{"status":"available","doknr":"OLD283379","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1202.4K4172.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"4 K 4172/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1972 geborene Kläger zu 1. ist türkischer Staatsangehöriger und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste, nach seinen \nAngaben auf dem Luftweg, erstmals am 2. April 2000 nach Deutschland ein und \nbeantragte am 29. Mai 2000 als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit \nBescheid vom 25. August 2000 ab. Das nachfolgende Klagebegehren blieb erfolglos \n(VG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2001, 6 A 508/00 MD; OVG des Landes \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 3 L 460/01). Der Kläger hatte im \nVerwaltungsverfahren und während des Rechtsstreites behauptet: \n\n3\n\nEr habe 1997 in B ein Teehaus in einem Stadtviertel eröffnet, das überwiegend \nvon Kurden bewohnt worden sei. Dort habe er Kontakt zu Mitgliedern der HADEP \nbekommen. Er sei im Jahr 1998 aus Anlass eines Newroz-Festes festgenommen \nworden. An sich sei er selbst unpolitisch gewesen. Er habe sein Lokal aber Anfang \n1999 für Versammlungen der HADEP zur Verfügung gestellt, die dort \nVeranstaltungen für die Wahlen durchgeführt habe. Das habe zu seiner erneuten \nFestnahme geführt. Am 29. November 1999 sei von dem Fernsehsender Medya-TV \neine Sendung zur Gründung der PKK ausgestrahlt worden. Die Gäste seines Lokals \nhätten sie sich dort angesehen. Dagegen sei die Polizei eingeschritten. Er und zwei \nder Gäste seien festgenommen und zur Wache gebracht worden. Man habe ihn dort \nvernommen, erniedrigt, beleidigt, geschlagen und zu Informationsdiensten für die \nPolizei aufgefordert. Schließlich sei er entlassen worden. Um Abstand zu gewinnen \nund wieder zu Kräften zu kommen, habe er einen Verwandten in N besucht. \nWährend er sich dort aufgehalten habe, sei es etwa zwei Wochen nach der \nHaftentlassung ganz in der Nähe seines Lokals zu einem bewaffneten Überfall auf \nein Polizeifahrzeug gekommen. Zwei Polizisten seien verletzt worden. Durch einen \nBekannten, der beim Geheimdienst arbeite, habe er, der Kläger, erfahren, dass er \nwegen dieses Vorfalls auf einer Fahndungsliste stehe. Er habe sich deshalb nach \nIstanbul abgesetzt und schließlich nach Deutschland geflohen.- \n\n4\n\nUnter dem 2. Juli 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Er trug vor: Nach \nder rechtskräftigen Ablehnung des Asylerstantrages habe er sich zunächst im \nNovember 2001 nach Österreich begeben und dort etwa zwei Monate bei einer \nSchwester gelebt. Mitte Januar 2001 sei er dann unter Benutzung falscher \nPersonalien mit dem Flugzeug in die Türkei zurückgekehrt. Er habe sich in Istanbul \nbei einem Onkel versteckt und sich während des gesamten weiteren Aufenthaltes in \nder Türkei dort unerkannt aufgehalten. Als er erfahren habe, dass seine Ehefrau, die \nKlägerin zu 2., und die Kinder nach Deutschland ausgereist seien, habe er sein \nHeimatland erneut verlassen und sei ebenfalls wieder hierher gekommen. Seine \nEhefrau, die selbst ein Asylverfahren betreibe, könne sein Verfolgungsschicksal in \nder Türkei bezeugen, insbesondere den Umstand, dass nach seiner, des Klägers, \nersten Flucht energisch nach ihm gefahndet worden sei. Der Kläger zu 1. legt einen \nAuszug aus dem über seine Familie geführten türkischen Personenstandsregister \nvor. In dem Dokument findet sich für seine Person eine Eintragung vom 22. \nDezember 2003. Sie lautet „Er wird gesucht\". \n\n5\n\nDie am 00.00.1976 geborene Klägerin zu 2. ist türkische Staatsangehörige und \nbehauptet, der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Sie ist die Ehefrau des Klägers \nzu 1. Sie reiste nach ihren Angaben am 17. Januar 2002 mit den gemeinsamen \nKindern, den Klägern zu 3. bis 5., über die Flughäfen B und Köln-Bonn in Begleitung \neines Schleppers nach Deutschland ein. Die Grenzkontrollen will sie mit Hilfe des \nSchleppers und mit gefälschten oder fremden Papieren überwunden haben. \n\n6\n\nDie Kläger zu 2. bis 5. beantragten unter dem 6. März 2003 als Asylberechtigte \nanerkannt zu werden. Dabei legte die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung vom 7. \nFebruar 2002 des Dipl. Psych. L1 vor. Darin werden Verdachtsmomente für eine \nposttraumatische Belastungsstörung attestiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die \närztliche Bescheinigung verwiesen. \n\n7\n\nMit dem Antrag trug die Klägerin zu 2. vor:\n\n8\n\nSie sei wegen ihres Mannes, des Klägers zu 1., polizeilich verfolgt und \nmisshandelt worden. Ihr Ehemann sei als Terrorist gesucht worden. Er sei mehrmals \nverhaftet und gefoltert worden. Zuletzt habe er sich, um sich von den \nMisshandlungen zu erholen und Ruhe vor der Polizei zu haben, nach N begeben. Als \ner fort gewesen sei, habe es einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug gegeben. Von \neinem Verwandten, der bei der Geheimpolizei beschäftigt sei, habe die Familie \nerfahren, dass der Kläger zu 1. auf einer Liste von Verdächtigen gestanden habe. \nZwei Tage später habe es bei ihr eine Hausdurchsuchung gegeben und sie sei \nverhaftet und nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt worden. Man habe \nsie geschlagen und beleidigt. Nach zwei Tagen sei sie frei gelassen worden. Im \nJanuar 2000 habe man sie erneut mitgenommen und so schwer getreten, dass sie \neine Woche stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Es habe \nnoch weitere Verhöre gegeben. Als sie im Sommer ihre Eltern in L3 habe besuchen \nwollen, sei sie aus dem Bus heraus verhaftet worden, sei beschuldigt worden, \nKontakt zu ihrem Mann zu haben, der sich in den Bergen als Terrorist versteckt halte \nund drei Tage in Haft gehalten worden. Am letzten Tag der Haft habe man sie \nvergewaltigt. Nach der Freilassung sei sie in das Heimatdorf gebracht worden. Zu der \nZeit habe sich dort die Zeugin F5 aufgehalten. Nach all diesen Vorfällen habe sie \nnicht anders gekonnt als außer Landes zu fliehen. \n\n9\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge am 18. März 2002 machte die Klägerin zu 2. geltend:\n\n10\n\nVon ihrem Mann habe sie seit etwa fünf Monaten nichts mehr gehört. Er habe sie \nin der Türkei angerufen und gesagt, seine Abschiebung stehe bevor. Sie habe ihm \nabgeraten, nach Hause zurück zu kehren. Ihr Ehemann sei für die HADEP aktiv \ngewesen. Er sei Mitglied der HADEP gewesen. Das habe sie gewusst, nicht aber, \nwas er im Einzelnen getan habe. Er sei öfter zur Wache mitgenommen worden. Beim \nletzten Mal, im Jahr 1999, sei es ihm nach der Freilassung sehr schlecht gegangen \nund er habe sich zu Verwandten nach N begeben, um sich dort zu erholen. In dieser \nZeit habe es einen Anschlag auf ein Polizeifahrzeug gegeben, dabei seien zwei \nPolizisten ums Leben gekommen. Am darauf folgenden Tag seien Polizisten zu ihr \nnach Haus gekommen. Sie und ihr Schwiegervater seien mitgenommen worden. Der \nSchwiegervater sei alsbald entlassen worden, sie selbst habe man für zwei Tage da \nbehalten. Ein Freund der Familie habe sie informiert, ihr Mann stehe im \nZusammenhang mit dem Anschlag auf einer Fahndungsliste. Auch danach sei die \nPolizei öfter erschienen, um nach dem Ehemann zu fragen. Ende Januar 2000 sei \nsie wieder verhaftet worden. Sie sei wie zuvor misshandelt und diesmal auch \ngetreten worden, so dass sie nach der Freilassung ins Krankenhaus habe gehen \nmüssen. Dort sei ihre Schwangerschaft festgestellt worden. Bei einer Reise zu ihren \nEltern Ende August 2001 sei sie in eine Ausweiskontrolle gekommen. Man habe sie \naus dem Bus heraus verhaftet und zum Verhör auf die Wache gebracht. Während \ndes anschließenden Gewahrsams sei sie misshandelt und schließlich vergewaltigt \nworden. In medizinische Behandlung habe sie sich nach der Freilassung nicht \nbegeben. Sie habe mit der finanziellen Hilfe ihres Großvaters schließlich die Türkei \nverlassen können. -\n\n11\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nFolgeantrag des Klägers zu 1. durch Bescheid vom 12. Juni 2003 ab. Der Bescheid \nwurde am 16. Juni 2003 als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zur Post gegeben. Der Kläger hat am 25. Juni 2003 Klage erhoben.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger zu 2. bis 5. ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen. Die Kläger zu 2. bis 5. wurden zur Ausreise aufgefordert. \nIhnen wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der Bescheid des \nBundesamtes wurde am 20. Juli 2003 zugestellt. Am 25. Juli 2003 haben die Kläger \nKlage erhoben (vor dem Verbindungsbeschluss vom 5. Februar 2004: \n4 K 4932/03.A)\n\n13\n\nDer Kläger zu 1. beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 12. Juni 2003 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren \ndurchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, ferner, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, das \ndie Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n15\n\nDie Kläger zu 2. bis 5. beantragen,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 7. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ferner, die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, das die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n19\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F5 und V, sowie \ndurch Einholung gutachterlicher Auskünfte von L2 und des Auswärtigen Amtes. \nWegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nProtokoll der Termine zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2004 (in \n4 K 4932/03.A) und vom 2. Dezember 2004, auf den Beweisbeschluss des \nEinzelrichters vom 5. Februar 2004 und auf die Stellungnahmen von L2 vom 23. \nMärz 2004 und des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2004 verwiesen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Verwaltungsvorgänge der beteiligten Behörden, der Inhalt der beigezogenen \nGerichtsakte des VG Magdeburg und den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nRechtsstreits Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. \nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen.\n\n23\n\nA. Der Kläger zu 1. und seinetwegen die Klägerin zu 2. werden bei einer \nRückkehr in die Türkei nach aller Wahrscheinlichkeit nicht aus politischen Gründen \ndurch den türkischen Staat verfolgt werden. An ihrer Sicherheit vor politischer \nVerfolgung bestehen keine ernsthaften Zweifel. Die Kläger zu 3. bis 5 sind \nminderjährige Kinder. Sie werden in der Türkei ohnehin unbehelligt bleiben.\n\n24\n\n1. Die Angaben des Klägers zu 1. über eine ihm drohende politische Verfolgung \nsind nicht überwiegend wahrscheinlich und damit nicht glaubhaft. Die durch den \nEinzelrichter durchgeführte Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, Einholung \nvon sachverständigen Auskünften, urkundenbeweislicher Verwertung der Angaben \ndes Klägers in seinem ersten Asylverfahren einschließlich der dort durchgeführten \nParteivernehmung und eine Würdigung des gegenwärtigen Parteivorbringens der \nKläger haben nicht zu der Überzeugung geführt, dass der Kläger zu 1. in der Türkei \nwahrscheinlich politisch aktiv war und verfolgt worden ist und dass die Klägerin zu 2. \nim Wege einer Art Sippenhaft in die Verfolgung einbezogen wurde, als man ihres \nEhemannes nicht hatte habhaft werden können. Die materielle Beweislast für den \nWahrheitsgehalt ihrer Behauptungen tragen die Kläger. \n\n25\n\n2. Der Vortrag des Klägers zu 1. über das angeblich fluchtauslösende Ereignis ist \nfür sich genommen vergleichsweise substanzarm und auch nicht restlos \neinleuchtend. Unklar ist vor allem, aus welchem Grund der Kläger zu 1. wegen des \nAngriffs auf das Polizeifahrzeug auf eine Fahndungsliste geraten sein soll. Der \nKläger zu 1. behauptet, während des angeblichen Anschlags habe er sich in N weit \nentfernt vom Tatort aufgehalten, was durch diverse Zeugen belegbar gewesen sei. \nFür die Polizei konnte es danach keinen echten greifbaren Anhaltspunkt für eine \nMitwisserschaft oder gar Tatbeteiligung geben. Der Kläger zu 1. konnte nach der \nBeschreibung der Anlässe seiner früheren Festnahmen (bei einem Newroz-Fest, \nwegen der Veranstaltung von Wahlversammlungen der HADEP in seinem Teehaus, \nwegen Zulassens einer illegalen Fernsehsendung, die als Unterstützung der PKK \nverstanden werden konnte) kaum als entschlossener und gewaltbereiter PKK-\nUnterstützer bekannt geworden sein. Allein die angebliche räumliche Nähe des von \ndem Kläger zu 1. betriebenen Cafés ist ein sehr schwaches Indiz. Es scheidet als \nAnlass, ihn zu verdächtigen, nicht denknotwendig aus. Überwiegend wahrscheinlich \nund damit glaubhaft gemacht ist der Kausalzusammenhang aber nicht. Weder \nvermag der Kläger eine plausible Erklärung anzubieten, warum gerade er auf die \nFahndungsliste geraten war, noch vermag er überhaupt darzulegen, ob der Angriff \nauf die Polizei einen politischen Hintergrund hatte und wenn ja, welchen. Auch die \nEinlassung, von einem Verwandten gewarnt worden zu sein, man stehe auf einer \nFahndungsliste, das habe man zum Anlass der Flucht genommen, ist in dieser Form \nnicht nachprüfbar und für sich genommen auch nicht ohne weiteres überzeugend. Es \nversteht sich für einen türkischen Staatsbeamten, jedenfalls wenn er in einem \nsicherheitsrelevanten Bereich beschäftigt ist, nicht von selbst, im Kampf gerade \ngegen die PKK und ihren Sympathisantenkreis vertrauliche Informationen weiter zu \ngeben, selbst wenn Verwandt involviert sind. Originell ist die Einlassung, man sei der \nVerhaftung entgangen, weil man den Hinweis eines Freundes oder Verwandten über \ndie drohende Gefahr erhalten habe, ebenfalls nicht. Der Vortrag des Klägers ergibt \nkein klares, faktenreiches, detailliertes und plausibles Bild. Darauf allein lässt sich \nnicht die Überzeugung stützen, der behauptete Sachverhalt sei überwiegend \nwahrscheinlich wahr. \n\n26\n\n3. Die Behauptungen des Klägers zu 1. lassen sich nur schwer mit der \nErkenntnislage über die Verhältnisse in der Türkei im Jahre 1999 in Einklang bringen. \nEr beschreibt sich selbst als politisch wenig aktiv. Parteimitglied der HADEP sei er \nnicht gewesen; er will lediglich sein Lokal den Versammlungen der HADEP geöffnet \nund die Partei bei Wahlen unterstützt haben. Der Kläger zu 1. gehörte \nmöglicherweise nach seinen eigenen Einlassungen zu den Sympathisanten, aber \nnicht einmal zum einfachen Mitgliederkreis der HADEP. Es ist nach den objektiven \nVerhältnissen in der Türkei nicht eben wahrscheinlich, dass dieser Personenkreis in \ndas Visier der türkischen Sicherheitskräfte geriet und nennenswerten Repressalien \nausgesetzt wurde. In der Regel hatten nicht einmal die einfachen Mitglieder der \nHADEP, so lange sie existierte, Nachstellungen zu befürchten. Zwar hatte es in \n1998/1999 Verhaftungen von HADEP-Mitgliedern in zwei Wellen gegeben. Nachdem \nalle von diesen beiden Verhaftungswellen betroffenen HADEP-Mitglieder \neinschließlich ihrer Funktionäre aus der Haft entlassen worden waren (vgl. \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, S. 13) konnte hingegen nicht \nmehr angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied habe mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen gehabt. Selbst die \nbeiden Verhaftungswellen gegen die HADEP sollen sich im Wesentlichen auf örtliche \nVorstandsmitglieder bzw. Aktivisten der Partei beschränkt haben. Politische \nVerfolgung galt nicht allen Mitgliedern gleichermaßen. Vielmehr wurde zwischen den \nVorstandsmitgliedern, den sich aktiv an Aktionen beteiligenden und einfachen \nHADEP-Mitgliedern unterschieden (Vgl. Taylan, Gutachten vom 13. April 1999 an VG \nKoblenz, S. 1 f.). Zudem hatte sich die politische Lage nach den Parlamentswahlen \nam 18. April 1999 wieder beruhigt, bei denen die HADEP mit 4 % der Stimmen \nlandesweit an der 10 %-Klausel gescheitert war. Auszuschließen war für die \nFolgezeit nicht, dass gleichwohl auch eine Randfigur, wie Kläger zu 1., zum Ziel von \nMaßnahmen vermeintlicher Terrorabwehr kam. Dabei kann die Zulassung eines \nkurdischen Fernsehsenders in einem Café als Anlass in Frage kommen. Dass der \nKläger zu 1. aber der Teilnahme an einem politischen Attentat verdächtigt wird, \nversteht sich nicht von selbst. \n\n27\n\n4. Die Überzeugungskraft der Einlassungen des Klägers zu 1. wird weiter \nerschüttert durch die Unterschiede in der Darstellung der Geschehnisse zum Vortrag \nder Klägerin zu 2. \n\n28\n\nDie Klägerin zu 2. beschreibt das politische Engagement ihres Ehemannes \nabweichend von dessen eigenen Angaben. Sie trägt vor, er sei politisch aktiv und \nMitglied der HADEP gewesen; er habe Versammlungen besucht und für die HADEP \nDokumente aufbewahrt. Das hatte der Kläger zu 1. selbst nicht gesagt. Die \nEinlassung, über Einzelheiten habe sie nicht Bescheid gewusst, kann auf die \nuntergeordnete Rolle der Frau im islamischen Kulturkreis zurück zu führen sein. Es \nkann aber auch als Vorsichtsmaßnahme verstanden werden, mit dem sich die \nKlägerin zu 2. gegen unliebsame Nach- und Detailfragen verwahrt. Unklar bleibt \njedenfalls, wieso sie prinzipiell nichts weiß, aber dann doch Angaben macht, die die \nAktivitäten ihres Ehemannes noch dazu als wesentlich umfangreicher darstellen, als \ner es selbst vorgetragen hatte. Die Klägerin zu 2. hat weiter bei ihrer Anhörung durch \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. März 2002 in \nihrem eigenen Asylanerkennungsverfahren erklärt, auch sie sei vor Ende 1999 vier \nbis fünf Mal von der Polizei mitgenommen worden. Davon hatte der Kläger zu 1. \nnichts gesagt, würde das aber wahrscheinlich getan haben, wenn es sich tatsächlich \nereignet gehabt hätte. Eine weitere Abweichung von dem Vortrag des Ehemannes \nliegt in der Schilderung des angeblich fluchtauslösenden Vorfalles. Während der \nKläger zu 1. sowohl bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Magdeburg stets erklärt hatte, zwei Polizisten seien bei einem \nAnschlag verletzt worden, behauptet die Klägerin zu 2., die Polizisten seien getötet \nworden. Der Vortrag der Klägerin zu 2. wird durch eine gewisse Steigerung \ngekennzeichnet. Es besteht der Verdacht einer gezielten Aufwertung der \nVerfolgungsgefahr, nachdem die eher moderaten Angaben des Ehemannes zu einer \nAnerkennung nicht ausgereicht haben. Eine Steigerung der Darstellung fand sich \nauch schon im Asylerstverfahren des Klägers zu 1. der mit seiner \nAntragsbegründung vom 19. April 2000 den Anschlag auf das Polizeifahrzeug noch \nnicht erwähnt hatte. Erst in der Anhörung vom 31. Mai 2000 wird er in das Verfahren \neingeführt. \n\n29\n\n5. Die Versuche des Einzelrichters, einen objektiven Beleg für die Angaben des \nKlägers zu 1. zu erhalten, sind gescheitert.\n\n30\n\n5.1 Das Gutachten von L2 vom 23. März 2004 stellt schon in Frage, ob der \nKläger zu 1., wie er behauptet, das von ihm bezeichnete Teehaus überhaupt geführt \nund darüber Kontakt zu HADEP-Mitgliedern bekommen hatte. Nach den von L2 mit \nHilfe von Bekannten aus Dehap-Kreisen vorgenommenen Recherchen wurde das \nLokal 1997 bis 2000 von einem F6 betrieben, der in HADEP-Kreisen bekannt war \n(vgl. Gutachten L2 vom 23. 3. 2004, Seite 2 oben). Das hat die Befragung von \nInhabern der Nachbargeschäfte und des Betriebsnachfolgers ergeben. Die von dem \nGutachter benannten Gewerbe- und Steuerunterlagen kann der Kläger zu 1. nicht \nvorlegen. Mit dem Hinweis des Klägers zu 1., er sei Pächter des Lokals gewesen, er, \nnicht F6 habe sich aber ständig im Lokal aufgehalten, sind die Zweifel am \nWahrheitsgehalt seiner Einlassungen nicht ausgeräumt. Wenn das der Fall gewesen \nwäre, hätte sich der Kläger zu 1., nicht F6, in HADEP-Kreisen als Unterstützer der \nPartei und Betreiber des Teehauses einen Namen gemacht. Der Kläger zu 1. ist aber \nden Kontaktpersonen aus der Dehap und der HADEP, die L2 befragt hat, unbekannt \n(vgl. Gutachten L2 vom 23. 3. 2004, Seite 4, 3. Absatz). Auch die von Gewährsleuten \ndes Gutachters kontaktierten Geschäftsnachbarn würden den Kläger zu 1. wohl \nerwähnt haben, wenn er ständig in dem Teehaus als dessen faktisch verantwortlicher \nBetreiber anwesend gewesen wäre. Ohnehin hatte der Kläger zu 1. zuvor im \nVerfahren nicht behauptet, er habe das Teehaus eines Verwandten oder Bekannten \nbetrieben. Er hat bei der Vernehmung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge im Erstverfahren am 31. Mai 2000 vielmehr erklärt, er habe \nin B ein eigenes Teehaus geführt (Anhörungsprotokoll vom 31. Mai 2000, Seite 4, zu \nNr. 19). Bei dieser Befragung und bei seinen Äußerungen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem VG Magdeburg am 14. September 2001 (6 A 508/00 MD) hat \nder Kläger zu 1. durchgehend von „meinem\" Teehaus gesprochen. Seine Einlassung \nin der mündlichen Verhandlung, er sei früher nie gefragt worden, ob er das Kaffee- \noder Teehaus auch offiziell als Inhaber geführt habe, räumt die Zweifel an seiner \nAufrichtigkeit nicht aus. Das sind Ausflüchte. Der Kläger hätte die Umstände von sich \naus darlegen können. Anlass zu Rückfragen ergaben sich aus seinen Einlassungen \nnicht. \n\n31\n\n5.2 Die von dem Kläger zu 1. behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht aus \nder Türkei geführt haben sollen (Polizeieinsatz in den Räumen des Teehauses am \n29. November 1999 wegen einer dort vorgeführten Propagandasendung von Medya-\nTV für die PKK; bewaffneter Anschlag auf ein Polizeifahrzeug mit Verletzten oder \nToten etwa zwei Wochen später in der Nähe des Teehauses), haben sich durch die \neingeholten Auskünfte nicht bestätigen lassen. Berichte in der Tagespresse hat es \ndarüber nicht gegeben. Nach der Auskunft von L2 vom 23. März 2004 wäre \nmindestens über den Anschlag auf das Polizeifahrzeug angeblich Mitte Dezember \n1999 in allgemein zugänglichen Quellen berichtet worden. L2 schreibt weiter, in den \nMenschenrechtsberichten der Türkei finde sich kein Hinweis auf die von dem Kläger \nbehaupteten Geschehnisse, auch den schon erwähnten in die Recherche \neinbezogenen Dehap-Kreisen und Anwaltskollegen aus B sei ein Vorfall, wie der \nKläger zu 1. in für Mitte Dezember 1999 behaupte, nicht erinnerlich. Die Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 24. Juni 2004 geht in die gleiche Richtung. Danach sind \nbeide von dem Kläger genannten Ereignisse in den Bulletins der in der Regel gut \nunterrichteten türkischen Menschenrechtsstiftung ITHV nicht aufgeführt. Es gibt kein \nobjektives Beweismittel, das die Angaben des Klägers stützt. \n\n32\n\n5.3 Die Vernehmung des Zeugen V hat zu dem angeblichen bewaffneten Überfall \nim Dezember 1999 keine Erhellungen beitragen können. Die Aussage des Zeugen \nist von vornherein von geringerer Beweiskraft, weil der Zeuge mit dem Kläger zu 1. \nverwandt ist und daher bestrebt sein wird ihm zu helfen. In der Sache war die \nAussage des Zeugen V mehr als dubios. Zum einen schildert er den Vorfall gänzlich \nanders als die Kläger. Nach deren Vortrag soll es sich um einen Anschlag auf ein \nPolizeifahrzeug gehandelt haben. Der Zeuge hat demgegenüber ausgesagt, es sei \n„eine Polizeiwache durchgekämmt worden\", womit er wohl erklären wollte, das \nGebäude einer Polizeiwache sei mit einer automatischen Waffe beschossen worden. \nNähere Einzelheiten waren von dem Zeugen nicht zu erlangen. Er will sich sofort in \nseinem Geschäft verbarrikadiert und außer den Schüssen so gut wie nichts gesehen \nund gehört haben. Auf eine derart unergiebige Aussage lässt sich keine Bestätigung \ndes klägerischen Vortrags stützen. Schließlich erklärt der Zeuge, er habe den Kläger \nzu 1. noch am Tag des bewaffneten Überfalls in seinem Teehaus gesehen. Das \nwiderspricht deutlich den Einlassungen der Kläger, nach denen der Kläger zu 1. \nwegen der Folgen einer zwei Wochen zuvor erlittenen Festnahme die Stadt bereits \nverlassen haben soll. Der durch die Zeugenaussage des V vermittelte Eindruck \nerschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger entscheidend. Die \nZeugenaussage ist inhaltsleer und weicht signifikant von den Aussagen der Kläger \nab. Sie erweckt den Eindruck schlecht abgesprochen oder schlecht memoriert \nworden zu sein. Der Zeuge ist von den Klägern präsentiert worden. Nach dem \nErgebnis dieser Zeugenaussage können sie nicht erwarten, dass ihnen irgend etwas \nvon den Behauptungen einer erlittenen politischen Verfolgung des Klägers zu 1. \ngeglaubt wird. \n\n33\n\n5.4 Für die Behauptung des Klägers zu 1, er werde wegen des Anschlags auf ein \nPolizeifahrzeug im Dezember 1999 polizeilich gesucht, gibt es ebenso keine \nhinreichend überzeugenden Beweismittel. Der Anregung von L2, mit Hilfe von \nFamilienangehörigen über einen türkischen Anwalt eine Abschrift eines in \nAbwesenheit gegen den Kläger zu 1. ergangenen Haftbefehls zu erlangen und im \nGerichtsverfahren zu präsentieren, ist der Kläger zu 1. nicht gefolgt. Er hat allerdings \neinen Auszug aus dem Personenstandsregister C/L3 vorgelegt. Darin ist zu der \nPerson des Klägers (Namensrubrik Nr. 0, F, geboren am 00.00.1972) vermerkt: \n„22.12.2003-Er wird gesucht:2003/000000\". Als vollwertige Urkunde kann diese \nUnterlage schon deshalb nicht gewertet werden, weil sie nicht im Original, sondern \nnur in einer Faxkopie vorliegt. Außerdem ist merkwürdig, dass die Eintragung über \nden Suchvermerk vom 22. Dezember 2003 stammen soll, einem Zeitpunkt, zu dem \nder Vorfall, der den Grund für den Suchvermerk abgibt, bereits vier Jahre zurück lag \nund der Kläger zu 1. sich knapp vier Jahre nicht mehr in seiner Heimatregion \naufgehalten hatte. Es fragt sich, welchen Grund die türkischen Sicherheitsbehörden \nhaben könnten, nach dieser langen Zeit noch einen Fahndungsvermerk nach der \nPerson des Klägers zu 1. herauszugeben, einer nach eigener Beschreibung \nbedeutungslosen Randfigur in der Auseinandersetzung mit der PKK. Die späte \nEintragung passt auch nicht zu der Behauptung, der Kläger zu 1. sei schon \nunmittelbar nach seiner Flucht während seines vorübergehenden Aufenthaltes in J \n„gesucht\" und die Klägerin zu 2. und andere Verwandte seien deshalb drangsaliert \nworden (Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 31. Mai 2000, Seite 7, vorletzter Absatz). Ohnehin gibt die \nEintragung in dem Personenstandsregister nicht an, weswegen der Kläger zu 1. \ngesucht wird. Als Hinweis auf eine drohende politische Verfolgung ist der \nAussagegehalt der Urkunde nicht deutlich genug. Schließlich gibt das Auswärtige \nAmt in seiner Auskunft vom 24. Juni 2004 an, dass seine Nachforschungen beim \nPersonenstandsamt in L3 (Provinz C) wo der Kläger zu 1. registriert sei, ergeben \nhätten, es sei kein Suchvermerk im Personenstandsregister eingetragen. Die \nNachforschungen des Auswärtigen Amtes müssen in etwa zeitgleich zu den \nVersuchen des Klägers zu 1. stattgefunden haben, einen Auszug aus dem \nPersonenstandsregister zu bekommen. Ob aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes \nder Schluss auf eine Fälschung des vom Kläger zu 1. vorgelegten \nPersonenstandsregisterauszugs durch ihn oder ein Familienmitglied, oder eine \n„Gefälligkeitseintragung\" durch Bedienstete des Personenstandsamtes geschlossen \nwerden kann, mag dahin stehen. Jedenfalls ist die Beweiskraft der Urkunde, die \nsonst eine gewisse Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben \nwürde, erschüttert. Sie ist als objektiver Hinweis auf die Richtigkeit der \nBehauptungen des Klägers ungeeignet. Das gilt auch dann, wenn die unstimmigen \nEintragungen zur standesamtlichen Hochzeit der Kläger kein Gewicht haben und die \nim Personenstandsregister eingetragene Personalausweisnummer zutreffen sollte \n(mit der Nummer des Nüfus des Klägers stimmt die Nummer nicht überein). Damit \nwären weder die Zweifel ausgeräumt, die sich aus dem Datum des Suchvermerks \nergeben noch der Inhalt der Auskunft des Auswärtigen Amtes. Die vorgelegte \nFaxkopie reicht nicht aus, um die Überzeugung zu gewinnen, der Vortrag des \nKlägers zu 1. sei überwiegend wahrscheinlich wahr. \n\n34\n\n5.5 Die Aussage des Zeugen V, die Sicherheitskräfte fragten ihn gelegentlich \nnach dem Kläger, trägt nichts zur Stützung des klägerischen Vortrags bei. \nAbgesehen von den aus anderen Teilen der Aussage gewonnenen Vorbehalten \ngegen den Zeugen schildert er die Nachfragen in einer Weise, die eher auf ein \npersönliches Interesse, denn auf eine amtliche Fahndung schließen lassen. \nNachfragen nach Einzelheiten ist der Zeuge durch die Angabe ausgewichen, die \nSicherheitskräfte hätte sich mit seiner lapidaren Antwort zufrieden gegeben, damit \nhabe die Sache sein Bewenden gehabt. Ähnlich verhält sich der Zeuge zu \nNachfragen über die angeblichen Vorladungen des Vaters des Klägers zu 1. Über \ndas hinaus, was der Kläger zu 1. behauptet hat, lässt sich der Zeuge nicht ein. \nEinzelheiten will er nicht wissen. Als zuverlässiges Beweismittel ist er unbrauchbar. \n\n35\n\n6. Die Einlassungen der Klägerin zu 2. zu ihrem Asylbegehren machen die \nBehauptungen des Klägers zu 1. nicht wahrscheinlicher.\n\n36\n\n6.1 Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Klägerin zu 2. steht und fällt mit \ndem Nachweis einer politischen Verfolgung ihres Ehemannes, des Klägers zu 1.. \nSteht die Glaubhaftmachung durch den Kläger zu 1. auf schwachen Füßen, wird dem \ndurch eine Bestätigung durch die Klägerin zu 2. nicht abgeholfen. Über die konkreten \nUmstände des fluchtauslösenden Geschehens weiß die Klägerin zu 2. aus eigener \nKenntnis ebenso wenig wie ihr Ehemann. Die Interessenlage und die eheliche \nVerbundenheit der Klägerin zu 2. geben ihrem Wort nicht mehr Gewicht als dem des \nKlägers zu 1.. Das gilt umso mehr, als ihre Einlassungen sich nicht mit denen ihres \nEhemannes decken. Die aufgezeigten Steigerungen lassen, wie wenn sie bei ein und \ndemselben Asylbewerber vorkommen, Rückschlüsse auf ein verfahrenstaktische \nAussageverhalten zu. \n\n37\n\n6.2 Was die Klägerin zu 2. als eigenes Verfolgungsschicksal als Folge der \nangeblichen Fahndung nach dem Kläger zu 1. schildert, überzeugt auch für sich \ngesehen nicht. Ihre Beschreibung einer politischen Verfolgung wegen des \nVerdachtes gegen den Ehemann passt mit den objektiven Verhältnissen in der \nTürkei nur schlecht zusammen. Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" droht in der Türkei im \nAllgemeinen nur nahen Angehörigen XE \"Angehörigen\" (Ehegatten XE \n\"Ehegatten\" , Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch \nHaftbefehl XE \"Haftbefehl\" landesweit gesuchten Aktivisten XE \"Aktivisten\" einer \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation. Das wird man bei dem Kläger nicht \nannehmen können, selbst wenn er im Zusammenhang mit Schüssen auf einen \nPolizeiwagen gesucht worden sein sollte. Richtig ist, dass die türkischen \nSicherheitskräfte üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen \naufnehmen und dass Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des \nVerdächtigen geladen werden können. Dabei kommt es nicht selten zu Übergriffen. \nWenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Klägerin zu 2. \nnoch im Jahre 2001 in der behaupteten Weise behandelt worden sein soll, obwohl \nder Vorfall, auf den sie ihre Verhaftung zurückführt, schon fast zwei Jahre zurück lag \nund der Kläger zu 1. sich so lange auch bereits im Ausland aufhielt, für die türkischen \nSicherheitskräfte also nicht greifbar war. Die von der Klägerin zu 2. beschriebene \nlang anhaltende, intensive und mit exzessiven Quälereien verbundene Verfolgung \neines Familienangehörigen würde selbst unter türkischen Verhältnissen eher zu einer \nFahndung nach einem als wirklich gefährlich erkannten Regimegegner passen. In \ndiese Kategorie kann der Ehemann der Klägerin nach seiner eigenen Schilderung \nnicht einmal in den Augen der türkischen Polizei eingeordnet gewesen sein. Wer in \nder Vergangenheit einmal (vor über einem Jahr) bei einer Newroz-Feier aufgefallen, \nals HADEP-Wähler bekannt geworden und beim Abspielen eines kurdischen \nFernsehsenders betroffen worden ist, der unterscheidet sich in nichts von einer \nVielzahl von Kurden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die türkischen \nSicherheitskräfte einer eher harmlosen und unpolitischen Figur wie dem Ehemann \nder Klägerin zu 2. so brutal und unter rücksichtsloser Einbeziehung der Ehefrau \nnachstellen, wie das behauptet wird. Auch in diesem Zusammenhang ist \nfestzustellen, dass die Angaben der Klägerin zu 2. nicht schlechterdings unmöglich \nsind. Sie passen jedoch mit dem von dem Kläger zu 1. geschilderten Umfeld nicht \nzusammen. \n\n38\n\n6.3 Auch die Aussage der Zeugin F5 reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der \nWert der Aussage ist von vornherein durch die verwandtschaftliche Verbundenheit \nmit den Klägern gemindert. Die Zeugenaussage ist inhaltlich weitestgehend \nunergiebig. Die Zeugin hat weder selbst gesehen, unter welchen Umständen die \nKlägerin zu 2. verhaftet worden sein soll, noch ist sie über die Gründe dafür von \nDritten ausreichend ins Bild gesetzt worden. Zu letzterem haben nach eigenem \nBekunden der Zeugin ihre Sprachkenntnisse ohnehin nicht ausgereicht. Sie will \nallerdings bei ihrem Besuchsaufenthalt im Heimatdorf verstanden haben, dass die \nKlägerin zu 2. vom Militär geholt worden sei und die „Soldaten sie gefickt\" hätten. \nGegen die Glaubhaftigkeit dieses Teils der Zeugenaussage gibt es Vorbehalte. Es \nfragt, sich, wieso die Zeugin, die zugegebenermaßen sehr schlechte \nTürkischkenntnisse hatte und das Kurdische überhaupt nicht verstand, gerade \ndiesen Satz, noch dazu, wie die Dolmetscherin erklärt hat, mit einer \nVulgärformulierung hat verstehen können. Irgend welche Möglichkeiten, eine \ngenaueres Bild zu gewinnen oder durch Rückfragen zu ermitteln, ob es sich damals \num Tatsachenangaben, Vermutungen oder eine gezielte Desinformation handelte, \nhatte die Zeugin mangels Sprachkenntnissen nicht. Fraglich ist zudem, ob zutreffen \nkann, dass die Verwandtschaft der Klägerin zu 2. gerade dieser Zeugin den ihre \nSchwägerin entehrenden Vorfall mitteilten, der Kläger zu 1. davon aber bis zu der \nmündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2004 gar nichts soll erfahren haben. \nSchließlich fällt auf, dass die Zeugin von einem Schwager erfahren haben will, dass \ndie Klägerin zu 2. nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht wurde. Die Klägerin zu \n2. hatte demgegenüber bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren erklärt, sie sei \nnicht zum Arzt gegangen. Möglicherweise hat die Zeugin die Zusammenhänge nicht \nrichtig verstanden. Das belegt einmal mehr, dass auf ihre Kenntnisse vom \nHörensagen über die behaupteten Vorgänge in der Türkei kein Verlass ist. \n\n39\n\n7. Die von der Klägerin zu 2. behauptete posttraumatische Belastungsstörung \nbelegt ihre und des Klägers zu 1. Behauptungen über in der Türkei erlittene \nVerfolgungsmaßnahmen nicht. Die dazu vorgelegten Atteste enthalten entweder \nAngaben zur Reisefähigkeit oder schlichte Wiedergaben der Einlassungen der \nKlägerin zu 2. ohne Auseinandersetzung mit der Verfahrensgeschichte. Die nach der \nEinreise in Deutschland von der Klägerin zu 2. geklagten Beschwerden ändern an \ndieser Einschätzung nichts. Krankheitsymptome, wie sie die Klägerin zu 2. den \nÄrzten gegenüber vorgetragen hat (Depressionen, Angst- und Panikattaken, \nAtembeschwerden, Schweissausbrüche, Erregungszustände, Kopfschmerzen, \nUnterleibsschmerzen, Schlafstörungen, Tinnitus, suizidale Neigungen) können \ndiverse Ursachen haben. Sie sind als (vorliegend: allein) ausschlaggebendes Indiz \nfür eine tatsächlich erlittene Verfolgung aus politischen Gründen nicht \nzureichend.\n\n40\n\n8. Es besteht kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung. Die bisherigen nicht \ngeringen Bemühungen des Einzelrichters, aus dem Dreh- und Angelpunkt der \nBehauptungen der Kläger, dem Geschehen Ende 1999, irgend eine handfeste \nTatsache zu belegen, haben zu keinem den Klägern günstigen Ergebnis geführt. Die \nEinlassungen der Kläger selbst geben ein unklares, zum Teil unplausibles, zum Teil \nsogar widersprüchliches Bild. Nicht einmal die von dem Kläger zu 1. behaupteten \nbürgerlichen Lebensverhältnisse, die Gewerbeausübung durch Führung eines \nTeehauses, hat sich verifizieren lassen. Für die behauptete Fahndung nach dem \nKläger fehlt der unmittelbare Beweis durch Vorlage einer Haftbefehlsabschrift, \nobwohl diese nach den Ausführungen des Gutachters L2 ohne Schwierigkeiten zu \nbeschaffen wäre. Die Zeugin F5 ist wenig ergiebig, die Präsentation des Zeugen V \nmuss als Versuch gewertet werden, mit (schlecht) präparierten Beweismitteln einen \ndurch die vom Gericht eingeholten Auskünfte stark erschütterten Vortrag zu retten. \nDie Zweifelsmomente am Wahrheitsgehalt des behaupteten Verfolgungsschicksal \nsind derart zahlreich und stark, dass sich zusätzliche Nachforschungen, etwa durch \neine Rückfrage bei dem Auswärtigen Amt über die Echtheit des Suchvermerks für \nden Kläger zu 1. im Personenstandsregister nicht aufdrängen. Das Auswärtige Amt \nist zu eventuellen Suchvermerken bereits befragt worden und hat eine für die Kläger \nnegative Antwort erteilt. Der Suchvermerk selbst ist mit Unsicherheitsfaktoren \nbehaftet und ergibt keinen Hinweis auf eine Verfolgung aus politischen Gründen. Die \nÜberzeugungsbildung des Einzelrichters ist abgeschlossen. Die Glaubhaftmachtung \neiner erlittenen und noch drohenden politischen Verfolgung ist nicht gelungen. Den \nKlägern steht kein Asylrecht und kein Abschiebungsschutz wegen drohender \npolitischer Verfolgung zu. \n\n41\n\nB. Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus § 53 \nAuslG wegen eines zielstaatbezogenen Abschiebungshindernisses. \n\n42\n\nEs soll zu Gunsten der Klägerin zu 2. davon ausgegangen werden, dass das \närztlich attestierte Krankheitsbild tatsächlich vorliegt und die Klägerin zu 2. äußert, \nnicht mehr leben zu wollen. Nicht glaubhaft ist jedenfalls, dass dieser Zustand auf \nMisshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte als Ausdruck politischer \nVerfolgung beruhen. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin zu 2. \nauf andere Weise Opfer einer Gewalttat in der Türkei geworden ist. Davon trägt sie \nselbst nichts vor. Was als greifbare Ursache für das Krankheitsbild danach bleibt, ist \ndie Angst vor einer zwangsweisen Rückführung in die Lebensverhältnisse in der \nTürkei. Psychische Störungen, die bei einer entsprechenden psychischen \nPrädisposition auf die persönlichen Umstände und ihre Folgeerscheinungen zurück \nzu führen sind, können in der Türkei behandelt werden. Es mag zwar sein, dass eine \npsychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in der Türkei nicht in jedem \nFall deutschem Standard entspricht. Der daraus für den Kläger resultierende Nachteil \nist jedoch keine im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG drohende Gefahr für Leib und \nLeben. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes garantiert das staatliche \nGesundheitssystem eine medizinische Grundversorgung auch bei der Behandlung \nvon psychischen Erkrankungen.\n\n43\n\nVgl. im Übrigen ausführlich zur Behandelbarkeit der posttraumatischen \nBelastungsstörung in der Türkei die rechtskräftige und mit weiteren Nachweisen \nbelegte Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2001 \n- 17 K 3934/01.A -, S. 15 ff des amtlichen Abdrucks, vertiefend auch mit dem \nHinweis darauf, dass sich Folteropfer und traumatisierte Personen einer \nBehandlung durch Psychiater und Psychotherapeuten in den \nfünf Rehabilitationszentren der durch Mitglieder des Menschenrechtsvereins (IHD) \nund der Ärztekammer im Jahre 1990 gegründeten „Türkischen \nMenschenrechtsstiftung - Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV\" in Ankara, Izmir, \nAdana und Diyarbakir unterziehen können.\n\n44\n\nAn der Einschätzung, psychische Krankheiten würden in der Türkei angemessen \nmedizinisch behandelt, hat sich nichts geändert. Das Gesundheitswesen in der \nTürkei garantiert psychisch kranken Menschen den umfassenden Zugang zu \nGesundheitsdiensten und Beratungsstellen. \n\n45\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Türkei vom 12. August 2003, Stand August 2003. \n\n46\n\nAuf Dauereinrichtungen ist die Klägerin nicht angewiesen. Familie hat sie auch in \nder Türkei. Ihr Ehemann und die Kinder werden sie dorthin begleiten (müssen), so \ndass das beschützende familiäre Umfeld dort besser noch und zahlreicher als in \nDeutschland besteht. Die sprachlichen Schwierigkeiten, die sich in Deutschland \ngerade in der Gesprächstherapie bemerkbar machen können, fallen in der Türkei \nweg. Eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva ist dort möglich. An \nfinanziellen Mitteln wird die Behandlung der Klägerin zu 2. nicht scheitern. Es ist ihr \nzuzumuten, die Hilfe ihrer in der Türkei lebenden vielköpfigen Familie in Anspruch zu \nnehmen, die auch ohne weiteres in der Lage war, erhebliche Geldmittel für die \nAusreise zur Verfügung zu stellen. \n\n47\n\nEtwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie eine Suizidgefahr, die \ninfolge einer subjektiv gesteigerten Erwartungsangst für den Fall einer Abschiebung \neintreten kann, sind ausschließlich auf Vollzugsebene von der mit der Abschiebung \nbefassten Ausländerbehörde zu beachten. \n\n48\n\nKostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-02/4-k-4172-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-02/4-k-4172-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283379","retrieved":"2026-07-09 02:58:44.261281+00:00"}}