{"status":"available","doknr":"OLD283069","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1217.12L1655.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"12 L 1655/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.115,21 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer der in N gelegenen Grundstücke Gemarkung G1, Flurstücke 414, 415, 479 \nund 480, mit der postalischen Bezeichnung Pweg 9. \n\n4\n\nFür diese Grundstücke zog ihn der Antragsgegner mit Bescheiden vom 24. März 2004 wegen der Herstellung \nder Erschließungsanlage „Pweg von X Straße bis Gweg\" zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 4.132,35 Euro \n(Flurstücke 479/480) \nsowie zweimal 164,24 Euro (Flurstücke 414, 415), mithin insgesamt 4.460,83 Euro, heran.\n\n5\n\nDagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. März 2004 Widerspruch. \nSeinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. \nMai 2004 ab.\n\n6\n\nMit dem am 25. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Aussetzungsantrag macht der Antragsteller - unter \nBezugnahme auf seine Widerspruchsbegründung - geltend: \nDie vom Antragsgegner vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen beruhten darauf, dass das Grundstück der \nehemaligen Textilfabrik B in Baugrundstücke \"umgewidmet\" worden sei. Ohne wirtschaftliche Notwendigkeit sei in \ndiese Maßnahme auch der Teil des Pwegs einbezogen worden, der von der X Straße aus gesehen bis zu seinem \nGrundstück bereits über einen Straßenbelag verfügt habe und auch mit Straßenlaternen ausgestattet gewesen sei. \nWenn der Antragsgegner diesen Teil des Pwegs nunmehr \"in gehobenem Ausbaustandard\", u.a. mit Betonsteinen \nan Stelle der vorhandenen Asphaltdecke, ferner mit Baumbepflanzung sowie Parktaschen mit farbigen \nBetonsteinen, ausgestattet habe, sei es nicht hinnehmbar, dass diese „Luxus-Erschließung\" auf Anwohner \numgelegt werde, deren Grundstück bereits zuvor in einem ortsüblichen Standard erschlossen gewesen sei. Im \nÜbrigen erscheine es nicht zulässig, ihn an den Kosten für Entwässerungseinrichtungen zu beteiligen, wenn sein \nGrundstück überhaupt nicht an die Entwässerung der Erschließung Pweg/Gweg angeschlossen sei und dies \ngemäß der Baugenehmigung auch nicht werden dürfe; seine Schmutzwasserentsorgung erfolge über die \nKanalisation der X Straße. Rechtswidrig erscheine auch die Umlegung von Fremdfinanzierungszinsen, da diese im \nWesentlichen dadurch entstanden seien, dass die Stadt mehr als 10 Jahre für die Beitragsabrechnung benötigt \nhabe. Der Beitragsanspruch sei angesichts eines Zeitablaufs von mehr als 10 Jahren nach Abschluss der \nBaumaßnahme verjährt bzw. verwirkt; nach einer solchen Dauer müsse ein Eigentümer nicht mehr mit einer \nBeitragszahlung rechnen. In Anbetracht der - auch vom Antragsgegner eingeräumten - Fertigstellung der Anlage \nim Jahre 1997 (letzte Unternehmerrechnung vom 25.3.1997) sei die Beitragsforderung verjährt. Ohnehin könne die \nam 1.1.2001 in Kraft getretene neue Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N keine Bindungswirkung für eine \nbereits im März 1997 abgeschlossene Maßnahme entfalten. Im Übrigen sei die Anlage im Zeitpunkt ihres Ausbaus \nnicht so abgenutzt gewesen, dass eine Neuherstellung geboten gewesen wäre. Durch die in den 90er Jahren \ndurchgeführten Maßnahmen sei seinem Grundstück kein Nutzwert zugute gekommen. Vielmehr habe der \nAntragsgegner im Zuge der Ersterschließung des Bereichs \"Pweg neu\"/Gweg\" den Bereich \"Pweg alt\" neu \nhergestellt, ohne die wirtschaftlichen Belange der Anlieger ins Kalkül zu ziehen. Es verstoße gegen § 8 KAG, wenn \nder Abschnitt \"von X Straße bis Flurstück 475\" ohne Notwendigkeit in die Ersterschließungsmaßnahme \"Pweg \nneu\" einbezogen worden sei. Im Übrigen bestreite er vorsorglich den Ansatz der modifizierten Grundstücksfläche \nund des Artzuschlags von 25 Prozent. \n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 24. März 2004 anzuordnen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nEr führt - unter ergänzender Bezugnahme auf die Begründungen der Heranziehungsbescheide und des \nSchreibens vom 10. Mai 2004 - im Wesentlichen aus: Der entlang der Bundesbahntrasse verlaufende Pweg sei \nfrüher ein Verbindungsweg von den \"Arbeiterwohnungen\" zu der angrenzenden Weberei gewesen. In den 30er \nJahren sei er mit einer provisorischen Bitumen-Kies-Decke befestigt worden, insbesondere auch im Hinblick auf \nden Besucherverkehr zu einer auf dem Eckgrundstück X Straße/Pweg gelegenen Gaststätte; 1939 sei der Pweg in \ndiesem Bereich mit einer Kleinschlagdecke abgefegt und mit einem doppelten Überzug aus Kaltasphalt versehen \nworden, jedoch ohne frostsicheren Unterbau. Dieser Ausbau, der zudem nur bis zur Hausnummer 7 gereicht habe \nund sodann in einen schmalen Fußweg mit wassergebundener Decke übergegangen sei, habe nicht den \nMerkmalen der maßgeblichen Ortsstatute entsprochen, sondern könne allenfalls als provisorische Befestigung für \neinen Parkplatz bezeichnet werden. Das maßgebliche Ortsstatut der Stadt S vom 18.5.1877 sowie entsprechende \nnachfolgende Regelungen hätten u.a. einen beidseitigen Bürgersteig vorgesehen; die insoweit abweichende \nOrtssatzung vom 20.4.1934, die zudem nur bis 1938 gegolten habe, habe als Herstellungsmerkmal einen \nmindestens 1 m breiten Entwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen verlangt. Diesen \nAnforderungen habe der seinerzeitige Ausbau des Pwegs bis in die 90er Jahre nicht entsprochen. Nach erfolgtem \nAusbau - der im nördlichen Teil ab der Einmündung des Föhrenwegs, auf der Grundlage des 1989 in Kraft \ngetretenen Bebauungsplans Nr. 217/VI, mittels eines Erschließungsvertrages durchgeführt worden sei - sei die \nErschließungsanlage im August 1997 gewidmet worden. Die Erschließungsanlage habe aber auch dann noch nicht \nabgerechnet werden können, da die seinerzeit geltende Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1988 keine \n(Herstellungs-)Regelung bezüglich eines niveaugleichen Ausbaus enthalten habe; eine solche Regelung sei erst \nmit der am 1.1.2001 in Kraft getretenen neuen Erschließungsbeitragssatzung getroffen worden. Im Übrigen sei \nanzumerken, dass die Möglichkeit, ein Wohnhaus auf den veranlagten Grundstücken des Antragstellers zu \nerrichten, erst mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 217/VI eröffnet worden sei; das frühere Provisorium \nhabe zu einer Erschließung nicht ausgereicht, weshalb der Bebauungsplan einen abweichenden Ausbauzustand \nvorgesehen habe. \n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides bestehen, die es rechtfertigen, den Antragsteller entgegen der Grundregel des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO), und die Vollziehung für \nden Antragsteller auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage und vorrangig ausgehend von den Einwänden des Antragstellers dessen Obsiegen im \nHauptverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 (3 B 2564/85 ), DÖV 1990, 119, und vom 17. März 1994 \n(15 B 3022/93). \n\n17\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels \nim Hauptverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung \ndes Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet jedoch ihre Grenze an den Gegebenheiten des \nvorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den \nRechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen \ngetroffen werden können.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n19\n\nHiervon ausgehend bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage „Pweg \nvon X Straße bis Gweg\". Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nHeranziehungsbescheide ergeben sich nicht unter dem Gesichtspunkt der „vorhandenen Straße\" im Sinne von § \n242 Abs. 1 BauGB, wonach für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis \nzum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben \nwerden kann.\n\n20\n\nDamit sind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die vorhandenen Straßen im Sinne \ndes früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als auch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen \nFluchtliniengesetzes programmgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 21. September 1979 (4 C 22, 27, 29.78), ZMR 1980, 221 (224) = BRS 37 Nr. 134; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 9. Februar 1996 (3 A 743/92), OVGE 45, 254; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., 2001, § 2 Rdnr. 27.\n\n21\n\nDer Vortrag eines Beitragspflichtigen, die abgerechnete Erschließungsanlage oder einzelne ihrer \nTeileinrichtungen seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß ausgebaut gewesen, der nunmehr \nvorgenommene Ausbau stelle demnach nicht die erstmalige Herstellung im Rechtssinne dar, ist regelmäßig nicht \ngeeignet, einem Aussetzungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Die Prüfung dieser Frage setzt nämlich in der Regel \numfangreiche tatsächliche Ermittlungen voraus, die den Rahmen dieses summarischen Verfahrens überschreiten \nwürden, mit der Folge, dass auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür nicht feststellbar ist, dass die \nabgerechnete Straße eine vorhandene Straße im Rechtssinne ist. \n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 30. März 1990 (3 B 2409/87), Rechtsprechungssammlung des OVG NW im \nErschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht (OVG NW RSE) § 180 BBauG/§ 242 BauGB „vorhandene \nErschließungsanlage\". \n\n23\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass der Antragsteller für einen \"programmgemäßen\" \nfrüheren Ausbauzustand der abgerechneten Erschließungsanlage nichts dargetan hat. Sein Vorbringen, das \nzwischen der X Straße und seinem Grundstück gelegene Teilstück des Pwegs habe \"bereits über einen \nStraßenbelag verfügt\" und sei auch \"mit Straßenlaternen ausgestattet\" gewesen und diese Erschließung habe \n\"einem ortsüblichen Standard\" entsprochen, gibt nichts her für eine Programmgemäßheit der früheren \nErschließungseinrichtungen. Der Verweis des Antragsgegners auf die Entwicklung des Ausbauszustands des \nPwegs und die ortsstatutarischen Regelungen der früheren Stadt S, die zur Herstellung von Straßen insbesondere \nbeidseitige Bürgersteige vorsahen, sowie die Satzungsregelungen aus den 30er Jahren, die als \nHerstellungsmerkmal einen mindestens 1 m breiten Entwässerungskanal oder Bordsteine mit befestigten Rinnen \nverlangten, spricht vielmehr deutlich dafür, dass der seinerzeitige Ausbau des Pwegs bis in die 90er Jahre nicht \n\"programmgemäß\" war und daher eine erstmalige Herstellung nunmehr möglich war, welche eine entsprechende \nErschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB auslöste (und nicht nur eine Ausbaubeitragspflicht nach § 8 KAG \nNW, die insbesondere bei Verbesserungen vorhandener Straßen in Betracht kommt). Im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens ist deshalb von der Anwendbarkeit der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften der \n§§ 123 ff. BauGB auszugehen. \n\n24\n\nDas Vorliegen der allgemeinen beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der \nErschließungsbeitragspflicht wird im Übrigen auch vom Antragsteller dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. \n\n25\n\nSoweit er geltend macht, die vorgenommenen Erschließungsmaßnahmen beruhten darauf, dass das zwischen \nder X Straße und seinem Grundstück gelegene Teilstück des Pwegs im Zuge einer Umgestaltung des Grundstücks \neiner ehemaligen Textilfabrik zu Baugrundstücken \"ohne wirtschaftliche Notwendigkeit\" einbezogen worden sei \nund dies auch noch in Form einer „Luxus-Erschließung ... in gehobenem Ausbaustandard\", ist zunächst darauf \nhinzuweisen, dass es auf Anlass und \"Motive\" der Herstellung der Erschließungsanlage nicht ankommt. Im Übrigen \ndürfte es sich auch um jeweils selbständige Erschließungsanlagen handeln, da der nördlich des Gweg gelegene \nTeil des Pwegs auf der Grundlage eines Erschließungsvertrags mit einem privaten Unternehmer ausgebaut wurde; \neines (weiteren) Willensentschlusses der Gemeinde, etwa im Sinne einer Abschnittsbildung, bedarf es in einem \nsolchen Falle nicht. \n\n26\n\nVgl. zur Bedeutung einer solchen „Regime-Entscheidung\" einer Gemeinde durch \nAbschluss eines Erschließungsvertrages: OVG NW, Urteil vom 24. November 1998 (3 A 706/91), NWVBl. 1999, 262; \nDriehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 9-10 m.w.N. \n\n27\n\nBeitragsfähig ist der Erschließungsaufwand allerdings nur insoweit, als die Erschließungsanlagen erforderlich \nsind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baulichen Vorschriften zu \nnutzen (§ 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Insoweit ist aber zu beachten, dass der in jener Vorschrift verwendete Begriff \nder Erforderlichkeit nicht etwa auf die Bedeutung und Notwendigkeit der Erschließungsanlage für jedes einzelne \nGrundstück abzielt. Die Gemeinde hat vielmehr zu prüfen, ob die Anlage überhaupt und ob sie nach Umfang und \nArt erforderlich ist, damit die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften genutzt werden können. \nDie Vorschrift bezieht sich also auf das \"Ob\" und \"Wie\" der Herstellung einer Erschließungsanlage. Bei der \nAnwendung des § 129 Abs 1 S. 1 BauGB ist der Gemeinde jedoch ein weiter Entscheidungsspielraum \nzuzubilligen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 (IV C 28.76), BVerwGE 59, 249 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. \n14 = BRS 37 Nr. 70 m.w.N.\n\n29\n\nDie Erschließungsanlage „Pweg von X Straße bis Gweg\" ist erforderlich, damit die in diesem Bereich \ngelegenen Grundstücke wegemäßig erschlossen und bebaut werden können. Dafür, dass diese \nErschließungsanlage überdimensioniert oder zu aufwändig hergestellt worden wäre, hat der Antragsteller keine \nkonkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Von einer „Luxus-Erschließung ... in gehobenem Ausbaustandard\" kann \nallein auf Grund der - vom Antragsteller kritisierten - Verwendung von \"Betonsteinen an Stelle der vorhandenen \nAsphaltdecke\", einer Begrünung mit Bäumen sowie der Anlegung von gepflasterten \"Parktaschen\" keine Rede \nsein. \n\n30\n\nSoweit der Antragsteller im Übrigen rügt, Aufwendungen für Entwässerungseinrichtungen könnten für sein \nGrundstück nicht angesetzt werden, da dieses überhaupt nicht an die Entwässerung der Erschließung Pweg/Gweg \nangeschlossen sei und seine Schmutzwasserentsorgung über die Kanalisation der \"X Straße\" erfolge, übersieht er, \ndass der insoweit angesetzte beitragsfähige Aufwand nicht die Grundstücks-, sondern die Straßenentwässerung \ndes Pwegs (von X Straße bis Gweg) betrifft. Soweit der Antragsteller sich schließlich hinsichtlich der Verteilung des \nbeitragsfähigen Aufwandes gegen den Ansatz der sog. modifizierten Grundstücksfläche und des Artzuschlags von \n25 Prozent wendet und diese \"vorsorglich bestreitet\", ist ein derartiges \"Bestreiten\" unerheblich; insoweit sind bei \nsummarischer Prüfung auch keine offensichtlichen Fehler erkennbar. \n\n31\n\nEine Verjährung der Beitragsforderung dürfte im Übrigen hier nicht in Betracht kommen, da die Beitragspflicht \nerst auf der Grundlage der am 1.1.2001 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzung der Stadt N entstehen \nkonnte. Die frühere Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1988 setzte nämlich u.a. als Merkmal der endgültigen \nHerstellung von Erschließungsanlagen \"Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke\" voraus \n(§ 13 Abs. 1 Buchst. b). Solche Gehwege bestanden und bestehen jedoch nach dem - vom Antragsteller nicht \nbestrittenen - Vorbringen des Antragsgegners beim Pweg (von X Straße bis Gweg) nicht; vielmehr wurde ein sog. \n\"niveaugleicher Ausbau\" durchgeführt. Eine Herstellung im Rechtssinne konnte deshalb, da seitens der Stadt N \ninsoweit auch keine besondere Satzungsregelung (Abweichungssatzung) beschlossen wurde, erst durch eine \nentsprechende allgemeine Regelung in der - am 1.1.2001 in Kraft getretenen - Erschließungsbeitragssatzung vom \n28. September 2000 erfolgen, in der nunmehr bestimmt ist, dass sich die \"flächenmäßigen Bestandteile\" aus dem \nBauprogramm ergeben (§ 9 Abs. 1 S. 2 EBS 2000), welches für die jeweilige konkrete Anlage verabschiedet \nwurde. Erst durch die Erfüllung dieser Herstellungsmerkmale konnte die Beitragspflicht entstehen. Der somit am \n1.1.2001 entstandene Beitragsanspruch war auf Grund der geltenden Verjährungsregelungen (vierjährige \nVerjährungsfrist) im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide offensichtlich nicht verjährt. \n\n32\n\nAuch für eine Verwirkung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Allein ein Zeitablauf von etwa 10 Jahren zwischen \nder technischen Fertigstellung der Anlage und der Beitragsabrechnung reicht als solcher nicht aus, um die \nBeitragserhebung als treuwidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann eine Verwirkung ohnehin erst nach der \nEntstehung eines Rechts eintreten, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1975 (IV C 73.73), BVerwGE 48, 247 = BRS 37 Nr. 166 = Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 52, sowie OVG NW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63, \n\n34\n\nmithin hier erst nach der 2001 erfolgten Entstehung des Beitragsanspruchs. Ein davor liegendes Verhalten ist \ninsoweit grundsätzlich unerheblich. Weder eine Verzögerung der Entstehung der Beitragspflicht noch eine \nVerzögerung, die die Geltendmachung der entstandenen Erschließungsbeitragsforderung betrifft, führen für sich \nallein zu einem Rechtsverlust der Gemeinde nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.\n\n35\n\nOVG NW, Urteil vom 12. April 1989 (3 A 1637/88), NVwZ-RR 1990, 435 = NWVBl. 1990, 63. \n\n36\n\nIm Übrigen ist auch nichts dafür dargetan, dass sich der Antragsteller im Vertrauen darauf, dass die Gemeinde \nden Beitrag nicht mehr verlangen wird, auf die Nichterhebung eingerichtet hat und auch Anlass gehabt hat, sich \ndarauf einstellen zu dürfen (sog. Vertrauensdisposition). \n\n37\n\nVgl. dazu Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 46-47.\n\n38\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die am 1.1.2001 in Kraft getretene Satzung können \"keine \nBindungswirkung für eine bereits im März 1997 abgeschlossene Maßnahme entfalten\", ist darauf hinzuweisen, \ndass - unabhängig von der Frage einer (zulässigen) \"Rückwirkung\" von Beitragssatzungen - Erschließungsbeiträge \nauch für die Kosten solcher Erschließungsanlagen erhoben werden können, die bereits vor dem Inkrafttreten der \n(wirksamen) Erschließungsbeitragssatzung technisch endgültig fertiggestellt worden sind. \n\n39\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 11 Rdnr. 5, 59 m.w.N. \nAus der Rechtsprechung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1973 (IV C 39.72), Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 46: \"Mit einem Bescheid, der aufgrund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können \nErschließungsbeiträge auch für Anlagen oder Teilanlagen gefordert werden, die (ganz oder teilweise) zu einer Zeit \ngebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht vorhanden war.\" \n\n40\n\nDer Vertrauensschutz des Bürgers erstreckt sich - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hervorgehoben \nhat - allein darauf, dass eine Inanspruchnahme erst nach Erlass einer Beitragssatzung erfolgt, an Hand deren er \ndie Herstellung der Anlage und die Berechnung des Beitrages überprüfen kann. \n\n41\n\nDarauf, ob die endgültige Herstellung im Rechtssinne „verzögert\" erfolgt, d.h. erst längere Zeit nach der \ntechnischen Fertigstellung einer Erschließungsanlage, kommt es für die Entstehung der Beitragspflicht nicht an. \nInsofern kommt allenfalls - unter der weiteren Voraussetzung des Fehlens eines sachlich vertretbaren Grundes für \ndie Verzögerung - in Betracht, dass eine Überwälzung der durch dieses Unterlassen bzw. die Verzögerung \nentstandenen Mehrkosten auf die betroffenen Bürger unzulässig ist und insoweit die Fremdfinanzierungskosten \n(teilweise) als nicht im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB „erforderlicher\" Aufwand anzusehen sind. \n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99), BVerwGE 110, 344 = Buchholz 406.11 § 128 BauGB \nNr. 51 = KStZ 2000, 213; eingehend Driehaus, \na.a.O., § 13 Rdnr. 29 und § 15 Rdnr. 21. \n\n43\n\nDer Antragsgegner hat indes - mit Rücksicht auf einen \"nicht angemessenen zeitlichen Zusammenhang\" \nzwischen technischer Herstellung und der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der \nBeitragspflicht (vgl. Bl. 45 der Verwaltungsvorgänge) - in der Beitragsabrechnung Fremdfinanzierungszinsen \nlediglich bis zum 31.12.1997 angesetzt. Insoweit dürfte jedoch kein Widerspruch zu der obergerichtlichen \nRechtsprechung und der Praxis der Kammer bestehen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind nur solche durch die ungerechtfertigte Verzögerung entstandene Mehrkosten als \nnicht „erforderlicher\" Aufwand im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB anzusehen, die nach Ablauf eines bestimmten \n„Vertretbarkeits\"-Spielraums nach technischer Fertigstellung der Erschließungsanlage entstanden sind. Dieser \nRahmen dürfte hier - zumal in Anbetracht dessen, dass es neben dem technischen Ausbau auch einer Widmung \nder Erschließungsanlage bedurfte, die im August 1997 erfolgte - jedenfalls bis zum Ende des zugrundegelegten \nZinsberechnungszeitraums (31.12.1997) nicht überschritten worden sein. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., wobei das Gericht die Grenze im Jahr der (5 Jahre nach technischer Fertigstellung erfolgten) \nWidmung eines zugehörigen Verbindungswegs sah. Nach dem Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2002 (12 K 4868/99) \nwird eine über vier Jahre hinausgehende Verzögerung einer Widmung nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt \nsein. \n\n45\n\nWeitere Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nBescheide herleiten ließen, hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Solche Zweifel drängen sich bei summarischer \nPrüfung durch die Kammer auch nicht offensichtlich auf. \n\n46\n\nDie begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der \nunbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt. Eine solche liegt nämlich nur vor, \nwenn in einem offenkundig nicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung \neinen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gut zu machenden Nachteil solchen Grades erleiden würde, \ndass demgegenüber das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben \nzurücktreten müsste.\n\n47\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Januar 1950 (III B 121/49), OVGE 1, 77, und vom 8. Januar 1990 \n(2 B 2565/89). \n\n48\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller durch die Vollziehung der Beitragsbescheide solche nicht wieder \ngut zu machenden Nachteile drohen, insbesondere einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz \ngleichkommen würden, sind nicht ersichtlich und auch von ihm selbst nicht geltend gemacht worden. \n\n49\n\nNach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das \nInteresse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht in der Regel auf ein Viertel des geforderten Beitrages. \nDies entspricht dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Abschnitt I Nr. 7 (Fassung 1996) \nbzw. Ziffer 1.5 (Fassung 2004) vorgesehenen Ansatz.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-17/12-l-1655-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-17/12-l-1655-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283069","retrieved":"2026-07-09 02:58:15.631316+00:00"}}