{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1202.20L2945.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":"20. Kammer","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"20 L 2945/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, vorläufig bis zum 31. Dezember 2004 der Antragstellerin \nEingliederungshilfe zu gewähren und die Kosten für einen Integrationshelfer im \nKindergarten St. F in L im Umfang von 10 Stunden wöchentlich - zu 12,78 EUR \nstündlich - begrenzt durch die tatsächliche Inanspruchnahme zu übernehmen.\n\nDer Antrag im Übrigen wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \nwerden der Antragstellerin zu 5/6 und dem Antragsgegner zu 1/6 auferlegt.\n\nGründe:\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe in Form der \nKostenübernahme für einen Integrationshelfer im Kindergarten \nSt. F in L im Umfang von 20 Stunden wöchentlich - zu 12,78 EUR \nstündlich - begrenzt durch die tatsächliche Inanspruchnahme \nfür zunächst drei Monate zu gewähren,\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\nDie Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die \nbegehrte Leistung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft \ngemacht.\n\nAnspruchsgrundlage für Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind die §§ \n39 Abs. 1 S. 1, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG in der Fassung des Artikel 15 des Neunten \nBuches Sozialgesetzbuch - SGB IX - (im Folgenden: BSHG n. F.) i.V.m. §§ 55 Abs. 1 \nund 2 Nr. 7, 58 Nr. 1 SGB IX. \n\nDer Antragsgegner ist als örtlicher Sozialhilfeträger gemäß §§ 97 Abs. 1, 99 \nBSHG für die begehrte Hilfe zuständig, da die Antragstellerin mit der Übernahme von \nKosten für einen Integrationshelfer im Regelkindergarten eine Leistung zur Teilhabe \nam Leben in der Gemeinschaft begehrt.\n\nDie Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) \nbestimmt, dass nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere zur \nEntwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, \nzur heilpädagogischen Förderung, zum Erwerb praktischer Kenntnisse und \nFähigkeiten sowie zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt und sonstigen \nTeilhabe am gesellschaftlichen Leben in Anspruch genommen werden können. \nZuständig sind nach § 29 Abs. 2 SGB I die in den vorangestellten Vorschriften \ngenannten Leistungsträger. Zu diesen vorangestellten Vorschriften gehört u.a. § 28 \nSGB I. Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 c) SGB I kann nach dem Recht der Sozialhilfe die \nEingliederungshilfe für behinderte Menschen, insbesondere auch Teilhabe am Leben \nin der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden. Zuständig sind nach § 28 \nAbs. 2 SGB I die Kreise und kreisfreien Städte sowie andere Träger der Sozialhilfe. \nAuch aus §§ 5 Nr. 4, 6 Abs. 1 Nr. 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) \nfolgt, dass der Antragsgegner für die hier in Rede stehenden Leistungen zur Teilhabe \nam Leben in der Gemeinschaft der zuständige Rehabilitationsträger ist, weil eine \nvorrangige Zuständigkeit (vgl. auch § 39 Abs. 5 BSHG) eines anderen in § 6 SGB IX \naufgeführten Trägers nicht ersichtlich ist. Damit richten sich die weiteren \nLeistungsvoraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX und § 39 Abs. 4 S. 2 \nBSHG nach den für den Sozialhilfeträger geltenden Leistungsgesetzen, hier \nnamentlich nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\nGemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG n. F. ist Personen, die durch eine Behinderung im \nSinne von § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft \nteilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung \nbedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und solange nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, \nAussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.\n\nDass die von Trisomie 21 betroffene Antragstellerin zu dem begünstigten \nPersonenkreis mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gehört, kann keinen Zweifeln \nunterliegen und wird vom Antragsgegner auch nicht bestritten. Die Antragstellerin ist \nbehindert im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX, weil ihre geistige Fähigkeit länger als \nsechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher \nihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Infolge ihrer \nBehinderung ist die Teilhabefähigkeit auch wesentlich eingeschränkt, wie § 39 Abs. 1 \nS. 1 BSHG n. F. es erfordert, vgl. § 2 der Verordnung nach § 47 des \nBundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung).\n\nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 28 BSHG) für den Anspruch auf \nEingliederungshilfe sind ebenfalls gegeben. Denn § 43 Abs. 2 BSHG bestimmt, dass \nden in § 28 BSHG genannten Personen - hier also den Eltern der Antragstellerin - die \nAufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten bei der \nHilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn \nerreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll. Hieraus \nfolgt, dass bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen die über den \nLebensunterhalt hinausgehenden Kosten der Maßnahme ohne Rücksicht auf das \nEinkommen oder Vermögen der Eltern zu übernehmen sind.\n\nDem Anspruch der Antragstellerin steht nicht der Nachranggrundssatz des § 2 \nAbs. 1 BSHG entgegen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII gehen Maßnahmen der \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die \nkörperlich oder - wie hier - geistig behindert oder von einer Behinderung bedroht \nsind, den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem 8. Buch des \nSozialgesetzbuches - SGB VIII - vor. Die Antragstellerin muss sich auch nicht unter \nBerufung auf den Nachranggrundsatz auf die institutionelle Förderung integrativer \nKindergärten verweisen lassen, denn die institutionelle Förderung integrativer \nKindergärten schließt einen Individualanspruch zur Förderung eines Besuchs des \nRegelkindergartens nicht aus,\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 1994 - 2K 6664/93 - NWVBl. \n1995, 76.\n\nSind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der \nEingliederungshilfe gegeben, so hat die Antragstellerin - was der Antragsgegner \nauch nicht in Abrede stellt - grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe (§ \n4 Abs. 1 BSHG). \n\nAllerdings ist gemäß § 4 Abs. 2 BSHG über Form und Maß der Sozialhilfe nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz das Ermessen \nnicht ausschließt.\n\nHinsichtlich der Form der Hilfe kommt hier nur - wie von der Antragstellerin \nbeantragt - eine Geldleistung in Betracht. In Bezug auf das Maß der Hilfe gilt: Das \nMaß der Sozialhilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1 S. \n1 BSHG), vor allem nach der Person des Hilfeempfängers. Das dem Sozialhilfeträger \ngemäß § 4 Abs. 2 BSHG eingeräumte Ermessen gilt für Kann-, Soll-, aber auch für \ndie Muss-Leistungen, \n\nvgl. LPK, 6. Auflage 2003, § 4 Rdnr 22. \n\nDabei wird allerdings durch die genaue Bedarfsfeststellung die Leistung, auf die \nein Anspruch besteht, konkretisiert. An keiner Stelle gibt das Gesetz zu erkennen, \ndass der Leistungsrahmen des notwendigen Lebensunterhaltes unausgefüllt bleiben \ndürfte. \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1970 - V C 98.69 - BVerwGE 35, 178.\n\nEin (Ermessens-)Spielraum besteht deshalb nur dann, wenn ein eindeutig \nbestimmter Bedarf auf unterschiedliche Weise gleichermaßen befriedigt werden \nkann.\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Falle das Ermessen des \nAntragsgegners dahingehend reduziert, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in \nForm der Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer zu gewähren. Eine \nVerweisung der Antragstellerin auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form \neiner Betreuung in einem Sonderkindergarten oder einem integrativen Kindergarten \nkommt nicht (mehr) in Betracht.\n\nEiner Verweisung auf einen Sonderkindergarten steht die Regelung des § 4 Abs. \n3 S. 1 SGB IX entgegen: Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für behinderte \noder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet, dass nach \nMöglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit \nnicht behinderten Kindern betreut werden können. Damit hat der Gesetzgeber \nklargestellt, dass einer integrativen Betreuung vor einer Betreuung in einem nur für \nBehinderte eingerichteten Sonderkindergarten Vorzug zu geben ist. Damit verliert der \nSonderkindergarten nicht Sinn und Bedeutung, denn im Einzelfall kann eine optimale \nFörderung in einem Sonderkindergarten bestehende Defizite möglicherweise besser \nausgleichen helfen als in einer Regeleinrichtung. Dies hängt wesentlich von den \nmentalen und entwicklungsphysiologischen Bedingungen ab. Im vorliegenden Fall \ngibt es allerdings keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin in einem \nheilpädagogischen Kindergarten besser gefördert werden könnte, als in einem \nintegrativen Kindergarten oder einem Regelkindergarten mit Unterstützung durch \neinen Integrationshelfer.\n\nAuf die Betreuung in einer integrativen Einrichtung kann die Antragstellerin - \nungeachtet der Frage, ob der Regelkindergarten aufgrund der etwas geringeren \nEntfernung zum Wohnort und Wohnumfeld der Antragstellerin (4,6 km anstatt 8,7 \nkm) zur Erreichung des Integrationsziels besser geeignet wäre - gegenwärtig schon \ndeshalb nicht verwiesen werden, weil ein solcher Platz aktuell nicht zur Verfügung \nsteht. Wie der Antragsgegner auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 20 K \n1310/04 mitgeteilt hat, sind derzeit sämtliche Plätze in integrativen Einrichtungen \nbelegt. Wann ein Platz zur Verfügung gestellt werden kann, ist nicht hinreichend \nsicher zu beantworten. Von vier integrativen Einrichtungen in L wurde die \nEinschätzung abgegeben, dass voraussichtlich zum Anfang des Kindergartenjahres \n2005/2006 ein Platz zur Verfügung stehen würde. Sollte im laufenden \nKindergartenjahr ein Platz frei werden, so würde die Besetzung nach den bei den \nEinrichtungen geführten Wartelisten sowie sonstigen Kriterien entschieden \nwerden.\n\nIm Übrigen kann die Antragstellerin auch deshalb nicht mehr auf den Besuch \neines integrativen Kindergartens verwiesen werden, weil ihr aufgrund der bereits \nerfolgten Aufnahme im Regelkindergarten und der offenbar weitgehend problemlos \nverlaufenen Integration ein Wechsel in eine andere Einrichtung nicht mehr zumutbar \nwäre, da zu befürchten ist, dass der Erfolg der bisher durchgeführten Maßnahme \nsich verschlechtert,\n\nvgl. hierzu auch Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 40 Rdnr. \n49.\n\nIst schon bei nichtbehinderten Kindern ein mehrfacher Kindergartenwechsel für \ndie Entwicklung des Kindes als nicht unproblematisch zu betrachten, so muss dies \nerst recht im Falle der behinderten Antragstellerin gelten. Deshalb stellt sich \nvorliegend die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob der Wunsch der \nAntragstellerin (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 BSHG und das hierin normierte Wunschrecht des \nHilfeempfängers) nach einer besonderen Gestaltung der Hilfe - nämlich Hilfe in Form \neiner Betreuung und Begleitung durch einen Integrationshelfer im Regelkindergarten \n- angemessen ist, in dieser Form nicht, da eine anderweitige Bedarfsdeckung derzeit \nnicht möglich ist.\n\nDas Gericht geht allerdings davon aus, dass der besondere Betreuungs- und \nIntegrationsbedarf der Antragstellerin durch die Verpflichtung des Antragsgegners, \nKosten für einen Integrationshelfer für maximal 10 Stunden wöchentlich zu \nübernehmen, in ausreichendem und angemessenem Umfang gedeckt wird. \nJedenfalls hat die Antragstellerin es nicht vermocht, einen zeitlich darüber \nhinausgehenden Bedarf glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin macht - dem \nGrunde nach schlüssig und einleuchtend - geltend, der Integrationshelfer sei \nerforderlich, weil sie zusätzliche Anleitung durch besondere Förderung im grob- und \nfeinmotorischen Bereich, im Bereich von Sprach- und Kommunikationstraining sowie \nim Bereich der Förderung der Sinneswahrnehmung und der sozialen Integration \nbenötige. Dies könne ein Integrationshelfer durch Einbringung therapeutischer \nWiederholungsübungen in das Kindergartengeschehen gewährleisten. Er könne \nunter Anleitung der pädagogischen Mitarbeiterinnen mit der Antragstellerin \nbestimmte Übungen, Spiele und Tätigkeiten einmal oder mehrfach wiederholen, die \ndie anderen Kinder einübten und schneller erlernten. Darüber hinaus benötige sie - \ndie Antragstellerin - Toilettentraining, das der Integrationshelfer ebenfalls durchführen \nkönne.\n\nDas Toilettentraining ist allerdings keine spezifische Aufgabe, die durch einen \nIntegrationshelfer wahrgenommen werden muss. Vielmehr dürfte diese Aufgabe - \nsoweit das Training in Rede steht - wie bei jedem anderen (nicht behinderten) Kind \nvornehmlich den Eltern obliegen. Soweit die Antragstellerin aufgrund ihrer \nBehinderung nicht in der Lage sein sollte, selbständig die Toilette zu besuchen und \nsich zu säubern, ist schon fraglich, ob diese körperbezogene Verrichtung nicht eher \ndem pflegerischen Bereich als der Eingliederungsmaßnahme zuzurechnen ist. \nUngeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich oder dargetan, dass diese Aufgabe \nnicht vom Erziehungspersonal des Kindergartens übernommen werden könnte. Es \ndürfte keine Seltenheit sein, dass auch nicht behinderte Kinder im Alter der \nAntragstellerin nicht oder nicht jederzeit in der Lage sind, selbständig die Toilette \naufzusuchen, sondern ebenfalls Anleitung und Begleitung benötigen. Es kann \ndeshalb davon ausgegangen werden, dass ausreichend geschultes Personal im \nRegelkindergarten vorhanden ist, um etwa notwendige Hilfestellung zu geben. Das \nToilettentraining und die Toilettengänge finden deshalb bei der zeitlichen Bemessung \nder erforderlichen Integrationshilfe keine Berücksichtigung.\n\nBei der Bemessung des zeitlichen Umfangs, in dem der Integrationshelfer tätig \nsein muss, ist das Gericht ferner davon ausgegangen, dass die Antragstellerin \nzusätzliche Hilfe durch den Zivildienstleistenden nicht für die gesamte Dauer ihres \nAufenthaltes im Kindergarten, sondern nur für die Hälfte ihrer Anwesenheitszeit \nbenötigt. Der Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin die Klärung der \nKostenfrage nicht abgewartet, sondern die Antragstellerin unter bewusster \nInkaufnahme des Risikos, einen Integrationshelfer nicht zur Verfügung gestellt zu \nbekommen, im Regelkindergarten angemeldet und damit eine Betreuung ohne \nEinschaltung eines Integrationshelfers für eine gewisse Dauer in Kauf genommen \nhaben (der vorliegende Eilantrag wurde erst am 28. September 2004, mithin mehr als \nein Jahr nach der Aufnahme im Regelkindergarten gestellt), zeigt nach Auffassung \ndes Gerichts, dass die Eltern der Antragstellerin eine Betreuung durch den \nIntegrationshelfer über die gesamte Anwesenheitszeit selbst zwar möglicherweise für \nwünschenswert, aber nicht für zwingend notwendig erachten. \n\nDarüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass die von der Antragstellerin für \ndas Erlernen von Spielen, Tätigkeiten, Übungen oder Lieder benötigte \nIntegrationshilfe ungeachtet der mit zunehmenden Alter steigenden Anforderungen \nwährend der Dauer des Kindergartenbesuchs nicht wesentlich steigt. Sich \nwiederholende Lieder, Reime, Spiele oder Übungen wird die Antragstellerin mit der \nZeit zumindest in einem solchen Maße verinnerlicht haben, dass die Anleitung und \nnötige Hilfestellung durch Auszubildende, Hilfskräfte oder auch durch kurzfristig \nerhöhte Zuwendung und Aufmerksamkeit durch eine der beiden die Gruppe \nbetreuenden Erzieherinnen geleistet werden kann. Soweit die Eltern der \nAntragstellerin ausführen, die Entwicklung der Antragstellerin im kognitiven, sozialen \nund emotionalen Bereich müsse mit zunehmendem Alter umfangreicher vertieft \nwerden, bleiben diese Ausführungen völlig abstrakt und lassen insbesondere nicht \nerkennen, welche konkreten Anforderungen an Anleitung und Betreuung der \nAntragstellerin durch den Integrationshelfer hieraus folgen. Gleiches gilt für das \nSchreiben der Lebenshilfe vom 14. November 2003, aus dem hervorgeht, dass die \nAntragstellerin von den anderen Kindern angenommen worden sei, auf die Kinder \nzugehe, mittendrin sei und mit Unterstützung die Kontakte ausbauen könne. \nIntegration müsse nicht künstlich hergestellt werden, sie finde täglich statt. Die (von \nder Antragstellerin beantragte) Hilfskraft habe die erforderliche Zeit, das \nÜbungsmaterial mit der Antragstellerin immer wieder durchzugehen. Der \nZivildienstleistende könne die Wörter, Lieder und Reime, die in der Gruppe erlernt \nwürden, immer wieder mit der Antragstellerin durchgehen und er könne sie zu \nbestimmten Bewegungsabläufen, zu Übungen in der Grob- und Feinmotorik immer \nwieder auffordern.\n\nNach alledem erscheint dem Gericht eine Integrationshilfe für die Dauer von \n(durchschnittlich) 2 Stunden täglich für ausreichend. Dem kann auch nicht \nentgegengehalten werden, das Erfordernis eines Tätigwerdens des \nIntegrationshelfers sei zeitlich nicht vorhersehbar. Insbesondere - wird dazu im \nSchriftsatz vom 12. November 2004 ausgeführt - sei nicht eingrenzbar, wann welche \nSpiele stattfänden bzw. wann Kontaktaufbau zu anderen Kindern stattfinde. Soweit \ndie Ausführungen so zu verstehen sein sollten, dass die Eltern der Antragstellerin die \nAnwesenheit des Integrationshelfers sozusagen präventiv und auf Vorrat\" für \nerforderlich halten, ist darauf zu verweisen, dass die Betreuung und Förderung des \nbehinderten Kindes in einem Regelkindergarten wie auch im integrativen \nKindergarten ein Konzept erfordert, das ein individuelles Eingehen auf die speziellen \nBedürfnisse des behinderten Kindes ermöglicht. Hierzu dürfte auch die Erstellung \neines Wochenplans und die Absprache zwischen den Erzieherpersonal und dem \nIntegrationshelfer gehören, welche Spiele oder Übungen an welchen Tagen \ndurchgeführt, neu erlernt oder wiederholt werden, so dass der Bedarf an zusätzlicher \nAnleitung durch den Integrationshelfer jedenfalls bis zu einem gewissen Umfang sehr \nwohl vorhersehbar sein sollte.\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, weil es der \nAntragstellerin unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nauf die Hilfe eines Integrationshelfers zu verzichten und weil es den Eltern der \nAntragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und \nVermögensverhältnisse auch nicht vorläufig - bis zur Entscheidung in der \nHauptsache - zugemutet werden kann, die Kosten für einen solchen \nIntegrationshelfer zu übernehmen.\n\nSoweit die Antragstellerin allerdings den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nüber den Monat Dezember 2004 hinaus begehrt, fehlt es aus folgenden Gründen an \nder Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes: Nach ständiger \nRechtsprechung,\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 12 B 1034/02 - mit weiteren \nNachweisen,\n\nkommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung für die Zukunft \ngrundsätzlich nicht in Betracht, weil die Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung \ndarstellt, sondern lediglich der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient. Zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist aber noch nicht abzusehen , ob und ggf. \nin welchem Umfang der betreffende Antragsteller in Zukunft hilfebedürftig sein wird. \nAuch können sich die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder ändern, was ab dem \n1. Januar 2005 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des \nSozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 vorliegend der \nFall ist. An die Stelle der bisherigen Vorschriften treten dann die §§ 53-60 des SGB \nXII. \n\nUngeachtet dessen kommt vorliegend eine gerichtliche Anordnung über den \n31. Dezember 2004 hinaus deshalb nicht in Betracht, weil sich die gerichtliche \nZuständigkeit ab dem 1. Januar 2005 ändert und sozialhilferechtliche Streitigkeiten \ndurch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das \nSozialgesetzbuch den Sozialgerichten zugewiesen werden. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-02/20-l-2945-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-02/20-l-2945-04","retrieved":"2026-10-28 15:54:16.757227+00:00"},"card":{"id":"vg-duesseldorf/2004-12-02/20-l-2945-04","court":"VG Düsseldorf","court_id":"vg-duesseldorf","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","panel":"20. 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