am 31. Dezember 2001. Die vorliegende \nKlage wurde jedoch erst am 1. August 2002 erhoben. Die Stadt W und im Anschluss daran der Beklagte haben \nsich demgemäss zutreffend auf eine Verjährung der Erstattungsansprüche betreffend das Jahr 1997 berufen.\n\n22\n\nDie Verjährung ist nicht unterbrochen oder gehemmt worden. Insbesondere dem Schreiben der Stadt W vom \n10. Juli 1996 kommt verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zu. Denn die Stadt hat darin lediglich ihre \nKostenerstattungspflicht dem Grunde nach anerkannt. Ein Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung \nist darin schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend konkretisiert \nwaren. Die Verjährung der Ansprüche für 1997 hatte bei Zugang des Schreibens vom 10. Juli 1996 noch nicht \nbegonnen, weil die Ansprüche noch gar nicht entstanden waren. Folglich kann die Verjährung dadurch auch nicht \nunterbrochen worden sein.\n\n23\n\nDer Einwand der Klägerin, die Verjährung sei auch deshalb gehemmt gewesen, weil ihr bis zum Jahre 2002 \nder zutreffende Erstattungsverpflichtete nicht bekannt gewesen sei, greift nicht durch. Auf rechtliche Unkenntnis \nkann sich eine Behörde insoweit nicht berufen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Unterbrechung der \nVerjährung durch Klageerhebung daran gescheitert wäre, dass der Klägerin nicht bewusst gewesen ist, wen sie in \nAnspruch nehmen soll. Es gibt außerdem keinen Rechtssatz des Inhaltes, nach dem ein Anspruch nicht verjähren \nkann, solange dem Rechtsinhaber der Inhalt seines Rechtes nicht bekannt ist.\n\n24\n\nOb die Kostenrechnung der Klägerin für das Jahr 1997 vom 8. Oktober 2001 die Stadt W auf dem Postwege \nvor dem Ablauf der Verjährung am 31. Dezember 2001 oder per Telefax erst am 21. Februar 2002 erreicht hat, \nbedarf keiner Entscheidung. Denn die damit verbundene Zahlungsaufforderung allein hat keine \nverjährungsunterbrechende oder -hemmende Wirkung. Dazu wäre Klageerhebung notwendig gewesen, die jedoch \nerst nach Ablauf der Verjährung erfolgt ist.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin meint, der Klageanspruch sei zumindest hinsichtlich der Sozialhilfe für das Jahr 1998 bei \nKlageerhebung noch nicht verjährt gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es insoweit bereits an den \nVoraussetzungen des § 107 BSHG fehlt, weil dessen Absatz 2 die Erstattungspflicht auf einen Zeitraum von zwei \nJahren seit dem Aufenthaltswechsel beschränkt, Frau N aber bereits im Dezember 1995 nach K verzogen ist. Die \nFrist von zwei Jahren endete demnach vor dem 1. Januar 1998.\n\n26\n\nDie Klage war nach alledem mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO \nabzuweisen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-17/21-k-5096-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-17/21-k-5096-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283068","retrieved":"2026-07-09 02:58:15.540424+00:00"}}