{"status":"available","doknr":"OLD283095","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1216.2K5750.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"2 K 5750/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der \nBezirksregierung E vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 9. August 2002 verpflichtet, über den Antrag der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.0.1959 geborene Klägerin erwarb im Juni 1987 die Lehrbefähigung für \ndas Lehramt für die Sekundarstufe II. Mit Wirkung vom 14. April 1997 bis zum \n8. Juni 1997 wurde sie im Rahmen des Projektes „Geld statt Stellen\" als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis mit zwölf Wochenstunden beschäftigt. Im Rahmen des \nLehreranstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 1998/99 wurde sie aufgrund \nerfolgreicher Teilnahme an dem Verfahren als unbefristet beschäftigte Lehrkraft in \nden Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Wegen einer \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze erfolgte keine Verbeamtung sondern nur die \nBegründung eines Angestelltenverhältnisses. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 17. August 2001 setzte das Versorgungsamt F in Umsetzung \neines vor dem Sozialgericht E1 geschlossenen Vergleichs den Grad der \nBehinderung für die Klägerin ab Antragstellung auf 40 fest. Mit Schreiben vom \n16. Mai 2002 wendete sich die Klägerin an die Bezirksregierung E und vertrat die \nAuffassung, dass für sie nicht die Höchstaltersgrenze von 35, sondern von 43 Jahren \ngelte. Diese Grenze werde sie erst am 27. Juni 2002 erreichen. Wegen ihrer \nSchwerbehindertenangelegenheit sei vor dem Sozialgericht E1 in der Sitzung vom \n3. August 2001 ein Vergleich geschlossen worden, nach dem bei ihr der Grad der \nBehinderung 40 betrage. Wegen eines im Juli 2001 eingetretenen Tinnitus habe sie \nam 18. Dezember 2001 einen Antrag auf Feststellung eines höheren Grades der \nBehinderung gestellt. Das Versorgungsamt F habe diesen Antrag zwar mit Bescheid \nvom 23. April 2002 abgelehnt. Dagegen habe sie indes Widerspruch eingelegt. Sie \ngehe fest davon aus, dass ihr Grad der Behinderung auf 50 angehoben werde und \nsie dann schwerbehindert sei. Dann gelte für sie rückwirkend ab Antragstellung eine \nAltersgrenze von 43 Jahren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 11. Juni 2002 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Eine Schwerbehinderung \nliege erst vor, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 betrage. Zum \nZeitpunkt der Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom \n10. August 1998 sei die Klägerin bereits 39 Jahre alt gewesen und habe damit die \nAltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten \ngehabt. Gemäß § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung dürften schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis \neingestellt oder übernommen werden. Dies setze voraus, dass die Eigenschaft als \nSchwerbehinderter oder die Gleichstellung mit Schwerbehinderten zum Zeitpunkt der \nunbefristeten Einstellung nachgewiesen werde; weder der Bewerbung vom \n18. Dezember 1997 noch dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 11. Mai 1998 \nsei ein Hinweis auf eine eventuelle Schwerbehinderung zu entnehmen gewesen. Da \ndie Klägerin erst mit Schreiben vom 2. Juni 1999 mitgeteilt habe, dass eine \nGleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt worden sei, habe sie zum Zeitpunkt \nder unbefristeten Einstellung am 10. August 1998 nicht von der Aufnahmeregelung \ndes § 6 Abs. 1 LVO erfasst werden können. Eine nachträgliche Anerkennung oder \nGleichstellung als Schwerbehinderter könne nicht dazu führen, dass ein \nbestehender, unbefristeter Arbeitsvertrag beendet werde und dafür die Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe erfolge. \n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 4. Juli 2002 Widerspruch, den sie später wie \nfolgt begründete: Werde die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt, so bestehe \nauch ein Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Werde auf den Umstand der \nSchwerbehinderteneigenschaft erst nach Vollendung des 43. Lebensjahres \nhingewiesen, rette bei dieser Sachkonstellation die unverschuldete Unkenntnis der \nBehörde die Behörde, was sich aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom \n4. Januar 2000 - 2 K 9496/96 - ergebe. Im vorstehenden Fall aber habe sie mit \nSchreiben vom 16. Mai 2002 die Möglichkeit der rückwirkenden Zuerkennung der \nSchwerbehinderteneigenschaft angezeigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf \ndie Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen \nDienst im Lande Nordrhein-Westfalen zu verweisen. Ziffer 2.3 laute wie folgt:\n\n6\n\n„Beschäftigten, die einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte oder \nals Gleichgestellte gestellt haben, ist zu empfehlen, ihre Dienststelle hiervon \nschriftlich zu unterrichten. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind sie unter \nVorbehalt als Schwerbehinderte oder als Gleichgestellte zu behandeln. Ist die \nSchwerbehinderung offenkundig, entfällt der Vorbehalt.\"\n\n7\n\nDa sie mit Schreiben vom 2. Juni 1999 mitgeteilt habe, dass die Gleichstellung \nbeantragt worden sei und da sie weiter mit Schreiben vom 16. Mai 2002 angezeigt \nhabe, dass sie einen Neufestsetzungsantrag gestellt habe, sei sie wie eine \nSchwerbehinderte zu behandeln. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2002 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Der Widerspruch sei unbegründet. Gemäß § 2 \nAbs. 2 SGB IX sei die Eigenschaft als Schwerbehinderte gegeben, wenn ein Grad \nder Behinderung von wenigstens 50 vorliege. Vom Versorgungsamt F habe sie mit \nBescheid vom 17. August 2001 einen Grad der Behinderung von 40 zuerkannt \nbekommen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt eine Schwerbehinderteneigenschaft im \nSinne des § 2 SGB IX vorgelegen. § 84 Abs. 1 Ziffer 1 LVO, wonach Ausnahmen von \ndem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zugelassen werden könnten, könne in ihrem Fall keine Anwendung finden. \nAufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung bzw. eines Widerspruchs beim \nVersorgungsamt könne die Klägerin auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX als \nSchwerbehinderte behandelt werden. Der beantragten Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe könne auf Grund der aktuellen Sachlage leider nicht \nentsprochen werden. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 23. August 2002 Klage erhoben.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides der Bezirksregierung E vom \n11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 9. August 2002 zu verpflichten, sie in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nVor dem Landessozialgericht F hat sich das Landesversorgungsamt verpflichtet, \nbei der Klägerin ab Dezember 2001 einen Grad der Behinderung von 50 \nfestzustellen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte in Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, §§ 101 Abs. 2, \n87a Abs. 2 und 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n19\n\nDie angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \nDas Klagebegehren scheitert, soweit in ihm ein Bescheidungsbegehren enthalten ist, \nzunächst nicht daran, dass die Klägerin inzwischen das Einstellungshöchstalter auch \nüber den für Schwerbehinderte gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von \n43 Lebensjahren hinaus überschritten hat. Denn ursprünglich war ihr mit dem \nEinstellungsantrag vom 16. Mai 2002 zum Ausdruck gekommenes Begehren auf \nVerbeamtung berechtigt und ist daher im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der \nVerordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(LVO NRW) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom \n23. November 1995 (GV NRW S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n11. April 2000 (GV NRW S. 380), zu berücksichtigen, \n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1998 -\n 2 C 20/97 -, BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -.\n\n21\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 in der zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung der \nKlägerin geltenden Fassung der Bekanntmachung der LVO durfte als \nLaufbahnbewerber, zu denen gemäß den §§ 50 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 1 LVO NRW \nauch die Klägerin gehört, grundsätzlich nur eingestellt werden, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO dürfen \nschwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. Lebensjahr eingestellt \noder übernommen werden. Die Voraussetzungen der Schwerbehinderung erfüllte die \nKlägerin aber zum Zeitpunkt, als sie ihren Antrag am 16. Mai 2002 auf Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis gestellt hat, da das Versorgungsamt rückwirkend ab \nDezember 2001 einen Grad der Behinderung von 50 zuerkannt hat, vgl. § 2 Abs. 2 \nSGB IX. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Klägerin auch noch nicht das \n43. Lebensjahr erfüllt. Aus heutiger Sicht waren damit die Voraussetzungen für eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zeitpunkt der Antragstellung \nerfüllt. Zutreffend hat die Klägerin auch im Widerspruchsverfahren darauf \nhingewiesen, dass sie in ihrem Antragsschriftsatz vom 16. Mai 2002 die Möglichkeit \neiner rückwirkenden Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber der \nBezirksregierung E angezeigt hat. \n\n22\n\nNach alledem war aus heutiger Sicht ihr mit dem Einstellungsantrag zum \nAusdruck gekommenes Begehren seinerzeit berechtigt. Die Bezirksregierung E hat \ndeshalb zu prüfen, ob sie der Klägerin im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO \nnunmehr eine Ausnahmegenehmigung vom Einstellungshöchstalter erteilen \nwird.\n\n23\n\nDer weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Bezirksregierung E zur \nÜbernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe war mithin abzulehnen, \nweil sich nach dem Vorstehenden ein gebundener Anspruch der Klägerin auf eine \nÜbernahme nicht feststellen lässt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n25\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für nicht gegeben \nerachtet. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-16/2-k-5750-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-16/2-k-5750-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283095","retrieved":"2026-07-09 02:58:18.096952+00:00"}}