{"status":"available","doknr":"OLD283334","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1206.1L3340.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"1 L 3340/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidungsformel soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 10. November 2004 wörtlich gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Beschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2004 über die Bildung \nund Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht zu vollziehen,\n\n4\n\nist unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 1. Dezember 2004 („weite Auslegung\" und „Verpflichtung zur \nBeanstandung\") gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO umfassend dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller (im \nWege der einstweiligen Anordnung) eine Aussetzung (= vorläufige Bezeichnung als unwirksam) des genannten \nRatsbeschlusses sowie Maßnahmen begehrt, die im Ergebnis zu einer Wiederholung der Neuwahl des \nJugendhilfeausschusses führen. \nDer so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDieses Begehren wäre in der Hauptsache als Leistungsklage gegen die Körperschaft zu richten. Deshalb hat \ndie Kammer das Passivrubrum von Amts wegen geändert.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese \nRegelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu \nGrunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen \nRegelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n7\n\nEs fehlt sowohl an einem im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch (1.) als auch an \neinem Anordnungsgrund (2.) im Sinne der angegebenen Vorschriften. \n\n8\n\n1. Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der im \nRahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht \nerkennbar, dass er sich in einem Hauptsacheverfahren mit Erfolg gegen den angegriffenen Ratsbeschluss vom \n15. Oktober 2004 wenden kann (a.) bzw. sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit dieses \nBeschlusses ergeben wird (b.).\n\n9\n\na. Der Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass dem Antragsteller eigene Rechte bezüglich der \nBesetzung des Jugendhilfeausschusses nicht zustehen; auch macht er keine fremden Rechte befugtermaßen in \neigenem Namen geltend.\n\n10\n\naa. Die einschlägigen jugendhilferechtlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 \nSGB VIII und § 4 Abs. 4 AG KJHG NRW) räumen nur den (im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden) \n„anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe\" entsprechende rechtliche Positionen in Bezug auf den \nJugendhilfeausschuss ein. Abgestellt wird dabei nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung auf die (förmliche) \nAnerkennung nach § 75 SGB VIII. \n\n11\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, \n2. Auflage 2000, § 71 SGB VIII Rn. 5; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, \n4. Auflage 2003, § 71 SGB VIII Rn. 5; Busch/Fieseler in Fieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, \nGemeinschaftskommentar zum SGB VIII, Stand der 14. Ergänzungslieferung November 2003, § 71 SGB VIII Rn. 16; \nMahler/Kunkel in Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2003, § 71 SGB VIII Rn. \n4.\n\n12\n\nDie vom Antragsteller angeführte Passage (zu § 9 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt von 1961 - JWG - ) aus \nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n13\n\nUrteil des Zweiten Senats vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 BvR 139, 140, 334, 335/62 - , BVerfGE \n22, S. 180 ff. (S. 214),\n\n14\n\ndeckt den gegenteiligen Standpunkt nicht und führt auch deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil in § 14 \nAbs. 1 Nr. 2 JWG - anders als heute in § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII - die Anerkennung als Träger der freien \nJugendhilfe jedenfalls nicht ausdrücklich vorausgesetzt war.\n\n15\n\nVgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, a.a.O.. \n\n16\n\nDie demnach erforderliche förmliche Anerkennung (nach § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 AG KHJG NRW) lässt sich \nfür den Antragsteller - einen Zusammenschluss von in N tätigen Jugendorganisationen und \nJugendgemeinschaften - nicht feststellen. Der Umstand, dass der Antragsteller seit Jahren durch die \nAntragsgegnerin gefördert worden ist, kann die förmliche Anerkennung als Träger jedenfalls im Hinblick auf die hier \nstreitige Besetzung des Jugendhilfeausschusses nicht ersetzen. Dies gilt schon deshalb, weil die dabei \nherangezogenen Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit der Stadt N vom 19. Juni 2001 (unter Punkt VI.) \nzwischen den „anerkannten Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften\" bzw. „Trägern\" einerseits und dem \nAntragsteller andererseits differenzieren. Setzte die Förderung hiernach keine Anerkennung voraus, kann die \nGewährung auch nicht als konkludente Anerkennung gedeutet werden. Ob der Antragsteller wie ein anerkannter \nTräger zu behandeln wäre, wenn er einen Anspruch auf Anerkennung hätte, kann offen bleiben. Denn die \nVoraussetzungen eines solchen Anspruchs sind weder dargetan noch glaubhaft gemacht. \nAus der Satzung für das Jugendamt der Stadt N vom 26. November 1993, geändert durch den Ersten Nachtrag \nvom 27. September 2001, - JAS - ergibt sich ebenfalls kein eigenes Recht des Antragstellers. Die maßgebliche \nVorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. b JAS bezieht sich wiederum auf die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe \nund legt sodann fest, dass von den sechs vorzuschlagenden Personen mindestens je zwei „den Vorschlägen der \nMitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände und des Stadtjugendrings N e.V. entnommen \nwerden\" sollen. Schon der Wortlaut macht deutlich, dass nur die Mitglieder sowohl der Arbeitsgemeinschaft, als \nauch des Antragstellers - aber nicht dieser selbst - als Anspruchberechtigter gemeint sind; dieser Befund wird \ndurch den Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz („anerkannte Träger\") sowie dadurch bestätigt, dass \nkein Grund für eine Differenzierung unter den „Dachorganisationen\" ersichtlich ist.\n\n17\n\nbb. Dem Antragsteller, der sich ausdrücklich auf (vermeintlich) eigene Rechte beruft, steht auch keine \ngesetzliche Ermächtigung zur Seite, kraft derer er in eigenem Namen die etwaigen Rechte seiner Mitglieder \ngeltend machen könnte; ebenso fehlt es offenbar an einer entsprechenden Ermächtigung durch diese \nJugendverbände. \n\n18\n\nb. Ein Anordnungsanspruch stünde dem Antragsteller aber auch dann nicht zur Seite, wenn er als anerkannter \nTräger anzusehen wäre bzw. die Rechte seiner Mitglieder geltend machen dürfte.\n\n19\n\naa. Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VIII kann ein Anspruch auf \nWahl der eigenen Kandidaten nicht abgeleitet werden. Die Bestimmung, wonach Vorschläge der Jugendverbände \nund der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen sind, dürfte als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen \nsein, die kein wehrfähiges subjektiv-öffentliches Recht vermittelt.\n\n20\n\nVgl. nur Busch/Fieseler in Fieseler/Schleicher, a.a.O., § 71 SGB VIII Rn. 15: „Daraus folgt jedoch nicht, dass der \neinzelne Träger einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Wahlvorschläge hat (Bernzen, 1996, S. 19).\"\n\n21\n\nDer Hinweis des Antragstellers, die genannten Vorschriften vermittelten (ihm) ein subjektiv-öffentliches Recht \nbzw. das Vorschlagsrecht vermittele wegen seiner herausragenden Bedeutung einen öffentlich-rechtlichen \nAnspruch, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, weil es hier nicht um das Vorschlagsrecht, sondern um die \nBerücksichtigung der Vorschläge geht. Daher ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob das \nVorschlagsrecht durch die anerkannten Träger einklagbar ist.\n\n22\n\nSo beispielsweise Busch/Fieseler, a.a.O. und Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, \nKommentar und Rechtssammlung, Stand der 78. Ergänzungslieferung Mai 2004, § 71 SGB VIII Anm. II. 3..\n\n23\n\nÜberdies ist die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 SGB VIII durch die Wahl des Rates der \nAntragsgegnerin vom 15. Oktober 2004 nicht verletzt worden. Bedeutet die Norm faktisch, dass immer dann, wenn \nvon den beiden dort genannten Trägerbereichen (Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände) Vorschläge gemacht \nwerden, mindestens je ein Vertreter zu berücksichtigen ist,\n\n24\n\nvgl. Schellhorn, Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 71 SGB VIII, Anm. 7 mit Hinweis \nauf Wiesner, FuR 1990, S. 325 (S. 334),\n\n25\n\nso ist diesem Erfordernis genügt: Mit Herrn T von der Aktion „Freizeit behinderter Jugendlicher\" e.V. ist der \nTrägerbereich der Jugendverbände zum Zuge gekommen. Durch die Wahl des vom Antragsteller vorgeschlagenen \nHerrn H vom Ring deutscher Pfadfinder/innen als Vertreter ist der Kreis der Jugendverbände zudem durch eine \nweitere Person repräsentiert.\n\n26\n\nbb. Die landesrechtliche (Ausführungs-)Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 5 AG KJHG NRW kann ebenfalls keinen \nAnspruch auf Wahl der vom Antragsteller vorgeschlagenen Kandidaten begründen. Dabei kann dahinstehen, ob \ndie Norm - über das Bundesrecht hinaus - einen subjektiv-öffentlichen Gehalt zu Gunsten der anerkannten Träger \naufweist. Im Hinblick auf die oben angeführte Wahl der beiden Vertreter aus den Reihen der Jugendverbände ist \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Rat der \nAntragsgegnerin von der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der „Bedeutung ihrer \nArbeit für die Jugendhilfe\",\n\n27\n\nvgl. Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Stand der 13. Ergänzungslieferung Mai 2004, § 50 GO NRW, Anm. 6.9,\n\n28\n\nbei der es entscheidend auf die sachliche Arbeit des Trägers der freien Jugendhilfe ankommt,\n\n29\n\nvgl. Krug/Grüner/Dalichau, a.a.O.,\n\n30\n\nin fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte.\n\n31\n\ncc. Auf die zur Begründung seines Antrags in erster Linie herangezogene Satzungsbestimmung (§ 4 Abs. 2 \nSatz 1 lit. b JAS) vermag sich der Antragsteller auch dann nicht mit Erfolg zu berufen, wenn entgegen dem oben \nGesagten seine eigene Berechtigung aus der Norm für möglich gehalten würde. Es bestehen erhebliche Zweifel, \nob diese - insoweit über das Bundes- und Landesrecht hinausgehend - einen subjektiv-öffentlichen Anspruch (für \ndie Mitglieder des Antragstellers) begründet. \nDes Weiteren spricht einiges dafür, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht: Zum Einen ist eine \nKollision mit der jugendhilferechtlichen Norm des § 4 Abs. 4 Satz 5 AG KJHG NRW insoweit vorgezeichnet, als die \nSatzungsbestimmung die Berücksichtigung von zwei Personen aus dem Bereich der Mitglieder des Antragstellers \nunabhängig von deren aktueller Bedeutung für die Arbeit der Jugendverbände in Mönchengladbach festschreibt. \nSie legt den Rat damit potentiell auf eine gesetzeswidrige Entscheidung fest. Zum Anderen ergeben sich \nBedenken im Hinblick auf den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsatz des freien Mandats. Demnach sind die \nRatsmitglieder verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht \nauf das örtliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln und an Aufträge nicht gebunden (§ 43 Abs. 1 GO \nNRW). Diese vom Gesetzgeber verfasste Freiheit der Ratsmitglieder kann durch - anderweitiges - Gesetz, nicht \naber ohne weiteres durch eine untergesetzliche Rechtsnorm eingeschränkt werden. Die Festlegung ist hier umso \nbedenklicher, als die seit 1993 unveränderte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. b JAS von der neu gewählten \nVertretungskörperschaft bei der nach der Kommunalwahl anstehenden Neuwahl des Jugendhilfeausschusses (vgl. \n§ 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AG KJHG NRW) jeweils vorgefunden wird, die Möglichkeit einer vorherigen Änderung der \ndurch einen Rat in anderer Zusammensetzung Jahre zuvor beschlossenen Satzung also praktisch kaum \nbesteht.\n\n32\n\nVgl. zum Verhältnis der Vorschriften des Jugendhilferechts über die Besetzung des Jugendhilfeausschusses zum \nallgemeinen Gemeinderecht: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 4168/02 - , bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 18. Juni 2004 - 8 B 41/04 - (juris).\n\n33\n\nSchließlich lässt sich der Satzungsbestimmung auf Grund ihrer Ausgestaltung als „Soll-Vorschrift\" unabhängig \nvon den obigen Erwägungen ein zwingender Anspruch auf Berücksichtigung nicht entnehmen.\n\n34\n\nIst demnach ein Anordnungsanspruch zu verneinen, kommt es auf die Frage, ob an seine Glaubhaftmachung \ngesteigerte Anforderungen in Richtung einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache zu stellen sind, \nweil das Begehren weit gehend auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, nicht mehr an.\n\n35\n\n2. Ebenso wenig gibt es einen Anordnungsgrund. Die hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung \n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu \nverhindern oder andere - vergleichbar dringliche - Gründe hierfür gegeben sind, und nicht die Klärung im \nHauptsacheverfahren abgewartet werden kann. Dies ist nicht glaubhaft gemacht. Es entspricht ständiger \nRechtsprechung zum - insoweit vergleichbaren - Kommunalverfassungsstreit, dass die Abgrenzung \ninnerorganisatorischer Kompetenzen regelmäßig im Klageverfahren zu erfolgen hat und keiner Sicherung durch \neinstweilige Anordnung bedarf.\n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1992 - 15 B 2283/92 - und zuletzt Beschluss der Kammer vom \n16. Juli 2004 - 1 L 1270/04 -, Seite 6 des Beschlussabdrucks.\n\n37\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass juristische Personen bzw. ihre Organe zeitlich \nunbefristet bestehen und ihre Kompetenzen nicht um ihrer selbst willen, sondern im öffentlichen Interesse \neingeräumt sind. Damit kann ein später nachfolgendes Urteil die gesetzlich vorgegebene Kompetenzabgrenzung in \neiner dem gerichtlichen Rechtsschutzauftrag entsprechenden Weise sichern, mag es auch während des \nSchwebezustandes zu Zuständigkeitsverletzungen gekommen sein. Dementsprechend muss eine einstweilige \nAnordnung, die jener Klärung vorgreifen soll, geradezu unabweisbar sein. Dass schon eine vorübergehende \nVerletzung der von ihm behaupteten Beteiligungsrechte den Antragsteller in der von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nvorausgesetzten Weise träfe, ist nicht ersichtlich. Weder ist deutlich geworden, warum die durch den Rat der \nAntragsgegnerin vorgenommene Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses bei einem etwaigen Erfolg des \nAntragstellers (oder der in ihm zusammengeschlossenen Jugendverbände) in der Hauptsache nicht wiederholt \nwerden könnte, noch, dass die Arbeit des Antragstellers auf dem Sektor der Jugendhilfe gefährdet wäre, wenn es \nfür diese Übergangszeit bei der vorgenommenen Besetzung des Jugendhilfeausschusses bliebe.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Maßgebend ist danach die sich für \nden Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache. Da der Antragsteller wie in einem \nKommunalverfassungsstreitverfahren Beteiligungs- und Besetzungsrechte geltend macht, erscheint es \nsachgerecht, den hierfür im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004,\n\n40\n\nNVwZ 2004, S. 1327 - 1332,\n\n41\n\nunter Punkt 22.7 vorgeschlagenen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu Grunde zu legen; von einer \nHalbierung dieses Betrages wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes hat die Kammer hier abgesehen, da das Antragsbegehren im Wesentlichen auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache hinausläuft.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-06/1-l-3340-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-06/1-l-3340-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283334","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.683347+00:00"}}