{"status":"available","doknr":"OLD283273","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1208.25K3695.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"25 K 3695/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Besitzung Hof- und Gebäudefläche N Straße (Flur 32, Flurstück 970) ist am \n10. Oktober 2001 zwangsversteigert worden und durch Beschluss des Amtsgerichts \nOberhausen (Gz.: 17 K 202/2000) vom 10. Oktober 2001 in das Eigentum der \nKlägerin übergegangen.\n\n3\n\nMit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 zog der \nBeklagte die Klägerin für das Grundstück N Straße zu Grundsteuer ab dem \n10. Oktober 2001 für das Jahr 2001 in Höhe von 81,32 DM heran. Durch \nWiderspruchsschreiben vom 16. Dezember 2001 machte die Klägerin geltend, die \nFälligkeit der Grundsteuer setze einen zugestellten Grundlagenbescheid als \nWirksamkeitsvoraussetzung voraus. Ferner sei derjenige Schuldner der Grundsteuer, \nder am 1. Januar des Veranlagungszeitraums Eigentümer des Grundstücks sei; für \nsie komme mithin eine Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer erst ab dem \nJahre 2002 in Betracht. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2003, zugestellt am 5. Mai 2003, \nals unbegründet zurückgewiesen.\n\n4\n\nDurch Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 18. Januar 2002 zog der \nBeklagte die Klägerin für das Grundstück N Straße zu Grundsteuern für das \nJahr 2002 in Höhe von 146,72 Euro heran. Der dagegen durch Schreiben vom \n21. Januar 2002 gerichtete Widerspruch wurde damit begründet, dass rechtliche \nVoraussetzung für die Erhebung der Grundsteuer der Erlass eines \nGrundlagenbescheides durch das zuständige Finanzamt sei, durch welchen das \nGrundstück der Eigentümerin zugerechnet werde; ein solcher Bescheid liege nicht \nvor. Mit Einheitswertbescheid vom 24. Januar 2002 rechnete das Finanzamt \nOberhausen-Süd die Besitzung N Straße rückwirkend ab 1. Januar 2002 der Klägerin \nzu. Durch Grundsteuermessbescheid vom 24. Januar 2002 wurde der \nGrundsteuermessbetrag für das Veranlagungsjahr 2002 auf 29,34 Euro festgesetzt. \nDer Widerspruch der Klägerin wurde durch den Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 30. April 2003, zugestellt am 5. Mai 2003, als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 4. und 5. Juni 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung im \nWesentlichen auf die in den Vorverfahren vorgetragenen Gründe verwiesen \nwird.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Bescheide des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom \n15. November 2001 und 18. Januar 2002 in der Fassung der \njeweiligen Widerspruchsbescheide des Beklagten vom \n30. April 2003 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nwobei er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Vorverfahren \nbezieht.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDie Bescheide des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom \n15. November 2001 und 18. Januar 2002 jeweils in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide des Beklagten vom 30. April 2003 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDie Bescheide betreffend Heranziehung zur Zahlung von Grundsteuern finden \nihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 10, 13, 25, 27, 28 des Grundsteuergesetzes -\n GrStG - in Verbindung mit der satzungsrechtlichen Festsetzung des Hebesatzes \ndurch den Beklagten. Die Bescheide sind sachlich und rechnerisch richtig; streitig ist, \nob die Heranziehung der Klägerin gerechtfertigt ist, ob diese als Steuerschuldnerin \nzur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist.\n\n16\n\nGemäß § 10 Abs. 1 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der \nSteuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet wird. \nSteuergegenstand ist das Grundstück N Straße. Diese Besitzung ist am \n10. Oktober 2001 zwangsversteigert worden und durch Beschluss des Amtsgerichts \nOberhausen vom 10. Oktober 2001 in das Eigentum der Klägerin übergegangen. \nEine Zurechnung i.S.d. § 10 GrStG des Steuergegenstands bezüglich der Klägerin \nist für das Jahr 2001, für das sie anteilig ab 10. Oktober 2001 zu Grundsteuern \nherangezogen worden ist, nicht gegeben. Dies ist jedoch unschädlich, denn gemäß \n§ 56 Satz 2 ZVG gebühren dem Ersteher von dem Zuschlag an die Nutzungen und \ner trägt von dem Zuschlag an die Lasten. Grundsteuer trägt der Ersteher mithin vom \nZuschlag an. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. August 1992 -\n KKZ 1992 Seite 236, 237 - ausgeführt, die dingliche Haftung eines \nzwangsversteigerten Grundstücks für die anteiligen Grundsteuern während der Zeit \nnach Zuschlagserteilung bis zum Ende des Kalenderjahres bleibe gemäß § 56 Satz 2 \nZVG bestehen. Dies gilt nicht nur für die dingliche Haftung des Grundstücks, sondern \nauch für die persönliche Inanspruchnahme der Grundstückseigentümerin. Dies ergibt \nsich zweifelsfrei aus den Gründen des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 14. August 1992, in welchem ausgeführt wird:\n\n17\n\n„Die Klägerin zieht zu Unrecht in Zweifel, dass sich die in § 56 Satz 2 ZVG \nangeordnete Lastentragung über Fälle der persönlichen Schuld hinaus auf \ndingliche Haftungen erstreckt. Das Tatbestandsmerkmal Lasten liefert keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass im Zusammenhang mit dem Übergang auf den \nErwerber obligatorische und dingliche Pflichten unterschiedlich behandelt \nwerden sollen. Auch vom Sinn des Zusammenhangs wäre nicht einsichtig, \nweshalb der Ersteher von dem Zuschlag an - im Grundsatz - lediglich \nschulden, nicht dagegen auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, \ndinglich haften sollte\".\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2001 \nerweist sich mithin als rechtmäßig.\n\n19\n\nGleiches gilt für den Bescheid des Beklagten über Grundbesitzabgaben vom \n18. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n30. April 2003. Die Feststellungen darüber, wer Schuldner der Grundsteuer ist, \nwerden in dem Grundsteuermessbescheid getroffen. Die Festsetzung des \nGrundsteuermessbetrages schließt gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO die verbindliche \nEntscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht ein. Das Finanzamt \nOberhausen-Süd hat mit Einheitswertbescheid vom 24. Januar 2002 das Grundstück \nN Straße rückwirkend ab 1. Januar 2002 der Klägerin zugerechnet; gleichermaßen \nsetzt der Grundsteuermessbescheid vom 24. Januar 2002 für das \nVeranlagungsjahr 2002 die persönliche Steuerpflicht der Klägerin fest. Der \nGrundsteuerbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2002 ist rechtmäßig, weil er im \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 30. April 2003 auf einem \nwirksamen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes beruht. Gemäß § 79 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt \nin der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.\n\n20\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Der Ausspruch zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/25-k-3695-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-08/25-k-3695-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283273","retrieved":"2026-07-09 02:58:35.426319+00:00"}}