{"status":"available","doknr":"OLD283418","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:1201.10K164.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"10 K 164/04","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin war die langjährige Lebensgefährtin des am 23. Mai 2003 \nverstorbenen Bundesbahnobersekretärs a.D. S., der in seinem Testament vom \n1. Oktober 2001 u.a. verfügt hatte, dass sie alle von ihm hinterlassenen \nVermögensgegenstände, Bargeld und das Sterbegeld der E AG erben sollte. \nNachdem die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr verauslagten Bestattungskosten \num Auszahlung des Sterbegeldes gebeten hatte, teilte ihr der Beklagte unter dem 3. \nJuni 2003 mit, dass beim Tod eines Beamten das Sterbegeld gemäß § 18 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) dem überlebenden Ehegatten und den \nAbkömmlingen des Beamten zustehe und sie sich wegen der Bestattungskosten an \ndie Ehefrau des Verstorbenen wenden könne. Daraufhin machte die Klägerin \ngegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 6. September 2003 geltend, dass sie \nletzteres vergeblich versucht habe und es nicht verstehen könne, dass die seit \n14 Jahren mit dem Verstorbenen nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebende \nEhefrau Anspruch auf das Sterbegeld haben soll. Mit Schreiben vom 1. Oktober \n2003 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin erneut unter Hinweis auf die \ngesetzliche Regelung des § 18 Abs. 1 BeamtVG ab. Auf den gegen diese \nEntscheidung erhobenen Widerspruch teilte der Beklagte der Klägerin unter dem 1. \nDezember 2003 mit, dass ein Widerspruch nicht möglich sei, und stellte anheim zu \nklagen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 8. Januar 2004 Klage erhoben und diese im wesentlichen \nwie folgt begründet: Zwar sei in § 18 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass beim Tode \neines Ruhestandsbeamten mit Ruhestandsbezügen das Sterbegeld dem \nüberlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen des Ruhestandsbeamten zustehe. \nAuf Antrag sei das Sterbegeld nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift aber auch \nsonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung \ngetragen haben, zu gewähren. Soweit sich aus der Aufzählung potentiell berechtigter \nEmpfänger in den Absätzen 1 und 2 eine Reihenfolge ergebe, könne von dieser \ngemäß § 18 Abs. 4 BeamtVG aus wichtigem Grund abgewichen werden. Ein \nderartiger wichtiger Grund, der sich zu ihren Gunsten hätte auswirken müssen, sei im \nvorliegenden Fall in dem Umstand zu sehen, dass sie den Verstorbenen bis zu \nseinem Tode gepflegt und die Bestattungskosten getragen habe und ihr nicht zuletzt \naus diesem Grunde das Sterbegeld nach dem ausdrücklichen testamentarischen \nWillen des Verstorbenen zustehen sollte.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 3. \nJuni und 1. Oktober 2003 zu verpflichten, ihr das von ihr \nbeantragte Sterbegeld zu bewilligen, \nhilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu \nverpflichten, ihren Antrag auf Auszahlung des Sterbegeldes \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr beruft sich auf § 18 Abs. 2 BeamtVG aus dem sich ergebe, dass andere \nPersonen als Ehefrau und Abkömmlinge des Verstorbenen das Sterbegeld nur \nerhalten können, wenn letztere nicht vorhanden sind.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen \nVerwaltungsakt des Inhalts, dass ihr das Sterbegeld für den verstorbenen \nBundesbahnobersekretär a.D. S gewährt wird.\n\n12\n\nDie Beteiligten streiten nicht darüber, ob hier aus Anlass des vorgenannten \nTodesfalles überhaupt Sterbegeld in Anwendung des § 18 BeamtVG zu gewähren \nist. Gestritten wird vielmehr allein um die Frage des richtigen Empfängers dieser \nLeistung. \nNach der sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergebenden \nReihenfolge (§ 18 Abs. 1, Sätze 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 4, \nHalbsatz 1 BeamtVG) ist die vom Beklagten vorgenommene Bestimmung des \nüberlebenden Ehegatten, hier der Witwe des Verstorbenen, zur \nLeistungsempfängerin mitsamt der diese Entscheidung umsetzenden Auszahlung \nnicht zu beanstanden.\n\n13\n\nNach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BeamtVG erhalten beim Tode eines \nRuhestandsbeamten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des \nRuhestandsbeamten Sterbegeld. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes \n1 nicht vorhanden, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG Sterbegeld auf Antrag \nVerwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie \nStiefkindern zu gewähren, wenn sie zur Zeit des Todes des Ruhestandbeamten mit \ndiesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz \noder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Ebenfalls nur für den Fall, dass \nAnspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden sind, ist in § 18 \nAbs. 2 Nr. 2 BeamtVG bestimmt, dass Sterbegeld auf Antrag sonstigen Personen bis \nzur Höhe ihrer Aufwendungen zu gewähren ist, wenn sie die Kosten der letzten \nKrankheit oder der Bestattung getragen haben.\n\n14\n\nNach § 18 Abs. 4 Halbsatz 1 BeamtVG ist für die Bestimmung des \nZahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 \nmaßgebend, wenn mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden sind. \n„Gleichberechtigt\" in diesem Sinne sind die Witwe und die Abkömmlinge des \nVerstorbenen (§ 18 Abs. 1 BeamtVG) einerseits sowie Verwandte der aufsteigenden \nLinie, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefkinder und sonstige Personen, die die \nKosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, (§ 18 Abs. 2 \nBeamtVG) andererseits. Keine Gleichberechtigung besteht mithin zwischen der \nWitwe des Verstorbenen und der Klägerin, denn letztere kann auf Antrag als \nSterbegeldempfängerin nur dann zum Zuge kommen, wenn eine Witwe nicht \nvorhanden ist. Aus § 18 Abs. 4 Halbsatz 2 BeamtVG, wonach im Falle des \nVorhandenseins mehrerer gleichberechtigter Personen von der für die Bestimmung \ndes Zahlungsempfängers maßgebenden Reihenfolge der Aufzählung in den \nAbsätzen 1 und 2 abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden kann, wenn ein \nwichtiger Grund vorliegt, kann die Klägerin nach alledem nichts für sich herleiten.\n\n15\n\nDa der Anspruch auf Sterbegeld nicht zum Nachlass gehört, sondern originär zu \nGunsten der in § 18 BeamtVG bezeichneten Personen entsteht, hilft es der Klägerin \nschließlich auch nichts, dass die Auszahlung des Sterbegeldes nach dem letzten \nWillen des Verstorbenen an sie erfolgen sollte.\n\n16\n\nDie Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/10-k-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-12-01/10-k-164-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283418","retrieved":"2026-07-09 02:58:47.513127+00:00"}}