{"status":"available","doknr":"OLD283419","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.7K3268.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"7 K 3268/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung zur Wahrnehmung \nvon Aufgaben des Krankentransports mit drei Krankentransportwagen im Stadtgebiet von E \nzu erteilen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDie Kostentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in L ein Unternehmen, das Krankentransporte durchführt. \nMit an die Stadtverwaltung E gerichtetem Schreiben vom 17. Januar 2000 beantragte \nsie die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 RettG zur Durchführung von \nKrankentransporten in E mit drei Krankentransportwagen (KTW). Die Feuerwehr E \nleitete den Antrag dem Beklagten zu und führte dazu aus, die derzeitige Vorhaltung \nnur eines KTW im Rettungswachenbereich E sei nicht mehr ausreichend, drei \nweitere überstiegen den Bedarf jedoch erheblich. Mit Schreiben vom 16. Februar und \n19. April 2000 sprach sich der Bürgermeister der Stadt E dafür aus, den Antrag \nabzulehnen. Die bisher tagsüber von Montag bis Freitag festzustellende \nUnterdeckung im Bereich des Krankentransports mit in E stationierten KTW sei \nbisher durch einen vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) betriebenen KTW der \nRettungswache O Süd ausgeglichen worden. Dieser Wagen habe in den \nJahren 1998 und 1999 jeweils etwa 42% bzw. 44% der Krankentransportfahrten in E \ndurchgeführt. Vom ersten Januar 2000 an würden aber bei der Feuerwache in E \n- dem Beschluss des Kreistages des Kreises O entsprechend - zwei KTW \nvorgehalten, die personelle Besetzung bereite aber noch Schwierigkeiten, da aus \ndem Bereich der Rettungswagen (RTW) wegen der problematischen Einhaltung der \nHilfsfristen kein Personal abgezogen werden könne.\n\n3\n\nDie gleichfalls um Stellungnahme gebetene AOK Rheinland sprach sich mit \nSchreiben vom 21. August 2000 gleichfalls gegen die Erteilung der beantragten \nGenehmigung aus. Sie führte aus, nach Erteilung der Genehmigung würden \nangesichts der zwei bisher von der Stadt E bzw. vom Malteser Hilfsdienst (MHD) \nbetriebenen KTW die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten betriebenen KTW der \nKlägerin in E in der Mehrzahl sein. Da eine erhebliche Steigerung der \nKrankentransporte angesichts der bisherigen Entwicklung nicht zu erwarten sei, \nmüsse die Genehmigungserteilung dazu führen, dass den bisherigen KTW \nwenigstens fünfzig bis sechzig Prozent der Aufträge verloren gingen. Um diesen \nVerlust aufzufangen, müssten die Gebühren um 100% bis 150% erhöht werden. \nWegen der mithin zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den Rettungsdienst \nsei die Erteilung der beantragten Genehmigung abzulehnen. \n\n4\n\nIn einem internen Vermerk des Beklagten vom 22. November 2000 wird \nausgeführt, in dem im Entwurf befindlichen rettungsdienstlichen Bedarfsplan sei eine \nUmorganisation des Krankentransportwesens in der Weise vorgesehen, dass der \nKTW der Rettungswache O Süd, der schon bisher erheblich an den \nKrankentransportfahrten im Stadtgebiet von E beteiligt gewesen sei, der \nRettungswache E zugewiesen werden solle. Ziel des Bedarfsplans sei es, \ngrundsätzlich bei jeder Rettungswache im Kreisgebiet (mit Ausnahme der in K) einen \nKTW zu stationieren. Damit sei die kreisweite Versorgung mit KTW gesichert, zumal \neventuelle Bedarfsspitzen durch flexiblen Einsatz der Fahrzeuge bewältigt werden \nkönnten. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes werde durch die \nZulassung auch nur eines privat betriebenen KTW in E beeinträchtigt, da damit \nÜberkapazitäten geschaffen würden. Zu einer Umorganisation oder Einschränkung \nseiner Tätigkeit im Hinblick auf die Ermöglichung der Berufsausübung durch Private \nsei der Träger des Rettungsdienstes nicht verpflichtet. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Dezember 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nbeantragten Genehmigung ab. Er führte aus, ob die Klägerin die Voraussetzungen \ndes § 19 Abs. 1 RettG erfülle, lasse sich nach den Antragsunterklagen nicht \nzuverlässig beurteilen. Der Antrag sei aber im Hinblick auf § 19 Abs. 4 RettG \nabzulehnen, weil das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst \ndurch die Erteilung der beantragten Genehmigung beeinträchtigt werden würde. In E \nwürden zwei KTW jeweils 168 Stunden in der Woche in Bereitschaft gehalten. \nDaraus ergebe sich für die von der Stadt E eingesetzten KTW eine Vorhaltezeit von \ninsgesamt 52 000 Stunden im Jahr. Wartezeiten von 50 bis 60 Minuten, die auch in \nneunzig Prozent der Fälle eingehalten würden, seien für Krankentransporte als \nangemessen anzusehen, lediglich nachts könne es vereinzelt zu Wartezeiten von bis \nzu 2 Stunden kommen. Die Vorhaltung der bisherigen zwei KTW werde \nunwirtschaftlich, wenn ihre Auslastung durch die Zulassung der von der Klägerin \nbeantragten KTW erheblich zurückgeführt werde. Eine Steigerung des Aufkommens \nan Transportaufträgen, die die Zulassung weiterer KTW rechtfertigen könne, sei \nebenfalls nicht zu erwarten. Seit 1992 sei durchschnittlich eine jährliche Steigerung \nvon etwa 10% zu verzeichnen gewesen, wobei allerdings eine völlig untypische \nSteigerung zwischen 1996 (1962 KTW-Einsätze) und 1998 (3112 KTW-Einsätze) \nberücksichtigt sei, welche allein mit einer Änderung der Erfassungspraxis zu erklären \nsei. Zwischen einzelnen anderen Jahren, etwa 1992 und 1993, sei die Zahl der \nAufträge auch rückläufig gewesen.\n\n6\n\nMit ihrem gegen diesen Beschied erhobenen Widerspruch machte die Klägerin \ngeltend, fehlende Unterlagen zu § 19 Abs. 1 RettG könne sie, da sie in L mit Erfolg \ntätig sei, auf Anforderung jederzeit nachreichen. Sie bitte um Übermittlung der \naktuellen Bedarfsplanung, die bis Ende 2000 hätte erstellt sein müssen, und um die \nEinsatzzahlen der zurückliegenden Jahre. Die Vorhaltezeit von 52.000 Stunden \nkönne sie nicht nachvollziehen, da für alle vier in E stationierten RTW und KTW nur \neine Höchstzahl von 35.040 Stunden im Jahr möglich sei. Das würde aber wiederum \neinen Einsatz von 24 Stunden jeden Tag im Jahr voraussetzen, was völlig \nunrealistisch sei, da selbst in L nachts nur fünf KTW in Bereitschaft gehalten würden. \nIm Übrigen bitte sie um Mitteilung, ob die Genehmigung eines KTW möglich sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Januar 2001 übersandte der Beklagte der Klägerin den im \nEntwurf vorliegenden Bedarfsplan auszugsweise und erläuterte, in die jährlichen \n52.000 Stunden seien auch zwei in O stationierte KTW mit einberechnet worden. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n14. Mai 2001 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück, \nohne auf die erbetenen Angaben zu den Einsatzzahlen im Einzelnen \neinzugehen.\n\n9\n\nAm 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, aus den \nbisherigen Ausführungen des Beklagten ergebe sich nicht, dass die Hilfsfristen im \nRettungsdienst in E eingehalten würden. Aus den Ausführungen der Feuerwehr E \nvom 16. Februar 2000 sei vielmehr zu entnehmen, dass das nicht der Fall sei.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n20. Dezember 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n14. Mai 2001 zu verpflichten, ihr die Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit drei \nKrankentransportwagen im Stadtgebiet von E zu erteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zunächst auf die angefochtenen Bescheide und macht weiter \ngeltend, in der Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2001 sei im \nInnenstadtbereich von E in 27 von 886 Notfalleinsätzen die Frist von 8 Minuten nicht \neingehalten worden, das sei ein Anteil von 3,04%. Allerdings hätten 90 weitere \nEinsätze nicht bewertet werden können, weil die entsprechenden technischen \nVoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. \n\n15\n\nDie Klägerin hat darauf entgegnet, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass \ndieses Ergebnis nur mit Hilfe der C Werksfeuerwehr erzielt worden sei. Der Beklagte \nhat erwidert, der Anteil der von der C Werksfeuerwehr in zwei beispielhaft \nuntersuchten Quartalen in den Jahren 2001 und 2002 gefahrenen Rettungseinsätze \nhabe 4,8% bzw. 2,6% betragen. Dieser Anteil sei zu vernachlässigen, zumal die von \nder C AG durchgeführten Einsätze auch bei der Bedarfsplanung des Kreises nicht \nberücksichtigt worden seien. Schließlich hat der Beklagte für die Jahre 2000 bis 2002 \nund die ersten drei Quartale 2003 den Erreichungsgrad im Rettungsdienst im \nStadtgebiet E dargestellt, der in allen drei Jahren etwa 90% betrug, im Jahr 2002 \nallerdings mit 89,82% leicht darunter blieb. Der Beklagte ergänzte, er habe in allen \nJahren die nicht dokumentierten Fälle (etwa 2% bis 4%) als Nichteinhaltung der \nHilfsfristen gewertet. Er führt weiter aus, der schwachen Versorgungssituation im \nJahr 2002 sei dadurch begegnet worden, dass vom 1. April 2003 an auf der \nRettungswache E ein Tages-KTW bereitgehalten werde, während vorher ein KTW \nvon einer RTW-Besatzung mit gefahren worden sei. Ziel des Bedarfsplans sei es, \ndass auf jeder Rettungswache (außer K) tagsüber ein KTW mit ständiger Besatzung \nbereitstehe. Die Klägerin hat eingewandt, die Einhaltung der Hilfsfristen sei nicht \nrichtig dokumentiert, weil es sich bei zahlreichen der als ländlich bewerteten Gebiete \ntatsächlich um städtische Siedlungsbereiche handle. Nach der Rechtsprechung des \nOVG NRW könne innerhalb einer Stadt nicht zwischen städtischen und ländlichen \nBereichen differenziert werden, vielmehr sei einheitlich die Eintreffzeit von fünf bis \nacht Minuten zu gewährleisten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der \nBevölkerungsdichte einzelner Ortsteile, etwa 1228 Einwohner je km² in I und 812 in \nO1 im Jahr 2003, dass es sich hier um städtische Gebiete handele. Der F gehe in \nseinem Bedarfsplan schon angesichts einer Bevölkerungsdichte von 652 Einwohnern \nje km² von dem Erfordernis der Einhaltung städtischer Hilfsfristen aus. \n\n16\n\nDer Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten und hat zur Organisation \ndes Krankentransportes in E ergänzende Angaben gemacht. Danach wurde zum \n1. April 2003 von der Stadt E und dem DRK - nach Durchführung einer \nAusschreibung, an der neben dem DRK auch MHD und Johanniter Unfallhilfe \nbeteiligt waren - eine Vereinbarung nach § 13 RettG geschlossen, aus der sich u.a. \nergibt, dass die Stadt und das DRK je einen KTW stellen, welche werktäglich von \n7.00 bis 17.00 Uhr einsatzbereit sind. Darüber hinaus stellt die Stadt zwei \nRettungswagen, die im Bedarfsfall auch als KTW eingesetzt werden. Die Klägerin hat \ngeltend gemacht, dass es der öffentlichen Verwaltung verwehrt sein müsse, während \neines von einem privaten Bewerber betriebenen Genehmigungsverfahrens die \nFunktionsfähigkeit des Rettungsdienstes erst herzustellen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nGemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 14. Mai 2001 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDer Beklagte hat den von der Klägerin erhobenen Anspruch auf Erteilung der \nbeantragten Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports \nin E mit drei Krankentransportwagen zu Unrecht abgelehnt. \n\n22\n\nDer Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG, die hier allein als \nAnspruchsgrundlage in Betracht kommen, steht die sog. Funktionsschutzklausel des \n§ 19 Abs. 4 RettG, auf die der Beklagte sich beruft, nicht entgegen. Danach ist die \nGenehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das \nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 \nRettG beeinträchtigt wird.\n\n23\n\nAllerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die \nKammer insoweit angeschlossen hat, eine Behörde gegenüber Privatunternehmern \nnur dann auf die Funktionsschutzklausel berufen, wenn sie selbst bzw. der \nzuständige Träger der Rettungswache die Pflicht zur Schaffung eines \nbedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein \nfunktionsfähiger Rettungsdienst also bereits existiert.\n\n24\n\nVgl. Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, juris; Beschluss vom \n5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NZV 2001, S. 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999 \n- 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, S. 103 ff.; Beschluss vom 26. März 1996 \n- 13 B 1975/95 -, NZV 1996, S. 335; Beschluss vom 2. August 1994 \n- 13 B 1085/94 -, NWVBl. 1995, S. 26 ff.\n\n25\n\nDabei stellt die Kammer in ihrer neueren Rechtsprechung,\n\n26\n\nvgl. Urteil vom 23. Juni 2004, 7 K 431/02,\n\n27\n\nin dem Fall, dass allein eine Genehmigung zur Ausführung von Krankentransport \nbegehrt wird, für die Frage der Funktionsfähigkeit des vorhandenen \nRettungsdienstes allein auf den Teilbereich, vgl. § 6 Abs. 1 RettG, Krankentransport \ndieses Dienstes ab, da dieser zum einen vom Rettungsdienst im engeren Sinne \nabtrennbar ist, andererseits aber Überkapazitäten in diesem Bereich die \nFinanzierung auch der Notfallrettung gefährden.\n\n28\n\nVorliegend war im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin im Jahr 2000 \nein funktionsfähiger Krankentransport im Rahmen des von der Stadt E als \nzuständigem Träger der Rettungswache, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 RettG, \nverantworteten öffentlichen Rettungsdienstes nicht gewährleistet. Dass das heute, \nspätestens nach Abschluss der Vereinbarung der Stadt mit dem DRK O vom \n27. März 2003, durch welchen dieses gemäß § 13 RettG in den öffentlichen \nRettungsdienst eingebunden wurde, anders ist, ist für den vorliegenden Fall ohne \nBelang. Für die Beurteilung der Sachlage ist nämlich auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung bei der Genehmigungsbehörde abzustellen. \n\n29\n\nZwar ist bei Verpflichtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \ngrundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der \ngerichtlichen Entscheidung maßgeblich. \n\n30\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 217.\n\n31\n\nFür den Erfolg der Klage ist ausschlaggebend, ob der geltend gemachte \nAnspruch in diesem Augenblick (noch) besteht. Nicht aus dem Prozessrecht, \nsondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich aber, ob der von einem \nKläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher \nBeurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Danach kann es ausreichend sein, dass \nbestimmte Tatbestandsmerkmale zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999, 2 C 4/98, Buchholz 239.2 § 28 \nSVG Nr. 2; Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 220.\n\n33\n\nEin späterer Wegfall des Anspruchs auf Grund einer Änderung der Sachlage ist \ndann für den Erfolg der Klage ohne Bedeutung. Insbesondere in Fällen von \nBerufszulassung wird es im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG als \nausreichend angesehen, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung \nbei der Behörde vorgelegen haben.\n\n34\n\nVgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rdnr. 223.\n\n35\n\nVon Bedeutung für die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunktes kann es auch \nsein, wenn ein Anspruch bei Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt als den der \nAntragstellung allein aufgrund des Zeitablaufs entfiele. Insbesondere ist zu \nvermeiden, dass ein Antragsteller, der wegen einer rechtswidrigen Ablehnung seines \nAntrags den Rechtsweg beschreiten muss, dadurch seinen Anspruch verliert.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1998, 1 C 12/96, InfAuslR 1998, 382, für die \nFeststellung des Merkmals Minderjährigkeit als Anspruchsvoraussetzung in § 23 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG.\n\n37\n\nNach diesen Grundsätzen muss es hier für den Ausschluss der \nFunktionsschutzklausel ausreichen, wenn ein bedarfsgerechter und \nflächendeckender Rettungsdienst im Bereich des Krankentransports im Zeitpunkt der \nAntragstellung durch die Klägerin im Jahr 2000 in E nicht gewährleistet war. Die \nKlägerin möchte nämlich den Beruf des Krankentransportes erstmals in E ausüben \nund damit von ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG Gebrauch machen. \nAußerdem hätte die Genehmigungsbehörde es anderenfalls in der Hand, einen \ngegeben gewesenen Anspruch allein durch Ausdehnung des \nGenehmigungsverfahrens untergehen zu lassen. Der vorliegende Fall verdeutlicht \ndieses Risiko. Denn die Klägerin musste, wie noch ausgeführt werden wird, tatenlos \nzusehen, wie das Krankentransportwesen in E während des Antrags- und \nKlageverfahrens ausgebaut und den Anforderungen einer bedarfsdeckenden \nVersorgung angepasst wurde. In dieser Situation würde das Abstellen auf den \nheutigen Zeitpunkt als maßgeblich für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung \ndes öffentlichen Rettungsdienstes auch mit dem Grundsatz effektiven \nRechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, nicht vereinbar sein. Offenbleiben kann hier, ob \nes im Einzelfall für die Anwendung der Funktionsschutzklausel ausreichend sein \nkann, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Vorarbeiten für die Einrichtung eines \nbedarfsdeckenden Rettungsdienstes so weit vorangetrieben sind, dass dessen \ntatsächliche Einrichtung unmittelbar bevorsteht. Das war hier nämlich, wie noch \nausgeführt werden wird, gleichfalls nicht der Fall. \n\n38\n\nVon denselben Grundsätzen geht offenbar auch das OVG NRW in seiner \nRechtsprechung aus. Wenn dort,\n\n39\n\nvgl. etwa Beschluss vom 22. Oktober 1999, 13 A 5617/98, NWVBl 2000, \n103,\n\n40\n\nausgeführt wird, die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG sei so zu \nverstehen, dass ein funktionsfähiger Rettungsdienst „schon bestehen\" müsse, so \nliegt dem offenbar, ohne dass die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ausdrücklich \nangesprochen ist, ebenfalls die Auffassung zu Grunde, dass dieser Dienst nicht erst \nwährend des Genehmigungs- oder Rechtsschutzverfahrens geschaffen werden \ndarf.\n\n41\n\nBei Beantragung der hier streitigen Genehmigungen durch die Klägerin zu \nBeginn des Jahres 2000 hatte der für das Stadtgebiet zuständige Träger der \nRettungswache, der Bürgermeister der Stadt E, einen bedarfsgerechten und \nflächendeckenden Krankentransport in E nicht geschaffen. Das ergibt sich aus den \nvon der Stadt E zum Genehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Die \nFeuerwehr zitierte in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2000 ihr früheres an den \nBeklagten gerichtetes Schreiben vom 31. Januar 2000, in welchem ausgeführt \nworden war:\n\n42\n\n„Nach zwei Jahren eigenverantwortlichen Betriebes der Rettungswache E \ndurch die Stadt E, ist eindeutig festzustellen, dass im Rettungswachenbereich E \ndie derzeitige Vorhaltung von Krankenkraftwagen für den Krankentransport (ein \n„24-Stunden-KTW\") nicht mehr ausreichend den Bedarf abdeckt.\"\n\n43\n\nZwar wurde in dem Schreiben vom 16. Februar 2000 außerdem betont, dass \nman den von der Klägerin gestellten Antrag nicht habe befürworten wollen. Es folgt \neine Aufstellung der in den Jahren 1998 und 1999 in E insgesamt durchgeführten \nKrankentransporte, wobei eine Aufschlüsselung nach den jeweils ausführenden \nOrganisationen ergab, dass in dem fraglichen Zeitraum „über 40% aller KTW-\nEinsätze im Rettungswachenbereich E von Fremdfahrzeugen abgearbeitet wurden\". \nIn einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2000 führt das Amt für \nFeuerschutz und Rettungswesen der Stadt E zu den Anträgen der Klägerin und der \nAnwendung der Funktionsschutzklausel aus:\n\n44\n\n„Sämtliche Kriterien für einen „funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienst\" \nsind im Rettungswachenbereich E m.E. hinreichend erfüllt. Es besteht allerdings \neine Unterdeckung im Krankentransport an Wochenwerktagen über Tage, die \nderzeit nur durch externe Krankenkraftwagen, insbesondere aus der Stadt O \n(DRK), ausgeglichen werden kann\".\n\n45\n\nIn dem Schreiben vom 16. Februar 2000 wurde weiter erläutert, seit dem \n1. Januar 2000 würden in Übereinstimmung mit dem geänderten Bedarfsplan auf der \nRettungswache E zwei KTW vorgehalten. ZugIeich wurde aber auf den personellen \nEngpass hingewiesen, der sich bei den RTW ergebe, wenn beide KTW gleichzeitig \nbetrieben werden sollten. Aus einer an die Klägerin gerichteten Anfrage der Stadt E \nvom 8. Februar 2000 wird deutlich, welcher Fehlbedarf aus Sicht der Feuerwehr E \nbestand. Die Klägerin wurde nämlich in diesem Schreiben um ein Angebot für die \nStellung einer KTW-Besatzung jeweils montags bis freitags in der Zeit von 7.00 bis \n19.00 Uhr gebeten. Hieraus ist zu entnehmen, dass in E zu jener Zeit eine \nKrankenwagenbesatzung fehlte. Das entspricht in etwa den für die Jahre 1998 und \n1999 genannten Zahlen, wonach fast die Hälfte aller Transporte von externen \nTrägern durchgeführt worden war. Bei dieser Sachlage kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der für die Ausgestaltung des Rettungsdienstes in E \nverantwortliche Träger der Rettungswache zum Zeitpunkt der Antragstellung durch \ndie Klägerin ausreichende Kapazitäten zum Krankentransport bereithielt. Es ist auch \nnicht ersichtlich, dass insoweit eine befriedigende Lösung unmittelbar bevorstand. \nDie Anfrage der Stadt E an die Klägerin vom 8. Februar 2000 verdeutlicht vielmehr, \ndass noch nach einem tragfähigen Konzept gesucht wurde. Auf die \nFunktionsschutzklausel kann sich der Beklagte deshalb im vorliegenden \nZusammenhang nicht berufen. Wenn die Stadt E in ihrer Äußerung vom \n19. April 2000 die Auffassung vertrat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst sei in ihrem \nZuständigkeitsbereich vorhanden, so kann sich das nach dem Zusammenhang nur \nauf den Rettungsdienst im engeren Sinne, das heißt, die Durchführung von \nNotfallrettung mit RTW, bezogen haben. Das von dem Beklagten in dem \nangefochtenen Bescheid aufgeführte Argument, es könne der Stadt E nicht \nzugemutet werden, einen KTW stillzulegen, um für die Klägerin ein Betätigungsfeld \nzu schaffen, liegt - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und der \nBescheidung - neben der Sache. Eine bedarfsdeckende Neuorganisation des \nKrankentransports in E wurde nämlich offensichtlich erst zum 1. April 2003 \nvorgenommen. Auf Grund der mit dem DRK O getroffenen Vereinbarung konnte die \nkontinuierliche Bereithaltung eines zweiten KTW in E personell erst ermöglicht \nwerden. Durch diesen Vertrag mit dem DRK wurde die KTW-Besatzung gewonnen, \nderen Einstellung, wie die Anfrage vom 8. Februar 2000 zeigt, schon drei Jahre \nfrüher erforderlich gewesen war. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung durch die Klägerin wurde von dem Träger des Rettungswesens in E, \nder Stadt E, offenbar nur ein KTW tatsächlich betrieben, der zweite daneben \ntatsächlich eingesetzte war offenbar ein Fahrzeug des DRK von der Rettungswache \nO Süd. Noch unter dem 19. April 2000 hatte das Amt für Feuerschutz und \nRettungswesen der Stadt E, wie bereits ausgeführt wurde, darauf hingewiesen, dass \nwesentliche Teile des Krankentransports durch „externe Krankenkraftwagen\", \ninsbesondere des DRK O, durchgeführt wurden. Für den Träger der Rettungswache \nwar mithin im Frühjahr 2000 nicht die vom Beklagten für unzumutbar gehaltene \nAbschaffung eines KTW das Problem, sondern die Indienststellung eines weiteren \nFahrzeugs. Das ergibt sich wiederum zweifelsfrei aus dem Begleitschreiben der \nFeuerwehr E vom 31. Januar 2000, mit welchem der Antrag der Klägerin an den \nBeklagten übersandt wurde. Dort heißt es, der gegenwärtig vorhandene eine KTW \nsei nicht ausreichend, die jetzt beantragten drei seien aber für eine Bedarfsdeckung \nzu viele.\n\n46\n\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG, die für das Eingreifen der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG auf die Leistungsfähigkeit des \nRettungsdienstes im Bereich der Notfallrettung und des Krankentransportes abstellt, \nergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes. Die Voraussetzungen für das \nEingreifen der Funktionsschutzklausel sind dadurch gegenüber der oben zitierten \nneueren Rechtsprechung der Kammer erschwert. Auch wenn in der Rechtsprechung \nals wesentliches Kriterium eines funktionsfähigen Rettungsdienstes bisher \nvorwiegend auf die sog. Eintreffzeiten, vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG, im Rahmen der \nNotfallrettung abgestellt wurde, so ergibt sich daraus nicht, dass ein funktionierender \nund bedarfsdeckender Krankentransport für die Genehmigungsvoraussetzungen \nunerheblich wäre. Aus der vom OVG immer wieder,\n\n47\n\nvgl. aus jüngerer Zeit Beschluss vom 20. August 2004, 13 A 2272/04,\n\n48\n\nbetonten Einheitlichkeit des Rettungsdienstes folgt vielmehr auf der Grundlage \nder Auffassung des OVG, dass beide Teilbereiche funktionsfähig sein müssen. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 a.a.O., Urteil der Kammer \nvom 31. März 2004, 7 K 7982/02.\n\n50\n\nWenn also, wie hier, eine ungenügende Ausstattung des vorhandenen \nKrankentransportwesens festgestellt wird, so schließt bereits dieser Umstand auch \nauf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG eine Berufung des \nTrägers des Rettungsdienstes auf die Funktionsschutzklausel aus. \n\n51\n\nAuf die Einhaltung der Eintreffzeiten in der Notfallrettung im Stadtgebiet von E \nkommt es für den vorliegenden Fall - auch auf der Grundlage der Rechtsprechung \ndes OVG NRW - deshalb nicht an. Es kann mithin in diesem Verfahren insbesondere \noffen bleiben, ob die von dem Beklagten in seinem rettungsdienstlichen Bedarfsplan \nvorgenommene Differenzierung hinsichtlich der zu gewährleistenden Eintreffzeiten \nfür verschiedene Ortsteile von E rechtmäßig ist. Das OVG neigt, wie die Klägerin zu \nRecht betont hat, offenbar dazu, eine derartige Differenzierung innerhalb einer Stadt \nabzulehnen, indem es auf die für städtische Gebiete vorgesehene Zeitspanne von 5 \nbis 8 Minuten hinweist.\n\n52\n\nVgl. Beschluss vom 5. Juli 2001, 13 B 452/01, NZV 2001, 444 = NWVBl 2002, \n66 (für die große kreisangehörige Stadt Siegen).\n\n53\n\nIn Betracht zu ziehen wäre in einem derartigen Fall unterschiedlich strukturierter \nOrtsteile auch eine mittlere Eintreffzeit von 10 Minuten.\n\n54\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O. (für Schwalmtal und \nViersen).\n\n55\n\nAngesichts der ohnehin knappen Eintreffzeitenquote um 90 % würde die \nRechtswidrigkeit der Differenzierung des Beklagten, welche in der Bedarfsplanung \nfür große Teile des Stadtgebietes von E eine Eintreffzeit von 12 Minuten ausreichen \nlässt, dazu führen, dass nach der Rechtsprechung des OVG selbst bei \nAntragstellung heute weitere KTW für das Stadtgebiet von E zu genehmigen wären. \nDas gälte wiederum unabhängig von der weiteren Frage, ob die Einhaltung der \nEintreffzeiten in 90% der Fälle für einen funktionsfähigen Rettungsdienst ausreicht. \nDiese Frage wurde vom OVG zwar im Eilverfahren bejaht,\n\n56\n\nvgl. Beschluss vom 15. März 2004, 13 B 16/04.\n\n57\n\nWegen derselben Problemstellung wurde allerdings in einem späteren Fall die \nBerufung zugelassen, über die noch nicht entschieden ist,\n\n58\n\nvgl. Beschluss vom 30. August 2004, 13 A 2541/04, betreffend das \nRechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 31. März 2004 a.a.O.\n\n59\n\nDa sich der Beklagte für seine Entscheidung mithin auf die \nFunktionsschutzklausel nicht berufen kann, sind weitere Erwägungen hinsichtlich \neiner lediglich bedarfsdeckenden Kapazität an KTW nicht anzustellen. Gegen die \nbeantragten drei KTW kann deshalb seitens des Beklagten nicht eingewandt werden, \nauch im Jahre 2000 sei ein weiterer Tages-KTW für die Bedarfsdeckung ausreichend \ngewesen, wie dem Schreiben der Stadt E vom 31. Januar 2000 sinngemäß zu \nentnehmen ist.\n\n60\n\nSonstige Ausschlussgründe, die dem Recht der Antragstellerin auf \nWahrnehmung ihrer Berufstätigkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere spricht angesichts der unbeanstandeten Tätigkeit der Klägerin im \nGebiet von L, vgl. Schreiben der Berufsfeuerwehr L an den Beklagten vom \n9. Februar 2000, nichts für deren Unzuverlässigkeit oder Mängel der Eignung oder \nder Sicherheit oder Leistungsfähigkeit des Betriebes im Sinne von § 19 Abs. 1 bis 3 \nRettG. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin konkrete Fahrzeuge für die \nWahrnehmung des Krankentransportes bisher nicht benannt hat, da das kurzfristig \nnachzuholen sein wird. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 \nund 2 ZPO.\n\n62\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, des \nBundesverwaltungsgerichtes, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/7-k-3268-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/7-k-3268-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283419","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.594775+00:00"}}