{"status":"available","doknr":"OLD283274","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1208.25K5699.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"25 K 5699/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 18. August 2003 zog der Beklagte die \nKlägerin für die Zeit ab 1. September 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von \nmonatlich 2.200,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: \n8 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 240,-- Euro/Steuersatz pro Monat \npro Apparat, 7 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen x 40,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat. Durch \nVergnügungssteuerbescheid vom 12. Januar 2004 setzte der Beklagte ab Januar \n2004 einen monatlichen Steuerbetrag von 2.640,-- Euro fest unter Berechnung von \n10 Apparaten mit und 6 Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit. \n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im \nWesentlichen damit begründet wurde, dass die Zulässigkeit der weiteren Anwendung \neines Pauschalmaßstabs bei der Besteuerung von Geldspiel- und \nUnterhaltungsautomaten zu verneinen sei.\n\n5\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2004 als unbegründet \nzurückgewiesen. \n\n6\n\nMit der am 27. August 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend, eine Vergnügungssteuer in der durch die Satzung des \nBeklagten festgesetzten Höhe sei wegen der ihr zukommenden \nErdrosselungswirkung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, es würden nur noch \nFehlbeträge erwirtschaftet. Der Stückzahlmaßstab zur Erhebung der \nVergnügungssteuer sei rechtswidrig. Die geforderte Voraussetzung der \nkalkulatorischen Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spieler könne angesichts der \nBeschränkung durch die Spielverordnung nicht aufrechterhalten werden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n18. August 2003 und 12. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2004 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht und ergänzend ausführt, die Vergnügungssteuersätze hätten keine \nerdrosselnde Wirkung; ein Rückgang der aufgestellten Geld- und \nUnterhaltungsspielgeräte habe nicht festgestellt werden können.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 18. August \n2003 und 12. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des \nBeklagten vom 30. Juli 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 10. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend \ngemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n17\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n18\n\nDie Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. \nNach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die \nörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des \nArt. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört \ndie Vergnügungssteuer,\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n20\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n21\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E lautet:\n\n22\n\n„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n23\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n\n24\n\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro\n\n25\n\nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro.\"\n\n26\n\nDiese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach \nArt. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die \nVergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie \ndazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n28\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen \nVerbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen \nBetreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene \nKapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n30\n\nWie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung \nund kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. \n\n31\n\nErdrosselnde Wirkung setzt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller \nRegel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den \ngewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht \nentnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es unmöglich werden ließe, \nden gewählten Beruf allgemein in E ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen. Die vorgetragenen wirtschaftlichen \nVerhältnisse allein der Klägerin sind nicht ausschlaggebend. \n\n32\n\nAls entscheidungserheblich, erdrosselnde Wirkung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, erweisen sich folgende Erwägungen: \nIn anderen Verfahren sind Zahlen eingereicht worden, die auf dem Durchschnitt der \nEinnahmen und Ausgaben der Unternehmer im E in den Jahren 2000 bis 2002 \nberuhen. Diese Durchschnittsberechnung stellt auf die Erlöse von durchschnittlich 31 \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ab und führt zu Gesamterlösen von \n760.162,54 Euro. Legt man den in der Aufstellung ausgewiesenen Erlös von \n760.162,54 Euro zu Grunde und teilt diesen durch die angegebenen \n31 Geldspielgeräte, so ergibt sich ein Erlös pro Geldspielgerät in Spielhallen pro \nMonat von 2.043,45 Euro. Der derzeitige Steuersatz von 240,-- Euro stellt bezogen \nauf den Einspielerlös pro Gerät 11,74% dar. Der Vergnügungssteuersatz von \nmonatlich 240,-- Euro je Geldspielgerät entspricht im Verhältnis zu monatlichen \nEinspielergebnissen von 2.043,45 Euro einem prozentualen Anteil von 11,74%. \nMithin verbleiben 88,26% der Einspielergebnisse zum Bestreiten der sonstigen \nfinanziellen Verpflichtungen und zur Gewinnerzielung. Ein Prozentsatz von 11,74% \nan dem monatlichen Einspielergebnis beinhaltet keine unzulässige erdrosselnde \nWirkung durch eine solche Vergnügungssteuer, weil noch 88,26% des Erlöses für \nandere Kostenpositionen und Gewinn verwendet werden können. Maßgeblich für \neine eventuelle Verlustsituation ist der weit überwiegende prozentuale Anteil von \n88,26% - der ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden muss - sowie die \nallgemeine wirtschaftliche Konjunktur und Lage, die auch zum Umfang der Kosten \nbeitragen, nicht aber ein prozentualer Anteil von - nur - 11,74%. Der \nVergnügungssteuersatz belässt dem Unternehmer 88,26% der erzielten Einnahmen \nzur Finanzierung des Betriebs und Erwirtschaftung eines Gewinns. Vorstehende \nErwägungen beanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der \nerdrosselnden Wirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem \nSteuersatz abstellt, dies macht einen Betrag von 102,-- Euro aus. Der Differenz-\nSteuersatz von monatlich 102,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen \nEinspielergebnissen von 2.043,45 Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur \n4,99%. Ein Anteil von nur 4,99% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung \nnicht zukommen kann. \n\n33\n\nAuch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung \nanzunehmen.\n\n34\n\nIn der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage \ndes Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische \nKommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den \nvorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; \ndies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in E1 \nvon 230,00 Euro, F 240,00 Euro, L 245,00 Euro, E2 250,00 Euro. Bei den am \nModellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der aufgestellten Geld- \nund Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt werden. Der \ngeringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der \nModellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen \nentsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten \nGemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis \n31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich \num 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um \n4,7%.\n\n35\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, \nSteuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je \nKalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei \nAufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das \nBundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je \nKalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von \n600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, \ndass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht \ngegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom \n3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer \nAufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit \neinem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n36\n\nEine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der \nVergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit \nGewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man \nvon den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen repräsentativen \nDaten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für \nein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. \nBei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn \nfolgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz \naufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 240,00 Euro macht 13,86% des Erlöses \nund 5,54% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen \nerheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein \nmonatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von \n69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des \nSteuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 240,00 Euro dahinter mit dem \n15,65-fachen zurückbleibt.\n\n37\n\nBedenken gegen den Steuersatz von 40,-- Euro für Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen ergeben sich nach oben Ausgeführtem ebenfalls \nnicht; solche sind auch nicht substantiiert vorgetragen.\n\n38\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n40\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n42\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n44\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom \n17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der \nÖffnungszeiten benutzt werden. \n\n45\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n47\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n48\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108; Oberverwaltungsgericht für das Land \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 L 17/01 -, in juris \nveröffentlicht; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n21. Mai 2003 - 1 W 11/03 -, in juris veröffentlicht; Thüringer \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -, LKV 2004, \nS. 284-286.\n\n49\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst \nkürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der \npauschalen Besteuerung existiert.\n\n51\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom \n21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, S. 95-100; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -, GewArch 2004, \nS. 411-414; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 - \n5 N 4228/98 -, KStZ 2004, S.192-197.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/25-k-5699-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/25-k-5699-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283274","retrieved":"2026-07-09 02:58:35.508983+00:00"}}