{"status":"available","doknr":"OLD283412","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.16K4891.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"16 K 4891/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 und der \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T Straße 29 in E. Dieses \nGrundstück ist ein Eckgrundstück, es grenzt mit seiner Schmalseite (ca. 9 m) an die \nT Straße und mit seiner Längsseite (ca. 41 m) an die U Straße an.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 696,-- Euro für die \nzweimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der T Straße und der U \nStraße heran. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. \nMit Änderungsbescheid vom 5. Februar 2003 reduzierte der Beklagte die \nStraßenreinigungsgebühren auf 434,42 Euro, da die U Straße ab Februar 2003 nur \nnoch einmal wöchentlich gereinigt werden sollte. \nAuch hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. \nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003, zugestellt am 27. Juni 2003, wies der \nBeklagte die Widersprüche der Kläger zurück.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 25. Juli 2003 Klage erhoben. \nZur Begründung machen sie geltend: \nDer Gebührenbescheid weise zum Teil Leistungen aus, die tatsächlich nicht erbracht \nworden seien und würden. Die vom Beklagten beauftragte B GmbH komme ihren \nvertraglichen Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Straßen- \nund Gehwegreinigung nicht nach. \nObwohl keine 100-%ige Leistung erbracht werde, habe die Stadt die Gebühren um \nnochmals 16 % erhöht, dies sei unverhältnismäßig.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen, \n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid vom 10. Januar 2003, soweit er \nStraßenreinigungsgebühren enthält, in der Fassung des \nÄnderungsbescheides vom 5. Februar 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist begründet.\n\n12\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2003 in der Fassung \ndes Änderungsbescheides vom 5. Februar 2003 ist hinsichtlich der für das Jahr 2003 \nerhobenen Straßenreinigungsgebühren rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nDie in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E \nvom 14. Dezember 1991 in der Fassung der für das Gebührenjahr 2003 \nmaßgeblichen Änderungssatzung (SRS) festgesetzten Gebührensätze sind auch \nunter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlossenen \nErgänzung der Kalkulationen fehlerhaft und damit nichtig. \n\n14\n\nDabei kann offen bleiben, ob die nachträgliche Kalkulationsergänzung, mit der \ndie nicht pauschal auf alle Gebührenpflichtigen umlegbaren Winterdienstkosten in \nden städtischen Eigenanteil verschoben worden sind, wegen eines Verstoßes gegen \nden nach § 6 Abs. 3 KAG NRW geltenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zur \nUnwirksamkeit der Satzung führt, weil hierdurch die an wintergewarteten Strecken \nliegenden Grundstücke begünstigt werden. \nDenn die Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze folgt daraus, dass die hierzu \naufgestellten Berechnungen auf Ansätzen beruhen, die unzureichend ermittelt \nwurden. \nBei Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW kommt es für die richterliche Kontrolle \ndes Gebührensatzes ausschließlich darauf an, dass das vom Satzungsgeber \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der \ngebührenpflichtigen Einrichtung im Ergebnis nicht übersteigen soll. Dabei muss die \nPrognose des Gebührenaufkommens im Ergebnis nicht genau sein, dem \nSatzungsgeber sind insoweit gewisse Schätzungs- und Beurteilungsspielräume \neingeräumt, er hat das zu erwartende Gebührenaufkommen lediglich gewissenhaft \nzu prognostizieren,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A 765/88 -.\n\n16\n\nEine gewissenhafte Prognose setzt aber voraus, dass absehbare Veränderungen \nder maßgeblichen Berechnungsgrundlagen Berücksichtigung finden.\n\n17\n\nDiesen Grundsatz hat der Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt. \nSeinen Darlegungen in dem ebenfalls Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2003 \nbetreffenden Verfahren 16 K 5353/03 zu Folge war bereits im Jahr 1998 bekannt, \ndass es bei den - auch für die Gebührenkalkulation wesentlichen - Frontmeterzahlen \neinen erheblichen, ca. 8.000 Fälle betreffenden Überprüfungsbedarf gab, der dann \nschließlich im Jahr 2003 zu Nachveranlagungen und einer Steigerung der Frontmeter \n(einschließlich Hinterliegermeter) um zusätzliche 147.042 Meter führte. Diese \nzusätzlichen Frontmeter sind aber weder in die früheren Gebührenkalkulationen \naufgenommen worden noch in der Ergänzung der Kalkulationen bei der „Berechnung \nder Gebühr je Leistungseinheit\" berücksichtigt worden, obwohl der Beklagte hierzu in \nder Lage gewesen wäre. Denn bei Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung für \ndas hier betroffene Jahr 2003 war der Umstand schon längst bekannt, dass bei den \nangesetzten Frontmeterzahlen eine Vielzahl von Straßen nicht zutreffend erfasst war, \nauch lagen die diesbezüglichen Daten bereits vor, waren nur noch nicht ausgewertet. \nDa es sich um eine Vielzahl von Fällen handelte, lag es auf der Hand, dass eine \nAuswertung der Daten zu einer Erhöhung der Frontmeterzahlen in nicht \nunerheblichem Maße führen und sich daher auf die Höhe des Gebührensatzes \nauswirken könnte. Wenn bei dieser Sachlage eine Datenauswertung und \nAnpassung an den für die Gebührenkalkulation maßgeblichen Datenbestand \nunterbleibt, obwohl sie erkennbar möglich und auch nötig gewesen wäre, dann kann \nvon einer gewissenhaften Prognose nicht mehr ausgegangen werden. Zu einer \nsachgerechten und gewissenhaften Prognose gehört auch ein gewissenhafter \nUmgang mit vorhandenen Daten sowie deren unverzügliche Verwertung, und zwar \nselbst bei personellen Engpässen. \nRund 140.000 zusätzliche Meter machen gegenüber den in der Gebührenkalkulation \nals „berechnete Reinigungsmeter\" bezeichneten Metern im Jahr 2003 ca. 4,5 % mehr \naus; sie erreichen damit eine Größenordnung, die keinesfalls als unerheblich \neingestuft und deshalb auch nicht vernachlässigt werden kann.\n\n18\n\nDie von den Klägern für das Jahr 2003 erhobenen Straßenreinigungsgebühren \nsind auch noch unter einem weiteren Aspekt fehlerhaft. \nDer Beklagte hat (erstmals für das Jahr 2000) die errechneten Gebührensätze so \ngerundet, dass eine Teilbarkeit der Jahresgebühr durch 12 erzielt wurde, und zwar \nausweislich seiner Begründung zu den Gebührenkalkulationen, weil dies die \nmonatliche Abrechnung erleichtere. Diese Rundung fällt pro Reinigungsklasse ganz \nunterschiedlich aus: In der Reinigungsklasse C im Jahr 2003 wurde der \nGebührensatz pro m von errechneten 6,8734 Euro auf 6,96 Euro gerundet und lag \nmithin um 9 Cent/m über der eigentlich errechneten Jahresgebühr, wohingegen die \nfür die Reinigungsklasse G nach Rundung festgesetzte Gebühr 8 Cent/m niedriger \nausfiel als der hierfür ermittelte Wert. \nDiese Rundungsdifferenzen erreichen eine nicht unerhebliche Größenordnung und \nführen zu einer deutlichen Ungleichbehandlung der Gebührenzahler, je nach dem in \nwelche Reinigungsklasse die ihre Grundstücke erschließenden Straßen eingestuft \nwurden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich mit sachlichen Gesichtspunkten wie \netwa dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht rechtfertigen. Denn es \nhandelt sich bei den Straßenreinigungsgebühren um Jahresgebühren, die \nüblicherweise gerade nicht monatlich abgerechnet werden. Auch die quartalsweise \nerfolgenden Abschlagszahlungen rechtfertigen diese Rundungsdifferenzen nicht, \nzumal die bei einer Cent-genauen Abrechnung ggfs. erforderlichen Rundungen keine \nbesonderen mathematischen Kenntnisse erfordern und ohne Schwierigkeiten \njederzeit durchgeführt werden können. \n\n19\n\nAußerdem ist durch diese Rundungsdifferenzen im Jahr 2003 im Zeitpunkt der \nPrognoseentscheidung eine Überdeckung in Höhe von 97.316,-- Euro bewusst in \nKauf genommen worden, was ebenfalls bedenklich erscheint.\n\n20\n\nAngesichts dessen kommt es auf die übrigen von den Klägern in ihrer \nKlagebegründung angesprochenen Fragen, insbesondere darauf, ob die Straße \nsatzungsgemäß gereinigt worden ist, nicht mehr an.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-4891-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/16-k-4891-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283412","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.031878+00:00"}}