{"status":"available","doknr":"OLD283309","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1207.16K1770.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"16 K 1770/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Istraße 121 in E. Das Grundstück \nist mit einem Wohnhaus bebaut und mit einer 80 Liter Restmülltonne mit \nvierzehntägiger Leerung an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen. Auf dem \nGrundstück sind 6 Personen gemeldet.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2003 teilte die damalige Oberbürgermeisterin der \nStadt E den Klägern mit, dass sie aufgrund der Abfallentsorgungssatzung der Stadt \nE verpflichtet seien, für eine ausreichende Vorhaltung von Abfallbehältnissen zu \nsorgen. Da pro Bewohner ein Restmüllbehältervolumen von 20 l /Woche vorgehalten \nwerden müsse und auf ihrem Grundstück 6 Personen gemeldet seien, ergebe sich \nein ausreichendes Behältervolumen von 120 Litern/Woche. Zur Zeit stünden auf dem \nGrundstück nur 6,6 Liter pro Person/Woche zur Verfügung. Deshalb sollten die \nKläger sich bis zum 1. September 2003 mit ihr in Verbindung setzen, um die \nerforderlichen Behälter zu bestellen. \n\n4\n\nDarauf hin stellten die Kläger mit Schreiben vom 12. August 2003 einen Antrag \nauf Verringerung des Behältervolumens für Restmüll für das streitbefangene \nGrundstück. Diesen begründeten sie im Wesentlichen wie folgt: 1992 sei ihnen von \nSeiten der Stadt die bisher genutzte Art der Restmüllentsorgung (80 l - \nRestmülltonne mit Leerung im vierzehntägigen Rhythmus) angeboten worden, \nobwohl die Abfallentsorgungssatzung, auf die sich der Beklagte jetzt berufe, bereits \naus den siebziger Jahren stamme. Sie kämen mit diesem verringerten \nRestmüllvolumen auch aus, weil auf dem Grundstück zwei Komposter stünden, sie \netliche Hühner hielten, an die Essensreste verfüttert würden, und eine konsequente \nMüllvermeidung praktiziert werde. Außerdem würde strikte Mülltrennung praktiziert \nund vermehrtes Müllaufkommen bei besonderen Ereignissen durch den zusätzlichen \nKauf von städtischen Müllsäcken abgefangen. Elektroschrott, Tapeten, Sperrmüll u.ä. \nwürde auf dem Betriebshof E entsorgt. \n\n5\n\nDie damalige Oberbürgermeisterin der Stadt E lehnte den Antrag der Kläger mit \nBescheid vom 22. August 2003 ab. Dies begründete sie damit, dass grundsätzlich je \nBewohner des Grundstücks der Kläger 20 l Restmüllvolumen vorzuhalten wären. Da \ndie Kläger unter anderem Abfälle kompostierten und beim Einkauf auf die \nVermeidung von Abfall achteten, werde das vorzuhaltende Behältervolumen nach \n§ 14 Abs. 5 S. 3 und 4 der Abfallentsorgungssatzung auf 15 Liter pro Person und \nWoche reduziert. Gleichzeitig gebe sie den Klägern auf, bis zum 24. September 2003 \nein Abfallbehältervolumen von 90 Litern für ihr Grundstück zu bestellen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 3. September 2003 \nWiderspruch ein und beantragten erneut, ihrem Antrag auf Verringerung des \nBehältervolumens für Restmüll auf 80 Liter mit vierzehntägiger Leerung \nstattzugeben. Gegen die Rechtmäßigkeit von § 14 Abs. 5 S. 4 der \nAbfallentsorgungssatzung, der die Festsetzung des Mindestbehältervolumens \nbehandele, bestünden erhebliche Bedenken, da die Festsetzung im Widerspruch zu \nden Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des \nLandesabfallgesetzes stehe. Die Anordnung verletze auch den Grundsatz des \nWirklichkeitsmaßstabes nach § 6 Abs. 3 KAG NRW: Durch die Vorhaltung eines \ngrößeren Gefäßes stiegen die Abfallgebühren und entfernten sich zu ihrem Nachteil \nvom Wirklichkeitsmaßstab. \n\n7\n\nDie damalige Oberbürgermeisterin der Stadt E wies den Widerspruch der Kläger \nmit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2004 als unbegründet zurück. Da die \nKläger Abfälle kompostierten, komme grundsätzlich eine Reduzierung des \nvorzuhaltenden Behältervolumens auf 15 Liter pro Bewohner und Woche in Betracht, \ndas bei sechs Bewohnern einem Behältervolumen von 90 Litern entspräche.\n\n8\n\nEine 90-Liter-Restmülltonne werde von den Wirtschaftsbetrieben E jedoch nicht \nbereitgestellt. Deshalb werde gemäß § 14 Abs. 9 S. 3 der Abfallentsorgungssatzung \nauf den in § 14 Abs. 5 S. 1 i.Verb. mit Abs. 9 S. 2 vorzuhaltenden Abfallbehältertyp \nein Gebührenabschlag in Höhe von 25 % gewährt. Die Kläger hätten also eine \nRestmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern pro Woche vorzuhalten. Auf die \nJahresgebühr für diesen Behälter würde dann zum Ende des Kalenderjahres ein \nGebührenabschlag von 25 % gewährt. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 11. März 2004 Klage erhoben. Sie führen zusätzlich aus, \ndass das von ihnen beantragte Restmüllbehältervolumen dem seit 11 Jahren \nbestehenden Zustand entspreche, der reibungslos funktioniert habe. Sie erhielten \nauch weiterhin einen Gebührenbescheid, der das von ihnen beantragte \nRestmüllbehältervolumen zu Grunde lege. \n\n10\n\nSie beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \ndamaligen Oberbürgermeisterin der Stadt E vom \n22. August 2003 und deren Widerspruchsbescheid vom \n9. Februar 2004 zu verpflichten, das klägerische Grundstück \nbezüglich der Restmüllentsorgung weiterhin mit einem 80 Liter-\nGefäß bei vierzehntägiger Leerung anzuschließen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich auf seinen Widerspruchsbescheid und führt zusätzlich aus, dass \nkein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 KAG NRW vorliege, da es sich bei dem gewählten \nBehältervolumenmaßstab um einen allgemein anerkannten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab handele.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Reduzierung des \nRestmüllbehältervolumens für die auf dem Grundstück gemeldeten sechs Personen \nauf 80 Liter mit vierzehntägiger Leerung, was einem Volumen von 40 Litern pro \nWoche entspricht. Die derzeit geltende Abfallentsorgungssatzung der Stadt E vom \n3. März 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2003 \n(AES), auf die für die Entscheidung über die von den Klägern angestrengte \nVerpflichtungsklage abzustellen ist, sieht eine derartige Reduzierung nicht vor. Nach \n§ 14 Abs. 5 S. 1 AES wird als Regelvolumen ein Anfall von Restmüll von 20 l pro \nBewohner und Woche festgelegt. Dieses Regelvolumen kann gemäß § 14 Abs. 5 \nS. 3 AES reduziert werden, wenn der Entsorgungspflichtige einen geringeren \nEntsorgungsbedarf glaubhaft macht und/oder Abfall auf dem Grundstück des/der \nAnschlusspflichtigen kompostiert (Eigenkompostierer/in) und/oder eine Biotonne \ngenutzt wird. Die Kläger haben sowohl einen geringeren Entsorgungsbedarf \nglaubhaft gemacht, da sie seit 11 Jahren ohne Beanstandungen im Besitz des von \nihnen begehrten geringeren Restmüllvolumens sind, als auch vorgetragen, dass sie \nauf ihrem Grundstück kompostieren. Nach § 14 Abs. 5 S. 4 AES darf bei der \nVerringerung des Restmüllbehältervolumens ein Mindestbehältervolumen von 15 l \npro Bewohner und Woche nicht unterschritten werden. Hieraus ergibt sich für das \nGrundstück der Kläger, auf dem sechs Personen gemeldet sind, ein wöchentlich \nvorzuhaltendes Mindestbehältervolumen von 90 Litern. Einen diesem \nBehältervolumen entsprechenden Abfallbehälter sieht die AES in § 14 Abs. 2 AES \nnicht vor. Es sind im Bereich dieses Abfallvolumens lediglich 80 l Abfallbehälter und \n120 l Abfallbehälter vorgesehen, die durch die ausweislich der \nAbfallentsorgungsgebührensatzung vorhandene Möglichkeit der vierzehntägigen \nAbfuhr einem wöchentlichen Restabfallbehältervolumen von 40 bzw. 60 Litern \nentsprechen. Da sich somit zwischen dem den Klägern laut AES zuzuteilenden \nMindestbehältervolumen von 90 Litern pro Woche und den nach § 14 Abs. 2 AES \nverfügbaren Behältern eine Differenz ergibt, wird den Anschlusspflichtigen nach § 14 \nAbs. 9 S. 2 AES das nach § 14 Abs. 2 AES zusammenstellbare größere Volumen \nzugeteilt. Dies ist im Fall der Kläger ein 120 l-Abfallbe-hälter mit wöchentlicher \nLeerung. Da für den nach § 14 Abs. 5 S. 3 AES ermittelten Bedarf der Kläger \n(90 Liter pro Woche) kein Abfallbehältertyp zur Verfügung steht, wird gemäß § 14 \nAbs. 9 S. 3 AES für den gemäß § 14 Abs. 5 S. 1 i.Verb. mit § 14 Abs. 9 S. 2 AES \nvorzuhaltenden Abfallbehälter (Regelvolumen) ein Gebührenabschlag in Höhe von \n25 % auf die Jahresgebühr zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gewährt. Die \nKläger er-halten also auf die zu entrichtende Jahresgebühr für die wöchentliche \nLeerung eines 120 l-Restabfallbehälters am Ende des jeweiligen Kalenderjahres \neinen Gebührenab-schlag von 25 %. \n\n19\n\nGegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsvorschriften bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Art und Weise \nder die Durchführung der Abfallentsorgung betreffenden Fragen in das \nOrganisationsermessen der Stadt gestellt. Dieses Organisationsermessen besteht \nallerdings nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen \nEinrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 8. September 1987 - 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988, \nS. 561, vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, vom 13. Dezember 1995 -\n 22 A 5377/94 - und - 22 A 5378/94 - sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar \n2001 - 16 K 1277/99 -.\n\n21\n\nDie Stadt E ist nach § 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich Abfallgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen (LAbfG) verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr zu \nüberlassenden Abfälle einzusammeln und zu befördern. Der Anschluss- und \nBenutzungszwang dient der Erfüllung dieser Pflicht. Dabei muss die Stadt als \nentsorgungspflichtige Körperschaft zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten \nMüllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichen, und zum anderen \nfür eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. \nDas vorzuhaltende Behältervolumen muss nicht dem individuellen Bedarf der \njeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und \nkostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte \nauch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr \nnur wenige genormte Behältergrößen vorhalten muss. Sie darf sowohl für den Ansatz \ndes Abfallaufkommens als auch für die Behältergrößen allgemeine \nDurchschnittswerte zu Grunde legen,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - und -\n 22 A 5378/94 -.\n\n23\n\nEs dürfen zudem Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr \nMüll als üblich anfällt, veranschlagt werden.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 - und \n- 22 A 5378/94 -.\n\n25\n\nDabei ist es unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten \nBehälterkapazitäten nicht voll ausnutzen und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei \num die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfällt. \n\n26\n\nDiesen Vorgaben bezüglich des Einrichtungszwecks genügen sowohl die \nRegelung des Mindestbehältervolumens in § 14 Abs. 5 S. 4 AES als auch die in § 14 \nAbs. 2 AES vorgesehenen Gefäßgrößen, die durch die Möglichkeit der \nvierzehntägigen Leerung weiter differenziert werden. \n\n27\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Ermessen generell dahin \nausübt, dass pro Person und Woche ein Mindestvolumen von 15 l bereitzustellen ist, \ndas auch bei Abfallvermeidung und Eigenkompostierung nicht unterschritten werden \nkann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und von den Klägern auch nicht \nvorgetragen worden, dass sich das durchschnittliche Abfallbeseitigungsverhalten in \nder Stadt E derart geändert hat, dass das Mindestvolumen von 15 l nicht mehr den \ntatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auch aus einem Vergleich mit den dem \nGericht bekannten Mindestvolumina in anderen im Gerichtsbezirk liegenden Städten \nlässt sich eine allgemeine Überzogenheit des Duisburger Mindestvolumens nicht \nentnehmen. \nDarauf, ob die Kläger ein anderes Abfallbeseitigungsverhalten haben und auf ihrem \nGrundstück weniger als wöchentlich 15 l Restmüll pro Person entsorgen, kommt es \ninsoweit nicht an. Die Satzung darf, wie bereits ausgeführt, Pauschalierungen \nvornehmen.\n\n28\n\nAuch die in § 14 Abs. 2 AES vorgesehenen Gefäßgrößen i.Verb. mit dem nach \nder Abfallgebührensatzung möglichen Leerungsintervall von 14 Tagen sind nicht zu \nbeanstanden. Es wäre zwar grundsätzlich möglich, die sich danach ergebenden \nwöchentlich zur Verfügung stehenden Restabfallvolumina von 40 l, 60 l, 80 l, 120 l \nweiter zu differenzieren, dies ist aber rechtlich nicht geboten. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte im Interesse einer kostengünstigen \nAbfallentsorgung auf eine weitere Differenzierung der Gefäßeinheiten verzichtet. \nHöhere Kosten der Abfallentsorgungseinrichtung, etwa durch Anschaffung und \nAufstellung neuer Tonnen sowie Abholen und Entsorgung alter Tonnen, würden über \ndie Abfallentsorgungsgebühren auch die Kläger als Gebührenzahler treffen. Die von \nden Klägern vorgetragenen Einwände gegen die Behältergrößen als \nGebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren nicht erheblich, weil es hier \nlediglich um die Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges geht, nicht \naber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung als Rechtsgrundlage für die \nGebührenbescheide. \n\n29\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001 - 16 K 1277/99 -.\n\n30\n\nDie Satzungsregelungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Der \nverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet \nRechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung \nder Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen. Aus dem \nRechtsstaatsprinzip folgt im Bereich der Gesetzgebung der Schutz vor belastenden \nGesetzen, die sich auch in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums des \nGesetzgebers als zur Erreichung des Gesetzeszwecks schlechthin untauglich \nerweisen. Das Vorhalten größerer Kapazitäten für Restmüll beeinträchtigt die \nBenutzer unmittelbar nur insoweit, als sie gegebenenfalls eine weitere oder eine \ngrößere Tonne vorhalten müssen. Der hierfür erforderliche Platzbedarf ist im \nRegelfall als geringfügige Belastung von den Bürgern hinzunehmen, weil er in einem \nvernünftigen Verhältnis zum Einrichtungszweck einer ordnungsgemäßen, \nreibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung steht. Aber auch die mittelbare \nBetroffenheit der Benutzer durch die höheren Abfallentsorgungsgebühren begründet \nnicht eine Unverhältnismäßigkeit der Satzungsregelungen. Die \nGebührenmehrbelastung für Überkapazitäten, die durch eine alle Anschlussnehmer \ngleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung von Abfallmengen und \nBehältergrößen entsteht, hält sich in einem vertretbaren Rahmen.\n\n31\n\nDie Satzungsregelungen des Mindestvolumens und der Gefäßgrößen genügen \nauch den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 3 LAbfG. Danach kann in einer Satzung \ngeregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes \nBehältervolumen vorzuhalten ist, wobei darauf zu achten ist, dass die Anreizfunktion \nder Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG zur Vermeidung, \nGetrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Erforderlich ist danach nicht, \ndass die Satzungsregelungen - wie etwa von § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG für \nGebührensatzungen gefordert wird - positiv Anreize schaffen müssen, sondern nur, \ndass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt \nwerden sollen. Durch die in § 14 Abs. 5 S. 3 und 4 AES vorgesehene \nReduzierungsmöglichkeit des Restabfallvolumens von 20 l auf 15 l, wenn der \nAnschlusspflichtige einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht und/oder \nAbfall auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen kompostiert und/oder eine \nBiotonne genutzt wird, und die Möglichkeit, dieses reduzierte Volumen entweder \ndurch kleinere Gefäßvolumina auszugleichen, die gebührenmindernd wirken, oder \ngemäß § 14 Abs. 9 S. 3 AES den fünfundzwanzigprozentigen Abschlag auf die \nJahresgebühr für das Regelvolumen zu erhalten, werden die durch die Gebühr, die in \nder Stadt E an die Behältergröße anknüpft, zu schaffenden Anreize berücksichtigt \nund der gesetzlichen Forderung des \n§ 9 Abs. 2 S. 7 LAbfG, der Gruppe der Eigenkompostieren einen angemessenen \nGebührenabschlag zu gewähren, Rechnung getragen. \n\n32\n\nDie Kläger können den Anspruch auf die begehrte Reduzierung auch nicht aus \ndem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Denn die \nVoraussetzungen eines derartigen Anspruches, dass der Beklagte die gewünschte \nReduzierung in gleichgelagerten Fällen rechtmäßiger Weise gewährt hat, ist hier \nnicht erfüllt. Es ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass \nder Beklagte auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung - allein diese ist insoweit \nmaßgeblich - Haushalten ohne das Vorliegen besonderer Umstände ein geringeres \nals das nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 9 AES errechnete Restmüllbehältervolumen \nzugeteilt hätte. Sollte dies auf der Grundlage früherer Satzungen in einigen Fällen \ngeschehen sein, so können sich die Kläger wegen der unterschiedlichen \nRechtsgrundlagen der Verwaltungsentscheidungen nicht darauf berufen. Dass das \nGrundstück der Kläger jahrelang mit einem geringeren Restmüllvolumen ausgestattet \nwar, mag auch daran liegen, dass dort möglicherweise weniger Bewohner gemeldet \nwaren. \n\n33\n\nDer Beklagte hat daher den Reduzierungsantrag der Kläger zu Recht abgelehnt, \nda sich aus der Satzung für 6 Personen bei geringerem Entsorgungsbedarf und \nEigenkompostierung ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Person und Woche, \nmithin von 90 Litern ergibt. Da für dieses Restabfallvolumen in E kein Abfallbehälter \nvorgesehen ist, sind die Kläger mit einem 120 Liter Restabfallbehälter und \nwöchentlicher Leerung anzuschließen, wobei auf die Jahresgebühr für den \n120 l-Behälter zum Jahresende ein fünfundzwanzigprozentiger Abschlag gewährt \nwird.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n35\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-07/16-k-1770-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-07/16-k-1770-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283309","retrieved":"2026-07-09 02:58:38.528899+00:00"}}