{"status":"available","doknr":"OLD283247","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1209.38K6.04BDG.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"38 K 6/04.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Ruhestandsbeamten wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.\n\nDer Ruhestandsbeamte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDem Ruhestandsbeamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt, vorbehaltlich der Abtretung bestehender Rentenansprüche im Umfang des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.0.1957 geborene Ruhestandsbeamte (nachfolgend nur: Beamte) trat nach dem Besuch der Grund und\nHauptschule in den Jahren 1964 bis 1973 am 1. August 1973 als Postjungbote in den Dienst der\ndamaligen Deutschen Bundespost. Nach bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er\nmit Wirkung vom 1. Februar 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum\nPostschaffner z.A. ernannt. Er wurde in der Folgezeit mehrfach befördert, zuletzt am 16. Oktober 1981\nzum Posthauptschaffner. Seit dem 25. Februar 1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Mit Verfügung vom 28.\nSeptember 2001 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 1 BBG mit Ablauf des Monats\nSeptember 2001 in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt.\n\n4\n\nFührung und Leistung des zuletzt als Briefzusteller im Bereich des Zustellstützpunktes H 1\neingesetzten Beamten wurden von dem Leiter des Zustellstützpunktes am 23. Mai 2000 wie folgt beurteilt:\n\n5\n\n\"Der PHSch H1 war bis zu seiner Dienstenthebung als Stammzusteller im ZSP F 13 (L) eingesetzt.\n\n6\n\nFührung:\n\n7\n\nHerr H1 arbeitete sehr ruhig und selbstständig. Ein verstärkter Alkoholgenuss war nicht zu vermuten.\nBis zum Zeitpunkt des unkontrollierten Alkoholkonsums war Herr H1 nicht auffällig und eher zurückhaltend.\n\n8\n\ndienstliche Leistungen:\n\n9\n\nDie dienstlichen Leistungen waren zuvor ohne Beanstandungen, parallel mit dem festgestellten Alkoholkonsum\nstiegen auch die Reklamationen (Falschzustellung, späte Zustellzeit).\"\n\n10\n\nDer Beamte war insgesamt dreimal verheiratet. Die letzte Ehe wurde im Jahre 1999 geschieden. Aus der zweiten\nEhe ist der 1981 geborene Sohn hervorgegangen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Beamte ist in seiner aktiven Dienstzeit bereits straf und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten:\n\n13\n\nMit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 15. Februar 1988 Az. 15 Js 727/87 - wurde\ngegen ihn wegen Untreue gemäß § 266 StGB eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM\nfestgesetzt wegen des Vorwurfs, als Ausgabebeamter bei der Paketausgabe einen Nachnahmebetrag in Höhe von\n701,90 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten zu haben. Unter anderem wegen\ndesselben Sachverhalts wurde gegen ihn durch Disziplinarverfügung des Amtsvorstehers des Postamts F vom\n30. Dezember 1988 eine Geldbuße in Höhe von 500,00 DM verhängt.\n\n14\n\nMit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts F vom 16. November 1989 Az. 40 Js 827/89 wurde der\nBeamte wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer (§ 316 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40\nTagessätzen zu je 55,00 DM verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für\ndie Neuerteilung von sechs Monaten ausgesprochen.\n\n15\n\nWegen des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts sowie wegen des Vorwurfs, einen schuldhaften\nRückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit nach einer in der Zeit vom 21. August 1989 bis\n20. Dezember 1989 durchgeführten Alkoholentwöhnungstherapie verursacht zu haben, mit der Folge,\ndass er sich in der Zeit vom 22. August 1990 bis 21. Dezember 1990 erneut einer stationären\nAlkoholentziehungstherapie habe unterziehen müssen und in dieser Zeit keinen Dienst habe leisten\nkönnen, wurde gegen den Beamten mit Disziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts, Kammer\nX E vom 23. Juli 1993 (Az.: X VL 21/93) eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von\n48 Monaten verhängt.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nNachdem durch Verfügung des Leiter der Niederlassung Briefpost F vom 17. Februar 1998 disziplinare\nVorermittlungen gegen den Beamte angeordnet worden waren wegen des Vorwurfs, nach zwei stationären\nAlkoholentziehungskuren erneut schuldhaft einen Rückfall in die Alkoholsucht herbeigeführt zu\nhaben, wurde mit Bescheid vom 17. September 1998 wegen dieses Fehlverhaltens sowie wegen einer Reihe weiterer\nEinzelverfehlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und - nach\nvorausgegangenem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 28. Juli 1998 - seine vorläufige\nDienstenthebung verfügt. Aufgrund Bescheides vom 3. November 1998 wurden zunächst 49 v. H. seiner\nDienstbezüge einbehalten; dieser Kürzungsbetrag wurde unter dem 13. Januar 1999 auf 7 v. H. herabgesetzt.\n\n18\n\nDie - nach durchgeführter Untersuchung, in der der Beamte Gelegenheit hatte, zu den gegen ihn\nerhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, die er jedoch nicht wahrnahm - am 9. Oktober 2002 beim\nBundesdisziplinargericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem Beamten zur Last, ein Dienstvergehen\nbegangen zu haben, indem er\n\n19\n\n1. durch die Verweigerung abstinenzherstellender und erhaltender Maßnahmen seine andauernde\nDienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt und hierdurch die Versetzung in den vorzeitigen\nRuhestand verursacht habe,\n\n20\n\n2. am 5. November 1997 in angetrunkenem Zustand den Dienst angetreten habe,\n\n21\n\n3. am 5.November 1997 ca. 60 InfopostSendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt\nund damit unterdrückt habe, indem er diese Sendungen in einen Behälter neben seinen Zustellspind\ngelegt und diesen Behälter mit einer Zustelltasche abdeckt habe,\n\n22\n\n4. am 6. November 1997 eine dienstliche Anweisung nicht befolgt habe,\n\n23\n\n5. am 11. November 1997 den Dienst verspätet angetreten habe,\n\n24\n\n6. am 19. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und durch sein auffallendes Verhalten\ngegenüber Kollegen den Betriebsfrieden gestört habe,\n\n25\n\n7. am 20. März 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht\nkorrekt durchgeführt und mangelhaft zugestellt habe,\n\n26\n\n8. am 3., 4. und 6. Juni 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch langsam und unkonzentriert\ngearbeitet habe und\n\n27\n\n9. am 16. Juli 1998 alkoholisiert Dienst verrichtet und hierdurch die Verkehrsmengenermittlung nicht\nkorrekt durchgeführt habe.\n\n28\n\nAm 1. Januar 2004 ist das Verfahren gemäß § 85 Abs. 7 BDG auf das Verwaltungsgericht\nDüsseldorf übergangen.\n\n29\n\nDer Disziplinarkammer haben die Personalakten des Beamten einschließlich der Disziplinarvorgänge\nvorgelegen.\n\n30\n\nIV.\n\n31\n\nDas Disziplinarverfahren war gemäß § 85 Abs. 3 BDG nach bisherigem Recht, d.h. auch nach dem\nIn-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und - grundsätzen\nder Bundesdisziplinarordnung fortzuführen. \n\n32\n\nDie Kammer konnte in Abwesenheit des Beamten verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen\nwar und Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat (§ 72 BDO).\n\n33\n\nAufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht das Gericht hinsichtlich der\neinzelnen Anschuldigungspunkte von folgendem Sachverhalt und nachstehender rechtlicher Würdigung aus:\n\n34\n\nAnschuldigungspunkt 1:\n\n35\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts der\nAnschuldigungsschrift, insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Blatt 6 und 10, der Anschuldigungssatz\ndahin auszulegen ist, dass dem Beamten auch der eigentliche Rückfall, d.h. der erneute Alkoholgenuss nach\nabsolvierter Entwöhnungstherapie - gewissermaßen das elementarste Unterlassen abstinenzerhaltender\nMaßnahmen -, als eine Ursache, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, - zum Vorwurf gemacht wird.\n\n36\n\nHierzu sowie zu dem Vorwurf, in der Folgezeit dann abstinenzherstellende Maßnahmen verweigert zu haben,\nhat die Hauptverhandlung folgende Sachverhalt ergeben:\n\n37\n\nDer Beamte ist alkoholkrank. Nachdem Mitarbeiter ihn bereits im Dezember 1988 sowie im April 1989 mehrfach\nalkoholisiert bei der Arbeit angetroffen hatten und im Juni 1989 gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet\nworden war, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 0/00 mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr\nteilgenommen hatte, unterzog er sich in der Zeit vom 21. August 1989 bis 20. Dezember 1989 einer\nAlkoholentwöhnungstherapie im Qstift in F. Eine Prognose zum Erfolg dieser Behandlung konnte nicht\ngestellt werden, da der Beamte zu der zu diesem Zweck anberaumten nachträglichen Untersuchung nicht erschien.\n\n38\n\nNach Wiederantritt seines Dienstes wurde er am 12. Februar 1990 durch seinen Dienstherrn über die\ndisziplinaren Folgen eines etwaigen Rückfalls belehrt. Durch seine Unterschrift bestätigte er,\ndass er diese Belehrung verstanden habe. Dennoch erschien er im Mai 1990 erneut alkoholisiert an seinem\nArbeitsplatz, weswegen der Betriebsarzt eine erneute stationäre Therapie für erforderlich hielt,\nder sich der Beamte in der Zeit vom 22. August 1990 bis 20. Dezember 1990 in der Fachklinik G unterzog.\n\n39\n\nZu den Fragen des Dienstherrn, ob der Beamte durch diese zweite Entziehungskur abstinent geworden sei, ob\ner über die notwendige Krankheitseinsicht verfüge, um die Folgen eines Rückfalls für seine\nGesundheit und Dienstfähigkeit richtig einschätzen zu können, und ob er fähig sei, sich\ndieser Einsicht gemäß zu verhalten, kam der Oberarzt der Fachklinik G, Herr L1, Arzt für\nNeurologie und Psychiatrie, In seinem Gutachten vom 12. März 1992, das auf Anregung des Verteidigers des\nBeamten in Form des Selbstleseverfahrens zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde, im wesentlichen zu\nfolgenden Feststellungen:\n\n40\n\n\"Weder aus dem Verhalten noch aus den Ergebnissen der durchgeführten Alco-Tests und der relevanten\nchemischen Untersuchungen ergaben sich Hinweise auf einen erneuten Alkohol oder sonstigen Suchtmittelkonsum\nwährend der stationären Rehabilitationsmaßnahme.\n\n41\n\nBei der Entlassungsuntersuchung ergaben sich weder im neurologischen Befund noch im psychischen Querschnittsbild\nHinweise auf Intoxikationssymptome, insbesondere nicht auf ein chronisches hirnorganisches alkoholtoxisches\nPsychosyndrom.\n\n42\n\nDer Patient wurde daher regulär dienstfähig entlassen.\n\n43\n\nOb der Patient allerdings bis jetzt abstinent geblieben ist, kann nicht sicher beurteilt werden. Einige\nVerdachtsmomente, die aber nicht zwingend und schlüssig sind, ergaben sich jetzt bei der ambulanten\nUntersuchung dahingehend, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise ein Entzugssyndrom vorlag (welches\nlängeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt), das möglicherweise mit Distraneurin bekämpft wurde.\n\n44\n\nAuch das Verhalten des Patienten bei mehrfachen Einbestellungen mit wiederholten Entschuldigungen, welche\nkeine dienstlichen Gründe hatten, kann in diese Richtung gedeutet werden.\n\n45\n\nDie Argumentation ist jedoch keineswegs zwingend. Einzelheiten: siehe oben).\n\n46\n\nKrankheitseinsicht und Abstinenzmotivation wurden während der Rehabilitationsmaßnahme vertieft\nund stabilisiert. Der Patient weiß um die Unheilbarkeit der Alkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit\nlebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol, aber auch gegenüber allen anderen psychotropen\nSubstanzen mit Suchtpotential.\n\n47\n\nSofern nicht andere Grunderkrankungen mit Störung der psychischen Funktionen auftreten, ist davon\nauszugehen, dass der Patient auch in Zukunft sich dieser Einsicht entsprechend verhalten kann. Dies gilt auch\nfür den Beginn eines eventuellen Rückfalls. Im Laufe einer erneuten \"nassen Phase\" kann es\nallerdings auch wieder zu einer Einschränkung psychischer Funktionen durch die Suchterkrankung kommen und\ndamit zu einer Störung der Steuerungsfähigkeit.\"\n\n48\n\nAuch im Anschluss an die Behandlung in G war bereits am 9. Januar 1991 eine Belehrung des Beamten über\nseine Pflichten zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aufgrund der Alkoholsucht bzw. die disziplinaren\nFolgen eines schuldhaften Rückfalls nach einer erfolgreichen Therapie erfolgt.\n\n49\n\nAm 24. April 1992 wurde der Beamte durch die Betriebsärztin T untersucht, die in ihrer Stellungnahme\nvom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis kam, dass \"zum jetzigen Zeitpunkt mit Sicherheit\" von einer Abstinenz\ndes Beamten ausgegangen werden könne. Insbesondere eine zweimalige Blutalkoholmessung (vor und nach dem\nWochenende) sei mit 0,0 Promille negativ ausgefallen. Die Langzeitwerte (Leberwerte) seien ebenfalls\nunauffällig. Insgesamt habe sich der Eindruck ergeben, dass der Beamte Einsicht in seine Alkoholkrankheit\ngewonnen habe und eine lebenslange Abstinenz anstrebe.\n\n50\n\nIn einer formlosen Beurteilung aus dem April 1994 wurde dem Beamten einwandfreies dienstliches Verhalten\nbescheinigt und festgestellt, dass sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt hätten.\n\n51\n\nErstmals im November 1997 wurde der Beamter erneut angetrunken im Dienst angetroffen. Aufgrund einer Untersuchung\nvom 15. Dezember 1997 kam die Betriebsärztin Frau X in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 1998 zu dem\nErgebnis, dass der Beamte zur Zeit nicht arbeitsfähig sei. Der Therapieerfolg einer begonnenen ambulanten\nLangzeittherapie bei dem Facharzt für Psychiatrie C bleibe abzuwarten, nachdem der Beamte die bislang\nvereinbarten Termine nicht wahrgenommen habe. Wahrscheinlich sei eine erneute stationäre Behandlung erforderlich.\n\n52\n\nAm 29. Januar 1998 wurde der Beamte in einem Mitarbeitergespräch erneut über seine Pflicht zur\nWiederherstellung der Dienstfähigkeit belehrt und auf die Notwendigkeit einer erneuten stationären\nLangzeittherapie hingewiesen, was er durch seine Unterschrift anerkannte.\n\n53\n\nNachdem die Betriebsärztin mit Schriftsatz vom 3. März 1998 mitgeteilt hatte, dass der Beamte\nnunmehr die ambulante Therapie wahrnehme und für die Fußzustellung eingesetzt werden könne,\nforderte ihn der Niederlassungsleiter mit Schreiben vom 10. März 1998 zur Aufnahme des Dienstes auf,\nunter gleichzeitigem Hinweis, dass er verpflichtet sei, die begonnene ambulante Langzeittherapie fortzuführen.\n\n54\n\nUnter dem 2. April 1998 teilte die Betriebsärztin mit, dass sich der Beamte nach Mitteilung von C seit\nFebruar 1998 nicht mehr bei diesem gemeldet habe, so dass davon auszugehen sei, dass er die vorgeschlagene\nBehandlung abgebrochen habe. Daraufhin wurde er mit Schreiben des Niederlassungsleiters vom 7. April 1998\naufgefordert, nunmehr eine stationäre Langzeittherapie durchzuführen. Für den Fall der Weigerung\nwurden disziplinare Konsequenzen angekündigt.\n\n55\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte die Betriebärztin mit, dass sie die in einer Anfrage des Leiters\nder Niederlassung vom 17. Juni 1998 gestellten Fragen, ob der Beamte dienstunfähig sei und ob gegebenenfalls\ndie Dienstfähigkeit durch eine weitere stationäre Behandlung wiederhergestellt werden könne,\nnicht beantworten könne, da dieser mit der Erstellung eines für ihre Entscheidung notwendigen\npsychiatrischen Gutachtens nicht einverstanden sei.\n\n56\n\nNach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beamten erteilte die damalige\nUntersuchungsführerin dem Gesundheitsamt der Stadt F den Auftrag, zur Frage der Dienstfähigkeit des\nBeamten, zu den Einzelheiten seiner Alkoholerkrankung sowie zur Vorwerfbarkeit des Rückfalls nach der\nzweiten stationären Behandlung und der angeschuldigten dienstlichen Unregelmäßigkeiten Stellung\nzu nehmen.\n\n57\n\nEine abschließenden Beurteilung konnte jedoch wiederum nicht erfolgen, da der Beamte nach Mitteilung\nder Amtsärztin, Städtische Medizinaldirektorin X1, vom 31. Mai 1999 zwar zu den mit ihr vereinbarten\nTerminen erschienen war, jedoch drei Termine für eine - auch von der Amtsärztin für\nerforderlich erachteten - psychiatrischen Zusatzbegutachtung von ihm nicht wahrgenommen wurden. \n\n58\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2000 beantragte daraufhin der - nach Abberufung der ursprünglichen\nUntersuchungsführerin gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 BDO - bestellte neue Untersuchungsführer\nbeim Bundesdisziplinargericht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BDO die Anordnung, dass der Beamten zur\nVorbereitung eines Gutachtens über seine psychiatrischen Zustand in ein öffentliche psychiatrische\nKrankenhaus gebracht, dort verwahrt und untersucht werde. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache erfolgte\njedoch nicht, nachdem der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. September 2000 mitgeteilt hatte,\ndass er sich nunmehr freiwillig der Untersuchung unterziehen werde.\n\n59\n\nAm 24. November 2000 wurde er daraufhin durch das Gesundheitsamt F amtsärztlich (Dr. L) und fachpsychiatrisch\n(Frau B) untersucht. In seinem Gutachten vom 9. März 2001 beantwortete der Amtsarzt Dr. L die ihm vom\nUntersuchungsführer gestellten Fragen wie folgt:\n\n60\n\n1. Herr H1 lebt zur Zeit nicht alkoholabstinent.\n\n61\n\n2. Herr H1 ist wegen der akuten Suchtverfassung nicht dienstfähig. Die Dienstfähigkeit wäre\nzu erlangen, wenn sich Herr H1 einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzieht.\n\n62\n\n3. Herr H1 beschreibt sich als Spiegeltrinker.\n\n63\n\n4. Da es sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handelt, sind Rückfälle als\nkrankheitsbedingt und nicht schuldhaft zu werten.\n\n64\n\n5. Im selben Sinne ist Herr H1 auch für die begangenen dienstlichen Unregelmäßigkeiten nicht\nvoll verantwortlich. \n\n65\n\nInsbesondere aufgrund der pauschalen Beurteilung der Rückfallproblematik hielt der Untersuchungsführer\ndieses Gutachten für nicht ausreichend und veranlasste eine erneute Begutachtung der Dienstfähigkeit\ndurch den Betriebsarzt sowie ein psychiatrisches Fachgutachten durch die Rheinischen Kliniken W. \n\n66\n\nAufgrund der am 13. Juli 2001 vorgenommenen Untersuchung kam die Betriebsärztin X in ihrem Bericht vom\n18. Juli 2001 zu folgendem Befund: \n\n67\n\nchronischer Alkoholabusus ICD 10: F10.2, Signierziffer 05 Epilepsie ICD 10: G40.9\n\n68\n\nWegen der Art, Schwere und Chronifizierung der Erkrankungen sei mit der Aufnahme des Dienstes nicht mehr\nzu rechnen. Eine Dienstunfähigkeit (§ 42 BBG) sei ärztlicherseits gerechtfertigt.\n\n69\n\nGestützt auf diese Feststellungen wurde der Beamte am 28. September 2001 mit Ablauf des 30. September\n2001 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den (vorgezogenen) Ruhestand versetzt.\n\n70\n\nIn dem psychiatrischen Gutachten der Rheinischen Kliniken W vom 11. Juni 2002, das allein auf den Inhalt der\nAkten, insbesondere die ärztlichen Gutachten und Berichte über die vorausgegangenen Untersuchungen\ngestützt werden konnte, weil der Beamte zu den anberaumten Untersuchungsterminen nicht erschien und kein\nKontakt mit ihm herzustellen war, traf die Verfasserin, Frau Assistenzärztin I zur Frage des schuldhaften\nHerbeiführens der dauernden Dienstunfähigkeit zusammenfassend die Feststellung,\n\n71\n\n\"dass zum Zeitpunkt des Rückfalls bei Herrn H1 keine Minderung seiner Einsichts oder\nSteuerungsfähigkeit vorlag und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls\nausgegangen werden muss.\n\n72\n\nHerrn H1 war ebenfalls bekannt, dass mit einer erneuten Abhängigkeitsentwicklung ein dauernder Verlust\nseiner Dienstfähigkeit zu erwarten ist.\n\n73\n\nHierauf wurde er in den vergangenen Jahren von seinem Arbeitgeber, von der Postbetriebsärztin und von\nweiteren Ärzten wiederholt hingewiesen.\n\n74\n\nMehrfach wurde er deshalb nach dem Rückfall im November 1997 aufgefordert, sich einer weiteren Therapie\nzu unterziehen, sich mindestens einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und professionelle Hilfe in Anspruch\nzu nehmen.\n\n75\n\nEine Überwindung der Alkoholsucht des Herrn H1 ohne Hilfe von außen erschien u. E. zu Recht\nwenig aussichtsreich.\n\n76\n\nSo betonen beispielsweise Selbsthilfeorganisationen wie die Anonymen Alkoholiker (AA) die Unfähigkeit\ndes Mitglieds, alleine mit der Alkoholabhängigkeit umzugehen und ermutigen es, bei der Gruppe Unterstützung\nzu suchen.\n\n77\n\nHerr H1 weigerte sich jedoch stets, eine weitere Therapie zur Erlangung dauerhafter Abstinenz durchzuführen.\n\n78\n\nAuch für die Umstände dieser Entscheidungsfindung, weitere therapeutische Maßnahmen abzulehnen,\nliegen keine Hinweise auf eine schwerwiegende seelische Störung vor, die eine verminderte Einsichts und\nSteuerungsfähigkeit zur Folge hätten.\n\n79\n\nIm Tatbestand der Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit scheidet eine Schuldminderung schon\ndeshalb aus, weil eine strafrechtliche Haftung nach den Grundsätzen der actio libera in causa eintritt.\n\n80\n\nDenn es muss davon ausgegangen werden, dass Herr H1 wusste, dass er suchtkrank ist und welche Gefahren,\neinschließlich dem Verlust der Dienstfähigkeit ihm bei erneutem Alkoholkonsum drohen.\n\n81\n\nEr musste damit rechnen, dass er in alkoholisiertem Zustand wieder die Kontrolle über sein Trinkverhalten\nverliert und in aktive Abhängigkeit gerät.\n\n82\n\nAuch musste er damit rechnen, dass er wie in der Vergangenheit mehrfach geschehen seinen Dienst als Zusteller\nnicht mehr ordnungsgemäß durchführen kann und dass er damit seine Dienstunfähigkeit riskiert.\n\n83\n\nDa die dauernde Dienstunfähigkeit durch den Alkoholrückfall verursacht wurde, ist davon auszugehen,\ndass Herr H1 seine Dienstfähigkeit mit einer strikt abstinenten Lebensführung sehr wahrscheinlich hätte\nerhalten können.\n\n84\n\nDemnach liegt für den Tatbestand des Alkoholrückfalls mit dauernder Dienstunfähigkeit infolge\nkeine aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20/ 21 vor.\"\n\n85\n\nDanach hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner uneingeschränkten\nDienstfähigkeit verstoßen (§ 54 Satz 1 BBG), indem er nach Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit\naufgrund der zweiten Alkoholentziehungskur in G Ende des Jahres 1990 im November 1997 wieder rückfällig\nwurde und sich anschließend beharrlich geweigert hat, geeignete Maßnahmen zur Behandlung seiner Sucht zu\nergreifen, mit der Folge, dass er aufgrund dieser Erkrankung mit Ablauf des 30. September 2001 wegen dauernder\nDienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs.\n1 Satz 1 BBG begangen.\n\n86\n\nAus der Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf folgt, dass ein Beamter zur Erfüllung seiner Pflichten\nseinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und es ihm damit auch obliegt, diese\nArbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten. Zu den konkreten Pflichten in diesem Zusammenhang gehört\nauch, nach einer Entzugsbehandlung den Griff zum sog. \"ersten Glas\" Alkohol zu unterlassen, weil jedweder\nGenuss von Alkohol nach einer Entzugstherapie das Verlangen nach weiterem Alkohol wieder aufleben lässt und\nso erfahrungsgemäß in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit zurückführen kann. Dennoch\nist es nicht das erste Glas Alkohol selbst, das disziplinar bedeutsam ist und allein den Vorwurf der Verletzung\nbeamtenrechtlicher Pflichten begründet. Disziplinare Relevanz erhält der Rückfall in die Alkoholsucht\nerst, wenn die Entwöhnungstherapie erfolgreich war, das heißt der Beamte danach in der Lage war, der\nGefahr eines Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, und die erneute Abhängigkeit\nFolgen zeitigt, die in den dienstlichen Bereich hineinreichen. Die dienstlichen Auswirkungen sind nicht nur Folgen,\nsondern selbst Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens (a).\n\n87\n\nBVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1999 - 1 D 25.98 - und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 -\njeweils bei Juris \n\n88\n\nEbenso pflichtwidrig handelt ein Beamter, der nach erfolgtem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholsucht\nalle Bemühungen seines Dienstherrn, die der Behandlung seiner Krankheit dienen sollen, in den Wind\nschlägt, die betriebsärztlicherseits veranlasste - ambulante - Langzeittherapie abbricht\nund sich beharrlich weigert, sich der ersatzweise für notwendig erachteten stationären Behandlung zu\nunterziehen und dadurch die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verhindert (b).\n\n89\n\nBVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , Dok.Ber. B 1994, 10.\n\n90\n\na) Die Voraussetzungen für einen disziplinarrechtlich vorwerfbaren Rückfall des alkoholkranken\nBeamten in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit sind gegeben.\n\n91\n\nDer Beamte ist nach übereinstimmender Auffassung aller Ärzte, die ihn untersucht haben, seit Jahren\nalkoholkrank.\n\n92\n\nDem Rückfall Ende des Jahres 1997 ist eine erfolgreiche Alkoholentwöhnungsbehandlung vorausgegangen.\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, d.h. mit\neiner Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, fest, dass der Aufenthalt des Beamten in G\nvon August bis Dezember 1990 ihn in die Lage versetzt hat, dem Griff zum \"ersten Glas Alkohol\" zu\nwiderstehen.\n\n93\n\nFür den Erfolg der Therapie spricht dabei insbesondere die mehrjährige Abstinenzphase bis zum\nRückfall Ende des Jahres 1997. Die Dauer der Abstinenz ist ein wichtiges Indiz für den Erfolg einer\nEntziehungskur.\n\n94\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, Dok.Ber. B 1995, 7.\n\n95\n\nDies gilt insbesondere dann, wenn ein Beamter eine so lange Zeit wie im vorliegenden Fall (mehr als sechs Jahre)\nin der Lage war, einer erneuten Alkoholaufnahme zu widerstehen.\n\n96\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beamte entgegen seinen eigenen Angaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt\nrückfällig geworden sein könnte, bestehen nicht. Zwar haben sich nach dem Gutachten des L1 bei der\nUntersuchung im Februar 1992 einzelne Anzeichen dafür gezeigt, dass zu diesem Zeitpunkt möglicherweise\nein Entzugssyndrom vorlag, welches längeren vorangegangenen Alkoholkonsum voraussetzt hätte; der Gutachter\nhat jedoch selbst eingeräumt, dass diese Verdachtsmomente nicht zwingend und schlüssig seien. Die\nBetriebsärztin Dr. T kam in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 1992 zu dem Ergebnis, dass aufgrund ihrer am\n24. April 1992 durchgeführten Untersuchung im damaligen Zeitpunkt \"mit Sicherheit\" von der Abstinenz\ndes Beamten ausgegangen werden könne. Gegen einen früheren Rückfall spricht aber insbesondere der\nUmstand, dass der Beamte nach der im Dezember 1990 abgeschlossenen Behandlung im Dienst ein einwandfreies Verhalten\nan den Tag gelegt hat und sich keine Hinweise auf einen Alkoholgenuss gezeigt haben, wie in der Beurteilung aus\ndem April 1994 ausdrücklich bescheinigt und festgestellt wurde, während er sowohl in den früheren\nTrinkphasen als auch nach dem Rückfall wiederholt angetrunken im Dienst angetroffen wurde und sich Mängel\nin den dienstlichen Leistungen einstellten.\n\n97\n\nDer Beamte bestreitet selbst nicht, dass es nach langer Abstinenzphase im Jahr 1997 wieder zu einem Rückfall\nin die Alkoholsucht gekommen ist. Dieser Rückfall hat insoweit zu dienstlichen Auswirkungen geführt, als\nder Beamte wiederholt angetrunken seinen Dienst verrichtete, seine Leistungen - wie unter Anschuldigungspunkt\n2 bis 9 auszuführen sein wird - aufgrund dessen Anlass zu Kritik boten und er letztendlich wegen seiner\nAlkoholsucht in den - vorzeitigen - Ruhestand versetzt werden musste.\n\n98\n\nDass für die Zurruhesetzung in erster Linie die Alkoholerkrankung des Beamten ursächlich war, ergibt\nsich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001, in dem unter Ziffer 2.) festgestellt wurde,\ndass der Beamte \"wegen akuter Suchtverfassung\" nicht dienstfähig sei, sowie aus der Stellungnahme\nder Betriebsärztin X vom 18. Juli 2001, die unter Ziffer 1.) als für die Einsatzfähigkeit relevante\nGesundheitsstörung allein die \"erhebliche psychische und körperliche Leistungsminderung bei\nfortgeschrittener Alkoholkrankheit\" benennt. Zwar enthält dieser Bericht unter Ziffer 5 Buchst. c) auch\ndie Diagnose \"Epilepsie\"; dieser Befund beruht jedoch ausweislich der Ausführungen zu Ziffer 5\nBuchstabe a) allein auf der Schilderung des Beamten von einem epileptischen Anfall aus dem Jahre 2001, der zu\neiner zehntägigen stationären Entgiftungsbehandlung in G1 geführt habe, was wiederum den Schluss\nzulässt, dass dieser Anfall in engem Zusammenhang mit der Alkoholsucht des Beamten gestanden hat.\n\n99\n\nDass aus Sicht der Betriebsärztin die Alkoholsucht des Beamten die Hauptursache für seine\nDienstunfähigkeit bildete, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass mit der von ihr angegebenen Bezeichnung\nICD 10: F10.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol), Signierziffer 05 (psychotische Störung)\neine spezifizierte Klassifikation der diagnostizierten Erkrankung vorgenommen wurde, während die Bezeichnung\nICD 10: G40.9 (Epilepsie, nicht näher bezeichnet) lediglich eine unspezifizierte Auffangklassifizierung darstellt.\n\n100\n\nLetztlich hat auch die Sachverständige I in ihrem - bei ihrer Anhörung im Untersuchungsverfahren am\n23. Juli 2002 mündlich vorgetragenen und in Form des Selbstleseverfahrens ins gerichtliche Verfahren\neingeführten - Gutachten vom 11. Juni 2002 bestätigt, dass der Beamte mit einer strikt abstinenten\nLebensführung sehr wahrscheinlich seine Dienstfähigkeit hätte erhalten können.\n\n101\n\nDer Beamte hat hinsichtlich des Rückfalls und der hieraus folgenden dauernden Dienstunfähigkeit\nbedingt vorsätzlich gehandelt.\n\n102\n\nAus der Erfahrung von zwei vorausgegangenen Entziehungskuren wusste er, dass bei erneutem Alkoholgenuss ein\nRückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit drohte. L1 hat in seinem Gutachten vom 12.\nMärz 1992 bestätigt, dass Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation des Beamten während der\nRehabilitationsmaßnahme vertieft und stabilisiert worden seien. Er wusste demnach um die Unheilbarkeit der\nAlkoholkrankheit und damit um die Notwendigkeit lebenslanger, absoluter Abstinenz gegenüber Alkohol. Durch\ndie Belehrungen seiner Dienststelle aus dem Februar 1990 und Januar 1991, insbesondere aber durch den\nDisziplinargerichtsbescheid des Bundesdisziplinargerichts vom 23. Juli 1993 ist er auf seine beamtenrechtliche\nPflicht zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit und auf die disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines\nRückfalls hingewiesen worden. Er konnte nicht darauf vertrauen, dass er kontrolliert würde trinken\nkönnen und ein etwaiger Rückfall keine dienstlichen Folgen haben würde. Den Rückfall in\ndie Alkoholsucht mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit hat er damit billigend in Kauf genommen.\n\n103\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beamte im Zeitpunkt des Rückfalls schuldunfähig gewesen wäre,\nbestehen nicht. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 ausgeführt, dass zum\nZeitpunkt des Rückfalls bei dem Beamten keine Minderung seiner Einsichts oder Steuerungsfähigkeit\nvorgelegen habe und von einer vollen Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls ausgegangen werden\nmüsse. Dies schloss sie aus dem Fehlen jeglicher Hinweise auf das Vorliegen einer körperlichen Krankheit,\ndie Ursache für eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20,21 StGB gewesen\nsein könnte, und der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Rückfalls auch keine Intelligenzminderung im\nSinne eines Schwachsinns oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe.\n\n104\n\nAuch für das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Zeitpunkt des Rückfalls\ninfolge einer schweren Belastungssituation oder aus anderen Gründen, gibt es nach ihrer Auffassung keine\nHinweise. Wenn sich der Beamte nach seinen Angaben im November 1997 unter einem Konfliktdruck befunden hat,\nweil seine Ehefrau ihn verlassen hatte, hat dies nach Auffassung des Sachverständigen nicht zum Ausschluss\nder Schuldfähigkeit geführt, weil eine derartige Belastung nicht als so \"schwer\"\neinzuschätzen sei, als dass sie von ihm nicht mit sozial akzeptierten Verhaltensweisen zu lösen\ngewesen wäre. Aufgrund der in zwei Entwöhnungstherapien gewonnenen Einsichten in die Hintergründe\nund Ursachen, die zur Abhängigkeit geführt hätten, und der dort erhaltenen Anleitung, Strategien\nzur Konfliktlösung zu entwickeln und damit einem Rückfall unter Stresssituationen vorzubeugen, sei\nder Beamte zum Zeitpunkt des Rückfalls durchaus in der Lage gewesen, sich normgemäß zu verhalten\nund seine Probleme ohne Alkohol zu lösen.\n\n105\n\nDie Kammer hält diese Feststellungen, auch wenn sie nur auf einer Auswertung der Akten und hier\ninsbesondere der früheren ärztlichen Beurteilungen beruhen, für schlüssig, nachvollziehbar\nund überzeugend. Zwar ist nach Ansicht der Sachverständigen nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen,\ndass sich nach klinischer Untersuchung des Beamten neue Anhaltspunkte und klinische Befunde hätten ergeben\nkönnen, und dass dann die Schlussfolgerungen ihres Gutachtens gegebenenfalls nach klinischer Untersuchung\nergänzt und unter Umständen sogar hätten modifiziert werden müssen. Die Sachverständige\nhat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie dies für wenig wahrscheinlich halte und sich jedenfalls\nanhand der Akten und den dort enthaltenen Vorbefunden keine Hinweise ergäben, die erlauben würden,\nzu Gunsten des Beamten andere gutachterliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Nicht unberücksichtigt bleiben\nkann in diesem Zusammenhang, dass die Begutachtung nach Aktenlage - gewissermaßen als ultima ratio - nur\ndeshalb erfolgt ist, weil der Beamte selbst durch sein Verhalten die beabsichtigte Untersuchung vereitelt hat.\nDie von der Sachverständigen getroffenen Feststellungen entsprechen im übrigen weitgehend der Prognose\ndes Dr. L1 in seinem Gutachten vom 12. März 1992 und dem tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse\n- nämlich der mehrjährigen Abstinenz des Beamten bis zum Rückfall im Jahre 1997.\n\n106\n\nDemgegenüber ist die im Gutachten des Gesundheitsamtes F vom 9. März 2001 vertretene Ansicht, weil\nes sich bei dem Alkoholismus um eine anerkannte Erkrankung handele, seien Rückfälle als krankheitsbedingt\nund nicht schuldhaft zu werten, in dieser undifferenzierten Form weder in medizinisch-psychologischer noch in\nrechtlicher Hinsicht zutreffend, wie die Vielzahl der von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigt, in\ndenen ein Dienstvergehen in der Form eines schuldhaft verursachten Rückfalls in die Alkoholsucht angenommen\nwurde und bei denen die Entscheidung jeweils auf fundierter fachärztlicher Begutachtung beruhte.\n\n107\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 9. Januar 1980 - 1 D 40.79 , BVerwG 63, 322, vom 15. März 1994\n- 1 D 42.93 - Juris, vom 21. September 1994 - 1 D 62.93 -, a.a.O., vom 11. Februar 1998 - 1 D 21.97\n- Juris, und vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 , a. a.O. \n\n108\n\nNach alledem hat der Beamte, indem er im November 1997 nach jahrelanger Abstinenz wieder zum Alkohol griff,\nschuldhaft die wichtigste abstinenzerhaltende Maßnahme, nämlich die absolute Meidung des Alkohols,\nunterlassen und damit im oben beschrieben Sinne vorwerfbar gegen seine Dienstpflichten verstoßen.\n\n109\n\nb) Als nicht minder pflichtwidrig ist jedoch sein Verhalten zu bewerten, dass er nach Eintritt des Rückfalls\ngezeigt hat, indem er die notwendige Behandlung seiner Sucht, die möglicherweise zu einer Erhaltung oder\njedenfalls alsbaldigen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit geführt hätte, konsequent und\nbeharrlich verweigert hat.\n\n110\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er nicht nur die nach seinem Rückfalls von Seiten seines\nDienstherrn über die Betriebsärztin in die Wege geleitete ambulante Langzeittherapie abgebrochen, sondern\nsich auch hartnäckig geweigert, die als einzigen Ersatz in Betracht kommende erneute stationäre Therapie\nanzutreten und sich immer wieder notwendigen psychiatrischen Untersuchungen entzogen, obwohl er auch insoweit durch\ndie Betriebsärztin anlässlich verschiedener Untersuchungen, das Mitarbeitergespräch vom 29. Januar\n1998 und das Anschreiben seines Dienstherrn vom 7. April 1998 nicht nur über die gesundheitlichen, sondern\nauch über disziplinare Konsequenzen seines Verhaltens belehrt worden war.\n\n111\n\nDass auch diese Ablehnung abstinenzherstellender Maßnahmen für die letztlich festgestellte\nDienstunfähigkeit mitursächlich war, ergibt sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamtes F vom\n9. März 2001, worin unter Ziffer 2.) festgestellt wird, dass die Dienstfähigkeit zu erlangen gewesen\nwäre, wenn sich der Beamte einer Entziehungs- und anschließenden Entwöhnungsbehandlung unterzogen\nhätte. Die Sachverständige I hat in ihrem Gutachten hierzu festgestellt, dass eine Überwindung der\nAlkoholsucht des Beamten ohne Hilfe von außen wenig aussichtsreich erschien.\n\n112\n\nDer Beamte hat auch insoweit schuldhaft gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage gewesen\nwäre, die Forderung seines Dienstherrn nach Durchführung einer Entzugsbehandlung einzusehen und dieser\nEinsicht entsprechend zu handeln, sind nicht erkennbar. Die Uneinsichtigkeit gegenüber seiner\nAlkoholabhängigkeit gehört zwar häufig zum Krankheitsbild eines Alkoholkranken. Von ihm wird\njedoch nicht die Einsicht in die medizinische Tatsache der Alkoholkrankheit verlangt, sondern das Erkennen der\nForderung des Dienstherrn, eine Therapie durchzuführen, und zwar unabhängig davon, ob er, der Betroffene,\neine solche Behandlung für nötig hält oder nicht. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein\nsolchermaßen Erkrankter zunächst einmal an die Therapeuten herangeführt werden muss mit dem Ziel,\nihm seine Situation zu verdeutlichen und ihn schließlich zur Mitarbeit zu motivieren.\n\n113\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 1 D 12.93 , a.a.O. \n\n114\n\nGerade dem Beamten müssen - auch nach Ansicht der Sachverständigen I - aufgrund seiner\ndurchaus positiven Erfahrungen nach der zweiten Entziehungskur die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und\ndie Folgen seiner etwaigen Verweigerung klar gewesen sein. Indem er dennoch die Durchführung einer\nAlkoholentziehungskur verweigerte, nahm er die Folge dieser pflichtwidrigen Weigerung, nämlich den Verlust\nseiner Dienstfähigkeit billigend in Kauf. Er hat deshalb auch insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\n115\n\nAnschuldigungspunkt 2 bis 5:\n\n116\n\nDurch dienstliche Anweisung vom 5. Januar 1996 war für die Beschäftigten der Niederlassung Briefpost\nF ein absolutes Alkoholverbot während der Dienstzeit angeordnet worden. Diese Anweisung war den Beschäftigten\nbekannt gegeben worden und hing auch am \"Schwarzen Brett\" aus. Alle Beschäftigten waren zudem\ndarüber informiert worden, dass jeder Beschäftigte der Niederlassung sich so zeitig vor Dienstbeginn\njeglichen Alkoholgenusses zu enthalten hätte, dass er den Dienst nüchtern beginnen könnte.\n\n117\n\nDennoch wurde der Beamte am 5. November 1997 bei Dienstbeginn von der aufsichtsführenden Beamtin im\nZustellstützpunkt F-L, der Zeugin E1, in - leicht - angetrunkenem Zustand angetroffen. \n\n118\n\nAm selben Tag hatte der Beamte u.a. InfopostSendungen (Vordrucke für die Einkommensteuererklärung\n1997) zuzustellen. Ca. 60 dieser InfopostSendungen fand die Zeugin E1 am 7. November 1997 in einem zugedeckten\nBehälter unter dem Zustellspind des Beamten. Eine Genehmigung für dieses Zurückstellen hatte der\nBeamte nicht.\n\n119\n\nWegen des Vorfalls vom 5. November 1997 erteilte der Leiter des Zustellstützpunktes, der Zeuge G2, dem\nBeamten durch die Zeugin E1 die dienstliche Anweisung, am nächsten Tag, dem 6. November 1997, zu einem\nGespräch zu erscheinen. Diesen Termin hat der Beamte ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen.\n\n120\n\nAm 11. November 1997 trat der Beamte seinen Dienst, der planmäßig um 6.00 Uhr begann, erst um 7.00 Uhr\nan, ohne einen Grund für seine Verspätung anzugeben.\n\n121\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen E1 und G2 im Rahmen des\nUntersuchungsverfahrens sowie aufgrund des Inhalts der von den Zeugen zeitnah gefertigten Aktenvermerke, auf die\nsie im Untersuchungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen haben.\n\n122\n\nAnschuldigungspunkt 6 und 7:\n\n123\n\nAm Morgen des 19. März 1998 fiel der Beamten im Dienst erneut durch eine Alkoholfahne und durch sein\nauffälliges Verhalten gegenüber Kollegen auf. Für diesen Tag hatte er die Weisung, Ladehilfe am\nLastenaufzug zu leisten, der er jedoch nicht nachkam. Von den Kollegen hierauf angesprochen äußerte er\nihnen gegenüber laut und ausfallend, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten, sonst gehe er nach Hause.\n\n124\n\nAm Morgen des 20. März 1998 verrichtete der Beamte wiederum alkoholisiert seinen Dienst. Nachdem bereits\nanlässlich einer bei Verteilschluss durchgeführten Überprüfung durch den Qualitätsmanager\nF1 ein Zählfehler in der Verkehrsmengenermittlung zu Tage getreten war, wurden bei der später um 10.30\nUhr durchgeführten Außenprüfung weitere sechs Zustellmängel festgestellt.\n\n125\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und dem\nweiteren Qualitätsmanager L3 aufgenommenen Vermerks vom 23. März 1998, auf den im Untersuchungsverfahren\nausdrücklich Bezug genommen wurde, sowie aufgrund des Inhalts der Prüfberichte vom 20. März 1998.\n\n126\n\nAnschuldigungspunkt 8:\n\n127\n\nAuch am 3., 4. und 6. Juni 1998 verrichtete der Beamte erneut seinen Dienst langsam und unkonzentriert, weil er\nunter Alkoholeinfluss stand.\n\n128\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin E1 aus dem Untersuchungsverfahren.\n\n129\n\nAnschuldigungspunkt 9:\n\n130\n\nAm 16. Juli 1998 wurde bei dem Beamten durch den Zeugen F1 wiederum eine starke Alkoholfahne festgestellt;\nbei einer Überprüfung seiner Verkehrsmengenermittlungen wurden erneut Fehler festgestellt. \n\n131\n\nDieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen F1, des Inhalts des von ihm und\ndem weiteren Qualitätsmanager O aufgenommenen Vermerks vom 16. Juli 1998 sowie aufgrund des Inhalts der\nPrüfberichte vom 16. Juli 1998.\n\n132\n\nDanach hat der Beamte auch durch das unter Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellte Verhalten schuldhaft\ngegen seine Dienstpflichten verstoßen.\n\n133\n\nIndem er am 5. November 1997, 19. und 20. März 1998, 3., 4. und 6 Juni 1998 sowie am 16. Juli 1998\nalkoholisiert auf seiner Arbeitsstelle erschien und in diesem Zustand seinen Dienst verrichtete, hat er gegen\ndie ihm obliegenden Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem\nVerhalten verstoßen (§§ 54 Sätze 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die infolge des Alkoholgenusses\neintretenden Erscheinungen wie Minderung des psychischen und physischen Leistungsvermögens sowie eine\nerhöhte Reizbarkeit im Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten, wie sie auch bei dem Beamten vom zuständigen\nAufsichtspersonal und den Kollegen festgestellt wurden, sind geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die\nZuverlässigkeit des Beamten sowie den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen; bei der Bevölkerung\nhinterlässt ein angetrunkener Postzusteller einen denkbar negativen Eindruck. Wegen des bestehenden\nAlkoholverbots verstieß das Verhalten des Beamten zugleich gegen die aus § 55 Satz 2 BBG folgende\nPflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Weisungen\nzu befolgen.\n\n134\n\nEr hat hierbei zumindest fahrlässig gehandelt. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit bestehen\nnicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Alkoholsucht für sich allein keine\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit des Betroffenen zur Folge\nhat. Erst wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, können\ndiese Folgen in Betracht kommen \n\n135\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 D 31.92 , Dok. Ber. B 1994, 21 mit weiteren Nachweisen. \n\n136\n\nDerartige schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind nicht ersichtlich. Der Beamte konnte\noffensichtlich zu dieser Zeit derart kontrolliert trinken, dass er zur Dienstleistung grundsätzlich -\nwenn auch mit eingeschränktem Leistungsvermögen - fähig war.\n\n137\n\nDie Sachverständige I hat in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2002 Schuldunfähigkeit ebenfalls verneint\nund zur Vorwerfbarkeit der unter Ziffer 2 bis 9 angeschuldigten Verfehlungen wie folgt Stellung genommen:\nHinsichtlich dieser Tatvorwürfe könne aufgrund der Wiederaufnahme des Alkoholkonsums durch den Beamten\nvon einer Alkohointoxikation in Verbindung mit einer erneut beginnenden Abhängigkeitsentwicklung ausgegangen\nwerden. Das lasse vermuten, dass Beeinträchtigungen seiner kognitiven Fähigkeiten und\nVerhaltensänderungen als Folgen dieser Alkohointoxikation bei beginnender Abhängigkeitsentwicklung\nvorlagen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese psychopathologischen Folgen die Wahlmöglichkeit\nzum Handeln bei dem Beamten eingeschränkt hätten und es ihm deshalb kaum möglich gewesen sei,\nsich normgemäß zu verhalten. Ein Einfluss dieser psychopathologischen Symptome auf seine\nEinsichtsfähigkeit sei zwar nicht zu erkennen; jedoch könne eine Beeinflussung der Steuerungsfähigkeit\nals Folge der beschriebene Symptome und damit eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB\nnicht ausgeschlossen werden.\n\n138\n\nIndem der Beamte weisungswidrig die Zustellung von 60 Infopost-Sendungen unterließ, einen dienstlich\nvereinbarten Gesprächstermin nicht wahrnahm und am 11. November 1997 ohne Angabe von Gründen seinen\nDienst mit einer Stunde Verspätung antrat, hat er ebenfalls gegen seine aus § 55 Satz 2 BBG folgende\nGehorsamspflicht verstoßen. Auch insoweit ist von einem mindestens fahrlässig und damit schuldhaft\nbegangenen Pflichtenverstoß auszugehen, wobei nach dem Gutachten der Sachverständige I auch insoweit\neingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.\n\n139\n\nVI.\n\n140\n\nGegen den Beamten war danach eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen (§ 76 BDO).\n\n141\n\nBei deren Bemessung ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen und maßgebend darauf abzustellen,\ninwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und/oder das Ansehen des\nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst\nbeeinträchtigt sind. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des\nBeamten zu treffen. Ist er für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, ist das Beamtenverhältnis\nzu lösen; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Nach Eintritt in den Ruhestand entspricht der Entfernung\naus dem Dienst die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDO).\n\n142\n\nAuf dieser Grundlage konnte vorliegend nur die Höchstmaßnahme, die Aberkennung des Ruhegehalts,\nverhängt werden.\n\n143\n\nAllein aufgrund der zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Pflichtenverstöße ist der Beamte\nfür den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar und wäre als noch aktiver Beamter aus dem Dienst\nentfernt worden.\n\n144\n\nBereits der Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit im November 1997 belastet den\nBeamten in hohem Maße.\n\n145\n\nEin Beamter ist rechtlich verpflichtet, dem Dienstherrn seine ganze Arbeitskraft zur Erfüllung der\ndienstlichen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, demgemäß diese Arbeitskraft auch voll zu erhalten\nbzw. alles zur unverzüglichen Wiederherstellung zu tun. Diese Pflicht erfordert ein Besserungsbemühen\nin dem Sinne, dass der alkoholkranke Beamte nach einer Kur oder sonstiger Heilbehandlung wiederauftretendem\nVerlangen nach Alkohol bis zur Grenze des persönlichen Leistungsvermögens Widerstand entgegensetzt.\nEin solches Bemühen ist jedem Beamten zuzumuten, auch demjenigen, der seiner charakterlichen Struktur nach\nlabil ist. Das ergibt sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten ebenso wie aus der dem Beamtenverhältnis\neigenen Treuepflicht.\n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1990 - 1 D 71.89 -, Dok.Ber. B 1991, 23, und vom 15. März 1994\n- 1 D 42.93 - , a.a.O.\n\n147\n\nDas Gewicht einer Verletzung dieser Pflicht durch schuldhaften Rückfall in die Alkoholsucht wird wesentlich\ndurch das Ausmaß der dienstlichen Auswirkungen des Rückfalls bestimmt. Bei einem - bedingt -\nvorsätzlich verursachten Rückfall, wie er hier anzunehmen ist, und dadurch bedingter\nDienstunfähigkeit ist regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen.\n\n148\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - , a.a.O. mit weiteren Nachweisen.\n\n149\n\nVon mindestens ebenso erheblichem Gewicht ist vorliegend jedoch die beharrliche Weigerung des Beamte, nach\neingetretenem Rückfall die notwendigen Maßnahmen zu einer etwaigen Wiederherstellung seiner\nDienstfähigkeit zu ergreifen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes ist durch körperlich\nbzw. geistig oder seelisch nicht oder nur beschränkt einsetzbare Beamte gefährdet. Das ist jedem Mitarbeiter\nim öffentlichen Dienst bekannt. Die schuldhafte Weigerung, die Dienstfähigkeit durch zumutbare Maßnahmen\nwiederherzustellen, stellt daher eine schwere Pflichtverletzung dar, bei der nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts ebenfalls die Höchstmaßnahme jedenfalls dann zu verhängen ist, wenn\nder Beamte - wie hier - zumindest bedingt vorsätzlich handelt und hierdurch seine amtsgerechte Verwendung\nvoraussehbar auf Dauer unmöglich macht.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1993 - 1 D 12.93 , a.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n151\n\nIn derartigen dienstlichen Auswirkungen wird nicht nur ein Element der Dienstvergehensqualität, sondern\nzugleich auch die Schwere einer entsprechenden Pflichtverletzung offenbar. Der Beamte hat durch sein vorsätzlich\npflichtwidriges Verhalten ein so hohes Maß an Verschulden nicht nur gegen sich selbst, sondern auch gegenüber\nseinem Dienstherrn offenbart, dass diesem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zugemutet werden\nkann.\n\n152\n\nZu Lasten des Beamten kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er bereits durch Disziplinargerichtsbescheid\nvom 30. Juli 1993 wegen eines Rückfalls nach abgeschlossener Entziehungskur vorbelastet war und dass ihn selbst\ndas neuerliche Disziplinarverfahren nicht dazu hat veranlassen können, die ihm von Seiten des Dienstherrn\nangebotene Hilfe anzunehmen und alles zu unternehmen, wieder frei von Alkohol leben zu können und damit\nmöglicherweise seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen.\n\n153\n\nGründe die eine mildere Bewertung dieses Fehlverhaltens rechtfertigen könnten, sind - mit Ausnahme\nseiner tadellosen dienstlichen Führung in den Zeiten der Alkoholabstinenz - nicht erkennbar.\n\n154\n\nDie zu Anschuldigungspunkt 2 bis 9 festgestellten Pflichtenverstöße fallen daneben nicht mehr besonders\nins Gewicht, zumal insoweit nach den Ausführungen der Sachverständigen zugunsten des Beamten davon\nauszugehen ist, dass er jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat.\n\n155\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 2 und 3 BDO, die Bewilligung des\nUnterhaltsbeitrags auf § 77 BDO. Bei Rechtskraft des Urteils wird der Beamte mangels anderweitigen\nEinkommens der Unterstützung bedürftig sein; Anhaltspunkte dafür, dass er der Unterstützung\nunwürdig wäre, bestehen nicht. Die Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgt in der\nErwartung, dass es ihm während dieser Zeit gelingt, sich anderweitig Einkünfte zu verschaffen, wobei\nfür den dienstunfähigen Beamte wohl in erster Linie - nach erfolgter Nachversicherung - ein Antrag auf\neine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes\nzur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) in Betracht\nkommen dürfte. 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