{"status":"available","doknr":"OLD283246","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1209.11K8732.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"11 K 8732/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind 75- und 73-jährige Rentner. Der Kläger ist in den 50-er Jahren \naufgrund einer komplizierten Unterschenkelfraktur, die er bei einem Verkehrsunfalls \nerlitt, zu 45 bzw. 50 % erwerbsunfähig geworden, machte sich mit der von seinem \nfrüheren Arbeitgeber erhaltenen Abfindung später als Augenoptiker selbständig und \nhat diese Tätigkeit Ende des Jahres 2002 aufgegeben. Seit Anfang der 70-er Jahre \nsind die Kläger jeweils hälftige Miteigentümer eines 458 m2 großen Grundstücks im E \n12 (Gemarkung G1), auf dem das von ihnen und ihrem 45-jährigen Sohn - bis 1988 \nauch von ihrer Tochter - bewohnte Gartenhofhaus errichtet ist, und eines 18 m2 \ngroßen Garagengrundstücks (Flurstück 701) sowie jeweils zu 1/6 Miteigentümer \neines 59 m2 großen Wegegrundstücks (Flurstück 702) vor den Garagen.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 13. August 2003 beim Beklagten für sich und die \nKlägerin Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung \nim Alter und bei Erwerbsminderung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. August 2003 lehnte der Beklagte den Antrag ab und \nverwies darauf, dass die Kläger Vermögen in Form insgesamt eines Drittels einer \nHof- und Gebäudefläche hätten, das nicht geschützt sei, da sie dort nicht wohnten - \ngemeint war das Flurstück 702.\n\n5\n\nDer Kläger erhob für sich und die Klägerin Widerspruch und erklärte im Verlaufe \ndes Verfahrens, dass sie Anfang der 70-er Jahre das Hausgrundstück für 20.000,- \nDM gekauft und hierauf für 265.000,- DM das Haus errichtet hätten, das eine \nGesamtwohnfläche von 170 m2 aufweise.\n\n6\n\nDaraufhin teilte der Beklagte den Klägern unter dem 15. September 2003 mit: \nNach weiterer Prüfung sei festzustellen, dass es sich bei dem besagten 1/3 \nMiteigentumsanteil wohl nicht um einen Vermögenswert handele, der eine \nAblehnung von Leistungen rechtfertige. Das von den Klägern bewohnte \nHausgrundstück sei dagegen nicht mehr angemessen und werde daher nicht nach § \n88 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes geschützt. Nach der Rechtsprechung seien \nHausgrundstücke angemessen, bei denen unter Zugrundelegung einer Personenzahl \nvon vier Personen eine Wohnfläche zwischen 110 und 130 m2 vorhanden sei und der \nWert des Objektes den Betrag von 300.000,- DM nicht überschreite. Beide \nVoraussetzungen seien nicht erfüllt. Durch Wertsteigerungen in den letzten 30 \nJahren dürfte der Wert des Grundstücks heute über der Grenze von 300.000,- DM \nliegen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2003 wies der Landrat des \nKreises N den Widerspruch als unbegründet zurück und bezog sich zur Begründung \nauf das Schreiben des Beklagten vom 15. September 2003. \n\n8\n\nMit der am 12. Dezember 2003 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend \nvor: Sie könnten den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen, dass eine \nbestimmte Größe vorgeschrieben sei. Es handele sich bei dem Haus und dem \nGrundstück um ein Objekt im Rahmen eines Vorhabens mit 60 anderen \nGartenhofhäusern. Er - der Kläger - sei infolge des Verkehrsunfalls in den 50-er \nJahren noch heute in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt. Sie - die Klägerin \n- habe bereits drei Schlaganfälle und einen Herzinfarkt erlitten. Sie seien jedoch \nbeide nicht pflegebedürftig.\n\n9\n\nAuf Anfrage übersandten die Kläger unter anderem Grundrisszeichnungen, einen \nLageplan und eine Wohnflächenberechnung ihres Hauses. Nach letzterer beträgt die \nWohnfläche insgesamt 140,95 m2.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n21. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises N vom 14. November 2003 zu \nverpflichten, ihnen für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. \nJuni 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung in bestimmungsgemäßer Höhe zu \nbewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der \nVerwaltungsentscheidungen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des Landrates des Kreises N Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) an die \nKläger mit Bescheid des Beklagten vom 21. August 2003 und Widerspruchsbescheid \ndes Landrates des Kreises N vom 14. November 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Denn die Kläger haben im Zeitraum \nzwischen dem Beginn des Monats der Antragstellung im August 2003 und dem 30. \nJuni des Folgejahres (vgl. § 6 GSiG) keinen Anspruch auf die Bewilligung dieser \nLeistung.\n\n19\n\nAnspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten \nGrundsicherung haben Antragsberechtigte - wie die Kläger, die beide das 65. \nLebensjahr vollendet haben (vgl. § 1 Nr. 1 GSiG) - gemäß § 2 Satz 1 Satz 1 GSiG \nnämlich nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und \nVermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von \nEinkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \nentsprechend. § 88 Abs. 1 BSHG sieht vor, dass zum Vermögen in diesem Sinne \ndas gesamte verwertbare Vermögen gehört, sodass insbesondere auch \nGrundstückseigentum erfasst wird, wenngleich seine Verwertung unter Umstände \neine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann.\n\n20\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, Bundessozialhilfegesetz - Kommentar, 16. Aufl., § \n88 Rdnr. 13.\n\n21\n\nGemäß §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG, 3 Abs. 2 GSiG darf die Grundsicherung \njedoch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines \nangemessenen Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in § \n11 BSHG genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder \nteilweise bewohnt wird und nach seinem Tod bewohnt werden soll. Das \nHausgrundstück der Kläger am E 12 in W (Flurstück 696) wird zwar von den Klägern \nund ihrem Sohn bewohnt und soll wohl auch nach dem Tod eines der Kläger vom \nanderen und/oder dem Sohn bewohnt werden. Es ist jedoch nicht angemessen im \nSinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1, so dass es nicht nach dieser Vorschrift vom \nVermögenseinsatz ausgenommen ist und damit der Bewilligung von Leistungen nach \ndem GSiG entgegensteht.\n\n22\n\nGemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 BSHG bestimmt sich die Angemessenheit nach \nder Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter Menschen, \nBlinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem \nZuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks \neinschließlich des Wohngebäudes. Eine Gesamtschau dieser sach-, personen- und \nwertbezogenen Kriterien führt zur Annahme der Unangemessenheit des \nHausgrundstücks der Kläger.\n\n23\n\nDabei geht das Gericht entsprechend den Angaben der Kläger davon aus, dass \ndas Haus von derzeit drei Personen bewohnt wird: den Klägern und ihrem Sohn.\n\n24\n\nEinen im Einzelfall gesteigerten Wohnbedarf aufgrund besonderer persönlicher \nUmstände vermag das Gericht im Fall der Kläger nicht zu erkennen. Die Kläger sind \nzwar schon verhältnismäßig alt und in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit \neingeschränkt. So ist der 75- jährige Kläger infolge eines Verkehrsunfalls in den 50-\ner Jahren in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt, während die 73-jährige \nKlägerin bereits drei Schlaganfälle und einen Herzinfarkt erlitten hat. Einen \nbesonderer Wohnbedarf begründet dies aber nicht. Nach eigenen Angaben sind die \nKläger insbesondere auch nicht pflegebedürftig, was unter Umständen die Aufnahme \neiner Pflegeperson oder eine großzügigere Gestaltung der Räumlichkeiten erfordern \nkönnte.\n\n25\n\nDie Größe des Hausgrundstücks von 458 m2 übersteigt bereits das \nangemessene Maß. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche \nund private Fürsorge für den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der \nSozialhilfe (Teil 3, NDV 2003, 41 (46), unter Nr. 190) ist in der Regel bei einer \nDoppelhaushälfte bzw. einem Reihenendhaus eine Grundstücksfläche von bis zu \n350 m2, bei einem freistehenden Haus von bis zu 500 m2 angemessen. Ein \nGartenhofhaus wie das der Kläger nimmt im Vergleich mit diesen beiden \nHauskategorien eine Mittelstellung ein. Mit der Doppelhaushälfte und dem \nReihenendhaus hat es gemeinsam, dass es (zumindest) an einer Seite an ein \nanderes Objekt anstößt. Dem freistehenden Einfamilienhaus in gewisser Weise \nangenähert ist es deshalb, weil die Anstoßfläche aufgrund der typischerweise \nverwinkelten und versetzten Bauweise, durch die eine Art Innenhof geschaffen wird, \nrecht klein ist. Dabei dürften die Ähnlichkeiten mit einer Doppelhaushälfte und einem \nReihenendhaus im Vergleich zum freistehenden Einfamilienhaus jedoch überwiegen. \nDem entspricht es, dass die tatsächliche Mindestgröße eines Grundstücks zur \nErrichtung eines Gartenhofhauses mit 195 m2 angegeben wird, während sie bei \neinem freistehenden Einfamilienhaus zwischen 342 und 400 m2 und bei einer \nDoppelhaushälfte zwischen 133 und 152 m2 liegen dürfte.\n\n26\n\nVgl. www.baumarkt.de/b_markt/fr_info/haustypen.htm.\n\n27\n\nSelbst wenn man - angesichts dieser Zahlen zugunsten der Kläger - zur \nBestimmung der angemessenen Grundstücksfläche von dem exakten Mittelwert \nzwischen den Höchstmaßen von 350 m2 und 500 m², d.h. von 425 m2 ausgeht, \nübersteigt das Hausgrundstück der Kläger diesen Wert noch deutlich, nämlich um 33 \nm2.\n\n28\n\nIndividuelle Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen keine \nAbweichung von diesem Orientierungswerten. Dass in der unmittelbaren Umgebung \nder Kläger, die Gegenstand eines größeren Bauvorhabens war, bei dem in den 70-er \nJahren 60 gleichartige Gartenhofhäuser errichtet worden sind, alle Grundstücke eine \nähnliche Größe aufweisen, ist unbeachtlich. Denn der auch hinsichtlich der \nGrundstücksgröße anzustellende Vergleich hat sich nicht an den Verhältnissen in der \nunmittelbaren Umgebung des Hilfesuchenden, sondern entsprechend § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG an den örtlichen Verhältnissen, d.h. den Verhältnissen an seinem \nWohnort zu orientieren.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, NJW 1991, 1968 \n(1969).\n\n30\n\nDass die oben genannten Orientierungswerte auch für das Gebiet des \nWohnortes der Kläger, der Stadt W, gelten, wird daran deutlich, dass dort bei den \ninsgesamt sechs vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte \nausgewerteten Neubauten des Jahres 2003, bei denen es sich mit einer Ausnahme \nallein um Doppelhaushälften handelte, die durchschnittliche Grundstücksgröße 313 \nm2 betrug \n\n31\n\n- vgl. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Velbert, \nGrundstücksmarktbericht 2004, Teil 1, S. 22 -\n\n32\n\nund damit unter der nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsorge zu ziehenden Grenze für die angemessene \nGrundstücksfläche bei Doppelhaushälften in Höhe von 350 m2 lag.\n\n33\n\nDarauf, ob der das angemessene Maß übersteigende Teil des Hausgrundstücks \nder Kläger wirtschaftlich selbständig verwertbar ist, d.h. ob die Kläger die Möglichkeit \ngehabt hätten bzw. noch hätten, das betreffende Grundstück auf ein angemessenes \nMaß zu reduzieren, kommt es nicht an, \n\n34\n\n- so auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 25.97 -, Buchholz \n436.0 § 88 BSHG Nr. 36; a.A. wohl Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 60 -\n\n35\n\nda § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht darauf abzielt, dem Hilfesuchenden jedenfalls \neinen angemessenen Teil des Hausgrundstücks zu belassen, sondern ein \nGrundstück nach dieser Vorschrift eben nur dann vom Vermögenseinsatz \nausgenommen ist, wenn es sich in seiner tatsächlichen Gestalt im Rahmen des \nAngemessenen hält. \n\n36\n\nNicht nur die Grundstücksgröße, sondern auch die Hausgröße halten sich im Fall \nder Kläger nicht in diesem Rahmen. Insoweit sah § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG bis \nzum Jahre 2002 vor, dass Familienheime im Sinne des § 7 des Zweiten \nWohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der Regel nicht unangemessen groß sind, \nwenn ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \nAbsatz 2 II.WoBauG nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 88 \nAbs. 2 Nr. 7 Satz 3 BSHG zwar mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts \nvom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) gestrichen. Diese Streichung beruhte \njedoch nicht auf der Erwägung, dass die dort in Bezug genommenen \nWohnflächengrenzen nicht mehr als sachgemäßer Maßstab zur Beurteilung der \nsozialhilferechtlichen Angemessenheit eines Hausgrundstücks angesehen wurden, \nsondern ist allein Folge der Aufhebung des II. WoBauG. An dessen Stelle ist zum \n1. Januar 2002 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) getreten, das den Ländern \ndie Festlegung von Förderungsgrundsätzen, insbesondere auch von Grenzen für die \nWohnungsgrößen überlässt (§§ 5 und 10 WoFG). In Nordrhein-Westfalen ist hiervon \nzwar inzwischen durch die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB)\n\n37\n\nRunderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom \n5. Februar 2003, geändert durch Runderlass vom 3. Februar 2004\n\n38\n\nGebrauch gemacht worden. In diesen WFB wird jedoch für selbst genutztes \nWohneigentum hinsichtlich der Wohnungsgröße kein Grenzwert festgelegt (vgl. im \neinzelnen Nr. 5.1 WFB). Mangels entsprechender landesrechtlicher \nFörderungsbestimmungen zu dieser Frage ist daher insoweit weiterhin nach den \nbisherigen Bestimmungen des II. WoBauG zu verfahren.\n\n39\n\nVgl. Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 56a; Schoch in: \nGrundsicherungsgesetz - Lehr- und Praxiskommentar, § 3 Rdnr. 156.\n\n40\n\nNach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. WoBauG a.F. galt für Familienheime mit nur \neiner Wohnung - wie das Haus der Kläger - hinsichtlich der Wohnungsgröße eine \nGrenze von 130 m2. Dementsprechend sehen auch die Empfehlungen des \nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für den Einsatz von \nEinkommen und Vermögen in der Sozialhilfe (Teil 3, NDV 2003, 41 (46), unter Nr. \n186) weiterhin eine Bezugsgröße von 130 m2 für einen Vier-Personen-Haushalt in \neinem Einfamilienhaus (Wohngebäude mit nur einer Wohnung) vor. Diesen Wert \nübersteigt die Wohnfläche des Hauses der Kläger nach der vorgelegten \nWohnflächenberechnung des Architekten (Bl. 57 der Gerichtsakte) mit 140,95 m2 \nbereits deutlich. Da die Kläger wie oben dargelegt keinen individuell gesteigerten \nWohnraumbedarf haben, stellt sich ihr Haus auch im Hinblick auf die Wohnfläche \nbereits unter Zugrundelegung dieser Werte als unangemessen dar. Dabei dürften \njedenfalls die Bezugsgröße im vorliegenden Fall sogar niedriger und die tatsächliche \nWohnfläche wahrscheinlich sogar höher anzusetzen sein. Denn angesichts des \nUmstands, dass auch § 39 II. WoBauG in der zuletzt geltenden Fassung des \nGesetzes zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1985 \n(BGBl. I S. 1277) in Abs. 2 Nr. 1 an einen Haushalt mit vier Personen anknüpfte, \ndürfte - wie auch in Nr. 188 der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche \nund private Fürsorge vorgesehen - die Grenze für die Annahme angemessener \nWohnfläche bei einem Haushalt mit weniger als vier Personen um bis zu 20 m2 pro \nPerson herabzusetzen sein, so dass für die Kläger und ihren Sohn lediglich eine \nWohnfläche von bis zu etwa 110 m2 angemessen wäre. Wohnflächenerhöhend dürfte \nes sich im übrigen auswirken, dass das Haus der Kläger ausweislich der vorgelegten \nGrundrisszeichnung (Bl. 35 der Gerichtsakte) im Untergeschoss neben einem etwa 7 \nm2 großen Bastelraum auch noch über einen etwa 23 m2 großen Hobbykeller verfügt, \ndie in der vorgelegten Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt werden.\n\n41\n\nDes weiteren sprechen auch Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes \nnicht für die Annahme eines angemessenen Hausgrundstücks. So verfügt das Haus \nneben Küche, zwei Bädern mit WC und einer Gästetoilette über insgesamt vier \nWohnräume, wenngleich die beiden „Kinderzimmer\" im Untergeschoss liegen und \ndeshalb schlechter belichtet sind. Insbesondere das Wohn- und das \nElternschlafzimmer sind mit 42,85 und 23,82 m2 sehr geräumig. Hinzu kommt, dass \ndas Wohnzimmer mit etwa 6 m über eine sehr lange Fensterfront verfügt. Außerdem \nerstreckt sich nach der vorgelegten Grundrisszeichnung über einen beachtlichen Teil \nder 12 m langen Längsseite des Hauses eine mit etwa 5 m verhältnismäßig breite \nTerrasse. Insgesamt muss daher jedenfalls der Zuschnitt des Hauses der Kläger \neher als unangemessen bezeichnet werden.\n\n42\n\nSchließlich ist das Hausgrundstück der Kläger auch wertmäßig nicht mehr \nangemessen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, so dass dahinstehen kann, ob \ndiesem Kriterium im Vergleich zu den personen- und sachbezogenen Merkmalen \ngleichrangige Bedeutung zukommt\n\n43\n\n- so BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -, NJW 1991, 1968 f. -\n\n44\n\noder aber der Verkehrswert nur dann entscheidend ins Gewicht fällt, wenn diese \nKriterien - anders als hier - für das Vorliegen eines angemessenen Hausgrundstücks \nsprechen.\n\n45\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 8 A 631/95 -, FEVS 48, 317 \n(324).\n\n46\n\nDabei gibt es allerdings - entgegen der Annahme des Beklagten - keine starren \nObergrenzen. Wertmäßig angemessen ist ein Hausgrundstück vielmehr dann, wenn \nsich der Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte \nam Wohnort des Hilfesuchenden hält.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, a.a.O. (19i69), Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rdnr. 62.\n\n48\n\nDer Verkehrswert des Hausgrundstücks der Kläger dürfte heute bei mindestens \n300.000,00 Euro liegen. Bei dieser Schätzung geht das Gericht von einem aktuellen \nBodenrichtwert am E in W von 190,- Euro pro m2,\n\n49\n\n- vgl. www.boris.nrw.de -\n\n50\n\nund einer Wertsteigerung im Immobilenbereich in den vergangenen 30 Jahren \nvon jedenfalls 1,5 % per annum aus. Für das 458 m2 große Hausgrundstück der \nKläger ergibt sich somit ein reiner Grundstückswert in Höhe von 87.020,- Euro und \nfür das nach Angaben der Kläger Anfang der 70-er Jahre zu einem Preis von \n265.000,- DM erbaute Haus selbst ein Wert von 211.785,- Euro, insgesamt also der \nBetrag von etwa 300.000,- Euro. Demgegenüber lag der durchschnittliche Kaufpreis \nsogar für neue Doppelhaushälften inkl. Grundstückswert im Bereich der Stadt W im \nJahre 2003 bei nur 240.000,- Euro.\n\n51\n\nVgl. Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt W, \nGrundstücksmarktbericht 2004, Teil 1, S. 22.\n\n52\n\nBei diesem Vergleich ist zwar zu berücksichtigen, dass Gartenhofhäuser wie das \nder Kläger grundsätzlich einen etwas höheren Wert haben dürften als \nDoppelhaushälften. Andererseits bezieht sich der genannte Vergleichswert auf \nNeubauobjekte, die typischerweise einen höheren Verkehrswert als ein bereits 30 \nJahre altes Haus haben. Außerdem handelt es sich bei dem Betrag von 240.000,- \nEuro um einen Durchschnittsbetrag, während sich der Vergleich nach den oben \ndargestellten Grundsätzen eigentlich auf den unteren Bereich der Verkehrswerte \nvergleichbarer Objekte beziehen soll. Da der genannte Durchschnittbetrag vorliegend \num 25 % überschritten wird, kann das Hausgrundstück der Kläger auch wertmäßig \nnicht mehr als angemessen angesehen werden.\n\n53\n\nDas Vermögen der Kläger in Form des Hausgrundstücks wird somit nicht durch § \n88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt. Seine Verwertung stellt aber auch keine Härte im \nSinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar, der über § 3 Abs. 2 GSiG im Bereich der \nGrundsicherung ebenfalls grundsätzlich Anwendung findet und den Einsatz sowie die \nVerwertung eines Vermögens im Einzelfall beschränken kann. Nach \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung kommt die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG \ndann zum Zuge, wenn die Anwendung der Regelvorschriften nicht zu einem den \nLeitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG entsprechenden Ergebnis führen würde. Sie \nsoll also in atypischen Fällen ein Ergebnis herbeiführen, das der Regelung des \nGesetzes für die typischen Fälle gleichwertig ist. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1968 - III C 205/67 - NDV 1970, 82 (83).\n\n55\n\nAtypische Umstände, die die Verpflichtung zur Verwertung des Hausgrundstücks \nzur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes als eine Härte im Sinne des § 88 \nAbs. 3 BSHG darstellen lassen, sind im Fall der Kläger jedoch nicht zu erkennen. \nDem Wunsch, ein selbst erarbeitetes Eigenheim nicht zur Bestreitung des \nallgemeinen Lebensbedarfs einsetzen zu müssen, wird von der Schutzvorschrift des \n§ 88 Abs. 2 Nr. 7 im Rahmen des Angemessenen Rechnung getragen. Auch der \nUmstand, dass die Kläger bei einer Verwertung des Grundstücks am E 12 in W \nmöglicherweise - im Hinblick auf eine alternativ denkbare Beleihung der Immobilie \naber nicht in jedem Fall - gezwungen sein werden, die eigene Unterkunft und \ngegebenenfalls auch die gewohnte Umgebung zu wechseln, vermag eine Härte nicht \nzu begründen. Denn auch diese Gefahr ist typischerweise mit der Verwertung eines \nselbst bewohnten Hausgrundstücks verbunden. Eine Härte ergibt sich im Fall der \nKläger auch nicht daraus, dass sie mit 75 und 73 Jahren bereits verhältnismäßig alt \nund in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind. Anders als etwa \neinem blinden älteren Menschen, der zur Bewältigung des Alltags mehr oder weniger \nzwingend auf die Gewöhnung an die örtlichen Verhältnissen angewiesen ist,\n\n56\n\n- vgl. zu diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1968 - III C 205/67 -, NDV \n1970, 82 (83) -\n\n57\n\nist Hilfesuchenden ohne eine derartige Behinderung - wie den Klägern - auch im \nAlter ein Wohnungs- und Umgebungswechsel grundsätzlich zuzumuten.\n\n58\n\nVgl. Schoch, a.a.O, § 3 Rdnr. 162.\n\n59\n\nDass die Kläger angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch \neinen Umzug und die damit verbundenen Veränderungen und Erledigungen - wie die \nSuche nach einer neuen Unterkunft, die Beauftragung eines Umzugsunternehmens \nund etwaigen Behördengängen - ungewöhnlich hart betroffen werden, vermag das \nGericht nicht zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Kläger bei \neinem Umzug nach Verkauf des Hausgrundstücks professioneller Hilfe bedienen \nkönnen und so durch den Umzug selbst nicht wesentlich belastet werden. Im übrigen \nkönnen sie sich gegenseitig helfen und grundsätzlich auch die Hilfe ihrer Kinder in \nAnspruch nehmen, von denen jedenfalls der Sohn offenbar ein enges persönliches \nVerhältnis zu ihnen hat.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-09/11-k-8732-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-09/11-k-8732-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283246","retrieved":"2026-07-09 02:58:32.455738+00:00"}}