{"status":"available","doknr":"OLD283275","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1208.4L3091.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"4 L 3091/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 866,52 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsgegner erhielt von der Antragstellerin am 15. November 1993 den \nAuftrag zur Einmessung der damals kurz zuvor neu errichteten Gebäude auf den \nGrundstücken G1 und G2 in N. Der Antragsgegner ließ den Vermessungsantrag \nannähernd zehn Jahre lang unbearbeitet, bis er im Juni 2003 nach entsprechenden \nGeschäftsprüfungen durch die Bezirksregierung E zur Erledigung dieser und anderer \nrückständiger Angelegenheiten schriftlich angewiesen wurde. Die Grundstücke \ngehörten ursprünglich der Antragstellerin. Sie hatte sie als Bauträgerin bebaut und im \nSeptember 1994 (G1) bzw. Januar 1995 (G2) veräußert. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2003 an die Adresse „B-Straße 00, 00000 N\" \nerläuterte der Antragsgegner der Antragstellerin die Situation, bat um Entschuldigung \nund fragte an, ob sie den Auftrag aus 1993 telefonisch bestätigen könne; tue sie das \nnicht, wolle er sich an das Katasteramt wenden, das dann die derzeitigen Eigentümer \nzur Durchführung der Gebäudeeinmessungen verpflichten werde. \n\n5\n\nDie Antragstellerin und der Antragsgegner besprachen die Angelegenheit im \nOktober 2003 fernmündlich. Der Inhalt der Äußerungen der Antragstellerin in diesem \nGespräch ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin behauptet, sie \nhabe erklärt, keine Genehmigung zur Einmessung erteilt, den Auftrag nicht bestätigt \nund ihrer Empörung über die Vorgehensweise des Antragsgegners Ausdruck \ngegeben zu haben. Der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin sei zwar \nempört gewesen und habe erklärt, sie sei längst nicht mehr Eigentümerin der \nGrundstücke, sie habe den Vermessungsauftrag aus 1993 aber nicht \nzurückgezogen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner führte die Gebäudeeinmessungen unter Bezugnahme auf \nden Auftrag der Antragstellerin vom 15. November 1993 durch und zog sie mit \nGebührenbescheid vom 1. Dezember 2003 (Nr. 00000.0) zu Vermessungsgebühren \nüber 784,76 Euro heran. Der Bescheid war wiederum an eine Wohnung der \nAntragstellerin „B-Straße 00 in N\" adressiert. \n\n7\n\nZahlungen gingen bei dem Antragsgegner nicht ein. Er mahnte zwei Mal, wies \nunter dem 27. Januar 2004 auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung hin und stellte \nunter dem 9. Februar 2004 einen ersten Vollstreckungsantrag bei der Stadtkasse N. \nVon dort wurde er unter dem 4. Mai 2004 darüber informiert, dass die Anschrift der \nAntragstellerin „T-Str. 0a, 00000 O\" laute. Der Antragsgegner mahnte die \nAntragstellerin unter dieser Anschrift unter dem 5. Mai 2004 erneut und beauftragte \nunter dem 13. Mai 2004 die Stadtkasse O mit der Zwangsbeitreibung über einen \nBetrag von jetzt 866,52 Euro (Gebührenforderung plus Mahngebühren, \nSäumniszuschlägen und Schreibauslagen).\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 13. Oktober 2004 das Gericht um vorläufigen \nRechtsschutz ersucht. Am 1. Dezember 2004 hat sie Widerspruch gegen den \nGebührenbescheid Nr. 00000.0 vom 1. Dezember 2003 erhoben. Sie behauptet, den \nGebührenbescheid vorher nicht erhalten zu haben, wohl allerdings die \nnachfolgenden Zahlungserinnerungen.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 2003 \nanzuordnen.\n\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist unbegründet. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes \nnur möglichen summarischen Prüfung ist der angefochtene Gebührenbescheid \nwahrscheinlich bestandskräftig und damit vollstreckbar. \n\n16\n\n1. Die Antragstellerin hat den ihr zugegangenen Gebührenbescheid des \nAntragsgegners vom 1. Dezember 2003 nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von \neinem Monat nach Bekanntgabe (vgl. § 70 VwGO), sondern erst unter dem \n1. Dezember 2004 mit dem Widerspruch angegriffen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, \ndass sie den Gebührenbescheid zuvor nicht erhalten hatte. Zwar hat der \nAntragsgegner ihn, wie auch die ersten Mahnungen, an eine nicht mehr zutreffende \nAdresse geschickt. Die Antragstellerin will jedoch die Mahnungen bekommen haben, \nwie sie auf ausdrückliche Anfrage durch das Gericht erklärt. Es wäre ungewöhnlich, \nwenn sie gerade den Gebührenbescheid nicht in gleicher Weise erhalten hätte. Hätte \nsie ihn nicht bekommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie schon bei Erhalt der \nersten Mahnung oder spätestens bei der Vollstreckungsankündigung protestierte und \ndarauf hinwies, dass sie über die darin in Bezug genommene Heranziehung zu \nVermessungsgebühren keinen Bescheid erhalten habe. Davon ist aber nicht die \nRede. Zudem hat die Antragstellerin offenbar die Einmessungsbestätigung des \nAntragsgegners vom 1. Dezember 2003 erhalten, weil sie diese in einem Schreiben \nvom 8. Juni 2004 erwähnt. Der Antragsgegner behauptet, den Gebührenbescheid \nstets mit der Einmessungsbestätigung zu versenden. Das ist plausibel, weil mit der \nEinmessungsbestätigung die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet und die \nGebührenschuld damit auch der Höhe nach entstanden ist (§ 11 GebG NRW) und \nalso veranlagt werden kann. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die \nAntragstellerin den Gebührenbescheid jedenfalls im Juni 2004 in Händen gehabt \nhat. Er ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Widerspruch \nmusste längstens bis Ende Juli 2004 erhoben worden sein. Der Widerspruch vom \n1. Dezember 2004 kam zu spät. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist \nkommt nicht in Betracht. Der Antragstellerin war durch den gerichtlichen Hinweis vom \n18. Oktober 2004 klar, dass gegen den Heranziehungsbescheid vom \n1. Dezember 2003 Widerspruch einzulegen war. Mit dem Nachholen des versäumten \nRechtsmittels hat die Antragstellerin weit über zwei Wochen (vgl. § 32 Abs. 2 VwVfG) \nzugewartet. Der Widerspruch datiert erst vom 1. Dezember 2004.\n\n17\n\n2. Auf den wahrscheinlich bestandskräftigen Gebührenbescheid vom \n1. Dezember 2003 hat die Antragstellerin trotz des in der Hauptsache noch offenen \nRechtsmittels zu zahlen. Das entspricht der gesetzlichen Regel, die die Aussetzung \nvon öffentlichen Abgaben und Kosten nur bei ernsthaften Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit der Veranlagung vorsieht.\n\n18\n\n3. Der Gebührenbescheid des Antragsgegners ist, trotz möglicherweise \nfehlenden Vollstreckungsauftrags durch die Antragstellerin, wahrscheinlich nicht \nnichtig, sondern nur anfechtbar gewesen, so dass er bestandskräftig werden konnte. \n\n19\n\n3.1 Es spricht viel dafür, dass der Antragsgegner bei der Einmessung keinen \nVermessungsauftrag von der Antragstellerin hatte. Nach dem Vortrag des \nAntragsgegners und seinem Schreiben vom 24. Oktober 2003 sollte die \nAntragstellerin den Auftrag ausdrücklich bestätigen, also praktisch neu erteilen. Ob \ndie Antragstellerin das getan hat, ist zweifelhaft. Selbst der Antragsgegner behauptet \nnur, die Antragstellerin habe in dem Telefongespräch mit ihm im Oktober 2003 den \nAntrag nicht „zurückgezogen\". Das steht der ausdrücklichen Bestätigung nicht gleich. \nDie Nichtrücknahme des alten Antrags aus 1993 reichte möglicherweise als die \nGebührenpflicht auslösende zurechenbare Verursachung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 \nGebG NRW) nicht (mehr) aus. Der Antragsgegner handelte ermessensfehlerhaft, \nwenn er ohne ausdrücklichen erneuten Antrag ein mit Gebühren verbundenes, \nannähernd zehn Jahre altes Verwaltungsverfahren (Gebäudeeinmessung) \ndurchführte, obwohl er wusste, dass sich die Sachlage durch Veräußerung der \nGrundstücke entscheidend verändert hatte (vgl. § 22 VwVfG). Nur ein ausdrücklicher \nNeuantrag war geeignet, das Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen.\n\n20\n\n3.2 Das mögliche Fehlen eines Antrags (Vermessungsauftrags) führt aber nicht \nautomatisch zur Nichtigkeit der Gebührenveranlagung. Ein Verwaltungsakt, der ohne \nden erforderlichen Antrag erlassen wird, ist regelmäßig nur anfechtbar (vgl. § 44, \n§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das gilt wohl erst recht für einen Verwaltungsakt, der \nselbst nicht antragsgebunden ist (Gebührenbescheid), wenn er auf einem \nantragsgebundenen Verwaltungsverfahren beruht. Ob im Falle der Antragstellerin \nausnahmsweise ein schwerer und offenkundiger Mangel vorlag, muss im \nHauptsacheverfahren geklärt werden. Das hängt davon ab, was genau Inhalt der \ntelefonischen Unterredung der Beteiligten im Oktober 2003 war, insbesondere \ndavon, wie deutlich und damit für die Beteiligten offenkundig die Antragstellerin ihren \nUnwillen bekundet hat, den Antragsgegner zu ihren Lasten Vermessungsarbeiten \ndurchführen zu lassen.\n\n21\n\n4. Fehlt ein Auftrag der Antragstellerin und war dies lediglich ein einfacher, kein \nzur Nichtigkeit führender schwerer und offenkundiger Mangel der \nGebührenveranlagung, war diese rechtswidrig. Denn die Antragstellerin hatte die \nAmtshandlung (Gebäudeeinmessung) weder zurechenbar verursacht noch ist sie zu \nihren Gunsten vorgenommen worden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fall GebG NRW). \nLetzterem steht entgegen, dass sie das Grundstück vor Jahr und Tag veräußert \nhatte. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung trifft den jeweiligen Eigentümer des \nGrundstücks (§ 14 Abs. 2 VermKatG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes („jeweiliger \nEigentümer\") geht die noch nicht erfüllte Pflicht im Falle des Eigentumsübergangs auf \nden neuen Eigentümer über (vgl. Gerichtsbescheid des Einzelrichters der 4. Kammer \nvom 8. März 2000, 4 K 6746/99). Einmessungspflichtig ist der Eigentümer zur Zeit \nder Durchführung dieser Amtshandlung. Der frühere Eigentümer wird frei, so dass \ndie nachträgliche Vermessung ihm keinen die Gebührenpflicht auslösenden Vorteil \nmehr bietet. Die übrigen Haftungstatbestände des § 13 GebG sind offensichtlich \nnicht erfüllt.\n\n22\n\n5. Die materielle Rechtswidrigkeit ändert an der Vollstreckbarkeit eines wegen \nFristversäumnis bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes nichts.\n\n23\n\n6. Über die Frage der Folgen des möglicherweise fehlenden Antrags (schwerer \nund offenkundiger Mangel) und über Möglichkeiten zum vollständigen oder teilweisen \nGebührenerlass mindestens der Nebenforderungen aus Billigkeitsgründen kann im \nHauptsacheverfahren entschieden werden. Einstweilen hat die Antragstellerin zu \nzahlen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG n.F. Der \nStreitwert entspricht der zuletzt von dem Antragsgegner zur Beitreibung \nangemeldeten Summe (Gebührenschuld zuzüglich Auslagen, Mahngebühren und \nSäumniszuschlägen).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/4-l-3091-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/4-l-3091-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283275","retrieved":"2026-07-09 02:58:35.594261+00:00"}}