{"status":"available","doknr":"OLD283359","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1203.25K8401.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"25 K 8401/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und unterhielt in O in der Zeit vom \n1. August 2003 bis zum 30. April 2003 eine Spielhalle.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheiden vom 23. September 2003 zog der Beklagte \ndie Klägerin für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2003 zu \nVergnügungssteuern in Höhe von 7.040,-- Euro heran, wovon 6.440,- Euro auf die \nGeldspielgeräte entfielen. Der Beklagte legte dabei die Vergnügungssteuersatzung \nder Stadt O vom 2. Dezember 2002 zugrunde, die eine Vergnügungssteuer von \n230,-- Euro pro Monat für jedes Geldspielgerät und von 30,-- Euro pro Monat für \njedes Gerät ohne Gewinnmöglichkeit vorsieht. Diese Regelung entspricht der seit \n1999 gültigen; da die Stadt O am sog. Kommunalisierungsmodell teilgenommen \nhatte, konnte sie abweichend vom Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen die Höhe der Spielautomatensteuer festsetzen. Bei insgesamt \n7 Geldspielgeräten und 5 Geräten ohne Gewinnmöglichkeit errechnet sich der von \ndem Beklagten festgesetzte Betrag. \n\n4\n\nDie Klägerin legte am 2. Oktober 2003 Widerspruch gegen die Besteuerung der \nsieben Geldspielgeräte ein. Zur Begründung führte sie aus, die Vergnügungssteuer \nerweise sich als Erdrosselungssteuer. Den sieben Geldspielautomaten habe sie in \nder Zeit vom 16. bis zum 22. Oktober 2003 insgesamt 956,06 Euro entnommen. \nDavon seien noch Auffüllungen in Höhe von 257,20 Euro und 96,39 Euro \nMehrwertsteuer abzuziehen, so dass ein Betrag von 602,46 Euro verbleibe, von dem \nsie auch noch die sonstigen Betriebsausgaben bestreiten müsse. Zum Beleg für ihre \nAngaben legte sie die Auslesestreifen für die sieben von ihr aufgestellten \nGeldspielgeräte für die Zeit vom 16. bis 22. Oktober und für die Zeit vom 22. bis 28. \nOktober 2003 vor. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. November 2003 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin als unbegründet zurück. Er führte aus, eine erdrosselnde Wirkung der \nSteuer sei nicht erkennbar. Die Zahl der Spielautomaten sei seit der Einführung der \nhöheren Steuersätze nicht gesunken, sondern gestiegen, was gegen eine \nerdrosselnde Wirkung der Steuer spreche. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht \nbei einem Steuersatz von 600,- DM (= 306,76 Euro) keine erdrosselnde Wirkung \nfeststellen können.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 4. Dezember 2003 die vorliegende Klage erhoben. Sie ist \nder Auffassung, die Vergnügungssteuersatzung der Stadt O sei nichtig, weil sie \ngegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße. Die Vergnügungssteuer könne in dieser \nHöhe nicht auf den Spieler überwälzt werden, weil die Kosten des Betriebs und die \nhohen Vergnügungssteuern die Einnahmen aus dem Spielbetrieb auf Dauer \nüberstiegen. Da sie nicht über die Betriebsdaten der anderen Spielhallen verfüge, \nmüsse sie ihre Daten im vorliegenden Verfahren zugrunde legen. Es sei dann Sache \ndes Gerichts, möglicherweise weitere Daten zu erheben. In der Zeit vom 1. \nSeptember bis zum 31. Dezember 2003 habe sie insgesamt 12.660,72 Euro, also im \nDurchschnitt 3.165,18 Euro pro Monat eingenommen. Dem hätten monatliche \nAusgaben in Höhe von 8.495,37 Euro gegenübergestanden. Damit sei ein \nwirtschaftlicher Betrieb der Spielhalle unmöglich. \n\n7\n\nWegen der fehlenden Überwälzbarkeit der Steuer fehle dem Rat der Stadt O die \nfür den Erlass der Vergnügungssteuersatzung erforderliche \nNormsetzungskompetenz. Der Rat der Stadt O sei nicht befugt, eine Gerätesteuer zu \nerheben, sondern nur, eine Aufwandsteuer zu erheben, die den Spieler treffen solle. \nDer Charakter als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art 105 Abs. 2 a GG sei nur \ndort gewahrt, wo Veränderungen im Spielerverhalten bzw. Veränderungen der \nSteuer die den Spieler betreffende Steuerlast beeinflussten. Dies sei aber bei der \nVergnügungssteuer der Stadt O nicht der Fall, wie sie anhand ihrer Betriebsdaten \nbereits dargelegt hätte. \n\n8\n\nAußerdem entspreche der Stückzahlmaßstab nicht mehr dem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die monatlichen Einspielergebnisse der Geräte \nmit Geldgewinnmöglichkeit wichen in einer Größenordnung von mehreren hundert \nbis zu mehreren tausend Prozent voneinander ab. Dies ergebe sich aus den \nAuswertungen der im streitigen Veranlagungszeitraum zu verzeichnenden \nBruttoeinspielergebnisse. Der Stückzahlmaßstab sei von der obergerichtlichen \nRechtsprechung noch als gerechtfertigt angesehen worden, solange er noch einen \nlockeren Bezug zu dem besteuernden Aufwand aufweise. Dies sei vom \nBundesverwaltungsgericht jedenfalls noch dann angenommen worden, wenn die \nEinspielergebnisse nicht mehr als 25 % voneinander abwichen. Dabei sei auch zu \nberücksichtigen, dass die Einspielergebnisse eines jeden Spielgerätes mit \nGeldgewinnmöglichkeit aufgrund eingebauter Zählwerke seit dem 1. Januar 1997 \nohne besondere Schwierigkeiten abgelesen werden könnten. Die Satzung müsse \ndaher den unterschiedlichen Einspielergebnissen der Automaten und den neuen \nKontrollmechanismen Rechnung tragen und einen Wirklichkeitsmaßstab vorsehen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n23. September 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 5. November 2003 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr trägt vor, es lägen keine Anzeichen für eine erdrosselnde Wirkung der \nVergnügungssteuer vor. Anlässlich eines früheren Rechtsstreits habe die \nSteuerfahndung C1 ihm in anonymisierter Form die Einspielergebnisse der \nGeldspielgeräte in einer Spielhalle in O zur Verfügung gestellt. Von den 10 dort \naufgestellten Geldspielgeräten seien unter Abzug von Kundenbindungsaktionen im \nMonatsdurchschnitt Einspielergebnisse von 20.316,34 Euro ermittelt worden. Die \nKreispolizeibehörde habe in einem anderen Verfahren Einspielergebnisse von \ndurchschnittlich 18.803,95 Euro pro Monat ermittelt, wobei in dieser Oer Spielhalle 10 \nbzw. 7 Spielgeräte aufgestellt waren. Die nunmehr in der Satzung festgelegten \nSteuersätze entsprächen denen, die bereits im Jahre 1999 festgesetzt worden seien. \nAuf eine Anfrage des Gerichts hat der Beklagte mitgeteilt, die Zahl der Spielhallen in \nO habe sich seit dem 1. Januar 2003 nicht verringert. Die Zahl der Geldspielgeräte \nsei mit 50 Geräten gleichgeblieben, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit \nhabe sich von 53 auf 38 verringert. Vor dem Beginn des Kommunalisierungsmodells \nhabe die Zahl der Geldspielgeräte 48 betragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung der angefochtenen \nBescheide auch insoweit begehrt wird, als damit die Vergnügungssteuer für \nAutomaten ohne Gewinnmöglichkeit festgesetzt wird. Insoweit fehlt das nach §§ 68 \nff. VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren. Die Klägerin hat mit ihrem \nWiderspruch vom Oktober 2003 nur der Festsetzung der Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte widersprochen. Hinsichtlich der Festsetzung der Vergnügungssteuer \nfür Geräte ohne Gewinnmöglichkeit hat sie keinen Widerspruch eingelegt. Die Klage \nwar daher insoweit als unzulässig abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klage im übrigen ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDie angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom \n23. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO), soweit damit Steuern für Geldspielgeräte in Höhe von 6.440,- Euro \nfestgesetzt werden.\n\n19\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt O \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 2. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend \ngemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n20\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n21\n\nDie Stadt O ist befugt, eine Vergnügungssteuersatzung zu erlassen. Nach \nArt. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen \nVerbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 II a GG \nerfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn \nsie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie \nBundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört die \nVergnügungssteuer,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n23\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weitreichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n24\n\nDie in der Satzung der Stadt O festgelegten Sätze der erhobenen \nSpielautomatensteuer überschreiten nicht die nach Art. 12 I GG zulässige Grenze \neines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die Vergnügungssteuer hätte nur dann eine \nunzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn die betroffenen Berufsangehörigen wegen \nder erhobenen Steuern in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich \nnicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers \nganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n26\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 - ZKF 2001, S. 252-253) an, wonach die Spielgerätesteuer einen \nverfassungswidrigen Verbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser \nSteuer das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für \neinen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine \nangemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n27\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n28\n\nWie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung \nund kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Die Klägerin \nhat im vorliegenden Verfahren nicht darstellen können, dass die \nSpielautomatensteuer Erdrosselungswirkung hat. Erdrosselnde Wirkung setzt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz \noder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der \nKlägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es \nunmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in O ganz oder teilweise zur \nwirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die von ihr vorgelegten \nBetriebsdaten lassen nur den Schluss zu, dass die Spielhalle der Klägerin in O nicht \nrentierlich betrieben werden konnte, ohne dass dabei die Höhe der \nVergnügungssteuer eine Rolle spielte. Die Einnahmen liegen jedenfalls auf den \nVeranlagungszeitraum bezogen unter den Ausgaben. Bei monatlichen Einnahmen \nvon 3.165,18 Euro und monatlichen Ausgaben von 8.495,37 Euro stellt der Betrieb \nder Spielhalle auch dann ein Zuschussunternehmen dar, wenn man die \nVergnügungssteuer in Höhe von 1.760,- Euro im Monat von den Ausgaben abzieht. \nDie Situation in der Spielhalle der Klägerin in O kann daher nicht für die Spielhallen \nin O typisch sein, weil bei derartigen Verlusten nicht über Jahre hinweg die \nSpielhallen weiter betrieben würden. Sie müssten, wie im Falle der Spielhalle der \nKlägerin ja auch geschehen, alsbald geschlossen werden. Der Beklagte hat zudem \ndargelegt, dass andere Spielhallen in O - aus welchen Gründen auch immer - nach \nseinen Informationen durchaus erfolgreicher gewirtschaftet haben, was dafür spricht, \ndass die Situation der Spielhalle der Klägerin insoweit atypisch ist. \n\n29\n\nDa sich die Anzahl der Spielhallen in O trotz der Schließung der Spielhalle durch \ndie Klägerin nicht verringert hat, ist davon auszugehen, dass unter anderen \nVoraussetzungen trotz der in O erhobenen Vergnügungssteuer eine Spielhalle dort \nrentierlich betrieben werden kann.\n\n30\n\nAuch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung \nanzunehmen.\n\n31\n\nIn der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage \ndes Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische \nKommunen, darunter auch die Stadt O, von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch \ngemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes \nNRW abzuweichen; dies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nin Spielhallen in E von 230,00 Euro, F 240,00 Euro, L 245,00 Euro, E1 250,00 Euro. \nBei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang der \naufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt \nwerden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der \nModellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen \nentsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten \nGemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis \n31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich \num 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um \n4,7%.\n\n32\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 ff. - ausgeführt, Steuersätze \nfür Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je Kalendermonat und Gerät \nbei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei Aufstellung in Gaststätten \nbegegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot keinen durchgreifenden \nBedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht \n- 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 ff.) eine Steuer je Kalendermonat für Automaten in \nSpielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 600,00 DM als nicht erdrosselnd \nerachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, dass die Besteuerung es unmöglich \nwerden lasse, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht gegeben. Das \nBundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 3. Mai 2001 \n- NVwZ 2001, 1264 ff. - betont, der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer \nwerde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen \nBetrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n33\n\nGeht man von den von der Forschungsstelle für den Handel, Berlin, erhobenen \nrepräsentativen Daten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, \nso ergibt sich für ein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als \nKasse 1.732,00 Euro. Bei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von \n60% Spielergewinn folgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im \nMonat als Einsatz aufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 230,00 Euro macht \n13,28% des Erlöses und 5,31% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - (BVerfGE 31, S. 8 \nff.) lagen erheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem \nbedeutet ein monatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals \nFestgestellten von 69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die \nSteigerung des Steuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 230,00 Euro dahinter \nmit dem 14,99-fachen zurückbleibt.\n\n34\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n36\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n38\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n40\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten. So kann man die Ausnutzung der Spielautomaten, die zum Teil nur zu 27 % \nder Zeit genutzt werden, durch das Erschließen neuer Kundenkreise erhöhen, die \nauch zu anderen Zeiten spielen als die Spieler, die normalerweise eine Spielhalle \nfrequentieren. Die Erwägungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom \n20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99 -, NVwZ 2004, 846-850 ) führen zu keiner anderen \nEntscheidung, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer \nKosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die \nPreisbildung einzubeziehen. Zwar mag im Falle der von der Klägerin betriebenen \nSpielhalle diese Möglichkeit nicht mehr gegeben sein. Die monatlichen Einnahmen in \nSpielhalle der Klägerin in O waren im hier maßgeblichen Zeitraum allerdings atypisch \ngering, sie deckten nicht einmal die Hälfte der monatlichen Betriebsausgaben. Auch \neine weitaus geringere Vergnügungssteuer hätte deshalb nicht auf die Spieler \nkalkulatorisch überwälzt werden können. Die vom Beklagten vorgelegten Zahlen \nlassen hingegen den Schluss zu, dass es sich bei der Spielhalle der Klägerin um \nEinzelfall handelt, andere Spielhallen in O also deutlich mehr Einnehmen. Nach den \nvom dem Kläger im Parallelverfahren (25 K 3162/04) vorgelegten Zahlen \nerwirtschaftet jede der sechs Spielhallen in O bezogen auf die Geldspielgeräte im \nSchnitt 130.337,- Euro im Jahr, was bei 50 Geldspielgeräten zu einem \ndurchschnittlichen Einspielergebnis von 1.303,37 Euro im Monat für jeden Automaten \nführt. Die Vergnügungssteuer in Höhe von 230 Euro im Monat macht also nur 17,65 \n% dieses Erlöses aus, so dass davon auszugehen ist, dass die Vergnügungssteuer \nregelmäßig von den Spielhallenbetreibern auf die Kunden überwälzt werden kann. \nSonst hätte sich auch die Zahl der Spielhallen in O und die Zahl der \nGeldspielautomaten seit der Einführung der erhöhten Vergnügungssteuer im Jahre \n1999 deutlich verringert, was aber nicht der Fall ist. \n\n41\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n43\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n44\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108; Oberverwaltungsgericht für das Land \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 L 17/01 -, in juris \nveröffentlicht; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Mai \n2003 - 1 W 11/03 -, in juris veröffentlicht; Thüringer Oberverwaltungsgericht, \nBeschluss vom 31. Juli 2003 - 4 ZEO 937/99 -, LKV 2004, S. 284-286; \n\n45\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil erst \nkürzlich ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der \npauschalen Besteuerung existiert.\n\n47\n\nVgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar \n2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, S. 95-100; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 23. Juni 2004 - 5 B 278/02 -, GewArch 2004, S. 411-414; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. August 2004 - 5 N 4228/98 -, KStZ 2004, S. \n192-197.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-03/25-k-8401-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-03/25-k-8401-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283359","retrieved":"2026-07-09 02:58:42.691808+00:00"}}