{"status":"available","doknr":"OLD283417","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.18K4920.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"18 K 4920/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern der am 00.0.0000 geborenen Schülerin T2, die im \nSchuljahr 2004/2005 dass O1-Gymnasium in O besucht. Den Antrag auf Übernahme \nder Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2004 zurück, \nweil der kürzeste Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium O2 weniger als \n3,5 km lang sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 zurück.\n\n3\n\nDie Kläger machen geltend, der Schulweg zum Gymnasium O2 führe entlang der \nOer Landstraße, bei der es sich um eine vielbefahrene Landstraße handele, die \nFahrzeuge führen hier mit überaus großer Geschwindigkeit, weil die Straßenführung \nzu einem hohen Tempo verleite. Insbesondere im Winter sei der Weg unzumutbar, \nder zudem auf der der Fahrbahn abgewandten Seite nur an ein weites Feld oder \nBüsche und Sträucher grenze. Damit böten sich ideale Verstecke für mögliche \nGewalttäter.\n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n18. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n25. Juni 2004 zu verpflichten, die notwendigen Kosten für die \nBeförderung ihrer Tochter T2 zum O1-Gymnasium zu \nübernehmen jedoch begrenzt durch die Fahrkosten zum \nGymnasium O2.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr macht geltend, ein Teil des Schulweges führe entlang von Straßen, bei denen \nTempo 30 gelte. Soweit der Weg dagegen an der Oer Landstraße entlangführe, sei \nein getrennter Fuß- und Radweg vorhanden, der zudem durch einen Grünstreifen \nvon der Fahrbahn getrennt sei. Dieser Grünstreifen sei mindestens einen Meter breit \nund ermögliche ein relativ gefahrloses Gehen. Zudem werde sowohl auf der \nLandstraße als auch im innerstädtischen Bereich häufig ein Radar- Messwagen \neingesetzt. Mithin bestünden keine besonderen Verkehrsgefahren. Auch die \nGefahren für einen kriminellen Übergriff seien nicht überdurchschnittlich hoch. Soweit \nauf die Büsche verwiesen werde, befinde sich hinter diesen Büschen unmittelbar \nBebauung. Zudem benutzen in der Zeit von 7.15 Uhr bis 8.00 Uhr zahlreiche \nPersonen, insbesondere Schüler den Schulweg. Es seien am 1. September 2004 \ninsgesamt 59 Personen gezählt worden, die überwiegend mit dem Fahrrad \nunterwegs gewesen seien, am 17. November 2004 zwischen 7.20 Uhr und 8.00 Uhr \n41 Personen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n11\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten \nzum O1-Gymnasium. Fahrkosten entstehen gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO nur dann \nnotwendig, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I mehr als \n3,1 km beträgt oder die besonderen Voraussetzungen des § 6 SchfkVO vorliegen. \nDer Schulweg zum O1-Gymnasium beträgt zwar mehr als 3,5 km jedoch kommt es \nmaßgeblich gemäß § 9 SchfkVO auf die nächstgelegene Schule an, hier das \nGymnasium O2, das nicht mehr als 3,5 km entfernt liegt. Auch die Voraussetzung \ndes § 6 SchfkVO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schulweg nach objektiven \nGegebenheiten nicht besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für \nSchüler ungeeignet, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Dies ist insbesondere dann der Fall, \nwenn der Weg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg \noder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne \nbesondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Der Weg führt zwar \nentlang einer verkehrsreichen Straße. Diese weist jedoch einen gesonderten Geh- \nund Radweg auf, der die Fußgänger und die Radfahrer hinreichend vor den \nGefahren des Kraftfahrzeugverkehrs schützt. Soweit auf Unfälle verwiesen wird, bei \ndenen Fahrzeug auch über den Grünstreifen hinweg Passanten gefährden könnten, \ndürften sich solche Unfälle nicht von vornherein ausschließen lassen. Eine \nbesondere Gefährlichkeit des Schulweges ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies gilt \nauch für andere als die Gefahren des Straßenverkehrs. Auf die insoweit zu \nverlangenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, die den Beteiligten ausweislich ihrer Ausführungen \nbekannt sind, wird Bezug genommen. Die Tochter der Kläger gehört danach zwar zu \neinem besonders gefährdeten Personenkreis. Indessen kann nicht festgestellt \nwerden, dass sie schutzlos einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt wird. \nDabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass es sich um einen beleuchteten Weg \nentlang einer stark befahrenen Straße handelt, bei dem sich hinter den von den \nKlägern angegebenen Büschen zudem Bebauung befindet, bereits einer \nüberdurchschnittlichen Gefährdung entgegensteht. Jedenfalls kann auf Grund der \nintensiven Benutzung des Schulweges durch andere Fußgänger sowie Radfahrer, \ndie auch - wie vom Beklagten ermittelt - in der dunklen Jahreszeit anhält, nicht von \neiner schutzlosen Situation für die Tochter der Kläger ausgegangen werden.\n\n12\n\nOhne Erfolg machen die Kläger geltend, es müsse befürchtet werden, dass ihrer \nTochter im Falle eines Überfalls auch Passanten nicht zur Hilfe kämen. Es mag sein, \ndass bei Straftaten in der Öffentlichkeit Passanten nicht zur Hilfe gekommen sind. \nSolche Gefahren bestehen aber nicht schulwegsspezifisch und können mithin keinen \nAnspruch auf Übernahme der Fahrkosten begründen. Die Gefahr, nicht nur Opfer \nvon Gewalttätern sondern auch Opfer der Untätigkeit von Zeugen zu werden, kann \nnicht durch die Übernahme von Schülerfahrkosten bekämpft werden. Die \nSchülerfahrkostenverordnung will vielmehr bestimmten außergewöhnlichen \nschulwegsgeprägten Gefahren begegnen, nicht aber solchen Gefahren, die sich \nganz unabhängig von der Gestaltung des Schulweges für jedermann realisieren \nkönnen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n14\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. \n3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/18-k-4920-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/18-k-4920-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283417","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.433685+00:00"}}