{"status":"available","doknr":"OLD283415","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.16K7822.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"16 K 7822/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 28. August 2002, \n16. September 2002 und 10. Januar 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 werden aufgehoben, soweit die \nKlägerin zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 1.332,39 Euro \nherangezogen worden ist. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Hstraße 155 (Flurstück 473) und \nB 17 (Flurstück 460) in E. Das Flurstück 473 grenzt mit rund 10 m direkt an die \nHstraße und verfügt über weitere im Hinterland verlaufende, der Hstraße zugewandte \nGrundstücksseiten von zusammen rund 19 m Länge. Ferner liegt es mit insgesamt \nrund 100 m Länge hinter den Grundstücken B 1 - 15 und mit 9 m hinter dem im \nEigentum der Klägerin stehenden o.g. Grundstück B 17. Der rückwärtige Teil des \nGrundstücks Hstraße 155 wird zum Teil als Garagenhof genutzt, die Zufahrt erfolgt \ninsoweit über das Grundstück B 17.\n\n3\n\nMit Änderungsbescheiden vom 28. August 2002 und 16. September 2002 zog \nder Beklagte die Klägerin für das Grundstück Hstraße 155 über die bis dahin für \n10 Frontmeter erhobenen Straßenreinigungsgebühren hinaus zu weiteren \nStraßenreinigungsgebühren heran, und zwar für das Jahr 2001 in Höhe von \n4.621,32 DM und für das Jahr 2002 in Höhe von 2.334,-- Euro. Als \nBerechnungsgrundlage legte er 27 Hinterlieger-meter zur 7 mal wöchentlich \ngereinigten Hstraße (Reinigungsklasse C 5) und 100 Hinterliegermeter zur 2 mal \nwöchentlich gereinigten Straße B (Reinigungsklasse C 2) zugrunde. \nMit einem weiteren Bescheid vom 10. Januar 2003 erhob der Beklagte für das \nJahr 2003 für dieses Grundstück Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt \n3.194,64 Euro. \n\n4\n\nGegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Daraufhin \nkorrigierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 seine \nBerechnung; hinsichtlich der der Hstraße zugewandten Seite reduzierte er die \nHinterliegermeter auf 19 m, hinsichtlich der Straße B erhöhte er die Zahl der \nHinterliegermeter um weitere bislang unberücksichtigt gebliebene 9 m für die an das \nFlurstück 460 angrenzende Seite. Für das Jahr 2001 wurden demgemäß die \nGebühren neu auf 5.001,48 DM, für das Jahr 2002 auf 2.526,00 Euro und für das \nJahr 2003 auf 2.930,16 Euro festgesetzt.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 19. November 2003 Klage erhoben, soweit der Beklagte \nGebühren für die Hinterliegermeter berechnet hat. Sie macht geltend: \nIm Verfahren 16 L 1487/81 habe der Vertreter der Stadt im Termin am \n20. Januar 1982 verbindlich erklärt, dass die Grundstücksparzelle 473 für das \nJahr 1982 und die folgenden Jahre nur mit der unmittelbar an der Hstraße liegenden \nFrontlänge bei der Straßenreinigungsgebührenheranziehung berücksichtigt werde; \nder Garagenhof und das angrenzende Gartengelände würden in Zukunft nur noch \nzur Straße B herangezogen. \nDarüber hinaus müsse nach § 6 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung die der Straße \nnächst gelegene Grundstücksseite zur Ermittlung der Straßenreinigungsgebühr \nherangezogen werden. Als nächst gelegene Seite könne aber nur der hintere Teil der \nParzelle 473 mit einer Länge von 31,12 m angesehen werden, der vordere Teil \ndieser Parzelle mit einer Seitenlänge von 68,84 m könne nicht als \nHinterliegergrundstück der Parzelle 460 eingestuft werden. Soweit für die \nBerechnung der Hinterliegermeter der Parzelle 460 diese weiteren 69 m in Ansatz \ngebracht worden seien, sei eine solche Vorgehensweise unverhältnismäßig. Der \ntatsächlich erbrachten Reinigungsleistung auf einer Strecke von 10 Frontmetern \nstehe ein Gebührenaufkommen bezogen auf eine Strecke von 109 m gegenüber, \nsomit fast das 11-fache. Ein derartiges Missverhältnis zwischen erbrachter und \nabgerechneter Leistung verstoße gegen Art. 3 GG und § 3 KAG NRW. \nAuch führe die Nichtberücksichtigung von ca. 147.000 gesondert erfasster Front- und \nHinterliegermeter zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n28. August 2002, 16. September 2002 und 10. Januar 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2003 \naufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe \nvon mehr als 1.332,39 Euro festgesetzt worden sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist begründet.\n\n13\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten sind - soweit angefochten - \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n14\n\nDie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E \nvom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 2001 - 2003 \njeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind \nauch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 \nbeschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. \n\n15\n\nDabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der \ndie nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in \nden städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen \nden nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur \nUnwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken \nliegenden Grundstücke begünstigt werden. \nDenn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu \naufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt \nwurden. \nBei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle \ndes Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die \nPrognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem \nSatzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume \neingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft \nzu prognostizieren,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n17\n\nEine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen \nder maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden.\n\n18\n\nDiesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. \nNach seinen Darlegungen in dem ebenfalls die Straßenreinigungsgebühren für die \nJahre 2001 - 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 war bereits im Jahr 1998 \nbekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - \nFrontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden \nÜberprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen \nund einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um \nzusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in \ndie früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung \nder Kalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit\" berücksichtigt \nworden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung \nder Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre (2001 - 2003) war \nder Umstand schon längst bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine \nVielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen \nDaten bereits vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl \nvon Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer \nErhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher \nauf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine \nDatenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen \nDatenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen \nwäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen \nwerden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein \ngewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche \nVerwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. \nRund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den \nGebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte\", mal als „berechnete Reinigungsmeter\" \nbezeichneten Metern in den Jahren 2001 und 2002 ca. 4,6 % und im Jahr 2003 ca. \n4,5 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als \nunerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann.\n\n19\n\nDie von der Klägerin für die Jahre 2001- 2003 erhobenen \nStraßenreinigungsgebühren sind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. \nDer Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so \ngerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar \nausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die \nmonatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung fällt pro Reinigungsklasse ganz \nunterschiedlich aus: In der Reinigungsklasse C im Jahr 2001 wurde der \nGebührensatz pro m von errechneten 11,8061 DM auf 11,88 DM gerundet und lag \nmithin um 7 Pfennig/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen \ndie durch Rundung für die Reinigungsklasse B festgesetzte Gebühr um 2 Pfennig/m \nniedriger als die errechnete Jahresgebühr lag. Im Jahr 2002 lag die Gebühr für die \nReinigungsklasse C aufgrund der Rundung zwar unter dem ursprünglich errechneten \nWert (- 8 Cent/m), zwischen den Reinigungsklassen ergaben sich aber wiederum \nerhebliche Unterschiede, so lag die Gebühr für die Reinigungsklasse G in diesem \nJahr weitere 6 Cent niedriger, also insgesamt 14 Cent unter der hierfür ursprünglich \nerrechneten Jahresgebühr. Im Jahr 2003 lag die Gebühr für die Reinigungsklasse C \nmit 6,96 Euro/m um 9 Cent/m über dem ermittelten Wert (6,8734) wohingegen die für \ndie Reinigungsklasse G nach Rundung festgesetzte Gebühr 8 Cent/m niedriger \nausfiel als der hierfür ermittelte Wert. \nDiese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und \nführen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in \nwelche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft \nwurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie \netwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es \nhandelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die \nüblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise \nerfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, \nzumal die bei einer Pfennig- bzw. Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen \nRundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne \nSchwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. \n\n20\n\nAußerdem sind durch diese Rundungsdifferenzen in den Jahren 2001 und 2003 \nÜberdeckungen in Höhe von 202.777,-- DM (2001) und 97.316,-- Euro (2003) \nbewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint.\n\n21\n\nAngesichts dessen kommt es auf die übrigen von der Klägerin in ihrer \nKlagebegründung angesprochenen Fragen nicht mehr an.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-7822-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-7822-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283415","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.267723+00:00"}}