{"status":"available","doknr":"OLD283333","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1206.15NC234.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"15 Nc 234/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\nDas vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.\nUnbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 \nS. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines \nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine \nsolche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese \nVoraussetzungen sind schon mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs \nnicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum \nHochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. \nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 \nAbs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den \nStudiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität \nder Hochschule.\n\n3\n\nDie Ministerin für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MWF) hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-\nUniversität E durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester \n2004/05 vom 11. Juni 2004 (GV NRW S. 344), zuletzt geändert durch die \nVerordnung vom 9. August 2004 (GV NRW S. 428), für das 1. Fachsemester auf 355 \nfestgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 15 erhöht. Nach dem \nErgebnis der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Überprüfung des Streitfalles stehen für die Aufnahme von \nStudierenden im 1. Fachsemester der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-\nUniversität E im Studienjahr 2004/2005 weitere Studienplätze nicht zur \nVerfügung.\n\n4\n\nDer Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2004/05 sind die gemäß § 5 \nAbs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und \ndie Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW \nS. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW \nS. 544), zum Stichtag 1. März 2004 erhobenen (§ 5 Abs. 1 KapVO) und nach § 5 \nAbs. 3 KapVO zum 15. August 2004 überprüften Daten zu Grunde zu legen, nach \ndenen die Ausbildungskapazität durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) \nund Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der \nKapazitätsverordnung (III.) festzustellen ist.\n\n5\n\nFür den Studiengang Humanmedizin ist bei dieser Berechnung § 7 Abs. 3 \nKapVO zu beachten, nach welchem der Studiengang für Berechnungszwecke in \neinen vorklinischen und einen klinischen Teil zu untergliedern ist, zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin zu bilden sind und der \nvorklinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der \nklinische Teil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet wird. Diese \nseit der Kapazitätsverordnung vom 3. Dezember 1975 -KapVO II- (GV NRW S. 688) \nin allen weiteren Vorgängerverordnungen der zur Zeit gültigen Kapazitätsverordnung \nvorgesehene Aufteilung des Studiengangs in drei Lehreinheiten ist in ständiger \nRechtsprechung gebilligt worden,\n\n6\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1978 -XIII B 5190/78-, KMK-\nHSchR 1978, 527 ff, zur KapVO III vom 18. Januar 1977 (GV NRW S. 50).\n\n7\n\nHieran ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Die Aufteilung bewirkt, \ndass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen \nTeil des Studiengangs gestellt werden können und weitergehende Anträge - \njedenfalls im überschießenden Teil - ohne weitere Prüfung abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grunde lässt sich die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei \nauf den vorklinischen Teil des Studiengangs gerichteten Zulassungsanträgen auch \nnur die Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit und nicht zugleich diejenigen der \nklinischen Lehreinheiten vorlegen. An dieser Praxis, die auch in einem \nHauptsacheverfahren einer Beiziehung der klinischen Berechnungsunterlagen \nentgegen stünde, hält die Kammer trotz der vereinzelt beantragten Beiziehung auch \ndieser Berechnungsunterlagen fest. Auch soweit die Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin nach § 7 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 KapVO für den Studiengang \nMedizin Dienstleistungen erbringt, bedarf es zu deren Überprüfung nicht der \nBeiziehung der Berechnungsunterlagen dieser Lehreinheit. Die Dienstleistungen \nsind, wie noch ausgeführt werden wird, aus den vorliegenden \nBerechnungsunterlagen der Vorklinik zu ersehen.\n\n8\n\nI. \nLehrangebot\nNach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an \nDeputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des \nLehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch \nLehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der \nVerminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.\n\n9\n\n1. Bruttolehrdeputat:\nDas in Deputatstunden (DS) gemessene (Brutto-)Lehrangebot einer Lehreinheit ist \ngemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die Stellengruppen geltenden \nverschiedenen Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.\nDer Lehreinheit Vorklinische Medizin sind nach dem Haushaltsplan des Landes \nNordrhein Westfalen für die Jahre 2004/2005 (Fachbereich Medizin der I-Universität \nE und Universitätsklinikum E - Kapitel 06 107 -) und dem zugehörigen Stellenplan der \nUniversität wie in den Vorjahren 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet. Das auf der \nGrundlage der haushaltsrechtlichen Stellenzuweisung und der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV NRW S. 518 [LVV \na. F.]) in der Fassung, die sie durch den gemäß ihrem Artikel II zum 15. August 2004 \nin Kraft getretenen Artikel I der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung \nüber die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom \n21. Februar 2004 (GV NRW S. 120 [LVV.]) erfahren hat, ermittelte Bruttolehrdeputat \nvon 344 DS gegenüber einem Bruttolehrdeputat von 318 DS in den vorhergehenden \nBerechnungszeiträumen der Wintersemester 2002/2003 und 2003/2004 lässt \nRechenfehler nicht erkennen. Das ergibt sich aus folgenden Festlegungen:\nStellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS\nC 4 Universitätsprofessor 8 9 72\nC 3 Universitätsprofessor 5 9 45\nC 2 Universitätsprofessor 1 9 9\nC 2 Oberassistent 1 7 7\nC 2 Hochschuldozent 4 9 36\nC 1 Wissenschaftlicher Assistent 5 4 20\nA 15 - A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben \n2 \n9 \n18\nA 15 - A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben \n5 \n5 \n25\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, befristet \n10 \n4 \n40\nBAT I - II a Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet \n9 \n8 \n72\nSumme 50 344\nDie sich hieraus ergebende und im Vergleich zum vorangegangenen \nBerechnungszeitraum festzustellende Ausweitung des Lehrdeputates von 318 DS \nauf nunmehr 344 DS beruht auf der § 3 Abs. 1 LVV entsprechenden Erhöhung der \nDeputatstundenzahl um jeweils eine Stunde in den dort näher bezeichneten \nStellengruppen. Eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung ist nach \nsummarischer Prüfung nicht festzustellen.\nDie sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer geänderten Fassung \nergebenden Deputatstundenzahlen sind kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. \nDies gilt auch, soweit der Deputatansatz in der Stellengruppe \"Wissenschaftliche \nAssistentinnen und Assistenten\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) mit 4 DS unverändert \ngeblieben sowie gemäß § 3 Abs. 4 S. 6 LVV bei Lehraufgaben wahrnehmenden \nwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten \nArbeitsverhältnissen die Lehrverpflichtung nach wie vor auf höchstens \n4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist und soweit - je nach vertraglicher \nAusgestaltung ihrer Arbeitszeit - für die unbefristet beschäftigten Angestellten, die \nvertraglich mit Dienstaufgaben von Beamten und Beamtinnen betraut sind, eine \nderen Lehrverpflichtung entsprechende Deputatstundenzahl anzusetzen ist (§ 3 \nAbs. 4 S. 4 und S. 5 LVV).\n\n10\n\nBei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten \nStudiengängen haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung zu beachten, dass \nZulassungsbeschränkungen allein zum Schutz der Funktionsfähigkeit der \nHochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als überragend \nwichtigem Gemeinschaftsgut zulässig sind und deshalb nur angeordnet werden \ndürfen in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung \nder vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität,\n\n11\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, \n1 BvR 580/83 u. a., Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 571 ff. \n(571) und Beschluss vom 3. Juni 1980, 1 BvR 967/78 u. a., Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1980, 2693 ff. (2693 f.) jeweils m. w. Nw. aus der \nRechtsprechung des Senats.\n\n12\n\nDie verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Zulassungsbeschränkungen erfasst \ndabei auch die Frage, ob die in die Kapazitätsberechnung eingestellten \nLehrdeputate, das heißt die in Deputatstunden gemessenen, im Rahmen des \nDienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtungen von Lehrpersonen einer \nStellengruppe (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO) angemessen sind. Dabei lässt sich nicht \nschon aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot selbst eine konkrete Lehrverpflichtung \nfür bestimmte Stellen- oder Personengruppen ableiten. Deren wertende \nKonkretisierung obliegt vielmehr zunächst dem Normgeber und der \nHochschulverwaltung. Die Konkretisierung hat dabei dem maßgeblichen Erfahrungs- \nund Kenntnisstand Rechnung zu tragen,\n\n13\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a. a. O., (572) und vom \n3. Juni 1980, a. a. O., (2694).\n\n14\n\nAls Kriterium für die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von \nLehrdeputaten sind dabei nach der verfassungsgerichtlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung die entsprechenden Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz \n(KMK) heranzuziehen, weil sie zusammenfassen, was die KMK als sachkundiges \nExpertengremium als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsauslastung \nerforderlich erachtet. Von den KMK-Vereinbarungen darf die \nWissenschaftsverwaltung deshalb mit kapazitätseinschränkenden Folgen nur \nabweichen, wenn dafür gewichtige Gründe dargetan werden,\n\n15\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1984, a. a. O. und vom 3. Juni 1980, \na. a. O., (2695), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Februar 1980, \n7 C 93.77, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 60, 25 ff. \n(50) und Urteil vom 18. Mai 1982, 7 C 15.80, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) \n1983, 126 ff. (127).\n\n16\n\nIm Rahmen der aufgezeigten Kontrolldichte hält die geänderte Fassung der \nRegellehrverpflichtungsverordnung der kapazitätsrechtlichen Überprüfung auch ohne \ndie Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung Stand. Die - soweit ersichtlich - \njüngste \"KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne \nKunsthochschulen) vom 12. Juni 2003\",\n\n17\n\nHomepage der KMK: http://www.kmk.org/hschule/home.htm,\n\n18\n\nbestimmt unter Ziffer 2.1 als Umfang der Lehrverpflichtungen für Lehrpersonen \nmit Lehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die \nDeputatstundenzahlen, die in der Regellehrverpflichtungsverordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen vor ihrer zum 15. August 2004 in Kraft getretenen Änderung \nfestgeschrieben waren. Die Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung enthielt aber \nebenso wie die zuvor maßgeblichen ministeriellen Erlasse der \nWissenschaftsverwaltung für die einzelnen Stellen- und Personengruppen schon \nDeputatstundenzahlen, die dem \"Entwurf einer Vereinbarung der \nKultusministerkonferenz zu den Lehrverpflichtungen an Hochschulen ohne \nKunsthochschulen\" mit Stand vom 2. September 1982,\n\n19\n\nNVwZ 1985, 552 ff. mit dem Bericht des Hochschulausschusses der KMK-\nKonferenz,\n\n20\n\nund der nachfolgenden \"Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an \nHochschulen (ohne Kunsthochschulen)\" der KMK vom 5. Oktober 1990,\n\n21\n\nNVwZ 1992, 46 ff.,\n\n22\n\nentsprachen und ihrem Umfang nach - soweit ersichtlich - der \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle stets Stand gehalten haben,\n\n23\n\nvgl. etwa für Professorenstellen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 29. April 1993, 4 S 1092/92; juris-Nr.: MWRE109169300; für \nAssistentenstellen: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1980, a. a. O., (2695); für \nwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in \nunbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie jeweils Lehraufgaben \nwahrnehmen: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10/86, DVBl 1988, 393 ff. und \nUrteil vom 20. Juli 1990, 7 C 90/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1991, 78 ff. (79 f.).\n\n24\n\nVon der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003, deren materielle Aussagen \ninhaltlich anzuzweifeln kein Anlass besteht, nachdem gegenüber der bisherigen \nRechtsprechung neue und kapazitätsrechtlich bedeutsame Bedenken insoweit weder \nsubstantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weicht die geänderte \nRegellehrverpflichtungsverordnung in der Zuordnung von Deputatstundenzahlen \nnicht oder aber nur zulassungsfreundlich ab. Dies hat zur Folge, dass die mit der \nÄnderungsverordnung verbundene teilweise Ausweitung von Lehrdeputaten ihrem \nUmfang nach kapazitätsrechtlich ebenso wenig Bedenken begegnet wie die \nTatsache, dass die Änderungsverordnung in Teilbereichen die \nDeputatstundenzahlen unverändert gelassen hat. Dies gilt auch im Hinblick darauf, \ndass zeitlich nach Abschluss der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 in Nordrhein-\nWestfalen die in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande \nNordhein-Westfalen (ArbZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n28. November 1986 (GV NRW 1987 S. 15) geregelte und seit der Zehnten \nVerordnung zur Änderung der ArbZV vom 24. Januar 1989 (GV NRW S. 69) auf \n38,5 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit seit In-Kraft-Treten \nvon Artikel 4 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) seit dem 1. Januar 2004 nunmehr 41 Stunden \nbeträgt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 dritter Spiegelstrich ArbZV).\n\n25\n\nDie Anhebung der Wochenarbeitszeit nach diesen Rechtsvorschriften auf \n41 Stunden erweist sich für die Bemessung der Lehrdeputate als rechtlich \nunerheblich und ist deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung. Das einer Stellen- \nbzw. Personengruppe durch den Verordnungsgeber zugeordnete Lehrdeputat ist \nnicht das Ergebnis einer die Wochenarbeitszeit einschließenden mathematischen \nBerechnung. Der Verordnungsgeber ist vielmehr, wie oben bereits dargelegt, berufen \nund verpflichtet, durch die Festlegung von (Regel-)Lehrverpflichtungen im Verhältnis \nzu den übrigen dienstrechtlichen Aufgaben, die dem Lehrpersonal in den einzelnen \nStellen- bzw. Personengruppen obliegen, jeweils abstrakt und generalisierend das \nzumutbare Maß an Lehrverpflichtung zu bestimmen, das bei wertender \nBetrachtungsweise dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsnutzung ausreichend \nRechnung trägt,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980, a. a. O., S. 2694.\n\n27\n\nIm Rahmen dessen kommt der Wochenarbeitszeit aber allenfalls eine nur \nuntergeordnete Bedeutung ohne letztlich bestimmenden Einfluss zu. Bereits dem \nerwähnten ersten Entwurf der KMK einer Vereinbarung zu der Lehrverpflichtung aus \ndem Jahr 1982 und damit auch den späteren diesbezüglich durch die KMK \ngetroffenen Vereinbarungen vorangegangen waren zwar empirische \nUntersuchungen zu den Zeitanteilen, die beim lehrenden Hochschulpersonal jeweils \nauf die Lehre und die sonstigen Dienstaufgaben entfallen,\n\n28\n\nvgl. zur historischen Entwicklung den \"Bericht des Hochschulausschusses der \nKultusministerkonferenz zur Bemessung der Lehrverpflichtungen vom \n13. Januar 1981\" (Ausschussbericht), NVwZ 1985, 554 ff. (554).\n\n29\n\nDas Ergebnis dieser \"Arbeitszeitanalysen\" ist aber nicht in Gestalt eines \n\"Zeitbudgets\" als \"Rechenfaktor\" in die Bestimmung der Lehrdeputate eingegangen, \ndie den KMK-Vereinbarungen zu Grunde liegen, sondern diente lediglich dazu, die \nvereinbarten Lehrdeputate einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen,\n\n30\n\nvgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a. a. O., (555); Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, Nc 9 S 1015/83 u. a., \nVeröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Informationen zum \nHochschulrecht (KMK-HochSchR) 1985, 214 ff., (220, 221 ff.); \nOberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. März 1984, Bs III 499/83, \nKMK-HochSchR 1985, 189 ff. (204); Becker / Hauck, Die Entwicklung des \nHochschulzulassungsrechts im Jahre 1984, NVwZ 1985, 535 ff. (538).\n\n31\n\nDieser Plausibilitätskontrolle hält die mit der KMK-Vereinbarung vom \n12. Juni 2003 übereinstimmende Lehrverpflichtungsverordnung alter Fassung auch \nunter Berücksichtigung der Ausweitung der Arbeitszeit durch die \nArbeitszeitverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ohne weiteres Stand. Sie \nberührt schon Professoren und Dozenten an den Hochschulen des Landes jedenfalls \nnicht unmittelbar, für die - neben anderen - die Arbeitszeitverordnung nicht gilt (vgl. \n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ArbZV), und betrifft - zumindest im hier maßgeblichen \nBerechnungszeitraum - auch nicht mittelbar diejenigen Lehrpersonen der \nHochschulen, deren Arbeitsverträge die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter \nBezugnahme auf die beamtenrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen regeln, sondern \n- soweit nicht arbeitsvertraglich die 41-Stunden-Woche gesondert vereinbart ist - \nhinsichtlich der Arbeitszeit auf den Bundesangestelltentarifvertrag verweisen, nach \ndessen § 15 in der durch die Tarifgemeinschaft der Länder zwar zum 30. April 2004 \ngekündigten,\n\n32\n\nvgl. hierzu: Böhm u. a., Bundesangestelltentarif - BAT -, Kommentar, Stand: \nApril 2004, Rdnr. 24 der Vorbemerkung zu Abschnitt IV BAT,\n\n33\n\naber nach wie vor gültigen Fassung die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden beträgt. \nDenn den im Rahmen der Arbeitszeitanalysen angestellten Berechnungen zu dem \nauf die Lehre entfallenden Zeitanteil lagen - soweit ersichtlich - sämtlich als \nRechnungsfaktor eine Arbeitszeit von 40 oder mehr Wochenstunden zu Grunde,\n\n34\n\nvgl. dazu etwa: Ausschussbericht, a. a. O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 14. Mai 1984, a. a. O., (222); Oberverwaltungsgericht \nHamburg, Beschluss vom 30. März 1984, a. a. O., (204); Becker / Hauck, a. a. O., \nS. 538.\n\n35\n\nHaben die in der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 enthaltenen und in die \nLehrverpflichtungsverordnung alter Fassung übernommenen Deputatansätze aber \neiner Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 40 und \nmehr Stunden stets Stand gehalten, ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einer \nAusweitung der Wochenarbeitszeit um demgegenüber (maximal) 1/40 \nkapazitätsrechtlich Anlass zu einer Anhebung auch der Lehrdeputate bestand. Im \nÜbrigen hatte auch die (vorrübergehende) Absenkung der Wochenarbeitsarbeitszeit \nauf 38,5 Stunden weder die KMK noch die Wissenschaftsverwaltung in Nordrhein-\nWestfalen zu einer Minderung der Deputatstundenzahlen veranlasst.\n\n36\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die Regelungen über die \nLehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten \nkapazitätsrechtlich unbedenklich sind, nach denen - soweit hier von Interesse - \ngemäß § 3 Abs. 4 S. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 LVV für diese Lehrpersonen ein \nLehrdeputat von 9 DS gilt, wenn mit ihnen die Anwendung der für die Beamtinnen \nund Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist, und \nim Übrigen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F. für diesen \nPersonenkreis eine Deputatstundenzahl von 8 anzusetzen ist.\n\n37\n\nDamit entspricht hier der Ansatz von jeweils 8 DS der Stellengruppe der \nunbefristet beschäftigten Angestellten für alle nach ihren Arbeitsverträgen unbefristet \nbeschäftigten Angestellten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E \n§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV a. F., weil mit ihnen ausweislich der \ndurch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nicht im Sinne des § 3 Abs. 4 \nS. 4 LVV die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils \ngeltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist. Das gilt auch für die auf \nbefristeten Stellen geführten unbefristet Beschäftigten S, N und T, die deshalb in der \nKapazitätsberechnung zutreffend mit jeweils 8 DS in Ansatz gebracht worden sind. \nSoweit bei Dr. S im Ergebnis gleichwohl nur 4 DS eingestellt worden sind, ist diese \nBerücksichtigung ihrer Lehrverpflichtung von nur 4 DS in der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin deshalb kapazitätsrechtlich unbedenklich, weil diese Stelleninhaberin 4 SWS \nin dem der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten C. und O. W \n- Institut für Hirnforschung zu erbringen hat, und deshalb ihre Lehrverpflichtung nur \nzur Hälfte in das Bruttolehrdeputat der Vorklinik eingeht,\n\n38\n\nvgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. sowie \nOVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 50/03.\n\n39\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist ferner der § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV \nentsprechende Ansatz von 4 DS als Lehrverpflichtung für befristet beschäftigt \nwissenschaftliche Angestellte. Dies gilt auch, soweit in den jeweiligen \nArbeitsverträgen als Grund für ihre Befristung auf die §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2004 \n(BGBl. I S. 2298) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 \n(BGBl. I S. 18) verwiesen wird und damit unter Hinweis auf die Ausgestaltung dieser \nRegelungen, die sie durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom \n16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) erfahren haben und die das \nBundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, weil sie im Hinblick auf die aus \nkompetenzrechtlichen Gründen verfassungswidrigen Vorschriften über die \nJuniorprofessur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundgesetz sind,\n\n40\n\nBVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 2004, 2803 ff. (2814).\n\n41\n\nOffen bleiben kann in diesem Zusammenhang, welche arbeitsrechtlichen Folgen \ndas Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der \nhochschulrahmenrechtlichen Rechtsgrundlagen einer Befristung von \nArbeitsverträgen nach dem 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz im Einzelnen hat. \nZu einer Ausweitung des Lehrangebots der Hochschule führt die Entscheidung nicht. \nTrotz des Urteils über die Juniorprofessur sind die nach In-Kraft-Treten des \n5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes geschlossenen Zeitarbeitsverträge \njedenfalls nicht mangels einer die Befristung erlaubenden gesetzlichen Grundlage \nkapazitätsrechtlich als unbefristet zu behandeln. Denn als Folge der Nichtigkeit des \nÄnderungsgesetzes gelten die ursprünglich die Zulässigkeit der Befristung regelnden \n§§ 57 a ff. HRG fort, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung über \ndie Juniorprofessur nichts anderes angeordnet hat und diese Regelungen auch nicht \nanderweitig aufgehoben worden sind. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit \nwissenschaftlichen Angestellten ist aber für sich genommen ohne kapazitätsrechtlich \nentscheidende Bedeutung. Nicht die Befristung solcher Arbeitsverträge rechtfertigt es \nnämlich, die Stellen der Angestellten mit Zeitverträgen in einer eigenen \nStellengruppe mit einem im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Lehrpersonen auf \n4 DS geminderten Lehrdeputat zusammenzufassen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis \nweist nämlich nicht zwingend Eigenarten auf, die für den Umfang der \nLehrverpflichtung der Stelleninhaber von Bedeutung sind,\n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (396).\n\n43\n\nEbenso wie bei der Bildung einer Stellengruppe der unbefristet beschäftigten \nAngestellten mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS,\n\n44\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (395), \n\n45\n\nsind maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Bildung der mit einer \nLehrleistung von 4 DS versehene Stellengruppe der befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten vielmehr ausschließlich diejenigen sachlichen \nGründe, die es bei generalisierender Betrachtung rechtfertigen, den Angehörigen \ndieser Stellengruppe eine im Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen \nverminderte Lehrverpflichtung zuzuordnen. Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot \nvereinbar ist die Bildung der Stellengruppe der befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten deshalb nicht wegen der Befristung der \nArbeitsverhältnisse, sondern nur weil die Befristung zugleich einen sachlichen Grund \nin sich trägt, der sich auf den Umfang der Lehrverpflichtung reduzierend auswirkt, wie \netwa in den Fällen einer ersten Anstellung oder in denen die Anstellung Gelegenheit \nzu eigener Aus-, Fort- und Weiterbildung oder Promotion bietet (§ 57 b Abs. 1 und \nAbs. 2 Nr. 1, 5 HRG),\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O., (396),\n\n47\n\nHieraus ergibt sich, dass das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz, soweit es \nmit dem verfassungswidrig neugestalteten § 57 b HRG vermeintlich das in der \nfortgeltenden Fassung des § 57 b HRG verankerte Erfordernis eines sachlichen \nGrundes für die nach dem HRG zulässige Befristung von Arbeitsverträgen mit \nwissenschaftlichen Angestellten aufgegeben und die Regelungen über die \nBefristungshöchstdauer neugefasst hat, kapazitätsrechtlich ohne Folgen geblieben \nist. Dies hat zur Konsequenz, dass auch die durch das Bundesverfassungsgericht \nfestgestellte Nichtigkeit der Regelungen kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung ist. Für \ndie Bildung der mit einer Deputatstundenzahl von 4 versehenen Stellengruppe der \nwissenschaftlichen Angestellten mit Zeitverträgen maßgeblich sind insoweit allein die \nfür eine Minderung der Lehrverpflichtung sprechenden sachlichen Gründe und zwar \nungeachtet der Frage, ob deren Vorliegen nach dem Hochschulrahmengesetz \nzugleich auch Bedingung für die Zulässigkeit der Befristung der \nAnstellungsverhältnisse ist oder nicht.\n\n48\n\nDanach ist auch der Ansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) bzw. einer bei nur \nanteiliger Arbeitszeit entsprechend geminderten Deputatstundenzahl (§ 3 Abs. 4 \nS. 6, Abs. 5 LVV) für die jeweiligen Stelleninhaber kapazitätsrechtlich nicht zu \nbeanstanden und keine weiteren Stelleninhaber der Gruppe der unbefristet \nBeschäftigten zuzuordnen.\n\n49\n\nDie Angehörigen dieser Stellengruppe und namentlich die Angestellten W1, X, \nH1, H2, S1, T1, X1, T2, Q, R, X2, X3 und E1 haben befristete Arbeitsverträge aus \ndenjenigen sachlichen Gründen abgeschlossen, die es bei Beachtung der bereits \ndargelegten Maßstäbe rechtfertigen, ihnen als Angehörige dieser Stellengruppe eine \nim Vergleich zu den übrigen angestellten Lehrpersonen verminderte \nLehrverpflichtung zuzuordnen. Denn die Befristungsgründe dieser Verträge liegen \nausweislich der vom Antragsgegner überreichten dienstlichen Erklärungen des \nKapazitätsbeauftragten für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin der I-\nUniversität E Prof. T3 und der vorerwähnten Mitarbeiter jeweils vom \n23. November 2004 darin, die einzelnen Stelleninhaber als wissenschaftlichen \nNachwuchs und/oder ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, und wurden \ndamit aus Gründen geschlossen, die - wie oben dargelegt - zwecks Aus-, Fort- und \nWeiterbildung der Stelleninhaber eine entsprechende Minderung der Lehrleistung \nrechtfertigen. Hinsichtlich der Beschäftigten H2, X1 und R kommt ein weiterer \nsachlich gerechtfertigter Befristungsgrund hinzu, weil ihren \nBeschäftigungsverhältnissen jeweils auf zwei Jahre befristete Erstverträge zu Grunde \nliegen,\n\n50\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. (396).\n\n51\n\nAuch ansonsten sind die Stellen in der Gruppe der befristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Angestellten nicht kapazitätserweiternd besetzt. Hinsichtlich der \nAngestellten H2, H1, Q, R, S1, X1 und X2 fehlt es für die kapazitätsrechtliche \nZuordnung dieser Stellen zur Gruppe der unbefristet Beschäftigten mit 8 bzw. 9 DS \nschon an einer in der Lehreinheit vorklinische Medizin zuordnungsfähigen \nQualifikation, weil sie nicht im Fach Humanmedizin promoviert sind,\n\n52\n\nvgl. dazu die Kammerbeschlüsse vom 20. Dezember 1999 - 15 Nc 57/99.HM \nu.a. -, S. 7 des Beschlussabdrucks,\n\n53\n\nund hinsichtlich der Angestellten W1, X, T1, T2, X3 und E1 gänzlich an einer \nPromotion und damit an der Qualifikation, die nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b des \nzuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36) geänderten Gesetzes \nüber die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 \n(GV NRW S. 190) für die Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis \nerforderlich ist. Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet \nangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Inhaber promoviert sind, zur Gruppe \nder unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit 8 bzw. 9 DS kommt \nnach der Rechtsprechung der Kammer zu den (fortgeltenden) §§ 57 a ff. des \nHochschulrahmengesetzes,\n\n54\n\nvgl. Urteile vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober \n1986, 15 K 3292/85 u. a.,\n\n55\n\nnur in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Abschluss der \nPromotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten \ndieser Verträge die nach dem Hochschulrahmengesetz zu wahrende \nBefristungshöchstdauer überschreiten, es sei denn, die für die Minderung der \nLehrverpflichtung angeführten Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Zuordnung \nder Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend \nverringertem Lehrdeputat. Gemessen daran bleibt die hier vorgenommene \nZuordnung auch im Übrigen kapazitätsrechtlich unbeanstandet. \n\n56\n\nDabei kann offen bleiben, ob die zulässige Dauer der Befristung nach § 57 c \nHRG in der fortgeltenden Fassung zu berechnen ist oder, soweit die Arbeitsverträge \nin der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des \n5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes und seiner Nichtigerklärung durch das \nBundesverfassungsgericht geschlossen worden sind, nach den §§ 57 f S. 1, 57 b \nAbs. 1 HRG in der Fassung des nichtigen Änderungsgesetzes. Während die zuletzt \ngenannten Regelungen vorsahen, dass - soweit hier von Bedeutung - die Befristung \nab dem 23. Februar 2002 geschlossener Verträge mit wissenschaftlichen \nMitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 \nS. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs \nJahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig war, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 \nS. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten \nwissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängerte, in dem Zeiten einer \nbefristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne \nBeschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betrugen, \nbestimmt der fortgeltende § 57c Abs. 2 HRG die Zeit der zulässigen Befristung für \nErstverträge auf 2 Jahre und im Übrigen auf 5 Jahre. Mit Ausnahme des \nBeschäftigten Q wahren die Beschäftigungsverhältnisse diese \nBefristungshöchstdauer nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG.\n\n57\n\nAber auch soweit der gemäß den verfassungswidrigen Regelungen des § 57a ff. \nHRG geschlossene Arbeitsvertrag des Beschäftigten Q auf sechs Jahre befristet ist \nund damit zwar die Grenzen der zulässigen Befristungsdauer nach den nichtigen, \nnicht aber nach den derzeit geltenden §§ 57a ff. HRG einhält, scheidet eine \nZuordnung dieses Stelleninhabers zur Gruppe der unbefristeten Beschäftigten mit 8 \nDS aus. Die Erforderlichkeit einer solchen - fiktiven - Zuordnung von befristet \nbeschäftigten Mitarbeitern zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten soll der \nKorrektur „unzulässiger Manipulationen\" dienen, die der Hochschulverwaltung \nzuzurechnen sind und kapazitätsverengende Folgen haben,\n\n58\n\nvgl. hierzu in jeweils anderem Zusammenhang: VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 22. März 1991, NC 9 S 81/90, juris-Nr.: MWRE109459100, und Urteil \nvom 14. Mai 1984, a. a. O. (215).\n\n59\n\nDass sich der Antragsgegner bei dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem \nAngestellten Q am 6. November 2002 bei der Bemessung der Befristungsdauer von \nin diesem Sinne sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen oder gar den Abschluss \neines unbefristeten Vertrages zu dem Zweck unterlassen hat, die \nAusbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin zu mindern, ist nicht ersichtlich. \nIm Gegenteil dient dieser Vertrag - wie bereits dargelegt - mit seinem \nBefristungsgrund auch der wissenschaftlichen Nachwuchsbildung und der \nberuflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dieses Beschäftigten. Außerdem und vor \nallem musste der Antragsgegner diesem Vertrag trotz der seit dem Jahre 2002 beim \nBundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollklage zu dem \n5. Hochschulrahmenänderungsgesetz die §§ 57 a ff. HRG in der später für nichtig \nerklärten Fassung zu Grunde legen und durfte sich daher als berechtigt ansehen, \nauch die Befristung der Verträge an den dort vorgesehenen Zeitgrenzen \nauszurichten. Im Übrigen ist offensichtlich beabsichtigt, die nach der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgericht zur Juniorprofessur zwar inhaltlich nicht \nbeanstandeten, aber aus Gründen des Sachzusammenhangs nichtigen \n§§ 57 a ff. HRG - soweit hier von Interesse - unverändert erneut in das \nHochschulrahmengesetz einzufügen und diesen Befristungsregelungen bezogen auf \nden Zeitpunkt rückwirkende Kraft beizumessen, zu dem das 5. Hochschulrahmenän-\nderungsgesetz ursprünglich in Kraft treten sollte, um die durch die \nBundesverfassungs-gerichtsentscheidung in Bezug auf die Arbeitsverträge \nentstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen,\n\n60\n\nvgl. den Entwurf der Bundesregierung vom 27. Oktober 2004 zu einem Gesetz \nzur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich \nnebst Begründung, www.bmbf.de/pub/hdavaendg.pdf.\n\n61\n\nNach alledem erweist es sich im Ergebnis auch nicht als kapazitätserhöhend, \ndass der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte I2 (= 8 DS) auf der \nStelle eines akademischen Rates ohne ständige Lehraufgaben (= 5 DS) geführt wird, \nweil die insoweit überschießende Deputatleistung dieses Angestellten von 3 DS \ndadurch ausgeglichen wird, dass der befristet beschäftigte wissenschaftliche \nAngestellte X2 ebenfalls auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne ständige \nLehraufgaben geführt wird, bei ihm - wie zuvor dargelegt - als befristetem \nAngestellten indes nur 4 DS in Ansatz zu bringen sind, woraus sich eine \nUnterdeckung von 1 DS ergibt, und im Weiteren der befristet beschäftigte \nwissenschaftliche Angestellte X3 mit 50 % auf der halben Stelle eines unbefristet \nbeschäftigen wissenschaftlichen Angestellten geführt wird, woraus sich eine weitere \nUnterdeckung von 2 DS ergibt, so dass dem überschießenden Deputat von 3 DS \nbeim Angestellten I2 eine Unterdeckung von insgesamt 3 DS hinsichtlich der \nBeschäftigten X2 und X3 im Ergebnis kapazitätsneutral gegenübersteht.\n\n62\n\nWeiter ist auch bezogen auf die Planstellen der wissenschaftlichen Assistenten \nkeine kapazitätserhöhende Besetzung festzustellen und dabei kapazitätsrechtlich \nunbedenklich, dass der Hochschuldozent L auf einer Planstelle für wissenschaftliche \nAssistenten am Institut für Morphologische Endokrinologie und Histochemie geführt \nwird, dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt. Denn \ndieser Stelleninhaber hat 4 DS seiner überschießenden Lehrverpflichtung von 5 DS \nim bereits erwähnten C. und O. W Institut für Hirnforschung zu erbringen, das der \nKlinisch-theoretischen Medizin zugeordnet ist, sodass seine Lehrverpflichtung in der \nLehreinheit vorklinische Medizin beanstandungsfrei nur mit einer DS zusätzlich \nberücksichtigt worden ist\n\n63\n\n- vgl. Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. -, \nBlatt 7 des Entscheidungsabdrucks.\n\n64\n\nSchließlich ist kapazitätsrechtlich unbedenklich, dass der Hochschuldozent D2 \nauf einer Oberassistentenstelle C 2 geführt wird, weil seine Lehrverpflichtung von \n9 DS gegenüber dem Deputat für Oberassistenten von 7 DS kapazitätsneutral \ndadurch ausgeglichen wurde, dass - wie bereits erwähnt - für ihn 2 DS zusätzlich in \ndie Kapazitätsberechnung eingestellt wurden. \n\n65\n\nDie sich hieraus ergebende Erhöhung des Deputates von 344 DS aufgrund auf \nDauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen \nmit individuell anderer Lehrverpflichtung um insgesamt 11 DS auf 355 DS, wie sie die \nMWF auf Vorschlag der Hochschule auch hinzugerechnet hat, ist gemäß § 9 Abs. 2 \nSatz 1 KapVO i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LVV und den §§ 7 und 9 lit. a), b) LVV \nüber die bereits berücksichtigten Kompensationen hinaus zu Recht um 14,55 DS auf \n340,45 DS gemindert worden.\n\n66\n\nNach § 6 Abs. 1 S. 2 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der \nFunktion des Prorektors um 75 v.H. ermäßigt. Nach § 6 Abs. 2 LVV kann für die \nWahrnehmung anderer als der in Abs. 1 genannten weiteren Aufgaben und \nFunktionen in Universitäten, für welche im Klammerzusatz Beispiele aufgezählt \nwerden, unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine \nErmäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden \ngewährt werden. Nach § 7 LVV kann zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder \nwissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der \nHochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt, \ndie Lehrverpflichtung für begrenzte Zeit ganz oder teilweise ermäßigt werden. \nGemäß § 9 lit. a), b) LVV schließlich kann die Regellehrverpflichtung eines \nStelleninhabers auf Antrag bei einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um \nmindestens 50 % um bis zu 12 % und bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um \nmindestens 70 % um bis zu 18 % vermindert werden. \n\n67\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften wurden die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. T4 \nwegen seiner Funktion als Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und \nwissenschaftlichen Nachwuchs um 6,75 DS und diejenige der auf einer Stelle für \nunbefristet beschäftigte Angestellte geführten Prof. Dr. T5 wegen ihrer Funktion als \nStudiendekanin um 2 DS ermäßigt. Auch wenn die Studiendekanin im \nBeispielskatalog des § 6 Abs. 2 LVV nicht ausdrücklich aufgeführt ist, bestehen \ngegen eine Anwendung der Ermäßigungs-vorschrift auf diese Funktion keine \nBedenken, da die hierdurch bedingte zusätzliche Belastung des Stelleninhabers \nneben der vollen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Deputatstundenreduzierung nicht \nzumutbar erscheint,\n\n68\n\nim Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 4./04 \nm.w.N.\n\n69\n\nDes Weiteren hat die MWF auf den Antrag des Antragsgegners die \nLehrverpflichtung von Prof. Dr. T6 im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Präsident der \nnordrhein-westfälischen B und als Vizepräsident der Union der B durch Erlass vom \n27. Juni 2003 (133/1.11.03-071-W) für die Zeit vom Wintersemester 2003/2004 bis \nzum Wintersemester 2005/2006 um 4 SWS ermäßigt. Die hierin zum Ausdruck \ngebrachte Auffassung, dass die entsprechenden Tätigkeiten des Professors \naußerhalb der Hochschule gemäß § 7 LVV im öffentlichen Interesse liegen, begegnet \nkeinen rechtlichen Bedenken,\n\n70\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 50/03 - S. 4 des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n71\n\nSchließlich sind mit Rücksicht auf die durch Schwerbehindertenausweis \nnachgewiesene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % bei Prof. Dr. Q1, für den \nals Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben eine Regellehrverpflichtung von 9 \nDS gilt, die um 12 % von 9 DS = 1,08 DS und im weiteren die Regellehrverpflichtung \nder in ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 % eingeschränkten unbefristet beschäftigten \nwissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. S. L1, für die bei einer halben Stelle eine \nDeputatstundenzahl von 4 DS anzusetzen ist, um 18 % von 4 DS = 0,72 DS jeweils \nbeanstandungsfrei gekürzt worden; die entsprechenden Anträge wurden von beiden \nStelleninhabern rechtzeitig gestellt. Entgegen vereinzelt vorgetragener Bedenken ist \ndie in § 9 LVV vorgesehene Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Schwerbehinderte \n(abstrakt) am jeweiligen Grad der Behinderung und nicht an den speziellen \nGegebenheiten orientiert. Eine Berücksichtigung und Orientierung an der \nLehrdeputatsermäßigung für einen Schwerbehinderten an der speziellen Art der \nBehinderung, wie sie offenbar einzelnen Antragstellern vorschwebt, ist nach dieser \nRegelung nicht vorgesehen, sodass es auch weiterer Ermittlungen wie etwa der \nEinholung einer Auskunft der schwerbehinderten Lehrkräfte, inwieweit sie tatsächlich \nvon der Deputatsverminderung Gebrauch machen, nicht bedarf.\n\n72\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2004 - 13 C 12/04 -.\n\n73\n\nDiese Deputatsverminderungen haben auch im Hinblick auf die Erhöhung des \nAbzuges von nunmehr 14,55 DS gegenüber dem früheren Berechnungszeitraum \n2002/2003, die sich aus der seinerzeit erstmaligen Einbeziehung der \nSonderfunktionen der Professoren Dres. T4 und T6 in die Deputatsreduzierung \nergeben, vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand, da dieses keinen \nAnspruch darauf vermittelt, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen \nbeizubehalten sind, sofern die Kapazitätsverminderung auf sachlichen Gründen \nberuht und sich auch sonst als willkürfrei erweist,\n\n74\n\nVGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 113/98 u.a. -, \nNVwZ-RR 2000, 23.\n\n75\n\nBeides ist hier der Fall,\n\n76\n\nvgl. im Ergebnis auch OVG NRW in den vorerwähnten Beschlüsse vom 12. \nMai 2004 - 13 C 4/04 -, 13 C 12/04 und 13 C 50/03.\n\n77\n\nSchließlich ist es bei summarischer Prüfung rechtlich nicht geboten, „Ausfälle in \nder Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der \nKlinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin\" auszugleichen. \nEine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt erhobene Forderung existiert nicht. \nTatsächlich beeinflussen etwaige Ausfälle angesichts des abstrakten Stellenprinzips \ndie Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I Universität E \nauch nicht negativ. Im Übrigen hat sich die Kammer bereits früher mit der \nStellenausstattung insbesondere der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nbefasst und eine missbräuchliche Stellenausstattung dieser Lehreinheit zu Lasten \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin verneint.\n\n78\n\nUrteile vom 28. Oktober 1988 -15 K 1340/88 u.a.- und 26. November 1992 -15 \nK 2894/91 u.a.-, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 -15 Nc 182/91.HM u.a.-.\n\n79\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen gebilligt und dargelegt, dass Studienbewerber keinen Anspruch darauf \nhaben, dass die Ausbildungskapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin, deren \nLehrdeputat gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben ist, zu Lasten der \nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ausgeweitet wird.\n\n80\n\nBeschluss vom 7. Januar 1993 -13 Nc 292/92-.\n\n81\n\nRechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte \nAuseinandersetzung geböten, sind abgesehen davon, dass sich das Lehrdeputat \ngegenüber dem Vorjahreszeitraum im Ergebnis erweitert hat, nicht vorgebracht \nworden. In Bezug auf die Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin gilt nichts \nanderes.\n\n82\n\n2. Lehrauftragsstunden:\nDas (Brutto-) Lehrangebot von danach 340,45 DS (355 DS - 14,55 DS = 340,45 DS) \ngegenüber 314,32 DS im Berechnungszeitraum 2003/2004 hat die MWF - rechtlich \nbeanstandungsfrei - nicht um Lehrauftragsstunden erhöht.\n\n83\n\nNach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden \nkapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem \nBerechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester \nzur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung \nberuhen.\n\n84\n\nFür das Sommersemester 2003 enthält die vom Antragsgegner vorgelegte \nZusammenstellung der von nicht der Lehreinheit angehörenden Lehrpersonen \ngehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der Veranstaltungen 100, 115, 116, \n142, 343 und 353 des Vorlesungsverzeichnisses lediglich solche, die, weil nicht zum \nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörend, als Lehrauftragsstunden \nvon vornherein ausscheiden. \n\n85\n\nBei der Veranstaltung Nr. 100 (Neuroanatomie) sind im Vorlesungsverzeichnis \ndie Namen von Privatdozent Dr. B1 (Institut für Medizin, Forschungszentrum K \nGmbH sowie Dr. H3 und Privatdozent Dr. T7 (beide C. und O. W-Instut für \nHirnforschung) aufgeführt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners in der \nüberreichten Übersicht, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, \nerbringen die genannten Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung \ndes Lehrangebotes des Faches Anatomie vertretungsweise für Prof. Dr. A, dessen \nC 4-Stelle vakant ist, und weil darüber hinaus im Sommersemester 2003 eine weitere \nPlanstelle am Institut für Anatomie I unbesetzt war.\n\n86\n\nVgl. dazu bereits die Vertretungsregelungen im Sommersemester 2002 sowie \ndie Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03.HM u.a. -.\n\n87\n\nDerartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret \nfehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf \nunbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich irrelevant, weil sie \nkeinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum \nabstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist bereits aus den \nvorausgegangenen Berechnungs-zeiträumen bekannt, dass Privatdozent Dr. T7 die \nLehrleistungen in dieser Veran-staltung freiwillig und unentgeltlich erbringt. Aus \ndiesem Grunde hat die Kammer sie im vorausgegangenen Berechnungszeitraum in \nFortführung ihrer ständigen Rechtsprechung entsprechend § 10 S. 3 KapVO nicht als \nLehrauftragsstunden qualifiziert, \n\n88\n\nvgl. Beschlüsse vom 6. Januar 2003 -15 Nc 6/02.HM u.a.-; ebenso bereits \nBeschlüsse vom 17. Dezember 1992 - 15 Nc 229/92.HM u.a. -, 3. Dezember 1993 \n- 15 Nc 249/93.HM u.a. -, 12. Dezember 1994 - 15 Nc 82/94.HM u.a.- und \n2. Dezember 1997 - 15 Nc 28/97.HM u.a.-.\n\n89\n\nDiese Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein \nWestfalen in einer Beschwerdeentscheidung zum vorausgegangenen \nBerechnungszeitraum ausdrücklich gebilligt,\n\n90\n\nBeschluss vom 17. März 2003 -13 C 11/03-,\n\n91\n\nund damit seine frühere Rechtsprechung fortgeführt, wonach es nicht zu \nbeanstanden ist, wenn nach § 10 S. 3 KapVO Lehrleistungen, die unentgeltlich \nerbracht werden, nicht in die Kapazitätsberechnung einfließen, weil auf diese \nLehrleistungen kein Anspruch besteht und deshalb nicht sicher ist, ob sie \nkontinuierlich fortgeführt werden,\n\n92\n\nvgl. Beschluss vom 29. Juni 1994 - 13 C 10/94 -.\n\n93\n\nHieran ist trotz vereinzelter in den Antragsschriften geäußerter Bedenken \nfestzuhalten. Die Kammer geht damit weiterhin davon aus, dass § 10 S. 3 KapVO \nalle unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Lehrauftragsstunden ohne Rücksicht \ndarauf erfasst, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären \nForschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine \nLehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen \nlässt. Diese Auslegung des § 10 S. 3 KapVO ist mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieses gebietet es nämlich nicht, sog. \n„Titellehre\" kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die hochschulpolitisch \nwünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten \nForschung bereichernde Titellehre gefährdet würde, wenn sie einen in die \nLehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte,\n\n94\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -7 C 10.86 u.a.-, Buchholz Nr. 421.212 \nNr. 34, S. 34 f.; so jetzt ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n2003 a.a.O.\n\n95\n\nDie Lehrleistungen von Prof. Dr. S2 in den Veranstaltungen Nrn. 115 (Einführung \nin die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie) und 116 (Hirnpräparierkurs \nfür Studierende der Psychologie) im Sommersemester 2003 sind gleichfalls mit \nRecht nicht als Lehrauftragsstunden kapazitätserhöhend in das Lehrangebot der \nVorklinischen Medizin einbezogen worden, weil sie durch den Curricularnormwert \nKlinisch-Theoretische Medizin in der Kapazitätsberechnung für den Studiengang \nPsychologie, Diplom, mitberücksichtigt werden,\n\n96\n\nso bereits die vorerwähnten Kammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003.\n\n97\n\nHinsichtlich der Veranstaltung Nr. 142 (Physiologisches Praktikum 2. Semester \nfür Studierende der Medizin und Zahnmedizin) handelt es sich um einen Fehleintrag \nim Vorlesungsverzeichnis, da der dort genannte Prof. Dr. M wegen eines Rufes an \ndie Universität N1 bereits zum 1. April 2002 ausgeschieden war und deshalb auch für \ndas Sommersemester 2003 nicht mehr zur Verfügung stand.\n\n98\n\nSchließlich scheiden auch die Lehrleistungen der apl. Professoren Dres. C1 und \nL1 in der Veranstaltung Nr. 343 (Praktische Übungen: Kursus der medizinischen \nPsychologie) des Sommersemesters 2003 als Lehrauftragsstunden aus, weil sie \nnicht vergütet wurden.\n\n99\n\nDie Lehrleistungen von Prof. Dr. H4 in der Veranstaltung Nr. 353 (Praktische \nÜbungen: Berufsfelderkundung) sind gleichfalls nicht als Lehrauftragsstunden \nkapazitätserhöhend in das Lehrangebot der vorklinischen Medizin einzubeziehen, \nweil sie Aspekte des öffentlichen Gesundheitswesens einbringen, die im \nCurricularnormwertanteil Klinisch-Praktische Medizin mitberücksichtigt werden. \n\n100\n\nAuch im Wintersemester 2003/2004 sind die von nicht der Lehreinheit Vorklinik \nangehörenden Lehrpersonen gehaltenen Lehrveranstaltungen mit Ausnahme der \nVeranstaltungen Nr. 100, 105, 106, 136, 341 und 356 lediglich solche, die nicht zum \nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören und deshalb als \nanrechnungsfähige Lehrauftragsstunden von vornherein ausscheiden. Hinsichtlich \nder Veranstaltung Nrn. 100, 105 und 106 und der dort genannten Wissenschaftler \nDr. H3 und Dr. T7 scheidet eine Anrechnungsfähigkeit aus denselben Gründen aus, \nwie es bezogen auf ihre Lehrleistungen im Sommersemester 2003 für die dort im \nVorlesungsverzeichnis unter laufender Nr. 100 gekennzeichnete Veranstaltung zuvor \nbereits dargelegt wurde.\n\n101\n\nDie Lehrleistungen des apl. Prof. Dr. T8 in der Veranstaltung Nr. 136 (Vorlesung \n3. Semester: Physiologie für Mediziner und Zahnmediziner) ist nicht anrechenbar, \nweil diese Lehrleistungen vertretungsweise für Herrn Prof. T4 erbracht werden, der \nals Prorektor für Forschung, Forschungstransfer und Wissenschaftlichen Nachwuchs \ninsoweit nicht zur Verfügung steht, und mithin diese Lehrleistungen von Prof. T8 \nkapazitäts-rechtlich irrelevant sind, weil sie - wie bereits dargelegt - lediglich dem \ntatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen.\n\n102\n\nDie in der Veranstaltung Nr. 341 von den apl. Professoren Dres. M1 und X4 \nerbrachten Lehrleistungen sind unvergütet und scheiden deshalb - wie ebenfalls \nbereits ausgeführt - aus der kapazitätsrechtlichen Anrechenbarkeit aus.\n\n103\n\nSchließlich sind auch die Lehrleistungen von Prof. Dr. H4 in der Veranstaltung \nNr. 356 (Praktische Übungen: Berufsfelderkundung) aus den bereits dargelegten \nGründen für die im Sommersemester 2003 gleichlautende Veranstaltung unter \nNr. 356 nicht anrechenbar.\n\n104\n\n3. Dienstleistungsexport:\nDer sich gemäß § 11 KapVO kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf \nfür nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge in Höhe von 26,77 DS ist \nebenfalls rechtlich zutreffend ermittelt.\n\n105\n\nDie Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht \nzugeordneten Diplomstudiengänge Biologie (Diplom) und Psychologie (Diplom) \nsowie die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie. Den sich daraus ergebenden \nDienstleistungsbedarf hat die MWF gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie \nfolgt und bei summarischer Prüfung im Ergebnis zutreffend berechnet:\n CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin, Staatsex. 0,87 25,5 22,19\nBiologie, Diplom 0,04 86,0 3,44\nPsychologie, Diplom 0,02 30,5 0,61\nPharmazie, Staatsex. 0,01 53,0 0,53\nSumme 26,77\nDie einzelnen Curricularanteile (Caq) sind gegenüber dem vorangegangenen \nBerechnungszeitraum unverändert geblieben und bei summarischer Prüfung \nrechtsfehlerfrei in Ansatz gebracht. Die in die Berechnung eingestellten \nStudentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der MWF ermittelten \nschwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge \n(Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO i.V.m. dem eingangs \nerwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist; dass \nhieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch bei \nsummarischer Überprüfung ersichtlich. Eine Korrektur des Dienstleistungsexports in \nden Studiengang Zahnmedizin wegen einer Entlastung der Lehreinheit durch \nDoppel- und Zweitstudenten, wie sie neuerdings wieder vereinzelt gefordert wird, \nnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n106\n\nz.B. Beschluss vom 7. März 1993 -13 C 218/92-,\n\n107\n\nseit ihrem Urteil vom 26. November 1992 - 15 K 2894/91 u.a. -, auf das zur \nnäheren Begründung verwiesen wird, nicht mehr vor,\n\n108\n\nvgl. zur Begründung im Ergebnis auch die vorerwähnten Kammerbeschlüsse \nvom 8. Dezember 2003.\n\n109\n\n4. Bereinigtes Lehrangebot:\nUnter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das \nbereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO\n\n110\n\n(355 DS - 14,55 DS) - 26,77 DS = 313,68 DS. \n\n111\n\nII. \nLehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n1. Die Lehrnachfrage wird nach § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. der Anlage 2 durch den \nCurricularnormwert (CNW) bestimmt, welcher seit dem Berechnungszeitraum \n1990/1991 unverändert 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/2004 durch die \nDritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht \nworden ist. Diese Erhöhung begegnet bei summarischer Überprüfung weder dem \nGrunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist der \nKapazitätsberechnung für diesen Berechnungszeitraum wie auch schon für das \nSommersemester 2003/2004 von der MWF zu Recht zugrundegelegt worden,\n\n112\n\nvgl. im Ergebnis und mit eingehender Begründung die vorerwähnten \nKammerbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 m.w.N. sowie nachfolgend OVG NRW, \nBeschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6/04 - ebenfalls m.w.N..\n\n113\n\nDer hiernach unbedenkliche Curricularnormwert von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. \n1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten \naufzuteilen. Die Aufteilung und die Ausfüllung des CNW unterfällt der aus dem \nSelbstverwaltungsrecht und der Wissenschaftsfreiheit folgenden \nOrganisationskompetenz der Hochschule. Die I-Universität E hat hiervon bereits \nunter dem 15. Februar 2002 mit einem Vorklinischen Studienplan nach den \nVorgaben der ÄAppO vom 27. Juni 2002 Gebrauch gemacht, nach dem die Vorklinik \nLehrveranstaltungen mit Curricularanteilen von \ninsgesamt 2,4661 anbietet und damit den CNW von 2,42 mehr als ausfüllt. Für die \nStudierenden des 1. und 3. Fachsemesters der Vorklinik ist das Curriculum \nrechtzeitig vor dem Beginn der Vorlesungen im Vorlesungsverzeichnis für das \nWintersemester 2004/2005 auf der Seite 197 und namentlich durch den Verweis auf \ndie Hompage der Studiendekanien unter www.uni-\nE.de/MedSak/Studiendekanien/index.htm bekanntgemacht. \nNach dem Studienplan errechnet sich für den Vorklinischen Teil des Studiengangs \nMedizin nach Abzug der wie folgt zutreffend ermittelten Curricularanteile (CAq) für \nDienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten \n\n114\n\nKlinisch-theoretische Medizin mit einem Wert von 0,03,\nKlinisch-praktische Medizin mit einem Wert von 0,14\nPhysik mit einem Wert von 0,15, \nBiologie mit einem Wert von 0,15, \nund Chemie mit einem Wert von 0,15, \nSumme: 0,62,\n\n115\n\nvon dem Curricularnormwert 2,42 ein Curriculareigenanteil (CAp) für den \nStudiengang Medizin, Vorklinischer Teil, von 1,80. Wegen der näheren Einzelheiten \ndes Studienplans wird auf die Berechnungsunterlagen verwiesen. Hieraus ergibt sich \nauch, dass der zusätzliche Lehraufwand der nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO \nabzuhaltenden Seminare mit klinischem Bezug von den Planstelleninhabern der \nInstitute der Vorklinischen Medizin unter Hinzuziehung von Klinikern erbracht wird. \nDer zusätzliche Lehraufwand wird dabei bis zu einem Anteil von 50 % auf die \nklinischen Lehreinheiten verteilt.\n\n116\n\nGegen die Umsetzung des neuen CNW von 2,42 durch die Hochschule und \nseine Anwendung auf Studienanfänger ab dem Wintersemester 2003/2004 bestehen \nbei summarischer Überprüfung keine Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 der neuen \nStudienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der I Universität R vom 5. \nNovember 2003 (StudO), die in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Nr. \n25/2003 vom 11. November 2003 veröffentlicht worden und am Tag nach der \nVeröffentlichung in Kraft getreten ist ( § 23 StudO) und für alle Studierenden der \nMedizin gilt, die zum Winter-semester 2003/2004 oder später mit dem Studium \nbeginnen (§ 22 Abs. 1 StudO), haben die Studierenden im 1. Studienabschnitt an \nden Pflichtveranstaltungen gemäß Anlage 1 StudO teilzunehmen. Hierin sind 854 \nStunden (= 61 SWS) für Praktische Übungen, Kurse und Seminare sowie 672 \nStunden (= 48 SWS) für Vorlesungen enthalten, womit die Vorgaben des zur \nAusfüllung des CNW aufgestellten Studienplans vom 15. Februar 2003 mit insgesamt \n105 SWS durch die Anhebung auf nunmehr 109 SWS nochmals um 4 SWS \nübertroffen werden. Dies ist nicht kapazitätsschädlich, weil das \nKapazitätserschöpfungsgebot in diesem Zusammenhang allein verlangt, dass die \nHochschule Lehrveranstaltungen im Umfang des CNW anbietet. \n\n117\n\n2. Auch die Berechnung der Aufnahmekapazität (Ap) für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin im Studienjahr 2004/2005 hält der rechtlichen Überprüfung \nstand. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Brutto-\nLehrdeputat von 313,68 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO \nangeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von\n\n118\n\n 2 x 313,68 DS \n ------------------- = 348,53, \n 1,80\n\n119\n\ngerundet 349 Studienplätzen.\n\n120\n\nIII. \nÜberprüfung des Berechnungsergebnisses\nAufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.\n\n121\n\nDer mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, dessen \nBerechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\n122\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 13 C 6.04 m.w.N. sowie die \nBeschlüsse vom 17. März 2003, 13 C 11/03 und vom 31. März 2000, \n13 C 1/00;\n\n123\n\nnach dem sogenannten \"Hamburger Modell\" erfolgt ist, begegnet bei \nsummarischer Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Dass der anhand der \namtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche \nVerbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten unzutreffend wiedergibt, \nist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.\n\n124\n\nDamit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von \n1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger von \n 349 x 1 \n ---------- = 352,53, \n 0,99\ngerundet auf mithin 353 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes \nsämtlich auf das Wintersemester 2004/2005 entfallen.\n\n125\n\nIV. \nBesetzung der Studienplätze\nNach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom \n27. Oktober 2004 waren zu diesem Zeitpunkt 349 Studierende im 1. Fachsemester \neingeschrieben. Da mit Blick auf die festgesetzte Kapazität noch offene \nStudienplätze im Nachrückverfahren durch die ZVS zu vergeben sind, stehen freie \nPlätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studienwillige nicht zur Verfügung, \n\n126\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG \nund berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW nach der in \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium \nangesichts des weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten \nRechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von 3/4 des Auffangwertes angemessen \nist,\n\n127\n\nvgl. zuletzt etwa: Beschlüsse vom 19. April 2004, 13 C 19/04, und vom \n19. April 2004, 13 C 44/03.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-06/15-nc-234-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-06/15-nc-234-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283333","retrieved":"2026-07-09 02:58:40.579896+00:00"}}