{"status":"available","doknr":"OLD283413","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.16K5353.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"16 K 5353/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 5. Dezember 2001 und \n11. Januar 2002, soweit sie Straßenreinigungsgebühren festsetzen, der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom \n11. Juli 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H Straße 17 in E.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2001 zog der Beklagte den Kläger zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2001 in Höhe von 237,60 DM heran, mit \nBescheid vom 11. Januar 2002 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr \n2002 in Höhe von 120,00 Euro und mit Bescheid vom 10. Januar 2003 für das Jahr \n2003 zu Gebühren für die Abfallbeseitigung in Höhe von 215,52 Euro und für die \nStraßenreinigung in Höhe von 139,20 Euro. \nDen Bescheiden legte er als Berechnungsgrundlage 20 m Grundstücksseite für die \neinmal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung zu Grunde, ferner die einmal \nwöchentliche Leerung eines 60-l Restmüllbehälters im Vollservice, für die Leerung \ndes dem Kläger zur Verfügung gestellten 120-l Biobehälters erhob er keine \ngesonderten Gebühren.\n\n4\n\nDie gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Juli 2003, zugestellt am 17. Juli 2003, zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. August 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr macht im wesentlichen geltend: \nDie Fahrbahnreinigung sei nicht satzungsgemäß durchgeführt worden; Anwohner \nhätten beobachtet, dass die Reinigungstruppe bereits an der Kreuzung zur Cstraße \nregelmäßig umdrehe, ohne den Teil der Straße zu kehren, an dem sein Grundstück \nliege. Eine Gehwegreinigung könne bei ihm ohnehin nicht abgerechnet werden, weil \ndie H Straße im Bereich seines Grundstücks als Spielstraßenzone ausgestaltet und \nvor seinem Grundstück kein Gehweg vorhanden sei. \nDie Gebühren müssten ermäßigt werden wegen der Nachveranlagung bisher nicht \nbzw. nicht richtig erfasster Grundstücke. \nDie Defizite bei der Straßenreinigung rührten nicht aus der gebührenpflichtigen \nTätigkeit der Stadt her sondern von außerordentlichen Posten, die mit der \nStraßenreinigung nicht in Zusammenhang stünden. Die vorgelegte \nGebührenbedarfsberechnung entspreche nicht einer ordnungsgemäßen \nRechnungslegung, weil rund 85 % des Kostenvolumens als Ersatzleistungen \nAWISTA ausgewiesen seien, ohne dass dies im Einzelnen nachvollziehbar \naufgeschlüsselt werde. Der Eigenanteil der Stadt inkl. Winterdienst sei vermindert \nworden und unterschreite die 25-%-Grenze erheblich. Seit Übernahme der Aufgaben \ndurch die AWISTA hätten sich die Gebühren dramatisch erhöht, die \nGebührenkalkulation sei daher insgesamt in Zweifel zu ziehen und zu \nüberprüfen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid vom 5. Dezember 2001, soweit \ner Straßenreinigungsgebühren enthält, den \nHeranziehungsbescheid vom 11. Januar 2002, soweit er \nStraßenreinigungsgebühren enthält und den \nHeranziehungsbescheid vom 10. Januar 2003 in vollem Umfang, \nferner den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er u.a. vor: \nDie ab 2003 durchgeführten Nachveranlagungen führten im Ergebnis keinesfalls zu \neiner unberechtigten Gewinnerzielung sondern lediglich zu einer Verringerung der \naus den Jahren 1999 - 2002 sich insgesamt auf 4,896 Mio Euro belaufenden \nUnterdeckung. Bis Ende des Jahres 2003 seien in 3.232 Fällen Bescheide für eine \nNachveranlagung zur Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 1999 - 2003 erlassen \nworden. Die zusätzlichen Frontmeter seien an der Differenz der \nRoutineauswertungen der Abrechnungssoftware der AWISTA zwischen August 2003 \nund August 2004 zu erkennen; die Gesamtsumme (m x Häufigkeit) habe zum Stand \nAugust 2003 2.949.639,28 betragen und zum Stand August 2004 \n3.096.681,41.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten auf Befragen, \nwie es zu diesen Nachveranlagungen gekommen sei, erklärt: \nNoch vor der Privatisierung seien im Jahr 1998 die für die Gebührenerhebung \nmaßgeblichen Grunddaten in ein anderes System übertragen worden. Dabei hätten \nsich bezogen auf das vorhandene Straßenverzeichnis Zweifelsfälle ergeben, die auf \nDifferenzen zwischen Erfassung und Reinigungsverpflichtung hingedeutet hätten; \ninsgesamt habe es sich um ein ca. 8.000 Grundstücke betreffendes Paket gehandelt, \ndas habe überprüft werden müssen. Diese Überprüfung habe dann schließlich im \nJahr 2003 zur Nachveranlagung von ca. 3.000 Grundstücken geführt. Ein Abgleich, \nob alle Veranlagungsmeter erfasst seien, sei damals nicht generell gemacht \nworden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist begründet.\n\n16\n\nDie Heranziehungsbescheide des Beklagten sind - soweit angefochten - \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der \nLandeshauptstadt E vom 14. Dezember 1991 in den Fassungen der für die \nGebührenjahre 2001 - 2003 jeweils maßgeblichen Änderungssatzungen (SRS) \nfestgesetzten Gebührensätze sind auch unter Berücksichtigung der vom Rat der \nStadt am 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen fehlerhaft und \ndamit nichtig. \n\n19\n\nDabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der \ndie nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in \nden städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen \nden nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur \nUnwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken \nliegenden Grundstücke begünstigt werden. \nDenn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu \naufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt \nwurden. \nBei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle \ndes Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die \nPrognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem \nSatzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume \neingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft \nzu prognostizieren,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n21\n\nEine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen \nder maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden.\n\n22\n\nDiesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. \nNach seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung war bereits im Jahr 1998 \nbekannt, dass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - \nFrontmeterzahlen einen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden \nÜberprüfungsbedarf gab, der dann schließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen \nund einer Steigerung der Frontmeter (einschließlich Hinterliegermeter) um \nzusätzliche 147.042 Meter führte. Diese zusätzlichen Frontmeter sind aber weder in \ndie früheren Gebührenkalkulationen aufgenommen worden noch in der Ergänzung \nder Kalkulationen bei der „Berechnung der Gebühr je Leistungseinheit\" berücksichtigt \nworden, obwohl der Beklagte hierzu in der Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung \nder Gebührenbedarfsberechnung für die hier betroffenen Jahre \n(2001 - 2003) war der Umstand schon längst bekannt, dass bei den angesetzten \nFrontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, auch lagen \ndie diesbezüglichen Daten bereits vor, waren nur noch nicht ausgewertet. Da es sich \num eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine Auswertung der \nDaten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht unerheblichem Maße führen \nund sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes auswirken könnte. Wenn bei \ndieser Sachlage eine Datenauswertung und Anpassung an den für die \nGebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand unterbleibt, obwohl sie erkennbar \nmöglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann von einer gewissenhaften \nPrognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer sachgerechten und \ngewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter Umgang mit vorhandenen \nDaten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar selbst bei personellen \nEngpässen. \nRund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in den \nGebührenkalkulationen mal als „Faktorwerte\", mal als „berechnete Reinigungsmeter\" \nbezeichneten Metern in den Jahren 2001 und 2002 ca. 4,6 % und im Jahr 2003 ca. \n4,5 % mehr aus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als \nunerheblich eingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann.\n\n23\n\nDie vom Kläger für die Jahre 2001- 2003 erhobenen Straßenreinigungsgebühren \nsind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. \nDer Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so \ngerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar \nausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die \nmonatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung fällt pro Reinigungsklasse ganz \nunterschiedlich aus: In der Reinigungsklasse C im Jahr 2001 wurde der \nGebührensatz pro m von errechneten 11,8061 DM auf 11,88 DM gerundet und lag \nmithin um 7 Pfennig/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen \ndie durch Rundung für die Reinigungsklasse B festgesetzte Gebühr um 2 Pfennig/m \nniedriger als die errechnete Jahresgebühr lag. Im Jahr 2002 lag die Gebühr für die \nReinigungsklasse C aufgrund der Rundung zwar unter dem ursprünglich errechneten \nWert (- 8 Cent/m), zwischen den Reinigungsklassen ergaben sich aber wiederum \nerhebliche Unterschiede, so lag die Gebühr für die Reinigungsklasse G in diesem \nJahr weitere 6 Cent niedriger, also insgesamt 14 Cent unter der hierfür ursprünglich \nerrechneten Jahresgebühr. Im Jahr 2003 lag die Gebühr für die Reinigungsklasse C \nmit 6,96 Euro/m um 9 Cent/m über dem ermittelten Wert (6,8734) wohingegen die für \ndie Reinigungsklasse G nach Rundung festgesetzte Gebühr 8 Cent/m niedriger \nausfiel als der hierfür ermittelte Wert. \nDiese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und \nführen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in \nwelche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft \nwurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie \netwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es \nhandelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die \nüblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise \nerfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, \nzumal die bei einer Pfennig- bzw. Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen \nRundungen keine besonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne \nSchwierigkeiten jederzeit durchgeführt werden können. \n\n24\n\nAußerdem sind durch diese Rundungsdifferenzen in den Jahren 2001 und 2003 \nÜberdeckungen in Höhe von 202.777,-- DM (2001) und 97.316,-- Euro (2003) \nbewusst in Kauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nAuch die Heranziehung des Klägers zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr \n2003 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.\n\n27\n\nDie Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E vom \n15. Dezember 1994 (Abfallgebührensatzung - AGS) in der Fassung der für das Jahr \n2003 maßgeblichen Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 war fehlerhaft, weil \nsie einheitliche Gebührensätze für Eigenkompostierer und Nichteigenkompostierer \nvorsah und damit nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 7 Landesabfallgesetz \n(LAbfG) entsprach, demzufolge Eigenkompostierern bei der Erhebung der \nAbfallentsorgungsgebühren ein angemessener Gebührenabschlag zu gewähren ist. \nDieser Fehler in der Abfallgebührensatzung, der sich auf die Wirksamkeit der \nGebührensätze insgesamt ausgewirkt hat, unabhängig davon, ob der zu \nAbfallentsorgungsgebühren Herangezogene Eigenkompostierer war oder nicht,\n\n28\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2003 - 16 K 717/01 -,\n\n29\n\nist durch die Änderungssatzungen vom 25. März 2004 zur Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Landeshauptstadt E vom 17. Dezember 1998 \n(Abfallentsorgungssatzung - AES) und zur Abfallgebührensatzung nicht wirksam \nbehoben worden. \nZwar heißt es in dem rückwirkend ab 1.1.2000 eingefügten § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 \nAES:\n\n30\n\nWird dies mit allen dazu geeigneten Abfällen durchgeführt und der Stadt gegenüber \nhinreichend nachgewiesen, so liegt eine gebührenmindernde Eigenkompostierung vor. Den \nUmfang der Minderung regelt § 3 Abs. 1 AGS.\n\n31\n\nUnd § 3 Abs. 1 AGS sieht rückwirkend vor:\n\n32\n\nEigenkompostierern nach § 6 Abs. 2 AES wird für die Dauer der Eigenkompostierung \nauf die in Satz 1 genannten Gebührensätze ein Abschlag von 12,5 % gewährt. ... Beginn \nund Ende der Eigenkompostierung sind dem Umweltamt der Landeshauptstadt E \nunverzüglich mitzuteilen. Der Abschlag wird mit Beginn des nächsten Monats nach \nErbringung des Nachweises gemäß § 6 Abs. 2 AES gewährt.\n\n33\n\nDamit knüpft der Satzungsgeber die Gewährung des \nEigenkompostiererabschlages an eine Nachweiserbringung und damit ein Verhalten \nan, das rückwirkend gar nicht mehr erbracht werden kann und das damit denjenigen, \ndie - weil sie Eigenkompostierer sind - der Vorgabe des § 9 Abs. 2 LAbfG \nentsprechend in den Genuss einer solchen Regelung kommen müssten, etwas \nUnmögliches abverlangt. Die Fehlerhaftigkeit der Abfallgebührensatzung hätte aber \nnur durch eine wirklich rückwirkende Begünstigung der Eigenkompostierer behoben \nwerden können. \nDerartiges hatte der Satzungsgeber aber offenbar auch gar nicht im Auge, denn laut \nBegründung zum Beschlussentwurf sollte „durch die Rückwirkung ... sichergestellt \nwerden, dass alle vor Gericht anhängigen Verfahren, die den Abschlag für \nEigenkompostierer zum Gegenstand haben, zu Ende geführt werden können\" (zum \ndamaligen Zeitpunkt maximal 7 diesbezügliche Verfahren!). Ziel der \nSatzungsänderung war also nicht die Einführung eines \nEigenkompostiererabschlages sondern die Verhinderung weiterer Aufhebungen von \nAbfallentsorgungsgebührenbescheiden durch das Gericht. Weil aber die Satzung die \nGewährung des Abschlages an die - bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht \nvorgesehene - vorherige Nachweiserbringung anknüpft, kann selbst die bei \nSatzungsänderung ins Auge gefasste Eigenkompostierergruppe praktisch nicht in \nden Genuss der Gebührenreduzierung kommen.\n\n34\n\nAngesichts dessen kommt es auf die übrigen vom Kläger in seiner \nKlagebegründung angesprochenen Fragen nicht mehr an.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-5353-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-5353-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283413","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.110208+00:00"}}