{"status":"available","doknr":"OLD283414","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.16K6924.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"16 K 6924/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 13. November 2002 wird \naufgehoben, soweit die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als \n2.081,30 DM herangezogen worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Cstraße 65 in E. Dieses \nGrundstück grenzt mit rund 13 m direkt an die Cstraße und verfügt über eine hinter \ndem Grundstück Cstraße 63 verlaufende, der Straße zugewandte weitere \nGrundstücksseite von rund 11 m Länge. \nMit Bescheid vom 13. November 2002 zog der Beklagte die Kläger zu \nStraßenreinigungsgebühren für Jahre 1999 - 2001 in Höhe von insgesamt \n3.842,40 DM heran, und zwar legte er als Berechnungsgrundlage 13 Frontmeter und \n11 Hinterliegermeter zugrunde sowie eine fünfmal wöchentliche Fahrbahn- und \nGehwegreinigung der Cstraße (Reinigungsklasse C 4).\n\n3\n\nHiergegen legten die Kläger am 29. November 2002 Widerspruch ein, den der \nBeklagte jedoch nicht beschied.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 22. Oktober 2003 Klage erhoben, soweit der Beklagte \nGebühren für die Hinterliegermeter berechnet hat. Sie machen geltend: Eine \nRechtsgrundlage zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren auf der Basis von \nHinterliegermetern bestehe nicht, nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt E sei \nMaßstab für die Benutzungsgebühr die Grundstücksseite entlang der Straße, durch \ndie das Grundstück erschlossen werde.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid vom 13. November 2002 \naufzuheben, soweit für das Jahr 1999 mehr als 653,90 DM, für \ndas Jahr 2000 mehr als 655,20 DM und für das Jahr 2001 mehr \nals 772,20 DM an Straßenreinigungsgebühren festgesetzt \nworden ist. \n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist begründet.\n\n12\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten ist - soweit angefochten - \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n13\n\nDie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E \nvom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die Gebührenjahre 1999 - 2001 \njeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind \nauch unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 \nbeschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. \n\n14\n\nDabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der \ndie nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in \nden städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen \nden nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur \nUnwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken \nliegenden Grundstücke begünstigt werden. \nDenn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu \naufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt \nwurden. \nBei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle \ndes Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die \nPrognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem \nSatzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume \neingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft \nzu prognostizieren,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n16\n\nEine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen \nder maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden.\n\n17\n\nDiesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. \nSeinen Darlegungen in dem die Straßenreinigungsgebühren für die Jahre \n2001 - 2003 betreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im Jahr 1998 \nbekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - \nFrontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden \nÜberprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen \nund einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um \nzusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in \ndie früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung \nder Kalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit\" berücksichtigt \nworden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung \nder Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre (1999 - 2001) war \nder Umstand bereits bekannt, dass bei den angesetzten Frontmeterzahlen eine \nVielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen die diesbezüglichen \nDaten schon vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich um eine Vielzahl von \nFällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der Daten zu einer \nErhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen und sich daher \nauf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine \nDatenauswertung und Anpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen \nDatenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen \nwäre, dann kann von einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen \nwerden. Zu einer sachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein \ngewissenhafter Umgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche \nVerwertung, und zwar selbst bei personellen Engpässen. \nRund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den \nGebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte\", mal als „berechnete Reinigungsmeter\" \nbezeichneten Metern im Jahr 1999 ca. 4,5 % und in den Jahren 2000 und 2001 ca. \n4,6 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als \nunerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann.\n\n18\n\nDie von den Klägern für das Jahr 2001 erhobenen Straßenreinigungsgebühren \nsind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. \nDer Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so \ngerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar \nausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die \nmonatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung brachte im Jahr 2000 noch keine \nbeachtlichen Differenzen, im Jahr 2001 fiel sie dann allerdings pro Reinigungsklasse \nganz unterschiedlich aus. So wurde in der Reinigungsklasse C der Gebührensatz pro \nm von errechneten 11,8061 DM auf 11,88 DM gerundet und lag mithin um \n7 Pfennig/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen die durch \nRundung für die Reinigungsklasse B festgesetzte Gebühr um 2 Pfennig/m niedriger \nals die errechnete Jahresgebühr lag. \nDiese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und \nführen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in \nwelche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft \nwurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie \netwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es \nhandelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die \nüblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise \nerfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, \nzumal die bei einer Pfennig- bzw. Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen \nRundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne \nSchwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. \n\n19\n\nAußerdem ist durch diese Rundungsdifferenzen im Jahr 2001 eine Überdeckung \nin Höhe von 202.777,- DM bewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls \nbedenklich erscheint.\n\n20\n\nAngesichts dessen kommt es auf die von den Klägern in ihrer Klagebegründung \nangesprochenen Fragen nicht mehr an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-6924-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-6924-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283414","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.188329+00:00"}}