{"status":"available","doknr":"OLD283193","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1213.4K7427.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-13","aktenzeichen":"4 K 7427/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie zur Person nicht ausgewiesene Klägerin ist ihren Angaben zufolge am \n0.0.1968 in Pazarcik/Türkei geboren. Sie gibt an, türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit und verheiratet zu sein. Am 23. Januar 2000 will sie \nauf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Kurz darauf \nhatte sie Asyl beantragt. In ihrer persönlichen Anhörung Ende Januar 2000 hatte sie \nerklärt: Sie sei Analphabetin, Papiere habe sie außer einer Heiratsurkunde nie \nbesessen. Ihr Nüfus sei in der Türkei verblieben. Dort habe sie die letzten 20 Jahre in \nAntep gelebt. Von dort aus sei sie nach Istanbul gefahren, wo sie sich 6 weitere \nMonate bis zur Ausreise bei einer Freundin aufgehalten habe. Freunde hätten ihr \ndann Papiere besorgt und die Flugreise organisiert. Ihr Mann und ihre drei Kinder \nhätte sich zu dieser Zeit bereits in Deutschland aufgehalten. Auf Frage, ob die Kinder \nmit dem Ehemann zusammen ausgereist seien, erklärte sie wörtlich: „Nein, mein \nMann reiste allein, die Kinder wurden später nach Deutschland geschickt, die Kinder \nhaben in der Türkei bei den Schwiegereltern gelebt.\"\n\n3\n\nSie sei ausgereist, weil Kurden in der Türkei keinen Platz hätten. Nach der \nAusreise ihres Mannes sei sie ständig von dem Militär und der Polizei unterdrückt \nworden. Sie hätten nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt, der im \nSeptember 1995 für einen Tag im Gefängnis gewesen und kurz darauf ausgereist \nsei. Wenn sie gesagt habe, sie wisse seinen Aufenthalt nicht, sei sie beleidigt und \ngeschlagen worden, das letzte Mal im Juli 1999 in zwei aufeinander folgenden \nNächten. Das sei der Grund für ihren Weggang nach Istanbul gewesen. Sie sei \nfestgehalten, bedroht und wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit beleidigt \nworden. In Istanbul sei sie kurz nach ihrer Ankunft dort eine Nacht mit Freunden \nunterwegs gewesen. Weil sie sich bei einer Polizeikontrolle nicht habe ausweisen \nkönnen, sei sie festgenommen worden und über Nacht im Gefängnis festgehalten \nworden. Dann hätten sie die Sache mit ihrem Mann festgestellt und sie anschließend \nverhört. Danach sei in Istanbul nichts mehr geschehen.\n\n4\n\nAuf jeweilige Nachfragen erklärte sie, in Istanbul seien zunächst ihre Personalien \nkontrolliert worden. Nachdem sie herausgefunden hätten, dass ihr Mann im \nGefängnis gewesen sei, habe man von ihr Adresse und Telefonnummer ihres \nMannes wissen wollen und sie, nachdem sie geantwortet habe, dies nicht zu wissen, \nunter Druck gesetzt. Sie wolle nicht erzählen, was sie dort erlebt habe. Auf \nausdrückliche Belehrung, dass die vollständige Angabe aller Gründe nötig sei und \nsie auf Wunsch von einer weiblichen Mitarbeiterin des Bundesamtes angehört \nwerden könne, erklärte sie: „Ich wurde 24 Stunden lang festgehalten und habe nichts \nzu essen und zu trinken bekommen. Ich habe sie angefleht mit meinem eigenen Geld \nWasser zu besorgen. Ich wurde einfach auf eine Holzplatte gesetzt. Man hat Späße \nüber mich als Kurdin gemacht.\" Nach dem Vorfall habe sie nicht sofort ausreisen \nkönnen, weil die Beschaffung der Papiere noch Zeit benötigt hätte.\n\n5\n\nAuf Frage nach weiteren Asylgründen erklärte sie, während der Zeit, als sie von \nden Polizisten unterdrückt worden sei, habe sie sogar auf ihre Kinder verzichten \nmüssen. Es habe sich in der Zeit viel abgespielt. Das wolle sie nicht alles \nvortragen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 2000 hatte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin unter \nAbschiebungsandrohung in die Türkei abgelehnt. Klage gegen den Bescheid wurde \nnicht erhoben.\n\n7\n\nDer Ehemann der Klägerin war seinen Angaben zufolge Ende September 1995 \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Asylantrag war vom Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Mai 1996 \nabgelehnt worden. Die hiergegen erhobene Klage blieb in drei Instanzen (davon zwei \nTatsacheninstanzen) ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen \n10 K 7018/96.A, Urteil vom 22. März 2000; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 15 A 1932/00.A, Urteil vom 12. August 2003 und \nBundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen 1 B 260.03, Beschluss vom \n13. November 2003).\n\n8\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann haben gemeinsame Kinder. Deren drei sind in der \nTürkei (1992, 1993 und 1995) geboren und waren nach den Angaben des Vaters \n(Ehemannes der Klägerin) im Juli 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist. Der Vater hatte für diese Kinder im November 1999 Asyl \nbeantragt und angegeben, durch Anruf eines Unbekannten im Juli 1999 zum \nFlughafen Köln zwecks Anholung seiner drei Kinder bestellt worden zu sein. Er habe \ndie Kinder dort tatsächlich in Empfang genommen und dann versucht, seine Ehefrau \nzu erreichen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Auch bei seinen Eltern habe er \nangerufen und dort erfahren, dass seine Ehefrau verschwunden sei. Seine Eltern \nhätten deshalb dafür gesorgt, dass die Kinder zu ihm nach Deutschland kommen \nkönnten. Der Asylantrag der Kinder blieb ohne Erfolg. Den ablehnenden Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n27. Januar 2000 bestätige die 26. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom \n21. Juni 2000.\n\n9\n\nAm 27. April 2000 erklärte die Klägerin zu Protokoll der Ausländerbehörde des \nKreises X, (BA 1, Seite 42), freiwillig ausreisen zu wollen und ein Passersatzpapier \nbeantragen zu wollen, wenn und sobald das Klageverfahren ihrer Kinder erfolglos \nbleibe, wenn sie im Gegenzug so lange geduldet werde.\n\n10\n\nEine im Oktober 2000 vorgesehene Abschiebung der Klägerin und ihrer drei \nKinder vollzog die Ausländerbehörde X auf Weisung der Bezirksregierung E wegen \nder damaligen Schwangerschaft der Klägerin nicht, sondern setzte die Abschiebung \nzunächst bis einen Monat nach der Geburt aus.\n\n11\n\nAm 00.0.2001 gebar die Klägerin ihr viertes Kind namens H1. Im Juli 2001 \nerklärte die Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde, jeden Tag mit H1 zum Arzt \nzu müssen. Ein Passersatzpapier habe sie noch nicht beantragt. Am \n17. September 2001 wurde für das Kind H1 ein Asylantrag gestellt, den das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom \n21. September 2001 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg \n(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2001, \n26 K 6210/01.A).\n\n12\n\nGegenüber der Ausländerbehörde berief sich die Klägerin Ende 2002 auf eine \ndurch Dr. D am 6. Dezember 2002 attestierte posttraumatische Belastungsstörung. \nDie Ausländerbehörde veranlasste daraufhin eine amtsärztliche Begutachtung der \nKlägerin, welche diese Diagnose am 11. März 2002 bestätigte.\n\n13\n\nMit Anwaltsschreiben vom 19. März 2002 stellte die Klägerin einen weiteren \nAsylantrag und berief sich auf die ärztlichen Atteste. Mit Bescheid vom \n4. November 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Änderung des \nBescheides vom 18. Februar 2000 hinsichtlich der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen ab.\n\n14\n\nAm 8. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 4. November 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie der Ausländerbehörde sowie den \nInhalt der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren des Ehemannes und \nder Kinder der Klägerin verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nI. Vortrag, der ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Frage der \nAsylanerkennung und der Feststellung zu § 51 AuslG rechtfertigen könnten, ist nicht \nersichtlich.\n\n23\n\nDie Klägerin hat die Türkei zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt verlassen. \nDas ergibt sich entgegen der Ansicht des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 2000 allerdings nicht aus \ndem Umstand, dass die von der Klägerin behaupteten Behelligungen unerheblich \ngewesen wären. An dieser Ansicht bestünden Bedenken, weil die Klägerin nach \nihrem Vortrag nicht nur befragt, sondern auch bedroht, beleidigt und geschlagen \nworden sein will und die Kausalität zwischen angeblichen Behelligungen und der \nAusreise der Klägerin eventuell nicht abgerissen wäre. Die Kammer geht vielmehr \ndavon aus, dass die Angaben der Klägerin, sie sei wegen der Nachsuche nach ihrem \nEhemann sowohl in Gazi Antep mehrmals als auch danach einmal in Istanbul von \nder Polizei behelligt, bedroht und geschlagen worden, unglaubhaft sind. \n\n24\n\n1. Bei objektiver Betrachtung bestand bereits kein Anlass, die Klägerin ihres \nMannes wegen zu befragen. Denn der Ehemann der Klägerin hat die Türkei \nausweislich der Entscheidungsgründe des in seinem Asylverfahren ergangenen \nUrteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vom \n12. August 2003, - 15 A 1923/00.A -) unverfolgt verlassen (ebenda Seite 6 unten des \nUrteilsabdrucks). Der Senat hatte den Vortrag des Ehemannes, er sei (wohl kurz vor \nseiner Ausreise am 30. September 1995) mit verbotenen Büchern und Zeitschriften \nerwischt und festgenommen worden und einen Tag später freigelassen worden mit \nder Drohung, man werde ihn töten, wenn er die Hintermänner nicht binnen eines \nMonats benenne, aus von der Kammer geteilten, guten Gründen für unglaubhaft \ngehalten und aus der Entlassung des Ehemannes nach einem Tag geschlossen, \ndass sein Tatbeitrag nach türkischem Recht straflos gewesen sein müsse. Die \nKammer teilt diese Auffassung. Bestand an dem Ehemann der Klägerin daher, weil \ner sofort wieder freigelassen worden war, kein Verfolgungsinteresse seitens der \ntürkischen Sicherheitskräfte, so kann sich dieses auch nicht gegenüber der Klägerin \nrealisiert haben, vor allem nicht über einen derart langen Zeitraum seit der Ausreise \nihres Mannes.\n\n25\n\n2. Ungeachtet dessen sind die Angaben der Klägerin zu ihrem eigenen Verhalten \nin diesem Zusammenhang auch unlogisch. Der Klägerin war bekannt, dass und \nwann ihr Mann nach Deutschland ausgereist war. Sie hätte daher auf die Fragen der \nSicherheitskräfte nicht mit Nichtwissen antworten müssen, sondern freimütig erklären \nkönnen, ihr Mann lebe in Deutschland. Damit hätte sie ihren Mann nicht in Gefahr \ngebracht. In Deutschland haben die türkischen Sicherheitskräfte für die Klägerin \nerkennbar keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf ihren Ehemann. Die Klägerin hätte sich \ndaher den behaupteten Behelligungen auf einfachste Weise durch eine \nwahrheitsgemäße und ihrem Mann ungefährliche Auskunft entziehen können.\n\n26\n\n3. Darüber hinaus sind die Angaben der Klägerin, wann und wie oft sie befragt \nworden sein will, nach Ort, Zeit und Geschehensablauf unpräzise und \nunsubstanziiert. Von sich aus beschränkte sich die Klägerin auf Angaben wie \n„ständig\" und „sehr oft\", erst auf Nachfrage konnte sie einen Vorfall aus Juli 1999 und \neine Behelligung in Istanbul etwas näher, jedoch insgesamt pauschal und farblos, \nbeschreiben. \n\n27\n\n4. Ferner gegen eine Behelligung der Klägerin aus Gründen der Nachsuche nach \nihrem Ehemann spricht, dass ihr Ehemann sich hierauf in seinem eigenen \ngerichtlichen Asylverfahren trotz offensichtlich eröffneter Möglichkeit nicht berufen \nhat. Noch mit Schreiben vom 7. August 2003 hatte der Ehemann durch seinen \nBevollmächtigten vortragen lassen, man suche weiter nach ihm im Hause seines \nVaters, wie er aus Kontakten mit verschiedenen Verwandten wisse. Die Relevanz der \nGlaubhaftmachung der vermeintlichen Suche nach ihm war ihm bekannt. Um so \nnäher hätte gelegen, sich für eine Nachsuche nach ihm (dem Ehemann) in der \nerheblichen Zeit zwischen seiner Ausreise und der Ausreise der Klägerin auf eben \nderen Zeugnis zu berufen. \n\n28\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass bei unterstellter Annahme psychischer \nStörungen der Klägerin auf Grund vermeintlich erlittener Misshandlungen auch \nGründe dafür sprachen, die Klägerin nicht als Zeugin im Verfahren ihres Ehemannes \nanzubieten. Die für eine Benennung der Klägerin als Zeugin sprechenden Gründe \nhatten jedoch ein erhebliches Gewicht. Aus der Zulassung der Berufung im \ngerichtlichen Verfahren des Ehemannes konnte auf eine Erfolgsaussicht des \nAsylbegehrens ersichtlich nicht geschlossen werden. Grund der Zulassung war \nersichtlich die erstinstanzliche Behandlung des Vertagungsantrages, die sich jedoch \nnur auf die Frage der Luftwegeinreise bezog. Für das eigentliche Begehren des \nKlägers war damit nichts gewonnen, weil die Angaben des Klägers zu seiner \nVorverfolgung sowohl im angefochtenen Bescheid als auch im Urteil erster Instanz \nungeachtet der Einreise als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt worden waren. Dem \nEhemann hätte sich daher die Notwendigkeit, zum Beweis der Vorverfolgung \npräsente Zeugen auch zu Hilfstatsachen wie späterer Nachsuche anzubieten, \naufdrängen müssen. Eventuelle Sorgen um die Gesundheit der Klägerin, die bei dem \nVorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (hierzu unten) nahe gelegen \nhätten, hätten durch Einführung dieses Umstandes in den Prozess und vorsichtige \nrichterliche Befragung unter Vermeidung „retraumatisierungsrelevanter\" Aspekte \ndurchaus Berücksichtigung finden können. Ungeachtet dessen bestand die \nMöglichkeit der Einführung der Klägerin als Zeugin in den Prozess ihres Ehemannes \nbereits zu einem Zeitpunkt, als von dem eventuellen Vorliegen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung in der Person der Klägerin und daraus \neventuell folgender Annahme der Unzumutbarkeit einer Vernehmung der Klägerin als \nZeugin noch keinerlei Rede war. Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz \nim Verfahren des Ehemannes war am 8. März 2000; hierzu war der Bevollmächtigte \ndes Ehemannes am 17. Januar 2000 geladen worden. Die Klägerin war am \n8. Februar 2000 der Gemeinde I1 zugewiesen worden und dort am 17. Februar 2000 \nunter der Anschrift Kstraße 000 gemeldet gewesen. Die Kammer geht daher ohne \nweiteres davon aus, dass der Ehemann von der Anwesenheit der Klägerin in der \nBundesrepublik Deutschland Kenntnis hatte, auch wenn er nicht unter derselben \nAdresse gemeldet war. Denn unter der Anschrift der Klägerin waren auch die drei in \nder Türkei geborenen Kinder wohnhaft. Eine eventuelle posttraumatische \nBelastungsstörung der Klägerin ergibt sich jedoch aktenkundig erstmals am \n31. Oktober 2001. Anfang 2000 hätte die Klägerin daher ohne Bedenken als Zeugin \nzur Verfügung gestanden.\n\n29\n\n5. Gegen die Annahme einer Vorverfolgung spricht zuletzt, dass die Klägerin den \nihr Asylbegehren ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 18. Februar 2000 nicht angefochten hat. Eine \ngerichtliche Weiterverfolgung ihres Asylbegehrens hätte, wenn ihre tatsächlichen \nAngaben der Wahrheit entsprochen hätten, nahe gelegen, da - wie ausgeführt - an \nder rechtlichen Würdigung des Bescheides durchaus Zweifel bestehen.\n\n30\n\nIn der Gesamtwürdigung dieser Faktoren geht die Kammer daher davon aus, \ndass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in der Türkei von der Polizei \nwegen angeblicher Suche nach ihrem Ehemann behelligt worden ist.\n\n31\n\nII. Der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichtete Antrag ist ebenfalls nicht begründet, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die \nVoraussetzungen des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG \nliegen nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.\n\n32\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne \nder Vorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nAusländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" \nist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des \nAusländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten \nzur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n34\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n36\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n38\n\nZusammengefasst müsste also dem Ausländer mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. Dies kann nicht \nfestgestellt werden. \n\n39\n\n1. Insbesondere hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, \nan einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung auf Grund in der Heimat \nerlittener Gewalterfahrung zu leiden.\n\n40\n\n1.1. Zunächst spricht gegen eine Traumatisierung der Klägerin bereits der \nerhebliche Zeitablauf zwischen dem behaupteten Erleben der (angeblich) \ntraumatisierenden Ereignisse und dem erstmaligen Auftreten der Symptome. \nAusweislich des „Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen \nDSM-IV\", übersetzt nach der vierten Auflage des amerikanischen Originals (Hogrefe \nVerlag für Psychologie) beginnen die Symptome einer posttraumatischen \nBelastungsstörung normalerweise innerhalb der ersten drei Monate nach dem \nTrauma, obwohl sich die Ausbildung der Symptome aber auch um Monate oder \nJahre verzögern kann (ebenda Seite 490, Verlauf). Bei einem normalen \nKrankheitsverlauf wären die Symptome bei der Klägerin daher bereits im Zeitpunkt \nder Einreise zu erwarten gewesen. Aktenkundig lässt sich hierzu jedoch zeitnah \nnichts feststellen. Von sich aus hatte die Klägerin nicht die Gelegenheit genutzt, ihre \nerste Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu \nnutzen, um von etwaigen psychischen Beschwerden im weitesten Sinne, \ninsbesondere als Folge angeblich selbst erlittener Gewaltanwendungen in der Türkei, \nzu berichten. Sie hatte zwar anlässlich der Schilderung ihrer vermeintlichen \nFestnahme in Istanbul erklärt, sie wolle nicht alles erzählen, was sich dort ereignet \nhabe. Auf ausdrücklichen Vorhalt hat sie jedoch weitere Umstände der Festnahme \nberichtet. Von psychischen Beschwerden im weitesten Sinne - als Folge der \nangeblichen Festnahme und der Begleitumstände - hatte sie nicht berichtet. \nDie Kammer verkennt nicht, das es möglich ist, dass die Symptome auch später \nerstmals auftreten können. Jedoch ist in diesem Zusammenhang aus Sicht der \nKammer zu beachten, dass das Vorliegen von Symptomen, die auf eine \nposttraumattische Belastungsstörung hindeuten könnte, erstmalig zu einem Zeitpunkt \nvorgetragen wurde, als der Klägerin die Aussichtslosigkeit ihres Begehrens auf \nErlangung eines asyl- oder flüchtlingsrechtlichen Bleiberechtes massiv vor Augen \ngehalten worden war. Das eher späte Vorbringen posttraumatischer \nBelastungsstörungen wiederum entspricht dem der Kammer aus einer Reihe von \nAsylverfahren bekannten Verhaltensmuster von Asylbewerbern aus der Türkei, \ndenen im ersten Asylverfahren die Glaubhaftmachung einer angeblichen \nVorverfolgung nicht gelingt. Nach der aus der Erfahrung zahlreicher Asylverfahren \ngewonnenen Überzeugung der Kammer stellt es ein nicht unerhebliches Indiz für ein \ninteressengeleitetes Aussageverhalten des Ausländers dar, wenn subjektive, nicht \nmess- oder verifizierbare Symptome, die auf eine posttraumatische \nBelastungsstörung schließen lassen, zu einem eher späten Zeitpunkt in das \nVerfahren eingeführt wird, in welchem dem Ausländer die Aussichtslosigkeit seiner \neigentlichen Asylsache bekannt ist und nur noch die Hoffnung besteht, ein \nAufenthaltsrecht aus medizinischen Gründen erlangen zu können. Auch die Klägerin \nhat erstmals das Vorliegen von auf eine posttraumatische Belastungsstörung \nhinweisenden Symptomen zu einem Zeitpunkt vorgetragen, als sie auf ein \nBleiberecht aus Gründen eigener (oder fremder) Vorverfolgung nicht mehr ernsthaft \nhoffen durfte.\n\n41\n\n1.2. Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt des weiteren \nnach den maßgeblichen Diagnosekriterien,\n\n42\n\nvgl. ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV \n(A-Kriterium),\n\n43\n\ndie Feststellung eines Trauma auslösenden Ereignisses voraus. Die Feststellung \neines Trauma auslösenden Ereignisses ist dem Gericht im Asylfolgeverfahren nicht \nohne weiteres möglich, wenn die ärztliche Bescheinigung sich auf Behauptungen des \nKlägers stützt, die in den vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft \nangesehen worden sind. In einem solchen Fall muss die ärztliche Bescheinigung \nnachvollziehbar darlegen, dass sich Widersprüche und Ungereimtheiten der \nSchilderung des Klägers in den vorangegangenen Asylverfahren aus dem \nKrankheitsbild erklären,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2004 - 15 A 4757/03.A -.\n\n45\n\nHieran fehlt es. Die Klägerin hat das Erleben eines Trauma auslösenden \nEreignisses nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Soweit aus \närztlichen Gutachten Traumatisierungserlebnisse ersichtlich sind, hat die Klägerin die \nzu Grunde liegenden Sachverhalte nicht glaubhaft machen können.\n\n46\n\nHinsichtlich der Klägerin liegen dem Gericht folgende ärztliche Gutachten, Atteste \nund Stellungnahmen vor:\n\n47\n\na) Ltd. Oberarzt D, Bescheinigung vom 31. Oktober 2002 (Verwaltungsvorgang \nder Beklagten, Beiakte Heft 3 Blatt 3) \nb) derselbe vom 6. Dezember 2001, Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde, \nBeiakte Heft 2 Blatt 132) \nc) im amtsärztlichen Dienst beschäftigte Ärztin für Psychiatrie Frau S, undatierter \nBericht über ein Untersuchungsgespräch vom 11. März 2002 (Verwaltungsvorgang \nder Beklagten, Beiakte Heft 3 Blatt 4 und Verwaltungsvorgang der \nAusländerbehörde, Beiakte Heft 2 Blatt 166f) \nd) Herr Dr. A vom 14. Januar 2004 (Verwaltungsvorgang der Ausländerbehörde, \nBeiakte Heft 5 Seiten 198 bis 209) \ne) derselbe vom 2. Dezember 2004, Anlage zum Schreiben der Bevollmächtigten der \nKlägerin vom 8. Dezember 2004.\n\n48\n\nZur Frage des Vorliegens eines Trauma auslösenden Ereignisses sind die \nAtteste a) bis c) und e) ungeeignet. Sie geben den Inhalt eventueller eigener \nBefragungen der Klägerin jedenfalls nicht so detailliert wider, dass ihnen ein \nbestimmtes, Trauma auslösendes Ereignis zugeordnet werden könnte.\n\n49\n\nInhaltlich aussagekräftig ist allein das Gutachten des Dr. A vom 14. Januar 2004, \nworin Dr. A diagnostiziert, die Klägerin leide an einem Posttraumatischen \nBelastungssyndrom mit stark depressiver Reaktion (ebenda Blatt 9, 2. Absatz). Nach \ndem gesamten Inhalt des Gutachtens kann es sich bei dem Trauma auslösenden \nEreignis nur um eine Vergewaltigung handeln, welche die Klägerin eines nachts \ndurch drei Polizisten im Jahr 1999 erlitten haben will. Wann genau sich die \nVergewaltigung ereignet haben soll, teilt das Gutachten nicht mit. Aus dem \nZusammenhang der durch Dr. A wiedergegebenen Angaben der Klägerin wird \njedoch deutlich, dass sich die Vergewaltigung vor dem - von der Klägerin im \nAsylverfahren ebenso geschilderten - Wegzug nach Istanbul ereignet haben muss. \nDenn aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass dieses Ereignis Grund für den \nUmzug der Klägerin von Gazi Antep nach Istanbul gewesen sein soll, weshalb es \nsich (zeitnah) vor dem Umzug der Klägerin nach Istanbul und damit in Gazi Antep \nereignet haben muss. \n\n50\n\nVon einer Vergewaltigung im Jahr 1999 hatte die Klägerin anlässlich ihrer \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \njedoch nicht berichtet, weder in Gazi Antep noch in Istanbul, obwohl ihr angeboten \nworden war, von einer weiblichen Mitarbeiterin angehört zu werden. Die Klägerin \nhatte lediglich berichtet, zuletzt im Juli 1999 in Gazi Antep zwei Mal von Polizisten in \nzwei aufeinander folgenden Nächten behelligt worden zu sein; der letzte Besuch sei \nausschlaggebend für ihren Wegzug nach Istanbul gewesen. Die Klägerin berichtete \nzwar insoweit von Beleidigungen und Schlägen, nicht aber von einer \nVergewaltigung.\n\n51\n\nNach dem protokollierten Inhalt der Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge liegt die Vermutung näher, dass die \nKlägerin - wenn überhaupt - in Istanbul eine Vergewaltigung erlitten haben könnte, \nwenn sie im Zusammenhang mit der Schilderung dieser Festnahme zunächst erklärt, \nsie wolle nicht schildern, was sie dort erlebt habe, und auf ausdrückliche Nachfrage \nUmstände schildert, die zwar belastend, aber insgesamt kaum geeignet erscheinen, \nein Trauma auszulösen.\n\n52\n\nSonstige Anhaltspunkte für eine in Gazi Antep erlittene Vergewaltigung lassen \nsich dem Vorbringen der Klägerin anlässlich ihrer Anhörung nicht entnehmen. \n\n53\n\nUnterstellt man ungeachtet dessen zugunsten der Klägerin bei wohlwollender \ngemeinsamer Betrachtung ihrer Angaben gegenüber Dr. A einerseits und gegenüber \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge andererseits, dass \nsich eine Vergewaltigung anlässlich der letzten Behelligung durch die Polizei in \nGazi Antep im Juli 1999 ereignet haben könnte, so bestehen wiederum erhebliche \nBedenken an dem Wahrheitsgehalt der Einlassungen der Klägerin zu den näheren \nUmständen dieses Ereignisses. Denn gegenüber Dr. A hatte die Klägerin erklärt, ihre \ndrei Kinder seien Zeugen des Ereignisses „Vergewaltigung\" gewesen. Nach den \nEinlassungen der Klägerin gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ist jedoch mindestens zweifelhaft, ob die Klägerin in \nGazi Antep zuletzt überhaupt zusammen mit ihren Kindern gelebt hatte. Nach der \nEinlassung der Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge hatten „die Kinder in der Türkei bei den Schwiegereltern gelebt.\" Die \nKlägerin hatte auch Kenntnis davon, dass die Kinder nach Deutschland geschickt \nworden waren, wo sie nach der Einlassung des Vaters und Ehemannes bereits im \nJuli 1999 angekommen waren. War die Klägerin aber im Juli 1999 nach Istanbul \ngegangen und waren die Kinder zugleich im Juli 1999 nach Deutschland geschickt \nworden, so bezog sich der Zeitraum des „Lebens der Kinder bei den \nSchwiegereltern\" ersichtlich auf eine Zeit vor oder bis Juli 1999. Andernfalls hätten \nsich die Kinder nur vorübergehend bei den Schwiegereltern aufgehalten, nicht aber \ndort gelebt. Es liegt daher nahe, das sich das „Leben der Kinder bei den \nSchwiegereltern\" auf einen Zeitraum vor Juli 1999 bezieht. Bejahendenfalls könnten \ndie Kinder nicht Zeugen einer Vergewaltigung der Klägerin im Juli 1999 in deren \nHaushalt gewesen sein. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Klägerin \nweiter erklärt hatte: „Ich habe sieben Monate meine Kinder nicht gesehen und auch \nkeinen Kontakt zu ihnen gehabt.\" Denn auch wenn die Kinder in der Türkei bei den \nSchwiegereltern gelebt hätten, hätte die Klägerin den Kontakt zu ihnen durch \nBesuche und Telefonate aufrecht erhalten können. Die Formulierung „gelebt haben\" \nspricht vielmehr dafür, dass die Kinder nicht etwa zeitgleich mit dem Wegzug der \nKlägerin nach Istanbul den Schwiegereltern gebracht worden sind, sondern dass sie \nsich bereits einige Zeit vor Juli 1999 bei den Schwiegereltern aufgehalten hatten. \nBeim Bundesamt hatte die Klägerin auch sonst zu keiner Zeit davon berichtet, in \nGazi Antep zusammen mit ihren Kindern gelebt und diese zeitgleich mit ihrem \nWeggang nach Istanbul bei den Schwiegereltern „abgegeben\" zu haben. \n\n54\n\nIndiz für ein Leben der Kinder bei den Schwiegereltern ist auch die Einlassung \ndes Ehemannes der Antragstellerin, soweit sie in dem Bescheid des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Januar 2000 (Verfahren der \ndrei Kinder) wiedergegeben wird. So wie der Sachverhalt dort wiedergegeben wird, \ndrängt sich die Annahme auf, dass die Kinder bereits einige Zeit vor dem Juli 1999 \nbei den Eltern des Ehemannes der Klägerin gelebt hatten und die Eltern den \nUmstand des (ihnen nicht mitgeteilten) Wegzuges der Klägerin nach Istanbul (im \nJuli 1999) sodann zum Anlass genommen hatten, die Kinder nach Deutschland zum \nVater zu schicken. Hätte die Klägerin die Kinder im Juli 1999, als ihr Entschluss \nfestgestanden haben will, zu einer Freundin nach Istanbul zu gehen, zu den \nSchwiegereltern gegeben, so hätte es nahe gelegen, den Schwiegereltern bei dieser \nGelegenheit mitzuteilen, wo sie sich zukünftig aufhält. Den Schwiegereltern war \njedoch der Aufenthalt der Klägerin ausweislich der Einlassung des Vaters unbekannt. \n\n55\n\nDer damit nahe liegenden Annahme des Aufenthaltes der Kinder bei den \nSchwiegereltern bereits vor Juli 1999 steht auch nicht entgegen, dass nach der \nweiteren Einlassung des Vaters/Ehemannes die älteste Tochter berichtet haben \nsollte, die Polizei sei öfters zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach dem \nVater gefragt. Abgesehen davon, dass es sich insoweit nicht um unmittelbare \nErklärungen der damals ca. 7 Jahre alten ältesten Tochter handelte, sondern um \nSchilderungen des Vaters, der an dem vermeintlichen Sachverhalt ein vitales \neigenes Interesse hatte, wird auch nicht mitgeteilt, zu welcher Zeit sich dieses \nBefragen der Mutter ereignet haben soll. Wollte man andererseits der vom Vater \nwieder gegebenen Einlassung der Tochter als grundsätzlich ergiebig und erheblich \nansehen, so fiele auf, dass die Tochter gerade nicht von Gewaltanwendung \ngegenüber der Mutter (Klägerin), sondern nur von einer verbalen \nAuseinandersetzung berichtet hatte. Insoweit kann dahin stehen, ob von einem Kind \nim Alter von 6 oder 7 Jahren eine Differenzierung zwischen körperlicher Gewalt in \nForm von Schlägen (wie es die Klägerin als im Juli 1999 erlitten beim Bundesamt \nberichtet hatte) oder in Form einer Vergewaltigung (wie es die Klägerin Dr. A \nberichtete) erwartet werden kann. Dass beide Gewaltformen jenseits der verbalen \nAuseinandersetzung liegen, hätte auch ein Kind erkennen und berichten \nkönnen.\n\n56\n\nAndere Erkenntnisquellen zur Frage des Trauma auslösenden Erkenntnisses \nliegen nicht vor. Die gutachterlichen Äußerungen des Dr. D sind insoweit ebenso \nunergiebig wie die Stellungnahme der Ärztin S.\n\n57\n\n1.3. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin ist mindestens zweifelhaft. Ihre Angaben \nzu der von ihr angeblich selbst erlittenen Vorverfolgung können ihr aus den oben \nunter I. benannten Gründen nicht ohne weiteres geglaubt werden. Deshalb besteht \nVeranlassung, ihre Einlassungen gegenüber Ärzten einer kritischen Würdigung zu \nunterziehen, wenn - wie hier - die Möglichkeit besteht, dass aus einer „erwünschten\" \nDiagnose wiederum ein Aufenthaltsrecht erwachsen kann. \n\n58\n\n1.4. An einer kritischen Würdigung der Einlassungen der Klägerin unter \nBerücksichtigung der Interessenlage sowie unter Einbeziehung auch nur der \nMöglichkeit interessengelagerten Aussageverhaltens fehlt es vollständig. \n\n59\n\nDr. med. A ist hierzu wahrscheinlich bereits nach seinem beruflichen \nSelbstverständnis nicht in der Lage, wie seine Einlassungen als Zeuge im Termin zur \nmündlichen Verhandlung am 4. November 2003 (Verfahren 15 A 5193/00.A) vor dem \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen belegen. Auf Frage hatte \ner erklärt: „Ich gehe anderes als ein Richter an diese Fragen heran. Wenn man \neinem Patienten nicht glauben wollte, wäre die Praxis am nächsten Tag leer. Es \nbesteht ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, ohne Vertrauen kann \nman diesen Beruf nicht ausüben\". Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen hat diese Einlassung wie folgt gewürdigt (Urteil vom \n4. November 2003, - 15 A 5193/00.A -, Blatt 9 f des Urteilsabdrucks): „Eine solche \nHerangehensweise mag aus Sicht eines Arztes, zu dem ein Patient mit der Bitte um \nBehandlung kommt, richtig sein. Sie ist aber schon vom Ansatz her untauglich, um \ndas Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen. Es kann nicht außer Acht \ngelassen werden, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Krankheit \nhat, um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der das Vorhandensein \neiner Krankheit objektiv festzustellen hat, darf es deshalb das vom Zeugen genannte \nVertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben.\" Die \nKammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an.\n\n60\n\n1.5. Es besteht kein Anlass, hinsichtlich der Frage des vermeintlichen Vorliegens \neiner posttraumatischen Belastungsstörung in den Personen der Klägerin Beweis zu \nerheben. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Beweiserhebung in \ndiese Richtung gebieten könnten, liegen auf Grund der vorstehenden Erwägungen \nnicht vor, weil ein Trauma auslösendes Ereignis nicht glaubhaft gemacht ist. Sie \nergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Klägerin möglicherweise \ntatsächlich an psychiatrisch erheblichen Symptomen leiden, die möglicherweise \nbereits die Form und das Gewicht erheblicher Depressionen angenommen haben. \nDenn die Ursache dessen lässt sich naheliegend, zwanglos und nachvollziehbar in \nmassiver Angst vor Abschiebung finden. Die berechtigte Furcht der Klägerin vor einer \nalsbaldig bevorstehenden Abschiebung in die Türkei geht einher mit der objektiv \nbegründbaren Erkenntnis, in der Türkei auf Grund mangelnder eigener schulischer \nund beruflicher Bildung und schlechter allgemeiner Wirtschaftslage möglicherweise \nnur erschwert eine zudem auch nur bescheidene wirtschaftliche Existenz gründen zu \nkönnen. Demgegenüber hat die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland auf \nGrund ihr fortwährend und regelmäßig gewährter Hilfe zum Lebensunterhalt ein \nmöglicherweise bescheidenes, jedoch in der Befriedigung der Grundbedürfnisse \n(Wohnung, Kleidung, Nahrung und schulische Bildung ihrer Kinder) gesichertes \nLeben geführt. Hinzu kommen mag eine subjektiv empfundene Furcht vor etwaiger \nVerfolgung, die jedoch nach dem bekannten Sachverhalt keine Tatsachengrundlage \nhat und von der die Klägerin sich deshalb befreien muss. In der Summe dieser \nobjektiven und subjektiven Faktoren drängt sich auf, dass die Klägerin auf die \nbevorstehende Abschiebung mit psychischen Beschwerden massiver Art reagiert. \nStarkes Indiz hierfür ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der nachdrücklichen \nAusreiseaufforderung durch die Ausländerbehörde gegenüber der Klägerin und dem \nerstmaligen Auftreten psychischer Auffälligkeiten in der Person der Klägerin. Aus \ndiesen Symptomen kann jedoch unter Berücksichtigung aller vorstehenden \nErwägungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nur auf den \nAnfangsverdacht des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung \ngeschlossen werden.\n\n61\n\n2. Andere Erkrankungen, aus denen ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis resultieren könnte, sind nicht ersichtlich. \n\n62\n\nSoweit nach den vorstehenden Erwägungen die Klägerin eventuell an einer \nmassiven Angst vor ihrer Abschiebung leidet, handelt es sich um ein \ninlandsbezogenes und deshalb von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes \nAbschiebungshindernis, welches zudem nach Vollzug der Abschiebung überwunden \nist.\n\n63\n\nUngeachtet dessen sind auch schwere Depressionen in der Türkei grundsätzlich \nbehandelbar. Die notwendigen Medikamente stehen zur Verfügung.\n\n64\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-13/4-k-7427-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-13/4-k-7427-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283193","retrieved":"2026-07-09 02:58:27.678082+00:00"}}