{"status":"available","doknr":"OLD283134","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1215.18K4746.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"18 K 4746/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises X erteilte dem Kläger unter dem \n31. August 1993 eine Waffenbesitzkarte gemäß § 28 WaffG in der bis zum 31. März \n2004 geltenden Fassung (WaffG a.F.). Dieser erwarb in der Folgezeit mehrere \nWaffen und beantragte am 18. März 2004 die Eintragung eines Einzelladers Kaliber \n6,5 x 55 - Schweden Mauser M 96 - und erklärte gegenüber dem Beklagten, es \nbedürfe angesichts der weiter geltenden Waffenbesitzkarte keines Nachweises eines \nBedürfnisses. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2004 ab. \nNach jetzt geltendem Waffenrecht erfolge eine Eintragung nur noch beim Erwerb \neiner Waffe nach vorher erteilter befristeter Erwerbsberechtigung gemäß § 10 Abs. 1 \nWaffG n.F.. Einen Waffenerwerb oder Besitz ohne Bedürfnis gebe es nicht mehr. \n\n3\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, \nnach § 32 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F. sei automatisch ein Bedürfnis für \nEinzellader-Langwaffen gegeben gewesen, dies müsse auch weiterhin berücksichtigt \nwerden, wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004 \nzurück. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei für eine Erlaubnis ein Bedürfnis \nnachzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 WaffG sei der Nachweis insbesondere erbracht, \nwenn anzuerkennende persönliche Interessen als Sportschütze und die Geeignetheit \nund Erforderlichkeit der Waffen für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht seien. \nBei Sportschützen sei durch entsprechende Bescheinigung des \nSchießsportverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied mindestens seit 12 \nMonaten regelmäßig den Schießsport in einem Verein betreibe und die zu \nerwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des \nSchießsportverbundes zugelassen und erforderlich sei. Diese Voraussetzungen \nseien nicht erfüllt, weil nach Feststellungen der Kreispolizeibehörde die vom \nBundesverwaltungsamt genehmigte Sportordnung keine Sportdisziplin für das \nSchießen mit der vom Kläger beantragten Einzellader-Langwaffe enthalte. Im \nÜbrigen sei festgestellt worden, dass die Schießstätte des Vereins nicht für \nLangwaffen im Großkaliber zugelassen sei. \n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, er sei weiterhin Sportschütze im Sinne des § 8 Abs. 1 \nNr. 1 WaffG. Es spiele nach seiner Auffassung keine Rolle, dass die \nEinzellader-Disziplin, für die er die Waffe gekauft habe, zwischenzeitlich bei dem \neinschlägigen Verband weggefallen sei. Die seinerzeit erteilte Erlaubnis beziehe sich \nausdrücklich auf Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und nehme \nkeinerlei Bezug auf eine weitere Einschränkung. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n24. März 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n1. Juli 2004 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb \neiner Einzellader-Langwaffe im Kaliber 6,5 x 55, Schweden \nMauser M 96 auf Grund der am 21. Dezember 1993 erteilten \nWaffenbesitzkarte zu erteilen. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n12\n\nAuf die Gründe des Widerspruchsbescheides, denen das Gericht folgt, wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.\n\n13\n\nDanach hat der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung der neu erworbenen \nWaffe auf der Waffenbesitzkarte, die ihm Dezember 1993 erteilt wurde. Zutreffend \nverweisen die Beteiligten darauf, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in \nder alten Fassung gemäß § 58 Abs. 1 WaffG a.F. weiter gelten. Daraus ergibt sich \nindessen nicht, dass ein Neuerwerb abweichend von den Regelungen des Gesetzes \nin seiner Neufassung auf Dauer erlaubt werden soll. Vielmehr ist ein Neuerwerb \ngrundsätzlich nur bei Vorliegen eines Bedürfnisses gemäß des § 8 WaffG zulässig. \nEin solches Bedürfnis hat der Kläger aus den Gründen der angefochtenen Verfügung \nnicht belegt. Aus diesem Grunde kann der Erwerb auch nicht durch Eintragung in die \nnach altem Recht erteilte Waffenbesitzkarte legalisiert werden. \n\n14\n\nZu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Drucksache 14/8886 des \nInnenausschusses des Deutschen Bundestages. Wenn eine besondere \nBedürfnisprüfung hier bei nachträglicher Eintragung für entbehrlich gehalten wird, \nbedeutet dies nicht, dass die Behörde verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, die \nEintragung vorzunehmen, wenn sie erkennt, dass es - wie hier - an einem Bedürfnis \nfür den Besitz fehlt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n16\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-15/18-k-4746-04","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-15/18-k-4746-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283134","retrieved":"2026-07-09 02:58:21.792429+00:00"}}