{"status":"available","doknr":"OLD283416","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.18K1869.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"18 K 1869/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine private Ersatzschule (Sonderschule). Mit Schreiben vom \n25. Januar 2002 beantragte er die Herabsetzung des Eigenanteils von 15 %. Zur \nBegründung verwies er darauf, dass die Kosten von Sonderschulen durch kleinere \nKlassenfrequenzen erheblich höher seien als die von Sonderschulen. Gleichwohl \nsehe das Gesetz eine Eigenleistung von 15 % der fortdauernden Ausgaben vor. Dies \nführe zu einer unzumutbar hohen Belastung der betroffenen Eltern und verstoße \ngegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 sowie gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 \nGG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die \ngleichartige Förderung von Regel- und Sonderschule, die zu erheblich \nunterschiedlichen Belastungen der betroffenen Eltern führe, stelle eine \nverfassungswidrige Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Tatbestände dar. Um \neinen solchen Verfassungsverstoß zu vermeiden, müsse § 6 Abs. 4 EFG so \nausgelegt werden, dass eine dauerhafte Herabsetzung der Eigenleistung von \nSchulen für geistig Behinderte möglich sein müsse. Dies sei mit dem Begriff der \nZumutbarkeit auch vereinbar. Unzumutbarkeit liege nicht nur bei einer \nunverschuldeten finanziellen Notlage vor, von der der entsprechende Runderlass \nausgehe. Sollten unter den Bedingungen der heutigen gesellschaftlichen Realität die \ntatsächlichen Verhältnisse so sein, dass stets oder in den meisten Fällen \nUnzumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 EFG vorliege, müsse die Norm eben immer, \noder in den meisten Fällen angewandt werden und nicht nur ausnahmsweise. Für \ndiese Auslegung spreche auch eine Entschließung des Landtages vom \n20. Juni 1961, wonach die Voraussetzungen der Herabsetzung bis auf 2 % der \nAusgaben gegeben seien bei Ersatzschulen, die in Anstalten und Heimen bestünden \nund der Erfüllung der Schulpflicht dienten. Schulen für geistig Behinderte Kinder \naußerhalb von Heimen und Anstalten habe es damals noch nicht gegeben. Unter \ndem 25. Februar 2002 stellte der Kläger klar, dass er nicht gedenke, die Kriterien des \nRunderlasses vom 7. Januar 1986 nachzuweisen, mit Schreiben vom 11. April 2002, \ndass die Herabsetzung der Eigenleistung ab dem Haushaltsjahr 2000 beantragt \nwerde. Die Beklagte setzte mit Schreiben vom 30. April 2002 den Zuschuss für die \nSchule im Haushaltsjahr 2000 unter Ablehnung des Antrages auf Herabsetzung der \nEigenleistung auf 2 % auf 2.017.007,02 Euro fest. Den hiergegen gerichteten \nWiderspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2002 zurück. Die \nhiergegen gerichtete Klage (18 K 4768/02) hat die Klägerin zurückgenommen, \nnachdem die Beklagte erklärt hatte, sie werde nach Vorlage entsprechender \nUnterlagen erneut eine Herabsetzung der Eigenleistung auf 2 % der Ausgaben \nprüfen. Unter dem 18. Juni 2003 übersandte der Kläger Jahresabschluss des \nTrägervereins sowie des Fördervereins jeweils per 31. Dezember 2000, aus denen \nsich ergebe, dass für die laufenden Kosten eine Unterdeckung von 88.621,12 DM \nhabe ausgewiesen werden müssen. Dies sei nur teilweise durch Auflösung \nzweckgebundener Rücklagen gedeckt worden. In Höhe von 38.824,98 DM habe der \nVerein einen zusätzlichen Zuschuss aufbringen müssen, der aus für Baumaßnahmen \nvorgesehenen Mitteln entnommen sei. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 wies die \nBeklagte den Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung auf bis zu 2 % gem. § 6 \nAbs. 4 EFG zurück. Aus einem Vergleich der Jahre 1999 und 2000 ergebe sich, dass \ndie Zuschüsse des Vereins um 122.000,00 DM gesunken seien. Der Restbetrag von \n31.806,29 DM sei nicht existenzgefährdend. Nach der Satzung der Schule sei jedes \nMitglied im Rahmen der Möglichkeiten mitverantwortlich für die wirtschaftliche \nSicherung der Schule. Da das Defizit nicht existenzgefährdend sei und der Zuschuss \ndes Vereins gegenüber dem Vorjahr um 122.000,00 DM vermindert worden sei, \nkomme eine Herabsetzung der Eigenleistung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in \nBetracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend \nmachte, die Regeleigenleistung sei zu hoch angesetzt, wies die Bezirksregierung mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. März 2004 zurück. Es habe keinen ausdrücklichen \nBeschluss des Vereins für das Jahr 2000 gegeben, freie oder zweckgebundene \nRücklagen zu bilden. Daraus folgend habe der Zuschuss an die Schule dem des \nVorjahres entsprechen können. \n\n3\n\nDie Klägerin macht geltend, der Förderverein habe nicht bewusst Geld \nzurückgehalten, sondern habe im Jahre 2000 die übliche Zuschusszahlung von \n200.000,00 DM gewährt. Im Vorjahr 1999 sei dagegen durch außerordentliche \nEinnahmen (40.000,00 DM Zuwendung einer Stiftung, 82.000,00 DM aus einer \nErbschaft) ein ausnahmsweise deutlich höherer Zuschuss möglich gewesen. Im \nJahre 2000 habe nicht der gleiche Betrag wie im Jahre 1999 überwiesen werden \nkönnen, weil das Geld einfach nicht da gewesen sei. Ohne eine Herabsetzung der \nEigenleistung auf Dauer sei kein gesicherter Schulbetrieb möglich. Im Gegensatz zu \nfast allen anderen Bundesländern sehe das EFG des Landes Nordrhein-Westfalen \nkeine differenzierte Behandlung von Ersatz- Sonderschulen und sonstigen \nErsatzschulen vor. Mit Ausnahme von Bremen und Hessen, für die keine Angaben \nvorlägen, betrügen die öffentlichen Zuschüsse für Sonderschulen 100 % der \nlaufenden Personal- und Sachkosten vergleichbarer öffentlicher Schulen bei \nverschiedenen Berechnungsmethoden. Bei 100 % der Personalkosten werde in \neinzelnen Ländern der Zuschuss für Sachkosten in einem Prozentsatz der \nPersonalkosten (10 - 25 %) festgelegt oder er bestehe in einem Festbetrag. Auch \nsoweit ein durchschnittlicher Förderbetrag je Schüler angegeben werde, wie in \nBaden-Württemberg, lägen die Förderbeträge in Nordrhein-Westfalen um 10,7 % \nniedriger. Der Abstand zu anderen Ländern falle noch höher aus. Ein vernünftiger, \naus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender \nGrund für die fehlende Differenzierung bei der Förderung sämtlicher Ersatzschulen in \nNordrhein-Westfalen liege nicht vor. Ungleiche Tatbestände würden auf \nverfassungsrechtlich relevante Weise gleich behandelt, ohne dass es für die \nGleichbehandlung einen sachlichen Grund gebe. Die in § 6 Abs. 4 EFG vorgesehene \nZumutbarkeitsregelung stelle keine Ausnahmevorschrift dar, sondern greife immer \ndann ein, wenn nach den besonderen Gegebenheiten des Falles die Unzumutbarkeit \ngegeben sei. Die Auslegung im Sinne des Runderlasses vom 7. Januar 1986 führe \ndagegen zu verfassungswidrigen Ergebnissen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n30. Januar 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März \n2004 zu verpflichten, die Eigenleistung für das Haushaltsjahr \n2000 auf 2 % herabzusetzen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen. Zwar normiere \nArt. 7 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 LVerfNW die Pflicht des Staates, private \nErsatzschulen zu schützen und zu fördern und die Existenz der Ersatzschulen als \nInstitution zu sichern. Jedoch sei der Staat nicht verpflichtet, die tatsächlich \nanfallenden Kosten privater Schulträger voll zu übernehmen. Er müsse lediglich \neinen Beitrag dazu leisten, dass die Ersatzschulträger grundsätzlich auf Dauer die \nGenehmigungsvoraussetzungen erfüllen könnten. Bei der Ausfüllung dieses \nRahmens komme dem Landesgesetzgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum \nzu. Diesen beachte das Gesetz. Ausnahmslos jeder Ersatzschulträger müsse eine \nangemessene Eigenleistung erbringen, weil die verfassungsrechtliche Schutzpflicht \ngegenüber den Privatschulen ihren Grund nur in der Förderung der individuellen \nFreiheit habe. Daher seien private Schulträger nicht vom allgemeinen \nunternehmerischen Risiko im Wettbewerb mit anderen - privaten wie öffentlichen - \nSchulen freigestellt. Der Gesetzgeber habe sich gegen eine Regelung entschieden, \ndie schulformbezogene Fördersätze vorsehe, um allen potenziellen \nPrivatschulträgern grundsätzlich gleiche Startchancen zu gewähren. Auch neben \nschulformbezogenen Besonderheiten seien nämlich noch eine Vielzahl weiterer \nGesichtspunkte denkbar, die für sich den Wunsch nach speziellen Fördersätzen \nauslösen könnten, wie z. B. Schulstandort, soziale Schichtung der Schüler, \npädagogisches Konzept. Eine Zersplitterung der Fördersätze wäre mit einer \neinheitlichen und verständlichen Ersatzschulfinanzierung nicht zu vereinbaren. \nAnhaltspunkte für eine generelle Unterfinanzierung der privaten Sonderschulträger \nfehlten. Kein anderer Sonderschulträger ihres Bezirkes habe bislang ein ähnliches \nAnsinnen wie der Kläger geäußert. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit der \nHerabsetzung des Eigenanteils, wenn dem Schulträger unter Berücksichtigung \nseiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen eine höhere Eigenleistung nicht \nzuzumuten sei. Hierzu gehöre auch die Offenlegung der Vermögensverhältnisse des \nSchulträgers. Bei einer weiteren Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in \nden Folgejahren könne jeweils eine Herabsetzung der Eigenleistung beantragt \nwerden, über die dann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden \nwerde.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Herabsetzung des Eigenanteils auf 2 % der \nfortdauernden Ausgaben der Schule. Die Höhe der Zuschüsse und der Eigenanteil \nbemessen sich nach §§ 5, 6 EFG. Nach § 5 Abs. 1 EFG werden die Zuschüsse nach \nden Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule bemessen. Als solcher gilt der Betrag, um \nden beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die \nfortdauernden Einnahmen der Schule. Der Haushaltsfehlbetrag ist nach Abzug der \nEigenleistung des Schulträgers gem. § 6 zu zahlen. Dieser beträgt grundsätzlich \n15 % der fortdauernden Ausgaben, § 6 Abs. 1 EFG. Nach § 6 Abs. 4 EFG kann auf \nAntrag die Eigenleistung auf 2 % der Ausgaben herabgesetzt werden, wenn dem \nSchulträger unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Verpflichtungen \neine höhere Eigenleistung nicht zuzumuten ist. Danach hat der Kläger keinen \nAnspruch auf Herabsetzung der Eigenleistung. Weder bestehen Bedenken gegen die \nVerfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen, noch gebietet eine \nverfassungsgemäße Auslegung der Vorschriften eine Herabsetzung auf Grund \nstruktureller Besonderheiten von Ersatz-Sonderschulen.\n\n12\n\nAus Art. 7 Abs. 4 GG ergibt sich neben dem Freiheitsrecht, Privatschulen nach \nstaatlicher Genehmigung zu errichten und zu betreiben, auch eine \nFörderverpflichtung des Staates. Private Schulträger sind in aller Regel nicht mehr in \nder Lage, aus eigener Kraft gleichzeitig und auf Dauer sämtliche Anforderungen zu \nerfüllen, die das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 Satz 3, 4 an die Genehmigung einer \nErsatzschule stellt, ihre generelle Hilfsbedürftigkeit ist ein empirisch gesicherter \nBefund, der dazu führt, dass - soll die Privatschulfreiheit nicht leer laufen - der Staat \neinen Ausgleich für die vom Grundgesetz errichten Hürden schuldet (vgl. \nBVerfG NVwZ 1994, 886). Dabei gebietet die Verfassung allerdings keine volle \nÜbernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll vielmehr sicherstellen, dass \nSchulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu \nengagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen auf Dauer erfüllen können. \nDer Staat kann deshalb verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. \nDabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu \nbewerten und seine Hilfe danach auszurichten, wobei er sich an den Kosten des \nöffentlichen Schulwesens orientieren darf (vgl. BVerfG a.a.O.). Aus Art. 7 Abs. 4 Satz \n1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung \nstaatlicher Finanzhilfe in bestimmter Höhe. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht \nsich unter diesen Umständen lediglich auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben \nVernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaus getroffener Maßnahmen (a.a.O.). \nBei der Beteiligung an der Finanzierung muss der Staat allerdings berücksichtigen, \ndass die Privatschule grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre \nfinanziellen Verhältnisse offen stehen muss, sie also von allen Eltern und Schülern, \nohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können \n(a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch bei der Finanzierung von Ersatz-\nSonderschulen. Auch hier ist eine volle Übernahme der vom privaten Träger \ntatsächlich aufgewendeten Kosten nicht geboten (vgl. BayVGHE 48,83 ff). Es ist \nnach alledem nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich einen \nEigenanteil von 15 % der laufenden Kosten vorsieht, und lediglich in besonderen \nFällen der Unzumutbarkeit nach § 6 Abs. 4 EFG eine Herabsetzung auf bis zu 2 % \nermöglicht. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich zwischen § 6 Abs. 1 \neinerseits und Abs. 4 andererseits EFG ein Regel-Ausnahmeverhältnis schon \ndeshalb, weil es ohne Darlegung besonderer Umstände, die für eine wirtschaftlich \nbedenkliche Entwicklung der einzelnen Schule sprechen, keiner Bestimmung des \nsich bereits aus dem Gesetz ergebenden Eigenanteils des Schulträgers bedarf. Bei \ndem Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 EFG handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde besteht \ninsoweit nicht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 19 A 1991/86, Bl. 9 des \nEntscheidungsabdrucks, und Urteil vom 29. August 1997 - 19 A 430/96 -, Bl. 11 des \nEntscheidungsabdrucks). Bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche bedenkliche \nEntwicklung der Ersatzschule zu besorgen ist, sind neben Einnahmen und Ausgaben \nder Schule, für die eine Herabsetzung der Eigenleistung begehrt wird, auch die \nsonstigen Einkünfte und Verpflichtungen des Schulträgers heranzuziehen (vgl. Urteil \ndes Gerichts vom 1. Dezember 2001 - 1 K 10229/98, Bl. 7 des \nEntscheidungsabdrucks). Dagegen ergibt sich aus § 6 Abs. 4 EFG nicht die \nVerpflichtung, entgegen der für alle Ersatzschulen vorgesehenen \nRegeleigenbeteiligung an den Kosten von 15 % strukturelle Unterschiede \nverschiedener Schularten zu berücksichtigen, solange diese sich nicht im Hinblick \nauf eine individuelle Unzumutbarkeit im Einzelfall hin ausgewirkt haben. Eine solche \nVerpflichtung ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung zur verfassungskonformen \nAuslegung des Gesetzes, insbesondere nicht im Hinblick auf den allgemeinen \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet u.a. \ndie Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte (vgl. BVerfGE 1, 14(52); \n98, 365(385)). Eine solche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte \ndurch die einheitliche Berücksichtigung eines Eigenanteils von 15 % auch in Schulen \nunterschiedlicher Schularten stellt keine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher \nSachverhalte dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn tatsächlich die \nstaatliche Förderung ohne Rücksicht auf die erheblichen Unterschiede, insbesondere \nder Personalkosten von Sonderschulen und Regelschulen erfolgen würde. Dies ist \nindessen nicht der Fall. So berücksichtigt die Verwaltungsvorschrift zu § 12 die \nschulartspezifischen Bedürfnisse insoweit, als etwa Sachkostenzuschüsse i. H. v. \n23.540,00 Euro im Gegensatz zu einem Betrag von 18.440,00 Euro stehen, der bei \nHauptschulen zu berücksichtigen ist. Auch verweist § 3 auf § 5 Abs. 1 Satz 1 des \nSchulfinanzG und die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu erlassenden \nRechtsverordnungen. Die höheren Personalkosten werden mithin bei der Förderung \nberücksichtigt, und zwar in der Weise, dass - mit steigendem Personalbedarf - auch \ndie Förderverpflichtung des Staates entsprechend steigt. Es ist also gerade nicht so, \nwie der Kläger darzustellen versucht, dass die staatliche Förderung den höheren \nPersonalbedarf ignoriert. Vielmehr steigt mit den Kosten der Ersatz-Sonderschule in \ngleicher Weise die entsprechende prozentuale Förderung des Staates an. Dagegen \nverlangt der Kläger in Wahrheit eine „Gleichbehandlung\" in der Weise, dass \n- ungeachtet unterschiedlicher schulartbedingter Kostenstrukturen - alle betroffenen \nSchulträger lediglich dazu verpflichtet sein sollen, einen - absolut - gleichen \nEigenbeitrag je Schüler tragen zu müssen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus \ndem allgemeinen Gleichheitssatz indessen nicht. Vielmehr ist es sachgerecht, die \nFinanzierungsbeteiligung des Staates nur in dem Umfange steigen zu lassen, in dem \nauch der Kostenaufwand steigt.\n\n13\n\nEs kann dahinstehen, ob aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz \n2 GG Leistungsansprüche eines Schulträgers hergeleitet werden können. Selbst \nwenn das Benachteiligungsverbot gebieten sollte, bei der Gestaltung der \nErsatzschulfinanzierung sicher zu stellen, dass auch Behinderten der Besuch einer \nErsatzschule wirtschaftlich möglich bleiben muss, wäre dem hier dadurch Rechnung \ngetragen, dass § 6 Abs. 4 EFG bei Unzumutbarkeit des Kostenaufwandes im \nEinzelfall eine höhere staatliche Förderung vorsieht.\n\n14\n\nEine solche einzelfallbezogene Unzumutbarkeit der Eigenbeteiligung i. H. v. 15 \n% hat der Kläger indessen hier nicht dargetan. Insoweit wird auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Zu Recht \nhat die Beklagte nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Trägervereins, \nsondern auch die des Fördervereins mit berücksichtigt (vgl. die Urteile des OVG v. \n27. Oktober 1989 und 29. August 1997, sowie des Gerichts vom 1. Dezember 2000 \na.a.O.). Selbst wenn dem Förderverein im Jahre 1999 nur ausnahmsweise der \nZuschuss von 324.000,00 Euro auf Grund entsprechender besonderer Einnahmen \nmöglich gewesen sein mag, so bleibt im Ergebnis doch festzuhalten, dass der \nFehlbetrag von 31.806,29 DM im Verhältnis zum Gesamthaushalt nicht als \nexistenzgefährdend angesehen werden kann. Dies gilt insbesondere angesichts des \nfür den Neubau ausgeworfenen Jahresüberschusses von 525.537,00 DM des \nFördervereins.\n\n15\n\nFehlt es bereits an der tatbeständlichen Voraussetzung für eine Herabsetzung, \nkann offen bleiben, ob der Behörde im Übrigen ein Ermessen zusteht (vgl. OVG \nNRW a.a.O., andererseits VerfGH NRW DÖV 1983, 335 f. rechte Spalte oben).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/18-k-1869-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/18-k-1869-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283416","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.348931+00:00"}}